Grundlagen & Status Quo Luftsicherheitsgesetz Die sichere Lieferkette Aktuelle Beteiligte Zukünftige Beteiligte Zutrittsbarrieren Auswirkungen auf den.

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Grundlagen & Status Quo Luftsicherheitsgesetz Die sichere Lieferkette Aktuelle Beteiligte Zukünftige Beteiligte Zutrittsbarrieren Auswirkungen auf den Geschäftsprozess Bekannter Versender vs. Geschäftlicher Versender Logistik & Industrie Internationale & Nationale Vorgaben Personalschulung

Inhaltsverzeichnis 1Aktueller Stand zum Luftsicherheitsgesetz, den Schulungsverordnungen und zum LBA 1.1Statistik und Fallzahlen Stand Definition des bekannten Versenders 1.3Problem: 1.4Status reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender 1.5Schulungsverordnungen 1.6LBA 2Was ändert sich durch die EU-VO Veränderungen aktuell und im Hinblick auf Ausblick für das weitere Vorgehen nach Erteilung der Zulassung 3Aktuelle Marktentwicklungen und Ausblick auf die Zertifizierung als Bekannter Versender 3.1Die „2 Möglichkeiten“ für Versender ab Der Weg zum bekannten Versender 3.1.2Beschränkungen als geschäftlicher Versender bzw. Versender von unsicherer Fracht 3.2Zertifizierung als Bekannter Versender

Aktueller Stand zum Luftsicherheitsgesetz, den Schulungsverordnungen und zum LBA Statistik und Fallzahlen (Stand ) – Aktueller Eingang qualifizierter Anträge beim Luftfahrt-Bundesamt: ca. 400 Anträge von insgesamt ca Unternehmen, die als bekannter Versender in Frage kommen. – Aktuell zertifizierte bekannte Versender: ca. 57 bV Hinweise: Das Luftfahrt-Bundesamt lässt nur bekannte Versender zu, dessen Betriebsstätten sich in Deutschland befinden Durchgängige Linie in den Zulassungsverfahren ist noch nicht auszumachen, dafür sind es noch zu wenige Betriebe

Aktueller Stand zum Luftsicherheitsgesetz, den Schulungsverordnungen und zum LBA Definition des bekannten Versenders – Gemäß Artikel 3 Abs. 27 der VO (EG) Nr. 300/2008 ist ein bekannter Versender ein Versender von Fracht oder Post zur Versendung auf eigene Rechnung, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, die betreffende Fracht oder Post auf dem Luftweg zu befördern – Diese Definition wird u.a. zukünftig folgende Unternehmenstypen beinhalten: Reedereien Großhändler mit einem Zentrallager Resultat dieser Definition: Lagerhalter = regB Verpacker = regB Derzeit rein dokumentarisch tätige Unternehmen würden nicht unter diese Definition fallen

Aktueller Stand zum Luftsicherheitsgesetz, den Schulungsverordnungen und zum LBA Problem: Identifizierbare Luftfracht beim bekannten Versender – Tritt nur dann auf, wenn der dokumentarisch tätige bekannte Versender keinen Zutritt oder keinen Zugriff auf die identifizierbare Luftfracht hat – Begründung: Die Validierungsprüfliste gibt bestimmte Prozesse vor (Lagerung, Verpackung, Produktion und Versand), welche der bekannte Versender erfüllen muss – Die Validierungsprüfliste fordert ferner die Schulung des Personals, welches Zugang bzw. Zugriff auf identifizierbare Luftfracht hat – Zulassung als sonstige Stelle gemäß Punkt Buchstabe c) der VO (EU) Nr. 185/2010 ebenfalls nicht möglich; Problem: Durchführung von Kontrollen ??? – Eine Fracht-/Postsendung gilt als identifizierbare Luftfracht, wenn sie physisch zu Luftfracht wird, d.h. wenn der weitere Lieferweg als Lufttransport feststeht – Liegt identifizierbare Luftfracht vor, so muss diese vor unbefugtem Zugriff oder Manipulationen geschützt werden gemäß Punkt der VO (EU) Nr. 185/2010 – Die Fracht muss ihren Ursprung in der zu inspizierenden Betriebsstätte haben. Dies umfasst die Herstellung in dem Betrieb sowie die Konfektionierung und Verpackung, wenn die Einzelartikel nicht als Luftfracht identifizierbar sind, bis sie zum Erfüllen einer Bestellung ausgewählt werden.

Aktueller Stand zum Luftsicherheitsgesetz, den Schulungsverordnungen und zum LBA Status reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender – ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, an dem Fracht zu Luftfracht definiert bzw. identifiziert wird. – Wird Fracht in der Obhut des bekannten Versenders zu Luftfracht (Fracht bereits eingelagert): = Zulassung zum bekannten Versender – Steht vorher fest, dass die eingelagerte Fracht als Luftfracht versendet werden soll: = Zulassung zum reglementierten Beauftragten

Aktueller Stand zum Luftsicherheitsgesetz, den Schulungsverordnungen und zum LBA Schulungsverordnung – Schulung des „Personals aller Kategorien“, welches physisch mit Luftfracht in Berührung kommt: – Absolvierung einer „3 plus 1 Stunden-Schulung“ (unter der Voraussetzung einer Nachschulung) – Für Personal, welches nachdem eingestellt wurde, muss eine beschäftigungsbezogene Überprüfung eingeholt werden (Punkt der VO (EU) Nr. 185/2010) – Benennung eines Beauftragten für die Sicherheit; bei Vorhandensein mehrerer Betriebsstätten: Benennung eines vertrauten Verantwortlichen für jede Betriebsstätte – 35-Stunden-Schulung – Vorliegen einer positiv beschiedenen Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 LuftSiG – Personal aller Kategorien „3 plus1 Stunden-Schulung“ – Vorliegen einer beschäftigungsbezogenen Überprüfung gemäß Punkt der VO (EU) Nr. 185/2010

Aktueller Stand zum Luftsicherheitsgesetz, den Schulungsverordnungen und zum LBA LBA – Zulassungsverfahren: Antragsstellung schriftlich (per Post) und formlos unter Angabe der Betriebsstätten und ob eine AEO-Zertifizierung („F“ oder „S“) vorliegt – Einreichung der Verpflichtungserklärung per – Antrag ist von jedem Unternehmen zu stellen, welches nachdem weiterhin als bekannter Versender agieren möchte – Anforderung des Muster bekannte Versender-Sicherheitsprogramm durch Zeichnung der Verpflichtungserklärung und Antragsstellung beim LBA Hinweis: Die Leitlinien für bekannte Versender werden nur bei Vorliegen eines schriftlichen Antrages übersandt

Was ändert sich durch die EU-VO Veränderungen aktuell und im Hinblick auf 2013 Ausblick für das weitere Vorgehen nach Erteilung der Zulassung – Punkt und Punkt VO (EU) Nr. 185/2010 – Die Validierung bekannter Versender wird in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als 5 Jahren wiederholt – Durchführung einer Überprüfung des Betriebsstandortes, ob Anforderungen an die Luftsicherheit (VO (EG) Nr. 300/2008 und VO (EU) Nr. 185/2010) noch erfüllt werden

Aktuelle Marktentwicklungen und Ausblick auf die Zertifizierung als Bekannter Versender Die „2 Möglichkeiten“ für Versender ab – Der Weg zum bekannten Versender Offizielle Antragsstellung auf „Zulassung zum bekannten Versender“ beim LBA; Erstellung der erforderlichen Dokumentation (LFSP) und ggf. notwendige Umbaumaßnahmen; Beantragung der Zuverlässigkeitsüberprüfung lt. §7 LuftSIG; Schulung von Sicherheitsbeauftragten und Stellvertrer pro Standort; Schulung von „Personen mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht für Fracht & Post lt. Kap der EU(VO)185/2010; Prüfung des Luftfrachtsicherheitsprogramms durch das LBA; Vor-Ort Audit und anschließende Vergabe der Zulassungsnummer durch das LBA;

Aktuelle Marktentwicklungen und Ausblick auf die Zertifizierung als Bekannter Versender Die „2 Möglichkeiten“ für Versender ab – Beschränkungen als geschäftlicher Versender bzw. Versender von unsicherer Fracht Versenden von „sicherer“ Luftfracht auf Nurfrachtflugzeugen als geschäftlicher Versender nur mit AEO-Status; Ergänzung durch enge Kontakte zu einem RB mit Kontrolltechnik Überprüfung der Kundenanforderungen im Hinblick auf veränderte bzw. verlängerte Prozessabläufe; (Wirtschaftlichkeit) Auswirkungen auf Produktpreis bzw. Preispolitik durch für Sicherungsmaßnahmen anfallende Zusatzkosten; (Neukundengewinnung) Faktor Zeit als Wettbewerbsnachteil; (Markteintrittsbarrieren) Anpassungen von Kundenverträge und Lieferfristen; (Reaktionszeit) Überprüfung von Qualitätsmerkmalen und –zielen;

Aktuelle Marktentwicklungen und Ausblick auf die Zertifizierung als Bekannter Versender Zertifizierung als Bekannter Versender – LBA prüft die eingereichten Dokumente auf Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen und stellt ggfs. Nachforderungen – Nach Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen erfolgt die Vor-Ort-Kontrolle durch das Luftfahrt-Bundesamt (Ein Einsatz von unabhängigen Validierern erfolgt nicht) – Rechtsgrundlage für die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle: – Gemäß Punkt Buchstabe b) der VO (EU) Nr. 185/2010 prüft die zuständige Behörde die angegebenen Betriebsstandorte, um zu bewerten, ob der Antragsteller die Anforderungen der VO (EG) Nr. 300/2008 und ihre Durchführungsvorschriften erfüllt. – Um festzustellen, ob der Antragsteller diese Anforderungen erfüllt, verwendet die zuständige Behörde die „Validierungsprüfliste für bekannte Versender gemäß Anlage 6-C der VO (EU) Nr. 185/2010“.

Anhang Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit