Wolfgang SchleicherLFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt Raumberg-Gumpenstein Abteilung.

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 Präsentation transkript:

Wolfgang SchleicherLFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt Raumberg-Gumpenstein Abteilung für Tierhaltung und Aufstallungstechnik Lehr- und Forschungszentrum für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein Abteilung für Tierhaltung und Aufstallungstechnik Artgemäße Tierhaltung/Tierschutz/Stallklima Teil 2 DI agr. Wolfgang Schleicher

Wolfgang SchleicherLFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Inhalte   TiertransportgesetzDI agr. W. Schleicher   StallbauDI P. Schweiger   Stallklima Messmethoden, Gestaltungsmöglichkeiten E. Zentner Dr. E. Ofner-Schröck   Grundlagen des Tierverhaltens Anforderungen an den Stallbau   Tierschutzrecht Anwendung am landw. Betrieb

Wolfgang SchleicherLFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Das Tiertransportgesetz-Straße (TGSt) 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen umfasst die §§ 1 bis Abschnitt: Überwachung und Behördenzuständigkeit umfasst die §§ 13 bis Abschnitt: Straf- und Schlussbestimmungen umfasst die §§ 16 bis 21

Wolfgang SchleicherLFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik (Nutz-)Tier (Nutz-)Tier ursprünglich: nur Eigenbedarf aber: wachsender Wohlstand führt zu:  mehr Fleischkonsum  „MASSENPRODUKTION“  Tiere als „industrielle Produkte“ heute: Schutz der Tiere vor „solchen (industriellen)“ Bedingungen

Wolfgang SchleicherLFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Ansprüche an die Nutztierhaltung  artgemäße Haltung  verhaltensgerechte Umgebung  tiergerechter Umgang, auch bei Transporten Tiertransportgesetz – Straße – TGSt

Wolfgang SchleicherLFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Anwendungsbereich gilt für den Transport von:  Einhufern sowie Tieren der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein  Hausgeflügel und Hauskaninchen  Hunden und Hauskatzen  Vögeln  kaltblütigen Tieren  warmblütigen Tieren

Wolfgang SchleicherLFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Anwendungsbereich ausgenommen sind Transporte  die nicht auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden  die Heimtiere umfassen, die ihren Besitzer auf einer privaten Reise begleiten  die keine lebenden Tiere zum Gegenstand haben  lebender Tiere, aber Transport ohne gewerbliche Absicht  im Rahmen der jahreszeitlichen Wander- und Weidetierhaltung erfolgen  die einzelne Tiere umfassen und von einer natürlichen Person begleitet werden  die eine Entfernung von 50 km vom Ausgangspunkt bis zum Bestimmungspunkt nicht übersteigen

Wolfgang SchleicherLFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Begriffsbestimmungen  Schlachtung  Heimtier  Transport  Aufenthaltsort  Umladeort  Versandort  Bestimmungsort  Verbringung  Ruhezeiten  Tiertransportunternehmer

Wolfgang SchleicherLFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Begriffsbestimmungen  Schlachtung: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung  Heimtier: Ein Tier, das zu einem anderen Zweck als dem der Zucht oder der Nutzung seiner Produkte oder Arbeitskraft gehalten wird  Transport: jede Beförderung mit einem Kraftfahrzeug oder Anhänger im Sinne des Kraftfahrtgesetzes zwischen zwei Orten, vom Beginn des Verladevorgangs bis zum Ende des Entladevorgangs

Wolfgang SchleicherLFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Begriffsbestimmungen  Aufenthaltsort: Ein Ort, an dem die Verbringung zum Ruhen, Füttern oder Tränken der Tiere unterbrochen wird  Umladeort: Ein Ort, an dem der Transport zum Umladen der Tiere von einem Transportmittel auf ein anderes unterbrochen wird  Versandort: Der Ort, an dem ein Tier erstmals auf ein Transportmittel verladen wird  Bestimmungsort: Der Ort, an dem ein Tier endgültig von einem Transportmittel entladen wird

Wolfgang SchleicherLFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Begriffsbestimmungen  Verbringung: Der Transport vom Versandort zum Bestimmungsort  Ruhezeiten: Ein ununterbrochener Zeitraum während der Verbringung, in dem die Tiere nicht in einem Transportmittel befördert werden  Tiertransportunternehmer: Personen, die zu Erwerbszwecken auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter Transporte durchführen oder einem Dritten ein Transportmittel (gegen Entgelt) zur Verfügung stellen

Wolfgang SchleicherLFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Allgemeine Bestimmungen Vor dem Transport:  Transportfähigkeit des Tieres muss festgestellt werden – im Zweifelsfall Tierarzt hinzuziehen Transportfähig sind:  gesunde Tiere  leicht verletzte oder leicht erkrankte Tiere, denen der Transport keine unnötigen Leiden verursachen würde  Tiere, die zu genehmigten wissenschaftlichen Forschungszwecken befördert werden  erkrankte Tiere, die zum Tierarzt oder zu einer unverzüglichen, veterinärmedizinisch notwendigen Tötung befördert werden müssen  Tiere im Rahmen innerbetrieblicher Transporte, soweit sie zur Gesundung oder zum Schutz der Tiere unumgänglich sind

Wolfgang SchleicherLFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Allgemeine Bestimmungen Wann sind Tiere nicht transportfähig?  wenn Tiere voraussichtlich während des Transports gebären werden,  wenn Tiere innerhalb von 48 Stunden vor dem Transport geboren haben oder geboren wurden oder  wenn Tiere krank oder verletzt sind  Neugeborene Tiere, bei denen die Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist Diese Tiere dürfen nicht transportiert werden – Verstoß gegen ein Gesetz!

Wolfgang SchleicherLFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Allgemeine Bestimmungen  Transportbescheinigung ist für Transporte, die durch das Gesetz betroffen sind, auszustellen (Folie Anwendungsbereich) und enthält folgende Angaben:  Gattung der Tiere (zB. Rind, Schwein)  Herkunft (=Adresse des Landwirts/Verkäufers)  Name und die Anschrift des Verfügungsberechtigten (=befugter Transportunternehmer)  Zweck des Transports (zB. zur Schlachtung)

Wolfgang SchleicherLFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik Allgemeine Bestimmungen  Bestätigung der Transportfähigkeit  Zeitpunkt des letzten Transportbeginns und der letzten Fütterung und Tränkung  ggf. Zeitpunkt der letzten Melkung  durch den Lenker des Fahrzeugs sind einzutragen: der Ver- und Entladeort das Kennzeichen des verwendeten Kraftfahrzeuges

Wolfgang SchleicherLFZ Raumberg-Gumpenstein, Abt. Tierhaltung u. Aufstallungstechnik