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Veröffentlicht von:Thomas Brodbeck Geändert vor über 8 Jahren
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Sterbehilfe in der Schweiz (Suizidbeihilfe)
The right to choose to die Dr. Karen Blumenbach
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Definition Sterbehilfe, bzw. Euthanasie (von griechisch
„schöner Tod“) ist die Verkürzung der Sterbe- phase eines unheilbar Kranken durch Maß- nahmen anderer Personen. Da der Begriff „Euthanasie“ oft im Zusammenhang mit dem Mord während der NS-Zeit gesehen wird, spricht man heute meist von Sterbehilfe. Dr. Karen Blumenbach
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Unterschiede Hilfe beim Sterben heißt Beistand leisten während des Sterbeprozesses Hilfe zum Sterben heißt Euthanasie Dr. Karen Blumenbach
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Arten von Sterbehilfe I
Passive Sterbehilfe: Unterlassen von lebensverlängernden Maßnahmen. Außer Schmerz- und Beruhigungsmitteln auch keine Medikamente. Aktive Sterbehilfe: Aktive Herbeiführen des Todes eines unheilbar kranken Menschen. Z.B. Gabe von Kalium-injektionen. (Bisher nur NL) Dr. Karen Blumenbach
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Arten von Sterbehilfe II
Indirekt aktive Sterbehilfe: Analgesie in genügend hoher Dosis, dabei wird in Kauf genommen, dass der Patient (früher) stirbt Beihilfe zum Freitod: Patient füllt eine Freitoderklärung aus. Der Sterbebegleiter (muss kein Arzt sein) stellt dem Patienten ein ärztlich verordnetes, tödliches Medi-kament bereit, was der Patient selber ein-nehmen wird Dr. Karen Blumenbach
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Strafrechtbestimmungen
Art. 114 StGB: Tötung auf Verlangen: Wer aus Mitleid einen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet, wird mit Gefängnis bestraft Art. 115 StGB: Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord: Hilfeleistung zum Selbstmord aus selbstsüchtigen Gründen wird mit Gefängnis bestraft (Erlass 1918) Dr. Karen Blumenbach
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DIGNITAS I Verein besteht seit 1998
Verfolgt keine kommerziellen Interessen statutengemäß den Zweck: ihren Mitglie-dern ein menschenwürdiges Leben wie auch ein menschenwürdiges Sterben zu sichern Den Mitgliedern soll im Rahmen der Möglichkeiten individuell geholfen werden, allerdings aus rechtlichen Gründen nur auf Schweizer Staatsgebiet Dr. Karen Blumenbach
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DIGNITAS II Für Dignitas steht die Wahrung der Menschenwürde und Menschenrechte der Mitglieder im Leben und im Sterben im Mittelpunkt, wo immer diese als bedroht gelten müssen. Dr. Karen Blumenbach
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DIGNITAS III Sterbehelfer klären, ob die zu beachtenden Voraussetzungen für eine Freitodhilfe gegeben sind Sterbewunsch erklärter Wille keine Einschränkung der Urteilsfähig- keit, Ausschluss psychisch Kranker keine Drittperson drängt zum Freitod Dr. Karen Blumenbach
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DIGNITAS IV Beschafft das notwendige letale Medikament (schmerzlos wirkendes Barbiturat), zumeist vom behandelnden Hausarzt, ansonsten eigene Vertrauensärzte Während der Freitodphase sind mindestens zwei Personen anwesend, um über den Verlauf Zeugnis abzulegen Dr. Karen Blumenbach
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DIGNITAS V Art. 115 StGB untersagt die Freitodhilfe aus selbstsüchtigen Gründen, wer also ohne selbstsüchtige Motive Beihilfe zum Suizid leistet kann nicht bestraft werden. Auf dieser Rechtsprechung basiert die Freitodhilfe bei DIGNITAS. Die Sterbehelfer arbeiten ehrenamtlich. Dr. Karen Blumenbach
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Probleme Sterbehilfe steht zwischen Recht und Autonomie, Gesetz und Selbstbestimmung, Abgrenzung der verschiedenen Sterbehilfen ist im Einzelfall schwierig Politischer und ethischer Wandel, immer wieder neu zu diskutieren Wer entscheidet?? Dr. Karen Blumenbach
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Zukunft ? Auch in der Schweiz immer häufiger Nachfrage nach aktiver Sterbehilfe. Der Arzt kann auf ausdrücklichen Wunsch eines unheilbaren Kranken eine tödlich wirkende Spritze verabreichen. Bedingung ist jedoch, dass ein Kollege hinzugezogen wird, der die gleiche Diagnose – nämlich keine Aussicht auf Verminderung des Leidens – stellt. Dr. Karen Blumenbach
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Vielen Dank für das Interesse! Vielen Dank für das Interesse!
Dr. Karen Blumenbach
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Literatur Vortrag Prof. Dr. Johannes Fischer, SAMW beim Symposium zur Suizidbeihilfe am 17./ Ziel und Zweck von DIGNITAS auf Sterbehilfe: Schweiz toleranter als andere aus Swissinfo vom Liberale Gesetzgebung bei der Sterbehilfe (Schweiz, NZZ Online, ) Ethische, juristische und ökonomische Aspekte der Sterbehilfe von Dr. theol. Markus Zimmermann-Acklin, Universität Fribourg, Erklärung zur Sterbehilfe von der Vereinigung katholischer Ärzte der Schweiz Dr. Karen Blumenbach
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