Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV B. Mainini, Artenschutz, Internationales (2011)

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Präsentation von Annika Nef
 Präsentation transkript:

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV B. Mainini, Artenschutz, Internationales (2011) Das Internationale Übereinkommen zur Regelung des Walfangs (ICRW) und die Internationale Walfangkommission (IWC)

2 ICRW B. Mainini Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Das Übereinkommen Die Kommission Die Walfangkategorien IWC – eine Bilanz Andere Bedrohungen für die Wale Sind Wale die besseren Menschen? Diskussion Inhalt

3 ICRW B. Mainini Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Das Internationale Übereinkommen zur Regelung des Walfangs (ICRW) vom 2. Dezember 1946 wurde bis heute von 89 Staaten unterzeichnet (davon 10 Binnenländern). Die darin festgehaltenen Bestimmungen gelten nur für 33 der rund 90 Walarten! Es werden z.Z. drei Walfangkategorien anerkannt, nämlich der kommerzielle Walfang, der Walfang der Ureinwohner zur Selbstversorgung und der wissenschaftliche Walfang. Das Übereinkommen

4 ICRW B. Mainini Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Das Übereinkommen will: den kommenden Generationen den grossen natürlichen Reichtum erhalten, den die Walbestände darstellen. die Walarten vor künftiger übermässiger Jagd schützen (wegen früherer, übermässiger Ausbeutung). den Fang angemessen reglementieren, so dass die Vergrösserung der Walbestände eine Erhöhung der Fangquoten erlauben wird, ohne diese natürliche Ressource zu gefährden.

5 ICRW B. Mainini Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Das Übereinkommen will: Walfang auf diejenigen Arten beschränken, welche die Nutzung am besten ertragen und stark dezimierten Arten eine Erholungspause gönnen. eine Vereinbarung zur vernünftigen Erhaltung der Walbestände treffen und so die geordnete Entwicklung der Walfangindustrie ermöglichen.

6 ICRW B. Mainini Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Folglich: Ist das internationale Übereinkommen des Walfangs keine internationale Wal- oder gar Umweltschutzkonvention, sondern ein internationales Nutzungsreglement. Ein bedingungsloses, auf unbegrenzte Zeit ausgesprochenes Walfangverbot ist weder mit den geltenden Bestimmungen des Übereinkommens vereinbar, noch rein sachlich zu begründen.

7 ICRW B. Mainini Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Die Kommission Die Internationale Walfangkommission besteht aus je einem Mitglied der Vertragsstaaten.

8 ICRW B. Mainini Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Die Kommission Die Kommission trifft sich jährlich zu einer Vertragsstaatenkonferenz.

9 ICRW B. Mainini Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Die Kommission ist beauftragt: Studien und Forschungen zu empfehlen, anzuregen oder zu organisieren. Statistisches Material über den Walfang und die Walbestände zu sammeln und zu analysieren. Informationen über Methoden zur Erhaltung und Förderung der Walbestände zu studieren, zu bewerten und zu verbreiten.

10 ICRW B. Mainini Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Geschützte und ungeschützte Arten. Fang und Schonzeiten. Offene und gesperrte Gewässer, einschliesslich der Festlegung von Schutzgebieten. Grössenbegrenzungen für jede Art. Fangmethoden und Fangertrag, einschliesslich der maximalen Fangquoten. Typen und Spezifikationen der zugelassenen Fanggeräte und Fangapparate und ihres Zubehörs. Die Kommission entscheidet über:

11 ICRW B. Mainini Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV die Erhaltung, Vermehrung und optimale Nutzung der Walbestände sicherstellen. wissenschaftlich abgestützt sein. die Interessen der Verbraucher von Walprodukten und der Walfangindustrie berücksichtigen. Die Beschlüsse der Kommission müssen: Bindende Beschlüsse benötigen eine ¾ Mehrheit!

12 ICRW B. Mainini Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Wie das Mandat der CH-Delegation entsteht Mandatsentwurf (BLV) Ämterkonsultation: Mandatsentwurf wird an mitinteressierte Ämter und Departemente (BAFU, EDA, EFD u.a.) gesandt Mandatsentwurf muss ev. modifiziert werden (BLV) Mandatsentwurf (rev.) geht an GS-EVD und wird in Zusammenarbeit mit BLV ev. noch einmal modifiziert Departementschef verabschiedet Mandat

13 ICRW B. Mainini Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Die Walfangkategorien Der kommerzielle Walfang wird z.Z. nur von Norwegen und Island betrieben (Zwergwal, Finnwal). Der Walfang der Ureinwohner zur Selbstversorgung wird in den USA (Grauwal, Grönlandwal), Russland (Grauwal, Grönlandwal), Grönland (Zwergwal, Finnwal, Grönlandwal), und St. Vincent und den Grenadinen (Buckelwal) ausgeübt. Der wissenschaftliche Walfang wird z.Z. nur von Japan betrieben (Zwergwal, Bryde-Wal, Seiwal, Pottwal, Buckelwal, Finnwal).

14 ICRW B. Mainini Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Der kommerzielle Walfang Seit 1986 gilt ein weltweites Moratorium (Vorbehalt von Norwegen, Island und Russland) Seit 1979 besteht ein Schutzgebiet im Indischen Ozean und seit 1994 ein weiteres in den Südpolarmeeren der Antarktis (Vorbehalt Japan) Gleichzeitig mit dem Moratoriumsbeschluss sollte eine umfassende Bestandesaufnahme durchgeführt werden („Comprehensive Asessment“) und ein neues Managementverfahren entwickelt werden („Revised Management Procedures/Scheme “,RMP/RMS)*

15 ICRW B. Mainini Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Der kommerzielle Walfang Grosswale (alle Bartenwale, Pottwal)

16 ICRW B. Mainini Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Der kommerzielle Walfang BlauwalFinnwal PottwalZwergwal

17 ICRW B. Mainini Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Der kommerzielle Walfang

18 ICRW B. Mainini Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Der wissenschaftliche Walfang Jeder Mitgliedstaat der IWC kann seinen Staatsangehörigen durch eine Spezialbewilligung erlauben, zu wissenschaftlichen Zwecken Wale in beschränkter Anzahl zu erlegen und zu verarbeiten. Die IWC ist von jeder derart erteilten Bewilligung zu unterrichten. Die mit solchen Bewilligungen erlegten Wale sind zu verarbeiten und die Produkte nach Weisung der Regierung zu verwenden. Die Mitgliedstaaten erstatten dem wissenschaftlichen Aus- schuss der IWC Bericht über die Forschungsergebnisse.

19 ICRW B. Mainini Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Der wissenschaftliche Walfang

20 ICRW B. Mainini Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Der wissenschaftliche Walfang Folglich: Die IWC hat über den wissenschaftlichen Walfang nicht Beschluss zu fassen; sie kann solche Projekte weder gutheissen noch verurteilen, weder bewilligen noch verbieten.

21 ICRW B. Mainini Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Der Walfang der Ureinwohner

22 ICRW B. Mainini Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Der Walfang der Ureinwohner

23 ICRW B. Mainini Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Ende des kommerziellen Walfangs in grossem Stil, Walpopulationen nehmen zu. Einrichtung von zwei Schutzgebieten. Keine Kontrolle über den Walfang ausserhalb der IWC (Kanada, Indonesien, Philippinen). Keine Kontrolle über den wissenschaftlichen Walfang. Keine Kontrolle über den Fang von etwa 60 Arten, die von der ICRW nicht erfasst werden (sogenannte „Kleinwale“). Keine Kontrolle über die Tötung von Walen im Rahmen der Hochseefischerei („Beifänge“ !). IWC – eine Bilanz

24 ICRW B. Mainini Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Andere Bedrohungen: Natürliche Feinde

25 ICRW B. Mainini Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Andere Bedrohungen: „Bycatch“

26 ICRW B. Mainini Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Andere Bedrohungen: „Entanglement“

27 ICRW B. Mainini Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Andere Bedrohungen: „Shipstrikes“

28 ICRW B. Mainini Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Andere Bedrohungen: Strandungen

29 ICRW B. Mainini Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Andere Bedrohungen: „Whalewatching“

30 ICRW B. Mainini Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Sind Wale die besseren Menschen?

31 ICRW B. Mainini Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV ????? Merci

32 ICRW B. Mainini Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

33 ICRW B. Mainini Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV