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Die 6. Staatsreform und die Gesundheits- Familien- und Sozialpolitik

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Präsentation zum Thema: "Die 6. Staatsreform und die Gesundheits- Familien- und Sozialpolitik"—  Präsentation transkript:

1 Die 6. Staatsreform und die Gesundheits- Familien- und Sozialpolitik
Unterausschuss Staatsreform Ausschuss I & IV Öffentliche Sitzung vom

2 Die 6. Staatsreform und die Gesundheits- Familien- und Sozialpolitik
Senioren Menschen mit Behinderung Familie Soziales

3 Die 6. Staatsreform und die Gesundheits- Familien- und Sozialpolitik

4 Reform der Gesundheits- und Seniorenpolitik: Roter Faden
Dialog im Gesundheitsbereich institutionalisieren zwischen den Körperschaften Beschränkung der Kompetenz des Föderalstaates in der Gesundheitspolitik auf den Bereich der Akutmedizin LIKIV bleibt grundsätzlich zentraler Akteur und Bindeglied Belgiens für den Bereich. Die Solidarität und dadurch die Mobilität des Patienten wird gesichert Stationäres Wohnen mit Pflege und die chronische Pflege werden komplett an die Gemeinschaften übertragen Prävention als eigenständige Kompetenz der Gemeinschaften wird nochmals, auch pekuniär, verstärkt « Denkplattformen » werden an die Gemeinschaften übertragen Näherrücken der DG zu den Dienstleistern der ersten Linie wie den Hausärzten wird strukurell verankert.

5 Gesundheit: Institut « Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich »

6 Gesundheit: Institut « Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich »
Aktuelle Situation: Keine gesetzliche Grundlage Wissenschaftliche Entscheidungshilfe in den gemeinsamen Arbeitsgruppen Föderalstaat/Gemeinschaft im Bereich Senioren- und Gesundheitspoltik immer nur auf Anfrage, oft schwierig

7 Gesundheit: Institut « Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich »
Reform: Interföderaler Dialog: Konzertierte Antworten auf die großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich: Alterung, Mangel an Berufsfachkräften,…

8 Gesundheit: Institut « Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich »
Chancen: wissenschaftlich begleitete Reflexion Fortführung eines intensiven Dialogs in einem Föderalstaat mit mehr Eigenständigkeit der Gemeinschaften Voneinander lernen Steuerung und Entwicklung langfristiger Ziele

9 Gesundheit Vereinheitlichung der Krankenhauspolitik

10 Gesundheit: Vereinheitlichung der Krankenhauspolitik
Aktuelle Situation: Grundlage: Gesetz über die Krankenhäuser, koordinierte Fassung vom 10. Juli 2008 und vielfältige Ausführungsbestimmungen Normen werden vom Föderalstaat ohne Konzertierung mit den Gemeinschaften gefasst Gemeinschaften sind zuständig für die Kontrolle dieser föderalen, oft nicht an die regionale Realität angepassten Normen Anerkennung der Krankenhäuser durch die Gemeinschaften aufgrund dieser föderalen Normen, keine Ausnahmegenehmigungen möglich Infrastrukturzuschüsse 60%-10% Gemeinschaften, Verhandlungen eines Baukalenders, dann 40%-90% Kostenübernahme durch den Föderalstaat: doppelte Bearbeitung der Akten, enges rechtliches « Korsett »

11 Gesundheit: Vereinheitlichung der Krankenhauspolitik
Reform: Definierung der Anerkennungsnormen (Architektur, Funktions- Personalnormen, Qualität) der Krankenhäuser werden an die Gemeinschaften übertragen Infrastrukturzuschüsse des Föderalstaates (A1 des BMF-budget des moyens financiers) werden übertragen

12 Gesundheit: Vereinheitlichung der Krankenhauspolitik
A3 des BMF : Investitionskosten gewisser medizinisch technischer Dienste wird übertragen (aktuell Kernspintomograph in St. Vith) Möglichkeit der Umwandlung von Akutbetten in Langzeitpflegeplätze Differenziertes Vorgehen pro Gemeinschaft (« asymmetrische Abkommen ») sind möglich

13 Gesundheit: Vereinheitlichung der Krankenhauspolitik
Einschränkungen: Programmierung der Betten und Dienste sowie die Krankenhausfinanzierung bleibt föderal: Neue Normen dürfen nicht zu Mehrkosten der föderalen Krankenhausfinanzierung führen Prüfung der Normen, die durch die Gemeinschaften erlassen werden, durch den Föderalstaat im Hinblick auf Mehrkosten Referenzwerte der Qualitätsnormen sind die der EU

14 Gesundheit: Vereinheitlichung der Krankenhauspolitik
Chancen: Größerer Gestaltungsspielraum Möglichkeit der Anpassung der Normen auf den Bedarf, Umwandlungen von Plätzen,… Umständliches Infrastruktursystem wird ersetzt durch « Zuschüsse aus einer Hand » Adminstrative Vereinfachung

15 Gesundheit Psychische Gesundheit

16 Gesundheit: Psychische Gesundheit
Aktuelle Situation: Grundlage: Gesetz über die Krankenhäuser, koordinierte Fassung vom 10. Juli 2008; Gesetz vom 27. Juni 1978; Königliche Erlasse vom 10. Juli 1990 Psychiatrische Behandlungspflege wird vom Föderalstaat gesteuert (Bereich Krankenhauswesen- siehe vorab) Prävention im Bereich psychischer Gesundheit und Angebote wie psychologische Beratung im SPZ werden von der DG gesteuert Psychiatrieverband, der alle Akteure vereint, wird vom Föderalstaat geregelt und finanziert psychiatrische Pflegewohnheime und begleitetes Wohnen: Normen und Finanzierung sind föderal, Kontrolle und Anerkennung erfolgt durch die Gemeinschaft (cf. Krankenhauswesen)

17 Gesundheit: Psychische Gesundheit
Reform: Übertragung der « residentiellen Wohnformen » im psychiatrischen Bereich an die Gemeinschaften (analog zur Seniorenpolitik) Steuerung des Bereiches über den Psychiatrieverband: Übertragung an die Gemeinschaften

18 Gesundheit: psychische Gesundheit
Chancen: Bessere Vernetzung der psychischen Hilfe der ersten Linie mit den residentiellen Wohnformen Kohärenz in der Übertragung der Kompetenz der residentiellen Wohnformen in diesem Bereich und in der Seniorenpolitik Bessere Unterstützung durch den Psychiatrieverband bei der Gestaltung der Politik wird möglich, da Steuerung durch die Gemeinschaft

19 Gesundheit Präventionspolitik

20 Gesundheit: Präventionspolitik
Aktuelle Situation: Grundlage: Gesetz über die institutionellen Reformen vom 8. August 1980 Eigentlich sind die Gemeinschaften für Gesundheitsvorsorge und Prävention zuständig, allerdings unternimmt der Föderalstaat auch Maßnahmen in diesem Bereich: unklare Verteilung, z.Teil wird doppelt gearbeitet, hoher Abstimmungsbedarf Nationaler Krebsplan ist durch die Föderalregierung erstellt , Maßnahmen der Früherkennung in Sachen Krebs durch die Gemeinschaften, Gesundheitsvorsorge bei Kindern wird von den Gemeinschaften organisiert, der Föderalstaat zahlt dazu 2/3 der Impfkosten

21 Gesundheit: Präventionspolitik
Eine Reihe von Initiativen werden vom Föderalstaat parallel zu den Kompetenzen der Gemeinschaften ergriffen (wie « plan nutrition santé, Ozon, fonds assuétudes, Antibiotika,…) Ärzte, die im Rahmen der Früherkennungs-programme Leistungen abrechnen, tun dies direkt beim LIKIV im Rahmen ihrer « normalen » Abrechnungen; dasselbe gilt für Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern in Privatpraxen

22 Gesundheit: Präventionspolitik
Reform: Vereinheitlichung der Poltik, klare Zuständigkeitenregelung Transfert der aktuellen Mittel des Föderalstaates im Bereich Prävention (Darmkrebstestings, LIKIV Ko-Finanzierung Impfungen, Kampagnen, Suchtfonds,…) Weiterhin Abkommen mit dem LIKIV, wenn Ärzte oder Pfleger an den Präventionsleistungen beteiligt sind.

23 Gesundheit: Präventionspolitik
Chancen: Einheitliche Steuerung der Präventionspolitik Eventueller Rückfluss der Präventionsbemühungen in die Kompetenzbereiche Seniorenpolitik und psychische Gesundheit Gutes Monitoring möglich: Gesamtsteuerung inkl. Arzthonorare für die Präventionsmaßnahmen durch die Gemeinschaft Verbindlichkeit der Pflegedienstleister innerhalb eines definierten Präventionsprogrammes wird erhöht Klarheit für den Bürger Adminstrative Vereinfachung Unklar: dürfen Ärzte präventive Leistungen auch weiterhin « normal » über LIKIV fakturieren? Kontrolle ?

24 Gesundheit Gesundheitspflege der ersten Linie

25 Gesundheit: Gesundheitspflege der ersten Linie
Aktuelle Situation: Grundlage: Gesetz vom 27. Juni 1978; Gesetz vom 14. Juni.2002 (IHD); Königlicher Erlass vom 19. Juni 1997 (Palliativplattform) Die DG besitzt keine Zuständigkeit in den zitierten Bereichen, bis auf die Anerkennung des Integrierten Heimpflegedienstes (IHD) der Palliativplattform

26 Gesundheit: Gesundheitspflege der ersten Linie
Reform: Steuerung der Unterstützung der ersten Linie durch die Gemeinschaften (analog zur Seniorenpolitik): Impulseo-Fonds, multidisziplinäre lokale Netze, Integrierter Heimpflegedienst, Hausärztekreise Steuerung des Palliativpflegebereiches außer Palliativpflege im Krankenhaus: Übertragung an die Gemeinschaften

27 Gesundheit: Gesundheitspflege der ersten Linie
Chancen: Umsetzung des REK »Gesundheit sichern » ist besser möglich Engere Zusammenarbeit der DG mit Hausärzten wird möglich Möglichkeit passgenauer Anreize zur Niederlassung von Hausärzten IHD kann in das bestehende Konzept von Eudomos-Ihr häuslicher Begleitdienst integriert werden Zuschneiden der palliativen häuslichen Hilfe auf den Bedarf anstatt unflexibler LIKIV Konventionen

28 Gesundheit Kooperationsabkommen

29 Gesundheit: Kooperationsabkommen
Aktuelle Situation: Grundlage: Königlicher Erlass N° 78 vom ; Gesetz vom 21. August 2008 (E-health); Programmgesetz vom (KCE);Königlicher Erlass vom 2. Juli 1996 (Planungskommission) Bisher keine explizite Zuständigkeit in den genannten Bereichen bis auf: E-health : Teilnahme an Arbeitsgruppen die Konzertierung im Hinblick auf internationale Verpflichtungen wobei allerdings bei beiden Punkten bisher eine strukturierte Vorgehensweise fehlt

30 Gesundheit: Kooperationsabkommen
Reform: Klärung der Zusammensetzung und Finanzierung des Institutes für den Gesundheitsbereich Verwaltung und Nutzung von E Health: Absprachen hinsichtlich des Einpflegens und des Austausches von Informationen

31 Gesundheit: Kooperationsabkommen
Absprache hinsichtlich der Erfüllung internationaler Abkommen: Strukturierung der Konzertierung Beschränkung des Zugangs zu Pflegeberufen: Definierung der « Unterquoten » (z. Bsp.: Anzahl zugelassener Fachärzte) durch die Gemeinschaften (wird aktuell von der medizinischen Planungskommission durchgeführt) Verwaltung und Finanzierung des KCE

32 Gesundheit: Kooperationsabkommen
Anpassung und Auswertung des KE N° 78 vom 10. November 1967: Anerkennung der Pflegedienstleister (aktuelle Aufgabe der medizinischen Provinzkommission) im Rahmen der föderalen Vorgaben Art und Weise der Konzertierung für die Verhandlungen der Sozialabkommen der Gesundheitsberufe wird definiert. Gemeinsamer Austausch der Gemeinschaften und des Föderalstaates wird verpflichtend

33 Gesundheit: Kooperationsabkommen
Chancen: Förderung des Dialogs, Strukturierung der Aufgabenverteilung (E-health, Coormulti) Austausch im Vorfeld von Maßnahmen (Sozialabkommen) Anerkennung der Pflegeleistenden in deutscher Sprache, in der DG, anstatt wie bisher in Lüttich Überblick über die Absolventen in den Gesundheitsberufen Unklar: die DG hat keine Universität, wird sie in die Definierung dieser « Sous quota » einbezogen?

34 Gesundheit Rehabilitationsabkommen

35 Gesundheit: Rehabilitationskonventionen
Aktuelle Situation: Grundlage: Gesetz bzgl. der Kranken- und Invalidenversicherung, koordiniert am 14. Juli 1994; daraus ableitend Konventionen mit dem LIKIV Uns ist nur die Konvention mit dem « KITZ »- Kindertherapiezentrum bekannt (« centre de réeducation ambulatoire ») Die DG wird bei Abschlüssen derartiger Konventionen weder konsultiert noch informiert.

36 Gesundheit: Rehabilitationskonventionen
Reform: Übertragung der Zuständigkeit und der Mittel

37 Gesundheit: Rehabilitationskonventionen
Chancen: Die Steuerung durch die DG ermöglicht eine bessere Bedarfsorientierung und beispielsweise beim « Kitz » neue Kooperationsmöglichkeiten mit bestehenden Angeboten wie das der Frühhilfe Der Bereich der Rehabilitation kann bei Zurverfügungstellung ausreichender Mittel neu organisiert werden und ein « Gesicht » erhalten. Kooperationen mit dem Ausland können intensiviert werden.

38 Die 6. Staatsreform und die Gesundheits- Familien- und Sozialpolitik
Seniorenpolitik

39 Seniorenpolitik Vereinheitlichung der Seniorenpolitik und der Langzeitpflege

40 Senioren: Vereinheitlichung der Seniorenpolitik und der Langzeitpflege
Aktuelle Situation: Grundlage: Gesetz vom 27. Juni 1978; Königlicher Erlass vom 21. September 2004; Gesetz bzgl. der Kranken- und Invalidenversicherung, koordiniert am 14. Juli 1994; daraus ableitend Konventionen mit dem LIKIV Die DG legt die Normen für die Altenwohnheime fest, der Föderalstaat für die Pflegewohnheime Die Kontrolle und die Anerkennung erfolgt durch die Gemeinschaft Die Bewohnerpreise werden vom Wirtschaftsminsterium geprüft Die DG hat Normen zur Tagespflege und zur Kurzzeitpflege festgelegt und der Föderalstaat auch

41 Senioren: Vereinheitlichung der Seniorenpolitik und der Langzeitpflege
Das LIKIV hat zusätzlich zu den Gemeinschaften und dem Föderalstaat eigene Vorgaben hinsichtlich der Finanzierung. Die DG kann nur Plätze im Rahmen des mit dem Föderalstaat ausgehandelten Moratoriums festlegen Diverse Abkommen mit dem Föderalstaat und dem LIKIV regeln Zusatzfinanzierungen für Projekte und u.a. die Umwandlung von Altenwohnheimplätzen in Pflegewohnheim-plätze

42 Senioren: Vereinheitlichung der Seniorenpolitik und der Langzeitpflege
Infrastrukturzuschüsse werden durch die Gemeinschaft erteilt Isolierte SP- (Rehabilitation) und G- (Geriatrie) Dienste gibt es nicht in der DG

43 Senioren: Vereinheitlichung der Seniorenpolitik und der Langzeitpflege
Reform: Vereinheitlichung der zerstückelten Kompetenz der Seniorenpolitik und Steuerung des gesamten Bereichs durch die Gemeinschaft Die DG erhält die integrale Kompetenz, d.h. auch die Ausschüttung der LIKIV Funktionszuschüsse an die Alten- und Pflegewohnheime Unklar, aber wahrscheinlich: Übertragung der Projektmittel der « alternativen Pflegeformen » über die « Eudomos-Ihr häuslicher Begleitdienst » finanziert wird.

44 Senioren: Vereinheitlichung der Seniorenpolitik und der Langzeitpflege
Chancen: Kohärente Gestaltung der Seniorenpolitik unter Nutzung der Vernetzungsmöglichkeiten zwischen häuslicher und stationärer Hilfe Administrative Vereinfachung und geringere Reibungsverluste für die DG und die Dienste aufgrund von einheitlichen Vorgaben Übertragung der LIKIV-Finanzen: neue Möglichkeiten der Finanzierung unter Einbeziehung der Infrastrukturfinanzen

45 Die 6. Staatsreform und die Gesundheits- Familien- und Sozialpolitik
Senioren/Soziales

46 Senioren/Soziales: BUB
Aktuelle Situation: Grundlage: Königlicher Erlass vom 5. März 1990 Die Beihilfe zur Unterstützung der Betagten (BUB/ APA) ist eine Leistung im Rahmen der Behindertenzulagen. Sie wird im Auftrag des föderalen Ministeriums für soziale Sicherheit von der DPB ausgezahlt

47 Senioren/Soziales: BUB
Reform: Übertragung der Zuständigkeit und der Mittel

48 Senioren/Soziales: BUB
Chancen: Entnahme aus der Nische der Behindertenpolitik. Finanzielle Hilfe für alte Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen. Setzen von Akzenten bei der Gewährung der Zulage: Berücksichtigung intrafamiliärer Hilfe, Verbleib zu Hause

49 Senioren/Soziales: BUB
Chancen: Erstmals erzielt die Initiative der DG zur Förderung von Wohnungsanpassungen für Menschen über 65 Jahren (Badezimmeran-passung, Treppenlift, gewährleistet durch die DPB) mit der Zielsetzung, dass diese Menschen so lange wie möglich zu Hause leben können, eine echte Rückkopplung, da die DG dann auch die Tageskosten im Altenpflegebereich reduzieren kann.

50 Die 6. Staatsreform und die Gesundheits- Familien- und Sozialpolitik
Politik für Menschen mit Behinderung

51 Politik für Menschen mit Behinderung
Mobilitätshilfen für Personen mit Behinderung

52 Politik für Menschen mit Behinderung
Aktuelle Situation: Bisher wurden Mobilitätshilfen für Personen mit Behinderung unter 65 Jahren sowohl vom LIKIV also auch von den Fonds (VAPH, AWIPH, Phare, DPB) gewährt. Mobilitätshilfen für Personen über 65 Jahren nur vom LIKIV. In der Regel war das LIKIV zuständig für die Bezuschussung des ersten Rollstuhls und die Fonds für die Bezuschussung des 2. Rollstuhls.

53 Politik für Menschen mit Behinderung
Reform: Die Mobilitätshilfen für Personen mit Behinderung werden an die Körperschaften übertragen. Sie betreffen manuelle und elektronische Rollstühle für Erwachsene und Kinder und andere Mobilitätshilfen (z.B. Steh- und Gehhilfen, Dreiräder, Sitzschalen, Anti-Dekubituskissen), die derzeit vom LIKIV gewährt werden.

54 Politik für Menschen mit Behinderung
Chancen: Bisher war die Schnittstelle zur Gewährung dieser Hilfen schwerfällig, und die Prozeduren seitens des LIKIV sind für den Antragsteller äußerst kompliziert. Jetztige Chance große Vereinfachung und Erleichterung für die betroffenen Menschen Aktualisierung dieser technischen Hilfen, wo die Technik sich inzwischen weiterentwickelt hat DPB verfügt über ein vom LIKIV anerkanntes multidisziplinäres Team mit Ergotherapeutin, Sozialassistent und Rehabilitationsarzt.

55 Die 6. Staatsreform und die Gesundheits- Familien- und Sozialpolitik
Familienpolitik

56 Familienpolitik Familienzulagen, Geburtszulagen, Adoptionsprämien

57 Aktuelle gesetzliche Grundlage
Koordinierte Gesetze vom bezüglich der Kinderzulagen für Arbeitnehmer Gesetz vom 20. Juli 1971 über die garantierten Kinderzulagen

58 Durch die DG bereits ausgeübte Zuständigkeit
Ausschließlich föderale Zuständigkeit sowohl auf Ebene der Gesetzgebung, der Festlegung der Höhe der Kinderzulagen und der Auszahlungsmodalitäten Rahmen eines Kooperationsvertrages zwischen der ZFA und der DPB Beratung durch ein Personalmitglied im Auftrag des ZFA über die Zugangsbedingungen für das erhöhte Kindergeld

59 Übertragene Zuständigkeit
Gesetzgebung über die Kinderzulagen (einschließlich der erhöhten Kinderzulagen, der Geburtenzulage und der Adoptionsprämie) Festlegung der Höhe der vier verschiedenen Zulagen Festlegung der Auszahlungsmodalitäten der vier verschiedenen Zulagen > Übergangsperiode

60 Chancen für die DG Vereinfachung der komplexen Gesetzgebung und damit einhergehend eine Verringerung des Verwaltungsaufwandes Kinderzulagen, Geburtszulage und die Adoptionsprämie als Steuerungselement in der Familienpolitik nutzen

61 Familienpolitik Fonds d‘équipement et de services collectifs (FESC)

62 Aktuelle gesetzliche Grundlage
Gesetz vom zur Abänderung der koordinierten Gesetze vom bezüglich der Kinderzulagen für Arbeitnehmer und ersetzt durch das Programmgesetz vom

63 Erläuterung der Zuständigkeit
In Belgien werden derzeit 370 Kinderbetreuungsprojekte in über Stellen über den FESC bezuschusst Verwaltet durch die ZFA und gespeist durch einen Arbeitgeberbeitrag von 0,05% Unterstützung von 4 Formen der Kinderbetreuung (AUBE, dringende Betreuung, die flexible Betreuung und Betreuung kranker Kinder)

64 Durch die DG bereits ausgeübte Zuständigkeit
Verwaltung der für die DG zugewiesenen Gelder ausschließlich für Projekte der außerschulischen Betreuung (AUBE) Bezuschussung aller Standorte der AUBE des RZKB und der PDS Erstellung der Qualitätsgutachten für jeden Standort durch das MDG Anerkennungsbedingungen der verschiedenen Formen der Kinderbetreuung

65 Übertragene Zuständigkeit
Gesetzgebung zur Zuweisung der übertragenen Mittel Festlegung der förderfähigen Projekte Festlegung der Höhe der Bezuschussung pro Standort und die Auszahlungsmodalitäten

66 Chancen für die DG Vereinfachung der komplexen Berechnungsmodalitäten und der Belegungsregelung Andere und neue Formen der Kinderbetreuung können berücksichtigt werden Personal der AUBE kann als strukturelles Personal bezuschusst werden

67 Die 6. Staatsreform und die Gesundheits- Familien- und Sozialpolitik

68 Sozialpolitik Maison de justice (Justizhaus)

69 Aktuelle gesetzliche Grundlage
K.E. vom 13. Juni 1999 zur Organisation der Dienststelle der Justizhäuser beim Justizministerium und deren weitere Ausführungsbestimmungen

70 Erläuterung der Zuständigkeit
28 Justizhäuser in Belgien Derzeitige Zuständigkeiten der Justizhäuser: Opferbegleitung Aufgaben in Zivilangelegenheiten Vermittlung in Strafangelegenheiten Aufgaben in Strafangelegenheiten (Information und Begleitung) Sozialbetreuung der ersten Linie

71 Durch die DG bereits ausgeübte Zuständigkeit
Opferbegleitung der zweiten Linie Strafvermittlung bei jugendlichen Straftätern Sozialuntersuchungen bei Adoptionen Minderjähriger

72 Übertragene Zuständigkeit
Organisation und Zuständigkeit bezüglich: des Strafvollzugs der Opferbegleitung der Sozialbetreuung der ersten Linie Vermittlung in strafrechtlichen Angelegenheiten Sozialuntersuchungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten Bezuschusste Aufgaben > Kooperationsabkommen

73 Chancen für die DG Organisation der Opferbetreuung und der Sozialbetreuung der ersten Linie entsprechend dem Bedarf in der DG Synergien mit Sozialuntersuchungen, die bereits in anderen Bereichen erstellt werden Strafvollzug den besonderen Gegebenheiten in der DG anpassen

74 Sozialpolitik Jugendstrafrecht

75 Aktuelle gesetzliche Grundlage
Gesetz vom 8. April 1965 über den Jugendschutz .. Gesetz vom 1. März 2002 über die zeitweilige Unterbringung minderjähriger Straftäter

76 Erläuterung der Zuständigkeit
Maßnahmen gegenüber jugendlichen Straftätern Überweisung jugendlicher Straftäter an die Dreirichterkammer Geschlossene föderale Zentren (Everberg und Staint Hubert)

77 Durch die DG bereits ausgeübte Zuständigkeit
Organisation der Jugendschutzmassnahmen Sozial-pädagogische Betreuung der jugendlichen Straftäter, die in den geschlossenen föderalen Zentren untergebracht werden

78 Übertragene Zuständigkeit
Festlegung und Organisation der Jugendschutzmaßnahmen Regelung der Überweisung von jugendlichen Straftätern an die Dreirichterkammer Zugangsbedingungen zu den geschlossenen Zentren Organisation der geschlossenen Zentren gemäß den noch festzulegenden Modalitäten

79 Chancen für die DG Festlegung der Jugendschutzmassnahmen dem Bedarf in der DG anpassen Regelung der Überweisung an die Dreirichterkammer den Gegebenheiten in der DG anpassen Zugang zu den geschlossenen Zentren dem Bedarf in der DG anpassen

80 Sozialpolitik Immigration von Studenten (Aushändigung der Studienkarte)

81 Aktuelle gesetzliche Grundlage
Gesetz vom über den Zugang, den Aufenthalt und die Niederlassung auf dem Staatsgebiet und über die Abschiebung von Ausländern

82 Erläuterung der Zuständigkeit
Bei Zuerkennung eines Aufenthaltsrechtes (4 Grundbedingungen) kann ein ausländischer Student eine Studienkarte beantragen, die das Aufenthaltsrecht des Studenten bestätigt.

83 Durch die DG bereits ausgeübte Zuständigkeit
Hilfen zur Integration von ausländischen Studenten im Sozialbereich Unterstützungsangebote im Unterrichtsbereich

84 Übertragene Zuständigkeit
Aushändigung der Studiumskarte (die föderale Behörde bleibt weiterhin zuständig für die Zuerkennung des Aufenthaltsrechtes)

85 Chancen für die DG Direkter und einfacher Zugang zu den ausländischen Studenten, womit eine bessere Eingliederung ermöglicht werden kann.

86 Sozialpolitik Fonds d’Impulsion fédéral à la politique des immigrés

87 Aktuelle gesetzliche Grundlage
Regierungsbeschluss der Föderalregierung von 1991 Projektaufruf vom (Belgisches Staatsblatt )

88 Erläuterung der Zuständigkeit
Mittel der Nationallotterie zur Förderung der sozialen Integration von Ausländern, der Vorbeugung von Diskriminierung und des soziokulturellen Dialogs 75% der Mittel gehen an die 5 großen Städte (Antwerpen, Brüssel, Charleroi, Gent und Lüttich) 25% werden in den Gebieten eingesetzt, die hinsichtlich der Zweckbestimmung des Fonds von den Regionen als Brennpunkte angezeigt werden

89 Durch die DG bereits ausgeübte Zuständigkeit
Bisher wurden die Gemeinden der DG nicht als Brennpunkte hinsichtlich der Zweckbestimmung des Fonds angesehen. Demzufolge konnten keinen Projekte aus der DG eingereicht werden

90 Übertragene Zuständigkeit
Zweckbestimmung der übertragenen Mittel

91 Chancen für die DG Die DG kann die Zweckbestimmung der übertragenen Gelder dem Bedarf entsprechend einsetzen

92 Sozialpolitik Fonds européen d’intégration

93 Aktuelle gesetzliche Grundlage
Entscheidung des EU-Rates vom (2007/435/EG) zur Einrichtung eines Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum innerhalb des generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme

94 Erläuterung der Zuständigkeit
Fonds unterstützt Projekte zur Integration von EU-Ausländern, die einen legalen Aufenthalt haben Bei jedem Projektaufruf müssen die für den festgelegten Zeitraum durch die EU-Kommission festgelegten Schwerpunkte berücksichtigt werden

95 Durch die DG bereits ausgeübte Zuständigkeit
In 2008 wurde ein Projekt in der DG unterstützt In 2009 wurden drei Projekte unterstützt

96 Übertragene Zuständigkeit
Zweckbestimmung der übertragenen Mittel

97 Chancen für die DG Die DG kann die Zweckbestimmung der übertragenen Gelder dem Bedarf entsprechend einsetzen

98 Sozialpolitik Interföderalisierung des Zentrums für Chancengleichkeit

99 Erläuterung der Zuständigkeit
Die Aufgabe des Zentrums besteht darin, die Chancengleichheit zu fördern und jede Form der Diskriminierung zu bekämpfen. Zudem hat das Zentrum die Aufgabe, über die Einhaltung der Grundrechte der Ausländer zu wachen, die Behörden über die Immigrationsflüsse zu informieren und Konzertierungen zwischen allen privaten und öffentlichen Akteuren, die mit der Integration von Ausländern befasst sind, zu entwickeln. Auch die Bekämpfung des Menschenhandels gehört zu den Aufgaben des Zentrums

100 Durch die DG bereits ausgeübte Zuständigkeit
Die Regierung der DG entsendet einen Vertreter in den Verwaltungsrat des Zentrums

101 Übertragene Zuständigkeit
Weiterführung der Verhandlungen mit den Gemeinschaften und Regionen zur direkten Beteiligung der Gemeinschaften und Regionen an Bezuschussung und Organisation des Zentrums.

102 Chancen für die DG Eine Reihe von Aufgaben, wo es für die DG keinen Sinn ergibt, eigenständige Dienste zu schaffen, wie z.B. im Rahmen der Kinderrechtskonvention oder der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit einer Behinderung, können effizienter durch das Zentrum wahrgenommen werden. Erfahrene und spezialisierte Mitarbeiter können die Anfragen bearbeiten.


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