Urheberrecht Alexander Lohinger C140 Mag. Dominik Schatzmann C101.

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 Präsentation transkript:

Urheberrecht Alexander Lohinger C140 Mag. Dominik Schatzmann C101

Urheberrecht Als Urheberrecht bezeichnet man das ausschließliche Recht eines Urhebers an seinem Werk. Es dient dem Schutz bestimmter kultureller Geistesschöpfungen. …schützt den Urheber in Bezug auf das Werk in seinem Persönlichkeitsrecht und seinen wirtschaftlichen Interessen.

Urheberrecht – i.e.S. Werkbegriff: es muss sich um eine eigentümliche geistige Schöpfung handeln muss den Gebieten der Literatur, Tonkunst, bildende Künste oder Filmkunst zuordenbar sein.

Urheberrecht – i.e.S. Schutzgegenstand Schutz von Werkteilen ist nicht die körperliche Festlegung, sondern die dahinterstehende geistige Gestaltung Schutz von Werkteilen Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz

Urheberrecht – i.e.S. Bearbeitung Freie Werke Geschützt sind nicht nur Originalwerke, sondern auch Bearbeitungen. Der Bearbeiter benötigt zur Verwertung seiner Bearbeitung die Zustimmung des Rechteinhabers. Freie Werke Weil das öffentliche Interesse das des Werkschöpfers überwiegt, genießen bestimmte Werke gem.UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz. z.B. Verordnungen, Gesetze,…

Urheberrecht – i.e.S. Urheber Miturheberschaft Da Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat, kann der Urheber nur eine natürliche Person sein. -> kein originäres Urheberrecht juristischer Personen Miturheberschaft Zwei oder mehrere Personen haben ein Werk gemeinsam geschaffen Die Ergebnisse bilden eine untrennbare Einheit Wenn Werke verschiedener Art verbunden werden -> - keine Miturheberschaft - sondern Teilurheberschaft

Urheberrecht – i.e.S. Entstehen und Dauer Übertragbarkeit Das Urheberrecht entsteht ex lege mit dem Realakt der Schaffung, ein Formalakt ist nicht erforderlich. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. -> freigewordene Werke Übertragbarkeit Das Urheberrecht ist vererblich Unter Lebenden ist das Urheberrecht als solches nicht übertragbar.

Urheberrecht – i.e.S. Verwertungsrechte I Vermögensrechtliche Befugnisse, (Verwertungsrechte, die dem Urheber das Recht einräumen, sein Werk wirtschaftlich zu nutzen.) Das UrhG zählt folgende Verwertungsrechte auf: Aufführungs-/Vortrags-/Vorführrecht Zurverfügungsstellungsrecht Senderecht Vervielfältigungsrecht Verbreitungsrecht Bearbeitungsrecht

Urheberrecht – i.e.S. Verwertungsrechte II Persönlichkeitsrechtliche Befugnisse Werknutzungsbewilligung: der Urheber kann einem anderen gestatten, sein Werk auf einzelne oder alle ihm vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen Urheberpersönlichkeitsrechte: die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse, schützen den Urheber in seinen geistigen Interessen am Werk.

Urheberrecht – i.e.S. Beschränkungen der Verwertungsrechte In manchen Fällen erlaubt der Gesetzgeber unmittelbar aufgrund des Gesetzes eine Verwertung eines Werkes, ohne dass der Urheber zustimmen muss. Der Gesetzgeber billigt dem Urheber in manchen Fällen einen Vergütungsanspruch zu. -> der Gesetzgeber stellt das Interesse der Allgemeinheit vor das Interesse des Urhebers.

Urheberrecht – i.w.S. Leistungsschutzrechte Vollen urheberrechtlichen Schutz genießt nur der Urheber. Der Gesetzgeber anerkennt das andere bestimmte Personen schutzwürdige Leistungen erbringen, und gewährt einen ähnlichen Schutz in Form sog. verwandter Schutzrechte. -> Leistungsschutzrechte Schutzgegenstand ist hier nicht das Werk, sondern die Leistung. Die Leistungsschutzberechtigten sind: Ausübende Künstler, Tonträgerhersteller, Veranstalter, Rundfunkunternehmer, Lichtbildhersteller, Veröffentlicher nachgelassener Werke, Datenbankhersteller

Urheberrecht – Verstöße gegen Urheberrecht und Leistungsschutzrechte Zivilrechtliche als auch strafrechtliche Vorschriften zur Rechtsdurchsetzung I Zivilrechtliche Ansprüche Unterlassungsanspruch, Beseitigungsanspruch, Anspruch auf Urteilsveröffentlichung, Anspruch auf angemessenes Entgelt, Anspruch auf Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns, Anspruch auf Rechnungslegung, Auskunftsanspruch

Urheberrecht – Verstöße gegen Urheberrecht und Leistungsschutzrechte Zivilrechtliche als auch strafrechtliche Vorschriften zur Rechtsdurchsetzung II Strafrechtliche Ansprüche Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen Bei gewerbsmäßiger Begehung -> Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Anspruch auf Urteilsveröffentlichung, Anspruch auf Vernichtung und Unbrauchbarmachung von Eingriffsgegenständen und Eingriffsmitteln.

Urheberrecht – Urheberrechstverträge I Verlagsvertrag Der Urheber räumt dem Verlag Werknutzungs-rechte ein. Räumlicher und zeitlicher Wirkungsbereich Welche Rechte sind von der Einräumung betroffen? Üblich: Einräumung der graphischen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte

Urheberrecht – Urheberrechstverträge II Wahrnehmungsvertrag Urheber kann nicht mit jedem der seine Werke nutzt einen Vertrag abschließen und damit den Lohn der Nutzung zu erhalten. Daher-> zu Verwertungsgesellschaften zusammengeschlossen Den Verwertungsgesellschaften muss ein Werknutzungsrecht eingeräumt werden -> Im Wahrnehmungsvertrag räumt der Urheber einer Verwertungsgesellschaft also Werknutzungsrechte zur treuhändigen Wahrnehmung ein. Bsp.: AKM, Austro - Mechana

Recht auf Privatkopie? §42 UrhG “Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch” Verschärfung durch EG-Richtlinie 2001/29/EG: Umgehen von Kopierschutz soll verboten werden >> Pikantes Detail: Jene EU-Parlamentarierin, welche die Initiative für diese Richtlinie einleitete, war die Ehefrau von Jean-Rene Fourtou, dem Chef der französischen Vivendi-Universal. Umsetzung in §90c UrhG ABER: Grobe Umsetzungsprobleme! Kopierschutz muss einerseits vorhanden und wirksam sein, andererseits aber umgehbar

Umsetzungsprobleme §90c UrhG Schutz wäre knackbar und damit rechtlich nicht mehr schutzwürdig (Norm damit schlicht überflüssig?) §90c Abs. 2 UrhG “wirksame technische Massnahme” – Keine Abgrenzung möglich Rechtliche Grauzone Problem: Was tun, wenn Kopierschutz z.B. das Abspielen im Autoradio verhindert?

Filesharing - Freigabe Teilnehmer konfiguriert sein P2P-Programm so, dass einige Dateien zum Tausch freigegeben werden Unerlaubte Vervielfältigung nach §15 UrhG somit nicht stattgefunden Zivilrechtlich: Kein Schaden entstanden, somit kein Schadensersatz Strafrechtlich: Bagatellendelikt, nicht als strafbar ausgewiesen

Filesharing - Download Versch. Ansichten! Aus dem Radio darf auch aufgenommen werden … Andere Meinung: Privatkopie des §42 UrhG erfordere legale Quelle

Filesharing - Upload Bei fehlender Zustimmung des Rechteinhabers: Urheberrechtsverletzung nach §15 UrhG Problematik: P2P in der Regel meist Download UND Upload (Kazaa, eDonkey, eMule, …)

Filesharing – Konsequenzen I Zivilrechtlich: Unterlassungsanspruch §81 UrhG Beseitigungsanspruch §82 UrhG Zahlung eines angemessenen Entgelts §86 UrhG (bei grösserem Schaden: §87 UrhG)

Filesharing – Konsequenzen II Strafrechtlich (Nebenstrafrecht): §91 UrhG: Freiheitsstrafe bis 6 Monate bzw. 360 Tagessätze Qualifikation §91 Abs. 2a UrhG iVm. §70 StGB: gewerbsmässige Begehung §90c UrhG Umgehen von Kopierschutzmechanismen zur Bereitstellung von Dateien

Aktuelle Entwicklungen USA: DMCA (Digital Millenium Copyright Act) EU: EUCD (Europäische Copyright Direktive) IFPI (Weltverband der Phono Industrie vs.. DRM-Pauschalabgaben)

Copyright / Copyleft USA: Explizite Anmeldung, Löschung des Copyrights nach 75 Jahren Copyleft: GNU Lizenzen Hintergedanken: Freiheit Programm für jeden Zweck zu benützen Zu verstehen wie Programm funktioniert (Quellcode – Open Source) Freiheit Kopien weiterzuverbreiten Freiheit Programm zu verbessern

Literatur/Links http://www.akm.co.at/index.php?content=service%2Furheberrecht%2Findex.php http://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht http://de.wikipedia.org/wiki/Copyright www.bmbwk.gv.at/medienpool/10109/FAQ-Sammlung.pdf www.jusline.at/juslineat/hlp/urhg/urhga.html www.oeaw.ac.at/personalwesen/e-urheberrecht.html www.rechtsfreund.at/urheberrecht.htm Informatikrecht, 2. Auflage – Jahnel, Schramm, Staudegger (Hrsg.), Springer Verlag, Wien 2003

Aktueller Bezug: Softwarepatentediskussion EU: prinzipiell Artikel 52 Abs. 2 Europäisches Patentabkommen: „Software als solche von der Patentierung ausgeschlossen“ Aktuelle Diskussion (Eu-Parlament): eher Tendenz zur Patentierbarkeit von Software

Pro / Contra Softwarepatente „Begriffswirrwar“: Ideenpatent, Nutzungspatent, Umsetzungspatent „technischer Beitrag“: schwer definierbar

Pro Softwarepatente Vorübergehendes Monopol (=Patent) schafft Anreize Positive Erfahrungen in der Geschichte Haftungsfrage bei open source nicht geklärt bzw. nicht vorhanden

Contra I Lange Laufzeit gerade bei Softwarepatenten eine grosse Einschränkung (rasante Entwicklung) Positive Wirkung auf Volkswirtschaft nicht nachweisbar Freiberufliche Entwickler und kleinere Unternehmen erfahren Wettbewerbsnachteile Patentrecherchen sind sehr aufwändig und teuer Ohne Softwarepatente hat ein Urheber Rechtssicherheit darüber, dass er selbstgeschriebene Software veröffentlichen darf

Contra II „Technischer Beitrag“ unmöglich zu definieren (Hauptdiskussion) Reine Software ist kein technischer Beitrag während etwa Software zur Maschinensteuerung einer ist? (Diskussion)

Beispiele Softwarepatente Fortschrittsbalken etwa bei Installationen – Patent von IBM MP3 (also die Technik vom menschl. Ohr nicht wahrgenomme Informationen weglassen) – Frauenhofer Institut Gif-Grafiken (bewegte Bildchen)– AOL „elektronischer Einkaufswagen“ – SUN „One click shopping“ – Amazon …

Links http://de.wikipedia.org/wiki/Softwarepatente futurezone.orf.at/futurezone. orf?read=detail&id=264378&channel=4 derstandard.at/?id=1982598&_range=1

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! >> Diskussion