Bibliotheksgesetze in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

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Bibliotheksgesetze in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Gliederung. Was ist ein Bibliotheksgesetz? Die Situation in Deutschland. Der Bericht der EK Kultur. Das Thüringer Bibliotheksgesetz. Die Initiative in Sachsen-Anhalt. Erste Versuche in Sachsen. Ausblick.

Was ist ein Bibliotheksgesetz? „Bibliotheks- und Büchereigesetze sind Vorschriften, die durch staatliche Förderung den Auf- und Ausbau des öffentlichen Bibl.wesens anstreben. Man unterscheidet zwei Formen: die Anreiz- und die Pflichtgesetze.“ Werner Jütte, Art. „Bibliotheksgesetzgebung“, in: LGB, 2. Aufl., Bd. I, S. 417 (Stand: Mai 1987).

Was ist ein Bibliotheksgesetz? „Ein Bibliotheksgesetz ist eine von einem Parlament erlassene Rechtnorm, die Aufgaben, Organisation und Finanzierung von Bibliotheken in öffentlicher Trägerschaft regelt.“ Vgl. Eric W. Steinhauer, Bibliotheksgesetzgebung in Deutschland : Praxis - Probleme - Perspektiven, in: Information und Ethik - Dritter Leipziger Kongress für Information und Bibliothek / Hrsg. von Barbara Lison. - Wiesbaden : Dinges & Frick S Online als preprint unter:

Die Situation in Deutschland. Zuständig sind die Bundesländer, es gibt keine Möglichkeit für ein Bundesbibliotheksgesetz. Bisherige Anläufe waren ohne Erfolg. Am weitesten (2. Lesung) war Hessen. Einige §§ gibt es in Baden-Württemberg. Die EK Kultur hat das Thema wieder auf die Tagesordnung gesetzt.

„Bibliotheksgesetz“ Baden-Württemberg. Das „erste“ Bibliotheksgesetz, erlassen in Baden-Württemberg: „Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesens“ in der Fassung vom 20. März 1980 (erste Fassung von 1975): § 1 Abs. 3: –(3) Öffentliche Bibliotheken haben die Aufgabe, durch einen entsprechenden Literatur- und Informationsdienst den Zielen der Weiterbildung im Sinne von Absatz 2 zu dienen und der Bevölkerung die Aneignung von allgemeiner Bildung sowie von Kenntnissen für Leben und Beruf zu ermöglichen. Sie bieten allen Erwachsenen und Jugendlichen Bücher. Zeitschriften, Zeitungen. Musikalien und audiovisuelle Medien auf allen Gebieten der Weiterbildung an.

„Bibliotheksgesetz“ Baden-Württemberg. § 11 Förderung von Einrichtungen –(1) Die laufenden Aufwendungen kommunaler Bibliotheken sind durch die Leistungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten. –(2) Für eine Übergangszeit von fünf Jahren ab 1. Januar 1980 werden die Errichtung und der Ausbau kommunaler Bibliotheken nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes durch das Land gefördert. –(3) Die Förderung kirchlicher Bibliotheken erfolgt im Wege von Pauschalzuweisungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes. § 12 Staatliche Fachstellen für das öffentliche Bibliothekswesen –(1) Die staatlichen Fachstellen für das öffentliche Bibliothekswesen beraten und unterstützen die Träger öffentlicher Bibliotheken beim Aufbau normengerechter Bibliotheken und bei der Entwicklung leistungsfähiger Bibliothekssysteme. –(2) Sie beraten die zuständigen staatlichen Behörden in Fragen des öffentlichen Bibliothekswesens und wirken bei der bibliothekarischen Planung mit.

Der Bericht der EK Kultur. Abschlussbericht in BT-Drs. 16/7000 Bibliotheksgesetz und Pflichtaufgabe „Die Enquete-Kommission empfiehlt den Ländern, Aufgaben und Finanzierung der öffentlichen Bibliotheken in Bibliotheksgesetzen zu regeln. Öffentliche Bibliotheken sollen keine freiwillige Aufgabe sein, sondern eine Pflichtaufgabe werden.“ S. 132 Das Bibliothekswesen rechtlich aufwerten. „ Wichtiger Bestandteil einer Reform des Bibliothekwesens in Deutschland muss eine rechtliche Aufwertung von Bibliotheken sein. Mehr Verbindlichkeit und Unterstützung könnten Bibliotheken durch eine rechtliche Festschreibung in Form von Bibliotheksgesetzen erfahren.“ S. 131

Das Thüringer Bibliotheksgesetz. Politische Gespräche Frühjahr Thüringer Bibliothekstag in Sömmerda, Oktober Vorstellung eines Gesetzentwurfes (Verbandsentwurf) im März Weimarer Rede des Bundespräsidenten. SPD/DIE LINKE bringen Verbandsentwurf im November 2007 in den Landtag ein CDU bringt eigenen Entwurf im April 2008 in den Landtag ein. Öffentliche Anhörung zum Bibliotheksgesetz im Mai 2008 Verabschiedung des Gesetzes im Juli 2008 Inkrafttreten des Gesetzes im August 2008

Das Thüringer Bibliotheksgesetz. Inhalt des Bibliotheksgesetzes –Bibliotheken und Informationsfreiheit –Bibliotheken sind Bildungseinrichtungen –Altbestandspflege –Förderung durch das Land Änderung im Hochschulgesetz –Fachaufsicht –Elektronisches Publizieren Änderung im Pressegesetz Änderung im Archivgesetz

Das Thüringer Bibliotheksgesetz. Wie ist das Bibliotheksgesetz zu bewerten? Bibliotheken haben „Gesetzesrang“. Rechtliche Aufwertung der Bibliotheken. Aber: Keine Pflichtaufgabe. Ausdrückliche Nennung als freiwillige Aufgabe. Keine konkrete Festschreibung der Landesförderung. Dennoch: Ein großer Erfolg. Paradigmenwechsel: Vom Leistungsgesetz zum Rechtsgesetz. Das könnte auch ein Weg für andere Bundesländer sein.

Die Initiative in Sachsen-Anhalt. Das Thema Bibliotheksgesetz wird im Koalitionsvertrag ausdrücklich genannt. Es gibt einen Vorschlag des DBV-LV, der sich eng an das Mustergesetz des DBV anlehnt. Der Entwurf befindet sich im politischen Raum (SPD-Fraktion) und wartet auf seine nähere Behandlung.

Erste Versuche in Sachsen. Bibliotheksförderung über das Kulturraumgesetz. Es soll ein Bibliothekskonzept verabschiedet werden. Öffentliche Anhörung am 8. Mai auf Initiative der Fraktion der Grünen. Das Thema ist „nicht völlig unvorstellbar“.

Ausblick. In Thüringen wurde das erste deutsche Bibliotheksgesetz verabschiedet. Die Chancen für ein Bibliotheksgesetz in Sachsen-Anhalt sind relativ gut. In Sachsen wird sich in mittlerer Sicht wahrscheinlich nur wenig bewegen.