I Kindertagespflege KiBiz- Änderungen 01.08.2014 29.09.2014.

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I Kindertagespflege KiBiz- Änderungen

I Kindertagespflege KiBiz § 3a Wunsch- und Wahlrecht „Eltern haben das Recht, für die Betreuung ihrer Kinder zwischen den im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangeboten zu wählen.“ „ Der Wahl nach Abs.1 soll am Ort des gewöhnliche Aufenthaltes und auch an einem anderen Ort entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.“ 2

I Kindertagespflege KiBiz § 3a Wunsch- und Wahlrecht Bezieht sich nur auf tatsächlich vorhandene Plätze. Ist räumlich nicht auf den Zuständigkeitsbereich des für das Kind örtlich zuständigen Jugendamtes begrenzt. Wahl des Betreuungsort abhängig vom Alter der Kinder der Kinder Ältere Kinder = eher Betreuung vor Ort Kleiner Kinder = eher Betreuung Nähe Arbeitsplatz Bedeutet überörtliche Abstimmung der Jugendhilfeplanung. 3

I Kindertagespflege KiBiz § 3b Bedarfsanzeige und Anmeldung (1) „ Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes setzt grundsätzlich voraus, dass Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich angezeigt haben...“ (2) „ … Die Jugendämter sollen im Rahmen ihrer Planung auch für Fälle Vorkehrungen treffen, in denen die Eltern aus besonderen Gründen ausnahmsweise schneller als in der Sechsmonatsfrist nach Abs. 1 einen Betreuungsplatz benötigen.“ 4

I Kindertagespflege KiBiz § 3b Bedarfsanzeige und Anmeldung Bedarfsanzeige schafft Planungssicherheit für örtliche Jugendämter Orientierung für Eltern, bis wann sie Bedarf im Regelfall anmelden müssen Bei Fristversäumung ohne anzuerkennenden Grund kann längeres Warten bis zur Erfüllung des Rechtsanspruches zumutbar sein 5

I Kindertagespflege KiBiz § 4 Kindertagespflege (1) „Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kinder. Die Erlaubnis kann im Einzelfall zur Betreuung von maximal acht fremden Kindern erteilt werden. Sollen sechs oder mehr Kinder gleichzeitig oder insgesamt mehr als acht fremde Kinder von einer Tagespflegeperson betreut werden, so findet § 45 SGB VIII Anwendung.“ Klarstellung der maximalen Betreuungsverhältnisse. Kleine überschaubare Gruppen von maximal 5 Kindern gleichzeitig. 8 Verträge = Ausnahme 6

I Kindertagespflege KiBiz § 4 Kindertagespflege (2) „Wenn sich Tagespflegepersonen in einem Verbund Zusammenschließen (Großtagespflege), so können höchstens neun Kinder gleichzeitig und insgesamt durch höchstens drei Tagespflegepersonen betreut werden. Jede dieser Tagespflegepersonen bedarf einer eigenständigen Erlaubnis zur Kindertagespflege. Ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson nicht gewährleistet oder sollen zehn oder mehr Kinder gleichzeitig oder insgesamt betreut werden, so handelt es sich um eine Tageseinrichtung und § 45 SGBVIII findet Anwendung.“ 7

I Kindertagespflege KiBiz § 4 Kindertagespflege (2) Dient der Klarstellung zur Zahl der maximalen Betreuungsverhältnisse. „gleichzeitig und insgesamt“ neun Betreuungsverträge Klarstellung: Abgrenzung Großtagespflege ( familienähnliche Betreuungsform) zur Tageseinrichtung 8

I Kindertagespflege KiBiz § 13 a Pädagogische Konzeption (1)..“ Diese Konzeption muss Ausführungen zur Eingewöhnungsphase, zur Bildungsförderung, insbesondere zur sprachlichen und motorischen Förderung, zur Sicherung der Rechte der Kinder, zu Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und – sicherung und zur Erziehungspartnerschaft mit Eltern enthalten….“ (2) „Die pädagogische Arbeit in Kindertageseinrichtungen orientieren sich dabei an den Grundsätzen zur Bildungsförderung für Kinder.“ (3) „Abs. 1 und 2 sollen in Kindertagespflege entsprechend angewendet werden.“ 9

I Kindertagespflege KiBiz § 13 a Pädagogische Konzeption Bereits gegenwärtige Praxis, dass Kindertagespflegepersonen im Rahmen ihrer Qualifikation eine Konzeption erstellen. Vor dem Hintergrund der Gleichrangigkeit von Kindern U3 in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege wichtig, dass sich auch die Konzeptionen in der Kindertagespflege an Grundsätzen zur Bildungsförderung orientiert. 10

I Kindertagespflege KiBiz § 13 b Beobachtung und Dokumentation „ … Die Beobachtung und Auswertung mündet in die regelmäßige Dokumentation des Entwicklungs- und Bildungsprozesses des Kindes (Bildungsdokumentation). Nach dem umfassenden Aufnahmegespräch mit den Eltern und einer Eingewöhnungsphase, spätestens aber sechs Monate nach Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung, erfolgt eine erste Dokumentation. Entsprechendes ist für die Förderung in Kindertagespflege anzustreben.“ 11

I Kindertagespflege KiBiz § 13 b Beobachtung und Dokumentation Keine landeseinheitlichen Vorgaben. Jugendamt kann Verfahren/Nachweise selbst gestalten. Einverständnis der Eltern erforderlich. Endet die Betreuung wird Dokumentation Eltern ausgehändigt. Fortbildung für Fachberater in 2015 vom LWL. 12

I Kindertagespflege KiBiz § 13c Sprachliche Bildung (2) „… Die sprachliche Entwicklung ist im Rahmen dieses kontinuierlichen Prozesses regelmäßig und beginnend mit der Beobachtung nach § 13b Abs. 1 Satz 4 unter Verwendung geeigneter Verfahren zu beobachten und zu dokumentieren….“ 13

I Kindertagespflege KiBiz § 13c Sprachliche Bildung Borschüre „Alltagsintegrierte Sprachbildung und Beobachtung im Elementarbereich“ Beobachtungsbögen müssten selbst erworben werden. Ministerium hat Thema Sprachförderung in der Kindertagespflege im Blick Informationen : 14

I Kindertagespflege KiBiz § 14 Kooperation und Übergänge (1) „ … sollen insbesondere das pädagogische Personal in den Tageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen unter Berücksichtigung kleinräumiger Gebiets- und Sozialstrukturen miteinander, aber auch mit anderen Einrichtungen und Diensten, die ihre Aufgabenbereich berühren, zusammenarbeiten…“ (2) „ … zwischen Tageseinrichtungen und Tagespflegepersonen sollen Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden.“ „ …Das Jugendamt fördert die Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege.“ 15

I Kindertagespflege KiBiz § 14 Kooperation und Übergänge Alle Kindertageseinrichtungen sind angesprochen. Fachberater im Jugendamt/ beim freien Träger haben koordinierende Aufgabe. Möglichkeiten der Kooperation siehe Arbeitshilfe zum Thema Kooperation vom LVR 16

I Kindertagespflege KiBiz § 17 Förderung in Kindertagespflege (2) „ … Diese Qualifikation soll in der Regel spätestens ab der Betreuung eines zweiten Kindes begonnen worden sein. Wegen der Besonderheit des Tätigkeitsfeldes können die Jugendämter bestimmen, dass auch sozialpädagogische Fachkräfte mit Praxiserfahrung über eine Qualifikation zur Kindertagespflege verfügen müssen. In diesen Fällen sollte die Qualifikation im Stundenumfang der Hälfte des Standards des Deutschen Jugendinstituts entsprechen.“ 17

I Kindertagespflege KiBiz § 17 Förderung in Kindertagespflege (2) Ausnahmefälle ( z.B. gerade kein Kurs; ein Kind muss betreut werden) Erlaubnis kann, wenn alle anderen Unterlagen beigebracht wurden befristet ausgestellt werden, bis der vollständige Nachweis über die Qualifizierung erbracht wurde. Stellt klar, dass Jugendämter auch bei Fachkräften eine Qualifizierung der Kindertagespflege verlangen können. 18

I Kindertagespflege KiBiz § 22 Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege (1) „… Für Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denn dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält das Jugendamt die 3,5-fache Pauschale nach Satz 1.“ 2653 € pro Kind mit Behinderung 19

I Kindertagespflege KiBiz § 22 Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege - Antragsverfahren - LWL, als Träger der Eingliederungshilfe übernimmt die Prüfung der ärztlichen Stellungnahmen Tagespflegeperson stellt Antrag mit datenschutzrechtlicher Erklärung der Eltern und ärztlicher Stellungnahme über das örtliche Jugendamt Ergebnis wird Tagespflegeperson und örtlichem Jugendamt mitgeteilt (LWL- Rundschreiben 19/2014) 20

I Kindertagespflege KiBiz § 22 Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege (3) Der Landeszuschuss setzt voraus, dass die Tagespflegeperson über eine zusätzliche Qualifikation zur Betreuung von Kinder mit Behinderungen oder drohender Behinderung verfügt oder mit einer solchen im Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung begonnen hat. Qualifikation: z.B. Ausbildung staatl. anerkannte Heilpädagogin oder spezielle Aufbauqualifikation für Tagespflegepersonen (Begründungen zum KiBiz: Umfang 100 Stunden) Bereitschaft eine Qualifizierung zu beginnen reicht nicht aus! (LWL- Rundschreiben 18/2014/ Erlass MFKJKS vom 28.Juli 2014) ´ 21

I Kindertagespflege KiBiz § 22 Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege (2) 4. „für Ausfallzeiten der Tagespflegeperson eine gleichermaßen geeignete Betreuung durch transparente Regelungen des Jugendamtes sichergestellt wird“ Das Jugendamt muss ein Vertretungssystem aufbauen/ initiieren und kann diese Aufgabe nicht an die Tagespflegepersonen delegieren. 22

I Kindertagespflege KiBiz § 23 Elternbeiträge und Elternbeitragsfreiheit (1) „ …Soweit die Förderung in der Kindertagespflege gemäߧ 23 SGB VIII erfolgt, sind weitere Kostenbeiträge der Eltern an die Tagespflegeperson ausgeschlossen. Das Jugendamt kann die Zahlung eines angemessenen Entgelts für Mahlzeiten an die Tagespflegepersonen zulassen.“. 23

I Kindertagespflege KiBiz § 23 Elternbeiträge und Elternbeitragsfreiheit (1) Private Elternbeiträge an Tagespflegepersonen sind nur für Zeiten zulässig in denen die Betreuung nicht im Rahmen von öffentlich finanzierter Kindertagespflege erfolg ( Babysitting am Abend) Das Entgelt für Mahlzeiten ist in den Sachkosten an die Kindertagespflegeperson enthalten. Eltern zahlen nur den Elternbeitrag an das Jugendamt. Das Jugendamt lässt ein Entgelt für eine angemessene Mahlzeiten zu. Vorgaben notwendig. Maximalbetrag in Satzung festlegen. 24

I Kindertagespflege KiBiz § 23 Elternbeiträge und Elternbeitragsfreiheit (1) Bestandsschutz für Verträge die vor dem abgeschlossen wurden. (Antwort der Landesregierung vom auf Anfrage der FDP/ Drucksache 16/6391) „ angemessenes Entgelt“ Abhängig von: Betreuungsort (Haushalt der Tagespflegeperson, Haushalt der Eltern, in anderen geeigneten Räumen oder in Großtagespflege) Alter des Kindes zeitlicher Umfang der Betreuung, ggf. die Lage der Betreuungszeiten (Antwort der Landesregierung vom auf Anfrage der FDP/ Drucksache 16/6556) 25

I Kindertagespflege KiBiz Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 26