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Bibliotheksgesetzgebung in Deutschland Praxis – Probleme - Perspektiven von Dr. jur. Eric W. Steinhauer UB Ilmenau/Thür.

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Präsentation zum Thema: "Bibliotheksgesetzgebung in Deutschland Praxis – Probleme - Perspektiven von Dr. jur. Eric W. Steinhauer UB Ilmenau/Thür."—  Präsentation transkript:

1 Bibliotheksgesetzgebung in Deutschland Praxis – Probleme - Perspektiven von Dr. jur. Eric W. Steinhauer UB Ilmenau/Thür.

2 Übersicht Praxis von Bibliotheksgesetzgebung Probleme und Defizite Perspektiven für eine moderne Bibliotheksgesetzgebung

3 Bibliotheksrecht Bibliotheksrecht im engeren Sinn sind diejenigen Normen, die Bibliotheken, ihre Organisation und Aufgaben unmittelbar zum Gegenstand haben. Bibliotheksrecht ist nahezu ausschließlich Landesrecht.

4 Ebenen des Bibliotheksrechts Bibliotheksrecht gibt es auf allen Ebenen der Rechtsordnung Hier sind zu nennen: –Verfassung –Parlamentsgesetz –Rechtsverordnung –Satzung –Verwaltungsinnenrecht

5 Die „Normenpyramide“ Verf. (Parlaments-) Gesetz (Parlaments-) Gesetz Rechtsverordnung Satzung

6 Verfassung Allgemeine Programmsätze. Grundrechte und Staatszielbestimmungen. Beispiel: Art. 37 S. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz: „Das Volksbildungswesen einschließlich der Volksbüchereien und Volkshochschulen soll von Staat und Gemeinden gefördert werden.“

7 Parlamentsgesetz Hochschulgesetz Beispiel: Art. 19 Abs. 2 S. 2, 1. Hs. Bayerisches Hochschulgesetz: „Die Bibliothek ist eine zentrale Einrichtung der Hochschule;“ Pressegesetz Beispiel: § 11 Abs. 1 S. 1 Landespressegesetz Sachsen-Anhalt: „Von jedem Druckwerk (§ 6), das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird... hat der Verleger ein Stück... kostenfrei an die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt in Halle abzuliefern (Pflichtexemplar).“

8 Rechtsverordnung Rechtsverordnungen im Hochschulbereich Beispiel: Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bereich Information, Kommunikation, Medien nach § 30 Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (GebO-IKM NRW) vom 18. August 2005. Rechtsverordnungen im Pressrecht Beispiel: Druckwerkablieferungsverordnung Mecklenburg- Vorpommern vom 20. März 1996. Sonstige Rechtsverordnungen Beispiel: Allgemeine Benützungsordnung der Bayerischen Staatlichen Bibliotheken (ABOB) vom 18. August 1993.

9 Satzung Satzungen der Hochschulen –Bibliotheksordnung –Benutzungsordnung der Hochschulbibliothek –Promotionsordnung Satzungen der Kommunen –Benutzungsordnung der öffentlichen Bibliothek Die einschlägigen Regelungen sind nicht mehr überschaubar.

10 Verwaltungsinnenrecht Eine Auswahl (ohne Personal- und Laufbahnrecht) geltender bibliotheksbezogener Verwaltungsvorschriften im Freistaat Bayern: „Amtliche Leihverkehrsliste über die Zulassung zum Leihverkehr der deutschen Bibliotheken“ vom 2. September 1994 in der Fassung vom 23. September 2002 (Az. XII/1-K 3477-12/38 175), „Abgabe amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken“ vom 10. März 1998 in der Fassung vom 6. November 2001 (Az. BIII2-480-30); „Sammlung der Pflichtstücke nach dem Gesetz über die Ablieferung von Pflichtstücken“ vom 11. November 1986 (Az. V/2 - K 3474/2 - 12/148 282); „Richtlinien für den Bayerischen Leihverkehr“ vom 24. Mai 1991 (Az. K 3477 - 12/42 346); „Die Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 17. Dezember 1993 (Az. II/9 - K 3477 - 12/121 593); „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für öffentliche Büchereibauten“ vom 28. Dezember 1995 in der Fassung vom 7. Dezember 2001 (Az. XII/1 - K 3612-12/54 162); „Die Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 1. Dezember 2003 (Az. XII/1-K 3477-12/49100); „Schulbibliotheksarbeit in Bayern“ vom 17. November 2003 (Az. III.6-5 S 1301-5.93 772).

11 Kultusministerkonferenz (KMK) Auswahl bibliotheksrelevanter Beschlüsse der Kultusministerkonferenz: Bericht „Kompetenznetzwerk für Bibliotheken“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 08.05.2003); Die Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland; Leihverkehrsordnung (LVO) (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 19.09.2003); Konzept zur Sicherung der unverzichtbaren überregionalen bibliothekarischen Serviceleistungen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17.09.1999); Gemeinsame Standards für die Ausbildung des gehobenen Dienstes an den wissenschaftlichen Bibliotheken in der Bundesrepublik Deutschland (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27.06.1997); Bericht der Bund-Länder Initiative zur Beschleunigung der Literatur- und Informationsdienste (zur Einführung des SUBITO 1-Dienstes) vom 29.07.1996; Ausweitung der Nutzungsmöglichkeiten der Hochschulbibliotheken, ihre notwendige Ausstattung und verbesserte Verwendung ihrer Ressourcen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27.01.1995); Nationale und europaweite Vernetzung im Bibliotheksbereich (von der Kultusministerkonferenz zur Kenntnis genommen am 09.09.1994); Empfehlungen der Kultusministerkonferenz zur Erhaltung der vom Papierzerfall bedrohten Bibliotheksbestände (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 08.10.1993).

12 Bibliotheksrecht in Deutschland Unübersichtlich Uneinheitlich Unwichtig...

13 Drei Defizite Steuerungsdefizit –Es gibt keine zentrale „Stellschraube“ für bibliothekarische Sachverhalte. Organisationsdefizit –Spartentrennung in öffentliche und wissenschaftliche Bibliotheken. Nachhaltigkeitsdefizit –Keine gesicherte und auskömmliche Finanzierung.

14 Forderungen für ein Bibliotheksgesetz Überwindung der Spartentrennung Verbindliche Standards und Kooperationen zwischen Bibliotheken und anderen Kultur- und Bildungseinrichtungen Verwaltungsvereinfachung durch Abbau unübersichtlicher untergesetzlicher Normen Flächendeckende Versorgung und angemessene Ausstattung

15 Wirkung eines Bibliotheksgesetzes Verf. (Parlaments-) Gesetz (Parlaments-) Gesetz Rechtsverordnung Satzung Verwaltungsinnenrecht (Erlassen, Vereinbarungen, etc.) Bibliotheksgesetz Verbindliche Steuerung

16 Bibliotheken in der Wissensgesellschaft Bibliotheken sind zentrale Einrichtungen für den Erwerb von Medien- und Informationskompetenz. Sie bündeln und kanalisieren die Informationsflut. Sie sind für die sich formierende Wissensgesellschaft wesentlich. Wesentliche Dinge hat der Gesetzgeber selbst zu regeln. Ein Bibliotheksgesetz steht daher auf der Tagesordnung.

17 Auf dem Weg zu einem Gesetz Ein „Drama in mehreren Akten“: Erste Stufe: Planerisches Gesetz Zweite Stufe: Bibliotheksförderungsgesetz Dritte Stufe: Bibliothek als Pflichtaufgabe

18 Dr. jur. Eric W. Steinhauer Universitätsbibliothek Ilmenau/Thür. Tel. 03677/69-4571 Mobil: 0178/44 90 330 Mail: eric.steinhauer@tu-ilmenau.de Home: www.steinhauer-home.de Blog: bibliotheksrecht.blog.de


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