Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

VVG-Reform aus Sicht der Komposit-Sparten

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "VVG-Reform aus Sicht der Komposit-Sparten"—  Präsentation transkript:

1 VVG-Reform aus Sicht der Komposit-Sparten
Gründe für die VVG-Reform Das bisher geltende VVG stammt im Wesentlichen aus dem Jahr 1908 Es wird nach Ansicht des Gesetzgebers den Bedürfnissen eines modernen Verbraucherschutzes nicht mehr gerecht Das VVG ist der rechtspolitischen und tatsächlichen Entwicklung der letzten Jahrzehnte anzupassen Das neue VVG trat am in Kraft Übergangsfrist für Bestandsverträge bis ergänzende Informationspflichten-Verordnung gilt ab (Produktinformationsblatt / "PIB" sowie weitere Angaben)

2 VVG 2008 Änderung des Abschlussverfahrens
Bisher galt das sogenannte "Policenmodell": VN stellt Antrag VU übergibt die ausführlichen Verbraucherinformationen (AVB usw.) nachträglich mit dem Versicherungsschein VN hat nach Erhalt 14 Tage Widerspruchsrecht Künftig müssen dem VN alle Verbraucherinformationen "rechtzeitig" vor Abgabe seiner Vertragserklärung (Antrag) übergeben werden

3 VVG 2008 künftig gilt das "Antragsverfahren":
VN wird beraten (Beratungsprotokoll !) VN erhält einen Vorschlag mit allen relevanten Vertragsgrundlagen und Verbraucherinformationen VN stellt einen Antrag VU prüft den Antrag und erstellt ggf. den Versicherungsschein VN hat 14 Tage Widerrufsrecht bei Abweichung des Versicherungsscheins vom Antrag: 30 Tage Widerspruchsrecht (wie bisher) Antragsstellung und Unterlagen-Übergabe kann elektronisch oder in Papierform erfolgen ("in Textform") "modifiziertes" Antragsverfahren: Unterlagen werden an zentraler Stelle ausgedruckt und an VN oder ADP versandt

4 VVG 2008 eine Variante ist das "Invitatio-Verfahren": VN wird beraten
VN erhält einen Vorschlag VN fordert VU auf dessen Basis zur Abgabe eines Angebotes auf ("invitatio ad offerendum") VU erstellt ein verbindliches Angebot, mit allen relevanten Vertragsgrundlagen und Verbraucherinformationen (dies ist juristisch der Antrag !) VN nimmt das Angebot durch ausdrückliche Erklärung an (Vertragsschluss) VN hat 14 Tage Widerrufsrecht Merke: hier ist das VU der Antragsteller!

5 VVG 2008 Künftig müssen alle Verbraucherinformationen "rechtzeitig" vor Antragsunterschrift übergeben werden Der Umfang der vorgeschriebenen Verbraucherinformationen wurde außerdem erweitert: AVB, Tarifbestimmungen, Datenschutz-Merkblatt (wie bisher) nach der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) muss ein "Produktinformationsblatt" (PIB, § 4) sowie eine Aufstellung weiterer Angaben (§§ 1-3, je nach Sparte) erstellt werden Das PIB wird allen anderen Unterlagen vorangestellt und umschreibt die wesentlichen Merkmale des Produktes einschließlich des individuellen Beitrages die Informationspflichtenverordnung gilt ab

6 VVG 2008 Ausnahmeregelungen
zur Übergabe der Unterlagen vor Vertragserklärung ausdrücklicher Verzicht des VN auf Übergabe der Verbraucherinformationen vor Abgabe der Vertragserklärung dazu ist eine gesonderte schriftliche Erklärung des VN erforderlich – Ausnahmeregelung ! Fernabsatz z.B. nachträglicher Einschluss einer Leistungsart nach Anruf des VN in der HV Unterlagen werden dann nachträglich mit dem VS versandt

7 VVG 2008 Beratung des VN Beratungspflichten für Vermittler wurden schon durch die EU-Vermittlerrichtlinie erheblich erweitert seit gelten entsprechende Regelungen auch für die VU selbst nach § 6 (4) VVG gibt es auch bei bestehenden Verträgen Beratungspflichten, wenn ein Beratungsbedarf auslösender Anlass für das VU "erkennbar" ist Ausnahme: Fernabsatz direkt über die HV Ausnahme: Verzichtserklärung

8 VVG 2008 Widerruf und Widerspruch
VN hat nach Erhalt des Versicherungsscheines 14 Tage Widerrufsrecht (bei UBR: 30 Tage) bei Abweichung vom Antrag 30 Tage Widerspruchsrecht kein Widerrufsrecht bei Laufzeit unter 1 Monat über beide Rechte ist der VN ausführlich zu belehren Vertrag ist bis Ablauf der Fristen schwebend wirksam bei Widerruf oder Widerspruch: Hauptvertrag kommt nicht zustande bzw. wird storniert eventuell vorhandene vorläufige Deckung (KFZ) wird zeitanteilig abgerechnet

9 VVG 2008 Vorvertragliche Anzeigepflicht
der VN muss vor Abgabe seiner Vertragserklärung über seine Anzeigepflichten und die Folgen ihrer Verletzung belehrt werden Anzeigepflichten des VN bestehen nur zu solchen Sachverhalten, nach denen er ausdrücklich gefragt wird alle entsprechenden Fragen müssen dem VN in Textform vorliegen (d.h.: mündliche Abfrage durch ADP genügt nicht!) bei Pflichtverletzung durch den VN: Rücktrittsrecht des VU: bei Vorsatz; sowie bei grober Fahrlässigkeit, wenn Antrag bei korrekter Beantwortung nicht hätte angenommen werden können Vertragsanpassung: bei grober Fahrlässigkeit, wenn Antrag bei korrekter Beantwortung zu anderen Bedingungen angenommen worden wäre

10 VVG 2008 Wegfall der "Unteilbarkeit der Prämie"
bisher: Jahresbeitrag ist vollständig zu zahlen, auch bei vorzeitiger Beendigung, z.B. wegen Nichtzahlung der Prämie künftig: VN muss Prämie nur zeitanteilig bis zur Vertragsbeendigung zahlen dies erleichtert dem VN die Kündigung nach Schadenfall sowie die Vertragsbeendigung durch absichtliche Nichtzahlung der Folgeprämie

11 VVG 2008 Wegfall des "Alles-oder-Nichts-Prinzips"
Bisherige Regelung: völlige Leistungsfreiheit bei grober Fahrlässigkeit im Rahmen von Schadenherbeiführung Gefahrerhöhung Obliegenheitsverletzung künftig gilt eine Quotelungsregelung je nach Schwere des Verschuldens (wird aber in der Praxis z.T. nicht angewendet, d.h. volle Leistung) völlige Leistungsfreiheit nur noch bei Vorsatz

12 VVG 2008 Vertragsdauer Der VN kann künftig jeden Versicherungsvertrag zum Ende des 3. Jahres kündigen (bisher 5. Jahr) Achtung: gilt ab 2009 auch für Altverträge ! Daher bietet die SI in den Sparten UV, STH und RS ab 2008 nur noch eine maximale Laufzeit von 3 Jahren an (in KF wie bisher 1 Jahr) Dauernachlass: künftig für 3 Jahre = bisher für 5 Jahre

13 VVG 2008 Übergangsregelungen
Verträge, die in 2007 abgeschlossen (policiert) werden, unterliegen den Regelungen des alten VVG, unabhängig vom Versicherungsbeginn. (Eine Annahmeerklärung allein reicht nicht aus!) Ab gilt auch für diese Verträge das neue VVG. Verträge, die in 2008 abgeschlossen (policiert) werden, unterliegen den Regelungen des neuen VVG, unabhängig vom Versicherungsbeginn. Verträge, die noch in 2007 beantragt, aber zu spät eingereicht und daher erst in 2008 abgeschlossen (policiert) werden, unterliegen ebenfalls den Regelungen des neuen VVG. Der VS wird aber mit einem Hinweis auf die Abweichung versehen (Billigungsklausel). Dadurch erhält der VN ein 30-tägiges Widerspruchsrecht.

14 VVG 2008 Danke für Ihre Aufmerksamkeit Erwin Schwing


Herunterladen ppt "VVG-Reform aus Sicht der Komposit-Sparten"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen