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14.10.2005 Dr. Günter Tews Zuständigkeiten für Ehescheidung (außerhalb EU-VO 2201/2203)

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1 14.10.2005 Dr. Günter Tews Zuständigkeiten für Ehescheidung (außerhalb EU-VO 2201/2203)

2 14.10.2005 Dr. Günter Tews Informationen im Internet: WebSite für österreichisches Familienrecht http://www.tews.at

3 14.10.2005 Dr. Günter Tews Besondere Gerichtsstände: 1. Ausschließliche. Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis § 76 JN (1) Für Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. Hat zur Zeit der Erhebung der Klage keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sprengel oder haben sie im Inland einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nicht gehabt, so ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt des beklagten Ehegatten oder, falls ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthalt des klagenden Ehegatten liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

4 14.10.2005 Dr. Günter Tews Besondere Gerichtsstände: 1. Ausschließliche. Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis § 76 JN (2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Streitigkeiten ist gegeben, wenn 1. einer der Ehegatten österreichischer Staatsbürger ist oder 2. der Beklagte, im Fall der Nichtigkeitsklage gegen beide Ehegatten zumindest einer von ihnen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder 3. der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und entweder beide Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt haben oder der Kläger staatenlos ist oder zur Zeit der Eheschließung österreichischer Staatsbürger gewesen ist.

5 14.10.2005 Dr. Günter Tews Zuständigkeiten nach JN Ehescheidung

6 14.10.2005 Dr. Günter Tews Der letzte gemeinsame Aufenthalt an dem kein Ehegatte mehr lebt, bewirkt KEINE Zuständigkeit § 76 (1) 2.Satz JN

7 14.10.2005 Dr. Günter Tews Letzter gemeinsamer Aufenthalt § 76 (1) 1.Satz JN

8 14.10.2005 Dr. Günter Tews Letzter gemeinsamer Aufenthalt, an dem ein Ehegatte aufhältig ist § 76 (1) 1.Satz JN

9 14.10.2005 Dr. Günter Tews Aufenthalt des Antragsgegners Art. 76 (1) 2. Satz

10 14.10.2005 Dr. Günter Tews Gerichtsstandvereinbarung § 104 JN ^v

11 14.10.2005 Dr. Günter Tews Wechsel ins EU-Ausland => EU-VO 2201/2003 EU-VO 2201/2203 ^v

12 14.10.2005 Dr. Günter Tews Zuständigkeiten für Obsorgerecht und Besuchrecht § 109 JN

13 14.10.2005 Dr. Günter Tews prinzipiell Aufenthaltsort § 109 JN

14 14.10.2005 Dr. Günter Tews Übertragungsmöglichkeit bei Übersiedlung § 111 JN

15 14.10.2005 Dr. Günter Tews Übersiedlung ins EU-Ausland => EU-VO 220172003 EU-VO 2201/2203

16 14.10.2005 Dr. Günter Tews Zuständigkeit Unterhaltsrecht für Kinder § 114 JN

17 14.10.2005 Dr. Günter Tews Pflegschaftsgericht – Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten Kindes


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