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Begriff und Arten der Verwaltung.

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Präsentation zum Thema: "Begriff und Arten der Verwaltung."—  Präsentation transkript:

1 Begriff und Arten der Verwaltung

2 Art. 17 Abs. 3 Verf. Kt. BE Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 2 Vor gentechnischen Veränderungen des Erbmaterials von Tieren und Pflanzen muss im Hinblick auf eine mögliche Missachtung der Würde der Kreatur eine Güterabwägung durchgeführt werden. Dabei ist dem Unter- schied zwischen Tieren und Pflanzen Rech- nung zu tragen. In ihrer Würde werden Tiere und Pflanzen um ihrer selbst willen ge schützt, namentlich in ihren artspezifi- schen Eigenschaften und Lebensweisen. Der Bundesrat kann Kriterien für die Güterab- wägung festlegen und bestimmen, unter welchen Voraussetzungen gentechnische Veränderungen ohne Güterabwägung im Einzelfall zulässig sind. (Genlex 29a USG) vgl. a. Art.12 Stammzellenforschungsges. Art. 40 VerwaltungsorganisationsG Information Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin trifft in Abspra- che mit der Bundeskanzlei die geeigneten Vorkehren für die Information über die Tätigkeit des Departements und bestimmt, wer für die Information verantwortlich ist. Art. 89 BV Energiepolitik 1 Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umwelt- verträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch. Monopol- stellung Art. 38 USG Aufsicht und Koordination 1 Der Bund wacht über den Vollzug dieses Gesetzes. 2 Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone sowie seiner eigenen Anstalten und Betriebe. Art. 43 Verwaltungsorganisation Stellung und Funktionen der Ämter 1 Die Ämter sind die tragenden Ver- waltungseinheiten; sie besorgen die Verwaltungsgeschäfte. Öffentliches Interesse Art. 4 Personalpolitik 2 Die Arbeitgeber setzen ihr Personal auf zweckmässige, wirtschaftliche und sozial verantwortbare Weise ein; sie treffen geeig- nete Massnahmen: a. zur Gewinnung und Erhaltung von geeig- netem Personal; b. zur persönlichen und beruflichen Entwick- lung, zur Weiterbildung und Motivierung ihres Personals sowie zu dessen vielseitiger Einsetzbarkeit; c. zur Kaderförderung und Managementent- wicklung; d. für die Chancengleichheit von Frau und Mann und zu deren Gleichstellung; e. zur Förderung der Mehrsprachigkeit sowie zur angemessenen Vertretung der Sprach- gemeinschaften und zu deren Verständigung untereinander; Art. 3 Alkoholgesetz 1 Das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser steht ausschliesslich dem Bunde zu. f. für die Chancengleichheit der Behinderten sowie zu deren Beschäftigung und Einglie- derung; g. zum Schutz der Persönlichkeit und der Ge- sundheit sowie zur Arbeitssicherheit ihres Personals; h. zur Förderung eines umweltbewussten Ver- haltens am Arbeitsplatz; zur Schaffung von Arbeitsbedingungen, die dem Personal erlauben, seine Verant- wortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen; j. zur Schaffung von Lehrstellen und Ausbil- dungsplätzen; k. zu einer umfassenden Information ihres Personals. BG über die Öffentlichkeit der Verwaltung (BGÖ) Dieses Gesetz hat zum Zweck, der Öffent- lichkeit den Zugang zu amtlichen Doku- menten zu erleichtern und dadurch die Transparenz der Verwaltung zu fördern. Merkmale der Verwaltung Eigenini- tiative Hierarchie Zuständig- keit Professio- nalität Eigenstän- digkeit Öffentlichkeit?

3 Öffentliches Interesse Monopol- stellung Merkmale der Verwaltung Eigenini- tiative Hierarchie Zuständig- keit Professio- nalität Eigenstän- digkeit Öffentlichkeit?

4 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. 2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. 4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. Eigenständigkeit des Verwaltungsrechts Gesetz Legitimation

5 Art. 9 Universitätsgesetz FR
b) Budget 1 Nach Prüfung der universitären Mehrjahres- planung beschliesst der Staatsrat auf Antrag der Direktion das Globalbudget für den Betrieb und die Entwicklung der Universität. 2 Im Rahmen dieses Globalbudgets arbeitet die Universität einen Budgetvorschlag aus. 3 Die Universität verfügt im Rahmen der Gesetzgebung über das Staatspersonal und des Leistungsauftrags frei über das Globalbudget und ihr Budget. Abweichungen vom Prinzip der Jährlichkeit und der Spezifikation des Budgets sind möglich. Eigenständigkeit des Verwaltungsrechts Gesetz Legitimation Finanzwesen

6 Lebensmittelgesetz Art. 36 Aufsicht und Koordination 1 Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone. 2 Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone und ihre Informationstätigkeit, soweit ein gesamtschweizerisches Interesse besteht. Eigenständigkeit des Verwaltungsrechts Gesetz Legitimation Finanzwesen Vollzug Eigeninitiative

7 des Verwaltungsrechts
Art. 2 VwOG Die Bundesverwaltung 1 Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei. 2 Die einzelnen Departemente gliedern sich in Ämter, die zu Gruppen zusammen- gefasst werden können. Sie verfügen je über ein Generalsekretariat. 3 Zur Bundesverwaltung gehören ferner dezentralisierte Verwaltungseinheiten nach Massgabe ihrer Organisationserlasse. 4 Durch die Bundesgesetzgebung können Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundes- verwaltung angehören, mit Verwaltungsauf- gaben betraut werden. Eigenständigkeit des Verwaltungsrechts Gesetz Legitimation Finanzwesen Vollzug Eigeninitiative Organisation

8 Freiburg Verwaltungsrechtspflegegesetz Art. 9
Bei der Ausübung ihres Ermessens richtet sich die Behörde nach objektiven und vernünftigen Kriterien. Sie wählt die den Umständen am besten angepasste Massnahme. Eigenständigkeit des Verwaltungsrechts Gesetz Legitimation Finanzwesen Vollzug Eigeninitiative Organisation Verfahren

9 1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen,
Wertungen Art. 1 USG Zweck 1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume ge- gen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbeson- dere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten. Es soll bei Tieren und Pflanzen die Würde der Kreatur schützen. 2 Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. Eigenständigkeit des Verwaltungsrechts Vorsorge Zukunft Gesetz Legitimation Finanzwesen Vollzug Eigeninitiative Organisation Verfahren

10 Arten der Verwaltung Kriterium Eingriff Träger Tätigkeit

11 Kriterium des Eingriffs
d. Sie hilft Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht oder anderweitig in Not sind; e. Sie wirkt mit bei der Strafverfolgung, sowie unter der Leitung des Statthalters oder der Statthalterin beim Vollzug in Zivil- und Ver- waltungsangelegenheiten; f. Sie leistet den Verwaltungs- und Justizbe- hörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen, Dekreten, Verordnungen und interkantonalen oder internationalen Vereinbarungen vorgese- hen ist; g. Sie erfüllt weitere Aufgaben, die ihr durch Gesetz, Dekret und Verordnung übertragen sind. Art. 3 Polizeigesetz BL 1 Die Polizei erfüllt folgende Aufgaben: a. Sie ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier und Umwelt abzuwehren und eingetre- tene Störungen zu beseitigen; b. Sie trifft Vorkehrungen zur Verhinderung und Bekämpfung von Straftaten; c. Sie wirkt auf die Beilegung von Streitigkeiten und auf die Lösung von Konflikten hin; Art. 104 BV Landwirtschaft 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Land- wirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur: a. sicheren Versorgung der Bevölkerung; b. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundla- gen und zur Pflege der Kulturlandschaft; c. dezentralen Besiedlung des Landes. Art. 1 Beschaffungsgesetz 1 Der Bund will mit diesem Gesetz: a. das Verfahren zur Vergabe von öffentli- chen Liefer-, Dienstleistungs- und Bau- aufträgen regeln und transparent ge- stalten; b. den Wettbewerb unter den Anbietern und Anbieterinnen stärken; c. den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel fördern. 2 Er will auch die Gleichbehandlung aller Anbieter und Anbieterinnen gewährleisten. BV Art. 111 AHV 1 Der Bund trifft Massnahmen für eine ausrei- chende Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung, der be- ruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge. Art. 112 AHV 2 Er (Bund) beachtet dabei folgende Grundsätze: a. Die Versicherung ist obligatorisch. b. Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken. c. Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente. d. Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst. Polizeiverwaltung Eingriffs- verwaltung Wirtschaftspolitik Art. 6 RPG 1 Für die Erstellung ihrer Richtpläne bestimmen die Kantone in den Grundzügen, wie sich ihr Gebiet räumlich entwickeln soll. Landwirtschaftsgesetz Art. 30 Milchkontingentierung 1 Der Bundesrat beschränkt die Produktion von Verkehrsmilch, indem er für die einzelnen Produzenten und Produzen- tinnen Kontingente vorsieht. Bundespersonalgesetz Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz regelt das Arbeitsververhältnis des Bundespersonals. Art. 7 Entstehung und Anstellungsbedingungen 1 Das Arbeitsverhältnis ist öffentlichrechtlicher Natur. Es entsteht unter Vorbehalt von Artikel 8 Absätze 3–5 durch den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags. Abgabeverwaltung Umweltverwaltung Leistungs- verwaltung Sozialverwaltung Bildungsverwaltung Kriterium des Eingriffs Verkehrsverwaltung Bedarfs- verwaltung Investitionen Einkauf Personal Lenkungs- verwaltung

12 Kriterium des Eingriffs
Polizeiverwaltung Wirtschaftspolitik Eingriffs verwaltung Abgabeverwaltung Umweltverwaltung Sozialverwaltung Leistungs- verwaltung Kriterium des Eingriffs Bildungsverwaltung Verkehrsverwaltung Bedarfs- verwaltung Investitionen Einkauf Lenkungs- verwaltung Personal

13 Einbürgerungsgesetz Art. 14
Vor Erteilung der Bewilligung ist zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er: in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist; b. mit den schweizerischen Lebensgewohn- heiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist; c. die schweizerische Rechtsordnung beachtet; d. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Art. 89 BV Energiepolitik 1 Bund und Kantone setzen sich im Rah- men ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen spar- samen und rationellen Energieverbrauch. 2 Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch. FR Schulgesetz Art. 3 Die Schule trägt dazu bei, dass das Kind seine intellektuellen und schöpferi- schen Fähigkeiten entfalten kann, indem ihm geholfen wird, die grundlegenden Kenntnisse und Geschicklichkeiten zu erwerben; der Charakter des Kindes geformt und sein Urteils- vermögen gefördert wird; die körperlichen Fähigkeiten des Kindes entwickelt werden; das Kind sich selbst, den Mitmenschen und der Gesellschaft gegenüber verantwortungsbe- wusst wird; die geistige und religiöse Entfaltung des Kindes unter Achtung der Glaubens- und Ge- wissensfreiheit gefördert wird. Polizeigüter schützen Wald Sparen Energie Ausbilden Boden Kriterium der Aufgabe “Umverteilen” BV Art. 43a neu Territorium Wirtschaft Verteidigen “Volkseigenart” Bodeneigentum

14 Zentralstaat territorial Dezentralisierte Einheiten funktional Kriterium der Träger Gliedstaaten Gemeinden Internationale Organisationen


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