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Vorlesung: Informationstechno-logie und Recht Teil 4: Das Unternehmen im Netz
Prof. Dr. Joachim Schrey
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Das Unternehmen im Netz
Vertragsschluss im Netz Die elektronische Signatur Verbraucherschutz beim E-Commerce Wettbewerbsrecht im Netz Informationstechnologie und Recht
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Vertragsrecht im Netz
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Vertragsschluss Informationstechnologie und Recht
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Ausgangssituation 2 übereinstimmende Willenserklärungen (WE) Angebot + Annahme = Vertrag Wirksamwerden einer WE - unter Anwesenden: sofort mit Wahrnehmung - unter Abwesenden: mit Zugang WE sind grundsätzlich formfrei (also auch mündlich) Form nur, wo vom Gesetz spezielle angeordnet Informationstechnologie und Recht
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Angebot Das Angebot ist... formfrei,
bindend, wenn nicht ausgeschlossen bei Freiklauseln oder durch das Vorliegen einer “invitatio ad offerendum” und geht in der Regel vom Käufer aus … und es erlischt bei Ablehnung oder nicht rechtzeitiger Annahme. Informationstechnologie und Recht
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Annahme Die Annahme kann... ausdrücklich (z.B. “Auftragsbestätigung”)
oder konkludent (= schlüssiges Verhalten) ergehen (z.B. Annahme/Absenden der Ware, Überweisung des Kaufpreises). Schweigen: - bei Privaten grundsätzlich keine Zustimmung - bei Kaufleuten I.d.R. Zustimmung, wenn Verhandlungen vorausge gangen sind. Informationstechnologie und Recht
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Annahme Annahmefrist Folgen
unter Anwesenden: nur sofort (gilt auch für Angebot per Telefon) unter Abwesenden: bis zum Zeitpunkt, in dem Antwort unter normalen Umständen zu erwarten ist verspätete Annahme = neues Angebot (durch den anderen) modifizierte Annahme = Ablehnung des (alten) Angebots + Unterbreitung eines neuen Angebots (durch den anderen) Informationstechnologie und Recht
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ALSO: Zugang elektronischer WE
Wenn im Machtbereich des Empfängers und dort mit Kenntnisnahme zu rechnen ist Differenzierung Geschäftsbetrieb B-GmbH während Geschäftszeiten: Zugang sofort (wie Fax) außerhalb Geschäftszeiten: Zugang zu Beginn des nächsten Werktages Informationstechnologie und Recht
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ALSO: Zugang elektronischer WE
Wenn im Machtbereich des Empfängers und mit Kenntnisnahme zu rechnen Differenzierung Privatmann fraglich - wohl erst am nächsten Tag zugegangen Aber: Verkürzung bei zunehmender Verbreitung der elektronischen Post denkbar Informationstechnologie und Recht
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Widerruf der elektronischen WE
Grundsätzlich ist Widerruf möglich, wenn dieser bis zum Zugang der Erklärung erfolgt; § 130 I BGB Folge bei elektronischer WE Widerruf Erklärung Empfänger An Geschäftsbetrieb Zugang sofort Widerruf faktisch selten möglich (~ Netzlauf) An Private Zugang nächster Tag oder bei Kenntnisnahme Widerruf eventuell möglich Informationstechnologie und Recht
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Fehler bei der WE Bedienungsfehler Übermittlungsfehler
Zugangsfehler (= im Bereich des Empfängers) Anfechtbarkeit der WE? Bedienungsfehler: Wie verschreiben: Anfechtbar, § 119 I, 2. Alt. BGB Übermittlungsfehler: Wie bei Fehler vom Boten: Anfechtbar, § 120 BGB Zugangsfehler: Verantwortungsbereich des Empfängers, Zugang wird fingiert Informationstechnologie und Recht
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Die elektronische Signatur
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Signaturgesetz („SigG“)
Informationstechnologie und Recht
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Signaturgesetz (SigG)
Rahmen für Verwendung von Signatur-/ Verschlüsselungsverfahren Erste gesetzliche Regelung dieses Bereichs weltweit Informationstechnologie und Recht
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Grundsätze SigG Nur Rahmenregelung, kein spezielles, zwingend anzuwendendes Verfahren Einrichtung privater Zertifizierungsstellen („Trust Center“) zur Schlüsselvergabe – hohe Anforderungen EU-Perspektive: Gleichbehandlung anderer Verfahren bei gleichwertigen Sicherheitsstandards USA: unterschiedliche Verfahren in den Bundesstaaten Informationstechnologie und Recht
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Gesetzliches Modell Zwei Schlüssel pro Person
1 öffentliche bei Zertifizierungsstelle 1 private - geheimzuhalten XXXYYY YYYXXX Trust Center Informationstechnologie und Recht
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Absendererkennung Nachricht Netz YYYXXX XXXYYY Trust Center
privater Schlüssel öffentl. Schlüssel Absender Empfänger Informationstechnologie und Recht
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Schriftform im Netz Elektronische „Unterschrift“
KEINE Unterschrift i.S.v. § 126 BGB! Informationstechnologie und Recht
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Schriftform, SigG, SignaturRiL
„Schriftlichkeit“ Schriftform Schutz vor Übereilung Dokumentation Beweiszweck • Schriftform: § 126 BGB Text + eigenhändiger Unterschrift elektronische Signatur erfüllt diese Voraussetzungen nicht! • Signaturgesetz vom regelte Rahmenbedingungen für die Verwendung digitaler Signaturen, aber keine Formfragen verlangte aufwendige Sicherungsinfrastruktur plus Zulassung Informationstechnologie und Recht
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Schriftform, SigG, SignaturRiL
„Gesetz zur Anpassung der Formvor-schriften des Privatrechts an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr“ EU-Richtlinie über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen vom Änderung des Signaturgesetzes vom Informationstechnologie und Recht
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EU-Signaturrichtlinie
Seit Januar 2000 in Kraft Gleichsetzung der qualifizierten elektronischen Signatur mit handschriftlicher Unterschrift Beweiszulässigkeit Technikoffenes Konzept Umsetzung durch Mitgliedsstaaten bis Mitte 2001, in Deutschland durch Novellierung des SigG vom und Änderung zahlreicher Formvorschriften des Privatrechts durch Gesetz vom Informationstechnologie und Recht
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Novellierung des SigG durch Gesetz vom 22.05.2001
2 Sicherheitsstufen - fortgeschrittene elektronische Signaturen (f.e.S.) - qualifizierte elektronische Signaturen (q.e.S.) Keine Genehmigung mehr erforderlich, um Zertifizierungsstelle in Deutschland zu betreiben Verfahren aus anderen EU-Staaten werden anerkannt, wenn der dortige Anbieter dei Voraussetzungen der EG-SignaturRL erfüllt Informationstechnologie und Recht
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Änderungen der Formvorschriften durch Gesetz vom 13.07.2001
Fortgeschrittene elektronische Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen, erfüllen die rechtlichen Anforderungen an eine Unterschrift in Bezug auf in elektronischer Form vorliegende Daten in gleicher Weise, wie handschriftliche Unterschriften in Bezug auf Daten auf Papier (Art. 5 Signatur-Richtlinie) Ergänzung von § 126 BGB durch § 126a BGB: Danach gibt es jetzt eine elektronische Form, die die Funktion der Schriftform im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB erfüllt, und die digitale Signatur nach SignaturG enthalten muss. Informationstechnologie und Recht
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Änderungen der Formvorschriften durch Gesetz vom 13.07.2001
Und eine „Textform“ als erleichtertes Formerfordernis in § 126 b BGB „Textform“: Text muss in Schriftzeichen lesbar und die Person des Erklärenden erkennbar sein Informationstechnologie und Recht
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Änderungen der Formvorschriften durch Gesetz vom 13.07.2001
2 neue Formen wurden in das BGB eingeführt: Elektronische Form, § 126a BGB: Name und q.e.S. ersetzen die Schriftform Ausnahmen müssen im Gesetz genannt werden, z.B. für Bürgschaften vorgesehen Textform, § 126b BGB: Text und Ausstellername reichen, keine Signatur Nur zulässig, wenn Gesetz dies vorsieht, z.B. Schadensanzeigen des Frachtempfängers, § 438 HGB Informationstechnologie und Recht
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Änderungen der Formvorschriften durch Gesetz vom 13.07.2001
Achtung: Sonderregeln für Verträge!! Verträge, für die Schriftform vereinbart worden ist, müssen weiterhin schriftlich ausgetauscht werden, § 127 Abs. 2 BGB Verträge, für die die elektronische Form vereinbart ist, können auch nur mit der f.e.S. versehen werden Informationstechnologie und Recht
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Beweis eines Online-Vertrages
Beweis durch s / Protokolle hohe Beweiskraft nur bei qualifizierter elektronischer Signatur (§ 292a ZPO) sonst nur: Augenschein geringe Beweiskraft, da Fälschungsrisiko freie Beweiswürdigung durch das Gericht -Ausdruck reicht oft nicht Informationstechnologie und Recht
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Qualifizierte elektronische Signatur - SigG
Anforderungen Daten in elektronischer Form, die zur Authentifizierung dienen ausschließlich Schlüsselinhaber zugeordnet unter Kontrolle des Schlüsselinhabers sichere Signaturerstellungseinheit nachträgliche Änderungen erkennbar gültiges qualifiziertes Zertifikat von Zertifizierungsdiensteanbieter Informationstechnologie und Recht
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Weitere Informationen:
Text Signaturgesetz, SignaturVO, Signaturrichtlinie,Text Kabinettsbeschlüsse des neuen Signaturgesetzes und des Gesetzes zur Änderung der Form von Schriften des Privatrechts: Roßnagel, Das neue Recht elektronischer Signaturen, NJW 2001, 1817. Noch zum alten Recht: Müglich, Neue Formvorschriften für den E-Commerce, MMR 2000, 7. Mertes/Zeuner, Digitale Signatur und Signaturgesetz, in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimediarecht, Kap Roßnagel, Auf dem Weg zu neuen Signaturregelungen, MMR 8/2000 Informationstechnologie und Recht
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Verbraucherschutz beim E-Commerce
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Verbraucherschutz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere
AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB) Fernabsatzverträge (§§ 312 b ff. BGB) Informationstechnologie und Recht
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Online-Verträge und AGB-Recht
Problem „Einbeziehung“ in Vertrag - Hyperlink auf Website, z.B. zum Download - gut sichtbar - vor Bestellformular - Sprache des Verbrauchers; andere Sprache nur, wenn Verbraucher sie nachweislich beherrscht - verständliche Formulierung - gute Lesbarkeit Informationstechnologie und Recht
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AGB-Recht bei Online-Verträgen zwischen Unternehmen
(nur) für E-Business keine Besonderheiten gegenüber herkömmlichem Geschäftsverkehr Nachweisbarkeit des Hinweises auf AGB sicherstellen – Zugriff auf AGB ermöglichen Verschärfung der ohnehin für Verträge zwischen Unternehmen teilweise überzogenen Rechtsprechung möglich Informationstechnologie und Recht
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Fernabsatzverträge (§§ 312 ff. BGB)
Anwendungsbereich (§ 312b BGB) gilt für: - Verträge über Waren/Dienstleistungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunika- tionsmitteln - neben den modernen Kommunika- tionsmitteln zählen auch traditionelle Kommunika- tionsmittel dazu, wie Briefe und Kataloge - geschlossen werden - Einsatz der Fernkommunikationsmittel erfolgt im Rahmen einer auf den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems [nicht nur zufällig!] Informationstechnologie und Recht
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Fernabsatzverträge (§§ 312 ff. BGB)
Anwendungsbereich (§ 312b BGB) gilt nicht für: - Fernunterrichtsverträge - Teilzeit-Wohnrechte - Versicherungen - Immobilienverträge - Verträge über Gegenstände des täglichen Bedarfs, z.B. Lebensmittel, wenn diese im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden Spezielle Regelungen Informationstechnologie und Recht
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Fernabsatzverträge (§§ 312 ff. BGB)
Anwendungsbereich (§ 312b BGB) gilt nicht für: - Verträge über touristische Dienst- leistungen, wenn Zeitpunkt/Zeitraum der Erbringung feststeht - Automatenverträge - Telekommunikationsverträge aufgrund der Benutzung öffentlicher Fernsprecher Informationstechnologie und Recht
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Fernabsatzverträge (§§ 312 ff. BGB)
Unterrichtung des Verbrauchers (§ 312c BGB) Allgemeine Grundsätze - Teil 1 (§ 312c Abs. 1 BGB) Erkennbarkeit des geschäftlichen Zwecks der Identität des Unternehmens Offenlegung bei Beginn eines Telefongesprächs Informationstechnologie und Recht
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Fernabsatzverträge (§§ 312 ff. BGB)
Unterrichtung des Verbrauchers (§ 312c BGB) Allgemeine Grundsätze - Teil 2 (§ 312c Abs. 1 BGB) Informationspflichten gemäß BGB-InfoV (1): Identität und Anschrift des Unternehmens, Wesentliche Merkmale der Waren/Dienstleistungen, Zeitpunkt, wann Vertrag zustande kommt, Mindestlaufzeit, Vorbehalt der Lieferung von Ware gleicher Qualität und gleichem Preises, Preis einschließlich Steuern und anderer Preisbestandteile, Liefer-/ Versandkosten, Zahlungs-/Liefermodalitäten, .... Informationstechnologie und Recht
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Fernabsatzverträge (§§ 312 ff. BGB)
Unterrichtung des Verbrauchers (§ 312c BGB) Allgemeine Grundsätze - Teil 2 (§ 312c Abs. 1 BGB) Informationspflichten gemäß BGB-InfoV (2): Belehrung über Widerrufs- oder Rückgaberecht, Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, wo Beanstandungen vorgebracht werden können, ladungsfähige Anschrift des Unternehmers; bei juristischen Personen oder Personalvereinigung Namen eines Vertretungsberechtigten (also z.B. bei GmbH, AG, OHG, KG) Kosten des Fernkommunikationsmittels, wenn sie über übliche Grundtarife hinausgehen, Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises, Informationstechnologie und Recht
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Fernabsatzverträge (§§ 312 ff. BGB)
Unterrichtung des Verbrauchers (§ 312c BGB) Allgemeine Grundsätze - Teil 2 (§ 312c Abs. 1 BGB) Informationspflichten gemäß BGB-InfoV (3): Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen, sowie Kündigungsbedingungen bei Dauerschuldverhältnissen oder bei Verträgen für eine längere Zeit als ein Jahr oder auf unbestimmte Zeit. Informationstechnologie und Recht
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Informationspflichten (BGB-InfoV) bei Fernabsatzverträgen (§§ 312 ff
Informationspflichten (BGB-InfoV) bei Fernabsatzverträgen (§§ 312 ff. BGB) Zeitpunkt der Information: sowohl rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise als auch in Textform (§ 126 b BGB), z.B. Urkunde oder in anderer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (Diskette, CD-ROM, ) spätestens bis zur Erfüllung des Vertrages, wenn möglich früher zur Verfügung stellen, bei Waren spätestens bei Lieferung. Informationstechnologie und Recht
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Informationspflichten (BGB-InfoV) bei Fernabsatzverträgen (§§ 312 ff
Informationspflichten (BGB-InfoV) bei Fernabsatzverträgen (§§ 312 ff. BGB) • Textform (§ 1 Abs. 2 BGB-InfoV): Bereitstellen auf Website im www ist allerdings unsicher! Unternehmer hat die Beweislast bezüglich des Beginns der Widerrufsfrist. Er wird aber nicht beweisen können, dass Verbraucher eine Datei runtergeladen und auf seiner Festplatte gespeichert hat. Informationstechnologie und Recht
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Informationspflichten (BGB-InfoV) bei Fernabsatzverträgen (§§ 312 ff.
Für den Inhalt der Informationen gemäß § 1 Abs. 3 BGB-InfoV gibt es ein Muster in BGB-InfoV; Dieses Muster ist von verschiedenen Gerichten bereits als unzureichend, weil die gesetzlichen Vorgaben nicht hinreichend widerspiegelnd qualifiziert worden! Informationstechnologie und Recht
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Widerrufs-/Rückgaberecht als Kern des Verbraucherschutzrechts
Konzentrierte Regelung des Widerrufs-rechts an einer Stelle im Gesetz Die gesetzlichen Regelungen zu allen Sondersituationen, in denen der Verbraucher durch ein Widerrufsrecht geschützt werden soll, verweisen auf die zentrale Regelung des Widerrufsrechts. Widerrufsrecht schützt den Verbraucher vor übereilten Willenserklärungen. Informationstechnologie und Recht
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Widerrufsrecht (§ 355 BGB) bei Fernabsatzverträgen (§ 312d BGB)
Widerrufsrecht (§§ 312d i.V. mit 355 BGB): § 355 BGB: Widerruf binnen 2 Wochen Widerrufsfrist beginnt frühestens ab Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 1 BGB-InfoV, bei Waren nicht vor Eingang beim Empfänger erlischt: - spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss - bei Waren nie, wenn nicht ordentlich informiert Informationstechnologie und Recht
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Widerrufsrecht (§ 355 BGB) bei Fernabsatzverträgen (§ 312d BGB)
Kein Widerrufsrecht bei: Waren, die auf Spezifikation des Kunden gefertigt wurden (Sonderanfertigungen), Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet sind, Audio-, Videoaufzeichnungen, Software, wenn Verbraucher Datenträger entsiegelt, Zeitungen, Zeitschriften, Illustrierten, Wett- und Lotteriedienstleistungen, und Versteigerungen. Informationstechnologie und Recht
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Rückgaberecht (§ 356 BGB) bei Fernabsatzverträgen (§ 312d BGB)
Widerrufsrecht kann durch Rückgaberecht ersetzt werden (§ 356 BGB), welches im Gegensatz zum Widerrufsrecht grundsätzlich nur durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden kann Belehrung über Rückgaberecht i.S.d. § 355 BGB Folgen einer fehlenden Belehrung § 357 BGB - Vertrag ist schwebend unwirksam und kann bis zum Erlöschen des Widerrufsrechts jederzeit widerrufen werden Informationstechnologie und Recht
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Kosten der Rücksendung
Lieferung entspricht nicht der Bestellung: keine Rücksendekosten Lieferung entspricht der Bestellung: Rücksendekosten trägt der Unternehmer; bei Bestellwerten bis € 40,00: per Vereinbarung dürfen dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung auferlegt werden Grund: Schutz der Unternehmen bei geringwertigen Bestellwerten, insbesondere Schutz des Buchhandels vor “kostenlosem” Lesen Informationstechnologie und Recht
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Unabdingbarkeit/Umgehungsverbot des Widerrufsrechts
Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers sind unwirksam! Abweichende Vereinbarungen sind nur in zwei Fällen auch durch AGB zulässig: - Kosten der Rücksendung dürfen bei Betrag bis zu € 40,00 dem Verbraucher auferlegt werden - Das Widerrufsrecht kann durch ein Rückgaberecht ersetzt werden (§ 356 BGB) Informationstechnologie und Recht
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Wettbewerbsrecht im Netz
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Online-Handel und Online-Werbung
Grundsatz für Verträge über Leistungen: Für Leistungen ist das Recht des Mitglieds- staates maßgeblich, in dem der Anbieter sei- ne Niederlassung hat (= sog. Herkunftsland- prinzip; Gegensatz: Bestimmungslandprinzip) Folge: Ist der Anbieter nicht in ansässig, gilt nicht deutsches Recht, sondern sein „Heimatrecht“; Aber: Das Verbraucherschutzrecht des Staates, in dem der Verbraucher seinen Sitz hat, gilt vorrangig. Informationstechnologie und Recht
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§ Anwendbares Recht Grundsätzlich: Marktortprinzip
Recht aller Staaten, von denen aus Zugriff bestimmungsgemäß möglich ist. Einzelfall entscheidend, Indizien: Sprache, Währung etc. Informationstechnologie und Recht
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Ausnahme EU: Herkunftslandprinzip
§ 3 TMG: Herkunftslandprinzip In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Telemedien in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG […] geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden. Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die in der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG […] niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt. Informationstechnologie und Recht
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Ausnahme EU: Herkunftslandprinzip
[...] Das Angebot und die Erbringung von Teleme-dien durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG […] niedergelassen ist, unterliegen abweichend von Abs. (2) den Ein-schränkungen des innerstaatlichen Rechts, so-weit dies dem Schutz der Interessen der Verbraucher [...] vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient, und [...] Informationstechnologie und Recht
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Anforderungen an „kommerzielle Kommunikation“
§ 6 TMG: Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten. 1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche erkennbar sein. 2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muß klar identifizierbar sein. Informationstechnologie und Recht
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E-Mail Werbung (Junk-e-mails)
Lange Zeit kontroverse Beurteilung in Rechtsprechung + Literatur Tendenz (bisher): zu behandeln wie Telefon- /Telefax-Werbung Gründe: - Eindringen in Individualsphäre - Kostenaufwand für Telefonverbindung Klärung durch § 7 UWG Informationstechnologie und Recht
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E-Mail-Werbung - § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG
Unlauter im Sinne von § 3 UWG handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt. Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen Bei einer Werbung unter Verwendung von [...] elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt. Informationstechnologie und Recht
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E-Mail-Werbung - § 7 Abs. 3 UWG
Abweichend von Abs. 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn Ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Post-adresse erhalten hat, Der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähn-liche Ware oder Dienstleistungen verwendet, Der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat, Der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wurde, dass er der Verwen-dung jederzeit widersprechen kann, ohne hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Informationstechnologie und Recht
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“ … Geschäftsbriefe gleich in welcher Form … “
Geschäftliche Die Regeln zu Pflichtangaben in Geschäftsbriefen finden gemäß §§ 37a, 125a HGB § 80 Abs. 1 AktG § 35a Abs. 1 GmbHG § 7 Abs. 5 PartG auch auf die geschäftliche s Anwendung! “ … Geschäftsbriefe gleich in welcher Form … “ Informationstechnologie und Recht
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Geschäftliche E-Mail § 37a HGB § 35 GmbHG
Signaturen geschäftlicher s müssen also wie folgt aussehen : Prof. Dr. Joachim Schrey Rechtsanwalt, Partner Fachanwalt für Informationstechnologierecht Clifford Chance Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors Sitz: Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main PR 1000 Mainzer Landstraße 46 60325 Frankfurt am Main Direct dial:+49 (0) Switchboard: +49 (0) Fax: +49 (0) Web: Mustermann GmbH Max-Mustermann-Str. 12 12345 Musterstadt Sitz: Musterstadt AG Musterstadt, HRB-Nr Geschäftsführer: Max Mops Eva Müller Erwin Schulze Vorsitzender des Aufsichtsrats: Franz Dudelberger § 37a HGB § 7 Abs. 5 PartG iVm § 125a HGB § 35 GmbHG Informationstechnologie und Recht
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Vorlesung: Informationstechno-logie und Recht Teil 4: Das Unternehmen im Netz
Clifford Chance, Mainzer Landstraße 46, Frankfurt am Main, Deutschland © Clifford Chance 2005 Clifford Chance Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors · Sitz: Frankfurt am Main · AG Frankfurt am Main PR 1000
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