Sybille Nonninger, Landesjugendamt Mainz 1 Schutzauftrag und Betriebserlaubnis Ein Beitrag zur Fachveranstaltung Steuerung und Verantwortlichkeiten öffentlicher.

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Sybille Nonninger, Landesjugendamt Mainz 1 Schutzauftrag und Betriebserlaubnis Ein Beitrag zur Fachveranstaltung Steuerung und Verantwortlichkeiten öffentlicher und freier Träger im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes am 13. Juni 2011 in Frankfurt am Main

2 Schutzauftrag und Betriebserlaubnis Die Gewichte zwischen den Verantwortungsträgern für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen wurden durch das Bundeskinderschutzgesetz nicht verändert. Das Verhältnis zwischen den Verantwortungsträgern ist weiterhin grundsätzlich kooperativ angelegt.

3 Einrichtungsträger BE- Behörde Örtlicher Träger Sonstiger Leistungsträger Verantwortungsgemeinschaft für den Schutz von Minderjährigen in Ein- richtungen

4 Neu: Gewährleistung des Kindeswohls als Bezugspunkt Neue Prüfkriterien/ Neue Kinderschutzstandards Neuer Beratungsauftrag/ bzw. - anspruch Räumliche, fachliche, wirtschaftliche, personelle Voraussetzungen Konzeption (+QuE) Sicherung: Kindeswohl Schutz vor Gewalt Beteiligung, Beschwerde Neue Meldepflichten, Nachweise Beteiligung, Beschwerdemöglichkeit Unterstützung der sprachlichen/ gesellschaftlichen Integration Ereignisse / Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder zu beeinträchtigen Erweiterte Führungszeugnisse Erw. Führungszeugnisse

5 Erteilung, Widerruf bzw. Rücknahme der BE Anlassbezogene Prüfung Beratung Gewährleistung des Kindeswohls ? Prüfung der Konzeption: Fachliches Konzept Personalkonzept Qualitätskonzept Schutzkonzept Beteiligungskonzept Beschwerdekonzept Beratung zu Qualitätsentwicklung / -sicherung Beteiligung Beschwerde- u. Schutzkonzept Gefährdung? Be- einträchtigung? Prüfung aus Anlass von Vorkommnissen Hinweisen/ Anfragen …der Meldepflichten Prüfung der… Baulichkeiten Liquidität Trägereignung Vorlagepflichten

6 Schutzauftrag und Betriebserlaubnis Die Neuformulierung durch das BKiSchG hat den Kanon der Prüfgegenstände erweitert. Die Kompetenzen der Betriebserlaubnis- behörde hat dies strukturell nicht verändert. Die Betriebserlaubnisbehörde setzt nach wie vor wesentlich beim Erlaubnisvorbehalt an. Sie kann die Konzeptqualität prüfen, dazu einen Ausschnitt der Strukturqualität, aber die Prozessqualität ist ihr nur sehr begrenzt zugänglich. Das gilt auch, wenn sie die vorgesehenen anlassbezogenen Prüfungen vornimmt, selbst auf der Basis der neuen Meldepflichten…

7 Konzeption Fachlichkeit Geeignete Räumlichkeiten Ausreichende Finanzen Geeignete Fachkräfte Qualitätsentwicklung / Qualitätssicherung Handlungsleitlinien zu: Beteiligungsverfahren Beschwerdeverfahren Schutz vor Gewalt Sicherung des Kindeswohls Meldung von Änderungen, von für das Kindeswohl relevanten Ereignissen, Entwicklungen… Prüfung der erw. Führungszeugnisse Gewährleistung des Kindeswohls Verantwortung für die Betriebsführung

8 Schutzauftrag und Betriebserlaubnis Die zentrale Verantwortung für den Schutz von Kindern und Jugend- lichen in einer Einrichtung liegt weiterhin beim Einrichtungsträger. Das Bundeskinderschutzgesetz definiert einige neue Eckwerte (Beteiligung, Beschwerdemöglichkeiten, Schutzkonzept), deren Beachtung die verantwortliche Betriebsführung und damit die Gewährleistung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen unterstützt. Das wird unterstrichen durch den Beratungsanspruch zu Handlungs- leitlinien nach § 8b Abs. 2 SGB VIII. Die Zunahme definierter Nachweisverpflichtungen ändert nichts am kooperativen Grundcharakter der Beziehung zur BE- Behörde..

9 Hilfeplanung (§ 36 SGB VIII) Vereinbarungen nach § 78 ff SGB VIII ggf. Inobhutnahme (§42) In den Vereinbarungen Berücksichtigung der Anforderungen an - Qualitätsentwicklung - Schutzkonzepte - Beteiligungsangebote - Beschwerdewege - Führungszeugnisse Verfolgung der Schutzaspekte im Einzelfall Nachhalten der Beteiligungsmöglichkeiten Überprüfung, ob Beschwerdeweg gegeben ist Aufmerksamkeit für Probleme Im akuten Fall: Überprüfung, ob Inobhutnahme erforderlich ist

10 Schutzauftrag und Betriebserlaubnis Die Jugendämter sind entscheidend mit verantwortlich dafür, dass und unter welchen Vorgaben Minderjährige ein Angebot der Kinder- und Jugendhilfe in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen erhalten. Die darin liegende Verantwortung für den Schutz des einzelnen Kindes wird durch das BKiSchG nicht reduziert. Wenn die fallverantwortlichen MitarbeiterInnen Hinweise auf mögliche schutzrelevante Probleme in der Einrichtung erhalten, sollte ihnen ein vereinbartes Verfahren der Klärung offen stehen. Darin sollte auch die Information der Betriebserlaubnisbehörde ein normaler Bestandteil sein. Die Mitarbeiterinnen des ASD haben mit darauf zu achten, dass Beteiligung im Einzelfall verwirklicht wird und dass die Option der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten offen steht..

11 Schutzauftrag und Betriebserlaubnis Die Verantwortung des Leistungsträgers muss auch ihren Niederschlag finden in den Vereinbarungen nach §§ 78a ff SGB VIII. Sie müssen die neuen Verpflichtungen des Einrichtungsträgers berücksichtigen. Positiver Nebeneffekt der differenzierteren Kinderschutzstandards: Der gesellschaftlich verantwortbare Rahmen von Leistungs-, Qualitäts- und Kostenvereinbarungen ist klarer definiert..

12 Gestaltung des Einzelfalls Nutzungsvereinbarungen Respektierung der Vorgaben aus §§ 45ff SGB VIII in den Nutzungsvereinbarungen Verfolgung der Schutzaspekte im Einzelfall Nachhalten der Beteiligungsmöglichkeiten Überprüfung, ob Beschwerdeweg offen ist Aufmerksamkeit für Probleme

13 Schutzauftrag und Betriebserlaubnis Die (Sozial-/Leistungs- )Behörde, die veranlasst, dass Minderjährige eine Leistung in einer betriebserlaubnispflichtigen Einrichtung erhalten, hat für den Schutz des/der einzelnen Minderjährigen eine vergleichbare Verantwortung wie das Jugendamt. Sie wird durch das BKiSchG nicht reduziert, sondern eher deutlicher akzentuiert. Für den Umgang mit Hinweisen auf mögliche schutzrelevante Probleme in der Einrichtung sollte mit den Trägern ein Verfahren vereinbart werden. Darin sollte auch die Information der Betriebserlaubnisbehörde ein normaler Bestandteil sein. Ggf. sollten MitarbeiterInnen des Leistungsträgers eine Beratung zur Gefährdungseinschätzung durch das Jugendamt in Anspruch nehmen

14 Schutzauftrag und Betriebserlaubnis Die Leistungsträger haben mit darauf zu achten, dass Beteiligung im Einzelfall verwirklicht wird und den Minderjährigen die Option zur Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten offen steht. Die neuen Kinderschutzstandards und die erweiterte Verantwortung des Leistungsträgers müssen auch ihren Niederschlag finden in den (Kosten-) Vereinbarungen zur Nutzung des Einrichtungsangebots. § 21 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX wurde durch das Bundeskinderschutzgesetz Ergänzt. Er sieht für Einrichtungsträger die Nutzung eines Beratungs- angebots der Kinder- und Jugendhilfe zur Gefährdungseinschätzung vor..

15 Schutzauftrag und Betriebserlaubnis Die geplanten Empfehlungen von AGJ und BAG Landesjugendämter… …gehen nicht ins Detail der Praxis der Betriebserlaubnisbehörden …empfehlen der BE-Behörde Transparenz im Umgang mit den neuen Anforderungen ….den Trägern Eigeninitiative bezüglich der Umsetzung … die Weiterführung ggf. existierender Fachkräftevereinbarungen … und dies auch als Signal der kooperativen Grundorientierung

16 Fazit : Kooperation ist weiterhin der Königsweg Die Gewährleistung des Kindeswohls und der Schutz der Kinder und Jugendlichen in Einrichtungen sind nur im Rahmen einer Verantwortungspartnerschaft aller Beteiligten möglich. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !!!