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1 Die Haftpflicht nach dem Gentechnikgesetz: Eine Alternative für die Nanotechnologie? 13.12.2013 PD Dr. iur. Christoph Errass, Advokat, Privatdozent für.

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1 1 Die Haftpflicht nach dem Gentechnikgesetz: Eine Alternative für die Nanotechnologie? 13.12.2013 PD Dr. iur. Christoph Errass, Advokat, Privatdozent für öffentliches Recht an der Uni St. Gallen; Gerichtsschreiber an der II. öffentlich – rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts

2 2 Inhalt Vorbemerkung GTG Haftpflichtregelung Übertragung auf Nanotechnologie?

3 3 Vorbemerkung zum GTG 1 Vorentwurf –Auseinandersetzungen mit gewissen Akteuren –Verwaltungsinterne Differenzen Entwurf des Bundesrates Ständerat –Kommission – SR – Kommission – SR –Kritik Versicherungsverband Nationalrat –Kommission – NR – Einzelanträge – Wiederholung der Abstimmung Differenzbereinigung

4 4 Vorbemerkung zum GTG 2 Fazit: –GTG Haftpflichtbestimmungen Bestimmt (v.a.) durch politische Standpunkte nicht durch sachliche Überlegungen wenig kohärent, unübersichtlich, nicht fehlerlos (was sich allerdings auch im materiellen Teil des GTG zeigt [z.B. Art. 5 Abs. 3 GTG])

5 5 GTG Haftpflichtbestimmungen Art. 30 GTG –Grundsätze Art. 31 GTG –Schädigung der Umwelt Art. 32 GTG –Verjährung Art. 33 GTG –Beweiserleichterung Art. 34 GTG –Sicherstellung

6 6 Haftung nach GTG Zweiteilung –Schnittstelle Inverkehrbringen Schäden, die vor dem Inverkehrbringen auftreten »Art. 30 Abs. 1 GTG Schäden, die nach dem Inverkehrbringen auftreten »Art. 30 Abs. 2 – 6 GTG

7 7 Schäden, die vor dem Inverkehrbringen auftreten (Art. 30 Abs. 1 GTG) 1 Haftungsrelevante Handlung mit GVO –GVO (Art. 5 Abs. 1 und 2 GTG; FrSV Anh. 1) –Umgang im geschlossenen System (Art. 10 GTG; ESV) –Freisetzungsversuche (Art. 11 GTG; FrSV) –Unerlaubt in Verkehr bringen: keine Bewilligung (vgl. Art. 12 GTG; FrSV) Haftungssubjekt –Bewilligungspflichtige bzw. meldepflichtige Person (Art. 10, 11, 12 GTG) –Lücke wegen 14 Abs. 1 GTG ?

8 8 Schäden, die vor dem Inverkehrbringen auftreten (Art. 30 Abs. 1 GTG) 2 Schaden –Unfreiwillige Vermögensreduktion Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Entgangener Gewinn –Vergleich zwischen vorher (hypothetischer Vermögensstand) und nachher –Wirtschaftlicher Geldwert –Personen-, Sachschaden, Umweltschaden nach Art. 31 GTG, reiner Vermögensschaden (?)

9 9 Schäden, die vor dem Inverkehrbringen auftreten (Art. 30 Abs. 1 GTG) 3 Kausalität –gentechnische Kausalität (Art. 30 Abs. 7 GTG) Schaden wegen neuer Eigenschaften der Organismen Vermehrung oder Veränderung der Organismen Weitergabe des veränderten Erbmaterials der Organismen Auslegungshilfe in Art. 6 GTG und FrSV –Nachweis und Feststellung Sachverhalt: Art. 33 –Unterbrechung: Art. 30 Abs. 8 GTG

10 10 Schäden, die vor dem Inverkehrbringen auftreten (Art. 30 Abs. 1 GTG) 4 30 Abs. 1 GTG –Gefährdungshaftung D.h. verschuldensunabhängig

11 11 Schäden, die nach dem Inverkehrbringen auftreten (Art. 30 Abs. 2-6 GTG) 1 Differenzierung in: –Land- und waldwirtschaftliche Produktionsmittel (Art. 30 Abs. 2 GTG) –Alle anderen erlaubt in Verkehr gebrachten gentechnisch veränderten Organismen (Art. 30 Abs. 4 – 6 GTG)

12 12 Schäden, die nach dem Inverkehrbringen auftreten (Art. 30 Abs. 2-6 GTG) 2 Art. 30 Abs. 2 GTG –Haftungsrelevante Handlung mit GVO in land- und waldwirtschaftliche Produktionsmittel (Art. 30 Abs. 2 GTG) enthalten Erlaubtes Inverkehrbringen –Haftungssubjekt Bewilligungspflichtige Person (Art. 12 GTG; z.B. Saatguthersteller, Hersteller von PSM) Lücken? Art. 14 Abs. 1 GTG Hersteller ist immer bekannt: Art. 15 Abs. 3 GTG; Art. 9 Abs. 4 lit. a FrSV (Erkennungsmarker)

13 13 Schäden, die nach dem Inverkehrbringen auftreten (Art. 30 Abs. 2-6 GTG) 3 –Schaden Siehe oben Einschränkungen: Land- und waldwirtschaftlichen Betrieben Konsumenten von Produkten dieser Betriebe –Kausalität Art. 30 Abs. 7, 33, Art. 30 Abs. 8 GTG –Gefährdungshaftung

14 14 Schäden, die nach dem Inverkehrbringen auftreten (Art. 30 Abs. 2-6 GTG) 4 Art. 30 Abs. 4-6 GTG –Haftungsrelevante Handlung Übrige GVO (also nicht solche nach Abs. 2) Fehlerhafte GVO (Art. 30 Abs. 5 und 6) Erlaubtes Inverkehrbringen –Haftungssubjekt Bewilligungspflichtige Person (Art. 12 GTG) Lücke? –Schaden (siehe oben) Keine Einschränkungen wie beim PrHG –Kausalität (siehe oben)

15 15 Schäden, die nach dem Inverkehrbringen auftreten (Art. 30 Abs. 2-6 GTG) 5 –Verschärfte Produktehaftung Einbezug des Entwicklungsrisikos (Art. 30 Abs. 4 Satz 2 GTG)

16 16 Gemeinsamkeiten Neben bereits aufgeführten (wie z.B. Schaden) –Verjährung (Art. 32 GTG) 3 Jahre 30 Jahre –Sicherstellung (Art. 34 GTG)

17 17 Voraussetzungen für diese Haftungsarten 1 Sachlage mit GVO –Komplex –Situation der Ungewissheit –Folge: Entkomplexisierung Step-by-step-Prinzip Schaffung von verschiedenen Umgangsarten »Geschlossenes System »Freisetzungsversuche »Inverkehrbringen Generierung von Wissen Reflexive Risikosteuerung

18 18 Voraussetzungen für diese Haftungsarten 2 Haftung knüpft an diese Umgangsformen an Verschuldenshaftung (mit allen Verschärfungen): keine Lösung –Geschädigte werden nicht vermögensrechtlich (genügend) geschützt –Einführung einer Gefährdungshaftung Umgang mit GVO ist risikobehaftet (unfallartige Ereignisse [siehe z.B. Cartagenaprotokoll]; katastrophenartig) Von der Allgemeinheit gewünscht (nur z.T.; z.B. Moratorium in BV und nun Art. 37a GTG) –Verschärfte Produktehaftung

19 19 Voraussetzungen für diese Haftungsarten 3 –Einbezug des Umweltschadens –Ausdehnung der Verjährungsfrist Langfristigkeit –Verpflichtung zur Sicherstellung (Art. 34 GTG; ESV und FrSV)

20 20 Übertragbarkeit auf Nanotechnologie 1 Sachlage komplex Risikowissen minimal (nur für gewisse Bereiche) –Situation der Ungewissheit –Siehe z.B. und nächste Folien

21 21 Übertragbarkeit auf Nanotechnologie 2 Risikoradar der SwissRe

22 22 Übertragbarkeit auf Nanotechnologie 3 Swiss Re: Emerging risk insights 1

23 23 Übertragbarkeit auf Nanotechnologie 4 Swiss Re: Emerging risk insights 2

24 24 Übertragbarkeit auf Nanotechnologie 5 Zur Zeit grundsätzlich keine nanospezifische Regelung –Rudimentär: Querschnitterlass (alles, was grundsätzlich mit Chemikalien zu tun hat): ChemV (Art. 2 Abs. 2 lit. m, Art. 64 lit. d Ziff. 7, Anh. 3 Ziff. 2 und 7) –Ansonsten Über Querschnitterlass GTG, sofern mit GVO, über Produkteerlasse (z.B. HMG) + USG

25 25 Übertragbarkeit auf Nanotechnologie 6 Haftung zur Zeit –PrHG –Art. 59a USG (Anlage: Gefährdungshaftung) –Evtl. 59a bis USG und Art. 30 GTG (passt nicht genau, da Blick auf pathogene bzw. GVO) Einführung Gefährdungshaftung? –Risiken vs Schlüsseltechnologie ([ COM(2012) 341 final] wie Biotechnologie ) = Grund: ja –Schaffung eines eigenen Gesetzes oder Generalklausel Eigenes Gesetz

26 26 Übertragbarkeit auf Nanotechnologie 7 Entkomplexisierung Einführung eines Step-by-step-Prinzips: »Anknüpfung der Haftung an diese Schritte –Anknüpfungspunkt der Gefährdungshaftung Hängt vom Geltungsbereich des Gesetzes ab Herrschaft über eine Sache = Anlage (z.B. wo Nanoteilchen für Produkte produziert werden) Ausübung einer gefährlichen Tätigkeit (z.B. Art. 30 Abs. 7 GTG) Frage, was ist das bei der Nanotechnologie?

27 27 Übertragbarkeit auf Nanotechnologie 8 –Verjährungsfrist (30 Jahre nach GTG) Nano wird z.T. mit Asbestfällen verglichen (siehe SwissRe) Sind 30 Jahre genug? –Gewisse Verbesserungen gegenüber GTG Beweislastumkehr (im Bereich der Nanotechnologie noch wünschbarer als im Bereich des GTG) Sonderregelungen? Produktehaftung wären auch noch Verbesserung notwendig; in jedem Fall aber Einbezug des Entwicklungsrisikos (wie Art. 30 Abs. 4 S. 2 GTG)

28 28 Übertragbarkeit auf Nanotechnologie 9 Aus verfassungsrechtlicher Sicht und auch aus Sicht der EMRK (Schutzpflichten) nicht zulässig: –Nanotechnologie nur reaktionär aus haftpflichtrechtlicher Sicht zu regeln Potentiell Geschädigte dürfen nicht nur auf die Versicherbarkeit bzw. auf wertmässigen Schutz ihrer Güter verwiesen werden –Also: Erlass gesetzlicher Regelungen


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