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Die Finanzpolizei als Teil der Finanzverwaltung

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Präsentation zum Thema: "Die Finanzpolizei als Teil der Finanzverwaltung"—  Präsentation transkript:

1 Die Finanzpolizei als Teil der Finanzverwaltung
Name der Präsentation/Autor/Datum/Ort

2 Rückblick Überleitung der Kontrolle des AuslBG von den Arbeitsinspektoraten zu den Zollämtern im Jahr 2002 Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung (KIAB) Erweiterung auf Kontrolle der illegalen Beschäftigung

3 Rückblick Überleitung der KIAB von den Zollämtern zu den Finanzämter mit und Installation als eigenständiges Team im Finanzamt Umbenennung auf Finanzpolizei auf Grund der Änderung des § 12 AVOG

4 Finanzpolizei Grundlage § 12 AVOG Grundsätzlich jeder Bedienstete der Abgabenbehörde ist Finanzpolizist Innerorganisatorisch jedoch das Team KIAB als Finanzpolizei Teilw. Unterstützung bei Kontrollen durch MA aus anderen Teams

5 Finanzpolizei - Aufgaben
Abgabenrechtliche Aufgaben Erhebungen gem § 143 BAO Nachschau gem. § 144 BAO Einhaltung der Bestimmungen des EStG, UStG und sonst. Abgabenvorschriften Feststellung von steuerrechtl. relevanten Sachverhalten Sicherung von Abgabenansprüchen, Einbringung von Abgabenrückständen

6 Finanzpolizei - Aufgaben
Ordnungspolitische Aufgaben Kontrolle der Bestimmungen des AuslBG, AVRAG, Melderecht, ASVG, GewO, AlVG, Glückspielgesetz, NAG, illegale Gewerbeausübung, Erstermittlung in Richtung Sozialbetrugsgesetz…., Abgeleitete Aufgaben Erhebungen für andere Teams der Abgabenbehörde bzw. der Finanzstrafbehörde

7 Wie wird die FinPol tätig?
Finanzpolizei Wie wird die FinPol tätig? Durch eigene Ermittlungen Auf Grund von Anzeigen Erhebungsaufträge von Teams innerhalb der Finanzverwaltung Ermittlungsaufträge der STAA (Sozialbetrug) Kontrollen finden im Gegensatz zu Betriebsprüfungen unangemeldet statt

8 Funktionalität der Finanzpolizei
- Die FinPol stellt einen Sachverhalt fest und prüft ob und in welchem Materiengesetz dieser Sachverhalt eventuell einen Übertretungstatbestand darstellt. - erstellt Anzeigen - erstellt KM Funktionalität der Finanzpolizei Finanzpolizei KONTROLLE AuslBG AVRAG SozBeG GewO prüft eventuelle Übertretungen ASVG EstG AlVG FinStrG NAG Meldegesetz GSpG

9 Finanzpolizei-Rechte § 12 AVOG
Betretungsrecht Zum Zweck der Abgabenerhebung, wenn Grund zur Annahme besteht, dass Zuwiderhandlungen gegen die von Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden, Fahrzeuganhaltung Anzuhalten und einschließlich der mitgeführten Güter zu überprüfen Auskunftsverlangen

10 Finanzpolizei-Rechte § 12 AVOG
Identitätsfeststellung: Bei Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begehen Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

11 Finanzpolizei-Rechte § 12 AVOG
Allgemeine Aufsichtsmaßnahmen § 143 und § 144 BAO Ersuchen um Beistand gem. § 158 BAO Maßnahmen zur Abgabensicherung Sicherstellungsaufträge erlassen Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen vornehmen Bei diesen Amtshandlungen immer als Organ des jeweils zuständigen Amtes tätig

12 Finanzpolizei-Rechte § 12 AVOG
Kontrolle der illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung Kontrollen nach dem Glückspielgesetz Durch andere Rechtsvorschriften eingeräumte Befugnisse bleiben unberührt

13 Finanzpolizei - Rechte AuslBG
Betretungsrecht Betriebsstätten, Betriebsräume, auswärtige Arbeitsstätten, Aufenthaltsräume der AN der Allgemeinheit untersagte Wege zu befahren („Privatstraßen“) Identitätsfeststellung Wenn Grund zur Annahme besteht dass es sich um eine ausländische Person handelt die beschäftigt wird Die mit einer Identitätsfeststellung einhergehende Einschränkung der Bewegungsfreiheit bedeutet keinen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit, da diese nur sekundäre Folge, nicht aber Zweck dieser Maßnahme ist (VfGH B1722/88)

14 Finanzpolizei - Rechte AuslBG
Ermächtigung zur Festnahme für die Fremdenpolizei Gefahr im Verzug Einschreiten der Sicherheitsorgane kann nicht abgewartet werden Anhaltung und Überprüfung von KFZ

15 Finanzpolizei Pflichten
Bei Beginn der Kontrolle ausweisen (Kokarde, Dienstausweis) beim Arbeitgeber oder beim Bevollmächtigten und Betriebsrat anmelden; gilt nicht auf Baustellen (Kontrolle darf aber dadurch nicht verzögert werden) Betriebskontrolle tunlichst ohne Störung durchführen

16 Pflichten AuslBG Arbeitgeber Ausländer
Auf Verlangen Bekanntgabe der Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer Zur Durchführung des AuslBG notwendigen Auskünfte zu erteilen Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren Dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person bestimmt wird, die bei Abwesenheit des Arbeitgebers die erforderliche Auskünfte erteilen und Einsicht in die Unterlagen gewähren kann Auf Verlangen der Kontrollorgane diese bei der Kontrolle zu begleiten Ausländer

17 Pflichten Glückspielgesetz
Veranstalter, Anbieter und Personen die Glückspieleinrichtungen bereithalten haben den Amtssachverständigen den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskunft zu erteilen Überprüfungen und Testspiele zu ermöglichen Einblick in geführte Aufzeichnungen und aufzulegende Spielbeschreibungen zu geben

18 Strafbestimmungen § 12 AVOG
Möglichkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe gem. § 111 BAO bis zu € Finanzordnungswidrigkeit gem § 51 FinStrG bis zu €

19 Strafbestimmungen AuslBG
§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt” (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, oder entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt wurde,

20 Strafbestimmungen AuslBG
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von Euro bis zu Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von Euro bis zu Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von Euro bis zu Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von Euro bis zu Euro; wer seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs.1 nicht nachkommt entgegen dem § 26 Abs. 2 den Zutritt zu Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen sowie Befahren von Privatstraßen nicht gewährt die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt, oder entgegen dem § 26 Abs. 4 u. 4a AuslBG die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt (Anhaltung von Fahrzeugen, Identitätsfeststellung von Ausländern) ist mit Geldstrafen von 2500 Euro bis 8000 Euro zu bestrafen

21 Strafbestimmungen AuslBG
wer entgegen § 18 Abs. 12 als Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Ausländer im Inland beschäftigt oder entgegen § 18 Abs. 12 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt, obwohl § 18 Abs. 12 Z 1 oder 2 nicht erfüllt ist und – im Fall der lit. b – auch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von Euro bis Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von Euro bis Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von Euro bis Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von Euro bis Euro; entgegen § 3 Abs. 6 einen Ausländer beschäftigt, ohne den Bescheid über die für seine Beschäftigung erteilte Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder ohne die Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 oder ohne die EU-Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 am Arbeitsplatz zur Einsichtnahme bereitzuhalten, oder entgegen § 14f Abs. 3 eine Arbeitserlaubnis oder entgegen dem § 16 Abs. 3 einen Befreiungsschein (§ 15) nicht zurückstellt, oder die im § 26 Abs. 5 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet, mit Geldstrafe bis zu Euro;

22 Strafbestimmungen AuslBG
wer entgegen dem § 32a Abs. 4 einen EU-Bürger, dessen Ehegatten oder Kind ohne Bestätigung gemäß § 32a Abs. 2 oder 3 beschäftigt, mit Geldstrafe bis zu Euro.

23 Strafbestimmungen ASVG
Abs. 1: Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder 3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt

24 Strafbestimmungen ASVG
Abs. 2 Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 € bis zu €, im Wiederholungsfall von € bis zu €, - Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

25 Strafbestimmungen GSpG
§ 52 Abs. 1. Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu Euro zu bestrafen, 1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;

26 Verfahren Abgabenbehörde ist bei Strafverfahren nach dem AuslBG, ASVG und GSpG Partei im Verfahren Kann Stellungnahmen abgeben Anträge stellen Gegen Bescheide der BVB berufen Beschwerdelegitimation an den VwGH

27 Erforderliche Unterlagen
Kooperation mit den Kontrollorganen Auskunftsperson vor Ort Ausweise der Dienstnehmer Anmeldung zur Sozialversicherung oder zumindest SV Nummern Erforderliche Bewilligungen nach dem AuslBG bzw. fremdenrechtliche Dokumente Geführte Arbeitsaufzeichnungen


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