Herzlich Willkommen zu Domain-Recht. www-http-URL/URI- Domain-DNS World wide web Hyper Text Transfer Protocol Uniform Resource Locator Uniform Resource.

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Geschichte des Internets
 Präsentation transkript:

Herzlich Willkommen zu Domain-Recht

www-http-URL/URI- Domain-DNS World wide web Hyper Text Transfer Protocol Uniform Resource Locator Uniform Resource Identifier Domain Name System

Begriff und Arten von Domains Netzwerke – „IP-Adresse“ Was bezeichnet die IP-Adresse www, second level domain, top level domain Für was stehen top level domain´s Country code TLD

Begriff und Arten von Domains Bestimmte Arten von generic TLD Bsp.: com, gov, mil…. Domain als Ausgangspunkt mehrerer Anwendungsbereiche: Hompage: Beachte: „Domain wird nicht benötigt“

Wie ist die InternetDomain rechtlich einzuordnen Unverbrauchbare, bewegliche und unkörperliche Sache Gekauft, verkauft, vermietet und versteigert werden Pfändbarkeit

Rechtliche Grundlage Kein eigenes Internet-Gesetz B2B, B2C, C2C ABGB

Registrierung der InternetDomain Nic.at Vertragsabschluss gem AGB der Nic Zuteilung einer Internet Domain

Domainvergabe Wie komme ich zu einer eigenen Domain? Was soll und darf ich verwenden? First come - first served

First Come - first served: Der große Irrtum mit dem Prioritätsprinzip Sachsenspiegel nic.at Priorität bei Kollision von Schutzrechten

DomainName und Persönlichkeitsschutz des §43 ABGB Nur jener Domain, der einen Namen enthält oder namensmäßig anmutet!

Namen/Firmenrecht Bsp.: fpo.at - fpoe.at Schutz nach §43 ABGB gegen unbefugten Namensgebrauch Ansprüche: Unterlassungsansprüche und bei Verschulden auch Schadenersatz

Schutzbereich §43 ABGB und § 37 HGB §37 HGB schützt nur vor Interessenverletzung durch unbefugten Firmengebrauch (bei eingetragenen) §37 HGB gewährt daher nur Unterlassungsanspruch

Das UWG und InternetDomain Relevante Tatbestände des UWG sind die §1, 2 und 9

Sittenwidrige DomainNamen gem §1 UWG Kundenfang Behinderung Ausbeute Rechtsbruch

Irreführende DomainNamen gem § 2 UWG Für Irreführung ist wesentlich, dass die Angaben geeignet sind, den InternetUser in die Irre zu führen. Bsp.: oe3.com, Täuschung keine Verbindung mit ORF, (com hilft nicht )

Irreführende Gattungsbegriffe nach §2 UWG Bsp.: - rechtsanwälte-tirol.at - amtsgericht.at

Kennzeichenmissbrauch gem §9 UWG Voraussetzung: Benutzung im geschäftlichen Verkehr (bei §1, 2 ist auch der Wettbewerbszweck wichtig) ist Missbrauch, da für diese Gattung nur diese Bezeichnung stehen kann!

Verwechslungsgefahr nach §9 UWG Bsp.: Verwechslungsgefahr zwischen dem Wirtschaftsmagazin und einem Gewinnspielveranstalter, Im konkreten Fall verneinte der OGH aber die Anwendung des §9 UWG

Markenschutz gegen identische InternetDomains §10 abs 1 Z 1 MSchG = Doppelidentität Entscheidend ist also der Domain Name und nicht der InternetDomain für die Identitätsprüfung, TLD bleibt außer Betracht

Haftung der Vergabestelle Das Problem der Verbreitung von unerlaubten Inhalts durch Domain´s Bsp klage ging nicht gegen den Ersteller (Amerikaner), sondern gegen nic.atwww.fpo.at

Haftung der Vergabestelle Wann haftet nic.at? (Strittig) Eine Rechtsverletzung im Sinne der Haftung liegt dann vor, wenn auch ein juristischer Laie die Rechtsverletzung offenkundig erkennen hätte können. fpo.at fpoe.at

Der Wert einer Domain Enormer wirtschaftlicher Wert, Bsp. Tavalua,.tv (26 Km²) Verkauf von Länderdomains ist die Ausnahme, verkauf von second-level domain´s häufiger Bsp. Mozart.at

Die österreichischen Domains Bis 1996 gab es kein.at Registrierung unter Schubladen co.at, or.at, ac.at, gv.at

Die internationalen Domains Die Top Level Domains - die Länderdomains - die generischen Domains alte/neue (2001)

Die internationale Domainverwaltung Die Koordination der Vergabe Pläne zur Einführung der.eu-Domain

Domainstreitigkeiten Registrierung: 1997: : Bereits 25 OGH Entscheidungen Der gerichtliche Domainstreit