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Sicherheit im Biologieunterricht

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Präsentation zum Thema: "Sicherheit im Biologieunterricht"—  Präsentation transkript:

1 Sicherheit im Biologieunterricht
Die Grundlage bildet die KMK Empfehlung zur Sicherheit im Unterricht in der Fassung vom 28.März 2003 Bestellen unter: Zur Aktivierung des Links in den Präsentationsmoduls gehen!

2 Leitgedanke: Grober Überblick
Neben der Gewährleistung der Sicherheit soll auch die Sicherheitserziehung der Schüler geleistet werden. Die Vermeidung von Leichtsinn als auch von Überängstlichkeit sind anzustreben. Die Berücksichtigung der Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht entbindet nicht von der persönlichen Verantwortung und der Pflicht sich in Detailfragen weitergehend zu informieren (s. Folie 19/20).

3 Gliederung Die Empfehlung ist in drei Teile gegliedert.
Teil I enthält auf der Grundlage der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die für allgemeinbildende Schulen und Fachgymnasien verbindlichen Sicherheitsregelungen. Teil II enthält Sicherheits- und Entsorgungsratschläge, die Lehrern und Schülern ein sicherheitsbewusstes und umweltgerechtes Verhalten in der täglichen Schulpraxis erleichtern. Teil III enthält Anlagen zu den Teilen I und II.

4 I - 1 Sicherung der Fachräume, Einrichtungen und Geräte
Teil I Sicherheitsregelungen. I - 1 Sicherung der Fachräume, Einrichtungen und Geräte I - 2 Allgemeine Verhaltensregeln I - 3 Umgang mit gefährlichen Stoffen I - 4 Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und Mischungen I - 5 Umgang mit Druckgasflaschen und Gasanlagen I - 6 Umgang mit radioaktiven Stoffen und Schulröntgeneinrichtungen I - 7 Umgang mit LASERN I - 8 Umgang mit elektrischer Energie I - 9 Regelungen für Tätigkeiten mit Lebewesen I - 10 Regelungen zu Technik/Arbeitslehre I - 11 Regelungen zur Hauswirtschaft I - 12 Regelungen zur Bildenden Kunst Für den Biologieunterricht wichtige Bereiche

5 Teil II Fachbezogene Hinweise Sicherheits- und Entsorgungsratschläge
II - 1 Allgemeine Hinweise für alle Fächer II Umgang mit Glasgeräten und Stativen II Umgang mit Laborbrennern und anderen Wärmequellen II Erhitzen von Stoffen, Destillation II Elektrische Einrichtungen II Umgang mit Stoffen II Spezielle Regelungen für den Umgang mit Quecksilber II - 2 Fachbezogene Hinweise und Ratschläge − Biologie II - 3 Fachbezogene Hinweise und Ratschläge − Chemie II - 4 Fachbezogene Hinweise und Ratschläge − Physik II - 5 Fachbezogene Hinweise und Ratschläge – Technik / Arbeitslehre II - 6 Fachbezogene Hinweise und Ratschläge – Hauswirtschaft II - 7 Fachbezogene Hinweise und Ratschläge – Bildende Kunst Für den Biologieunterricht wichtige Bereiche

6 I - 1 Sicherung der Fachräume, Einrichtungen und Geräte
Teil I Sicherheitsregelungen. I - 1 Sicherung der Fachräume, Einrichtungen und Geräte Fachräume gegen unbefugtes Betreten sichern. Not-Telefon immer bereit. Hinweise zur Ersten Hilfe und Listen der R-und S-Sätze sowie der Gefahrensymbole müssen aushängen. Schüler müssen aufgeklärt werden über: Not-Ausschalter Feuerlöscher Fluchtwege Schäden sofort dem Schulträger melden. Asbesthaltige Arbeits- und Hilfsmittel sind verboten. Für den Biologieunterricht wichtige Bereiche

7 I - 2 Allgemeine Verhaltensregeln
Teil I Sicherheitsregelungen. I - 2 Allgemeine Verhaltensregeln Schüler nie unbeaufsichtigt in Fachräumen lassen. Schüler müssen über Sicherheitseinrichtungen und Fluchtwege informiert werden. Schüler dürfen Geräte, Maschinen, Schalter und Chemikalien ohne Aufforderung nicht anfassen. Schüler dürfen nur unter Anleitung des Lehrers experimentieren. In Einzelfällen nach entsprechender positiver Unterrichtserfahrung können Schüler allein experimentieren. Alter und Reifegrad spielen bei dieser Entscheidung eine wichtige Rolle. Der Lehrer muss für entsprechende Schutzmaßnahmen sorgen (Schutzbrille, Abzug, ...). Lehrer dürfen während des Fachunterrichts den Raum grundsätzlich nicht verlassen. Muss er den Raum aus zwingenden Gründen verlassen, muss er die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen treffen. Die Schüler müssen auf die Regeln zum Verhalten in den Fachräumen hingewiesen werden. (Jährlicher Vermerk im Klassenbuch!)

8 Versuche an Schülern I - 2 Allgemeine Verhaltensregeln
Teil I Sicherheitsregelungen. I - 2 Allgemeine Verhaltensregeln Versuche an Schülern Körperliche Eingriffe sind verboten. Blutentnahmen bei Schülern sind nicht erlaubt. Versuche sind nur erlaubt, wenn eine Schädigung ausgeschlossen ist und die hygienischen Erfordernisse gewährleistet sind. Abnahme von elektrophysiologischen Signalen (EKG, EEG) sind nur mit Geräten erlaubt, die der Medizingeräteverordnung entsprechen. Experimente mit ionisierender Strahlung sind verboten. Versuche mit berührungsgefährlichen Spannungen sind verboten.

9 I - 3 Umgang mit gefährlichen Stoffen
Teil I Sicherheitsregelungen. I - 3 Umgang mit gefährlichen Stoffen Regelungen der Gefahrenstoffverordnung streng einhalten. Immer prüfen, ob nicht mit weniger gefährlichen Stoffen das gleiche Ziel erreicht werden kann. In Fachräumen darf nicht gegessen, getrunken, geschminkt oder geschnupft werden. Der Umgang mit krebserregenden Stoffen ist nicht erlaubt. Die Schüler müssen auf die Regeln im Umgang mit Gefahrenstoffen hinzuweisen. (Jährlicher Vermerk im Klassenbuch!)

10 Schülerexperimente Teil I Sicherheitsregelungen.
Keine Experimente mit sehr giftigen, krebserregenden, erbgutverändernden und explosionsgefährlichen Stoffen. (Tabelle 4- Seite 26) Pipettieren mit dem Mund ist verboten. Kittel, Schutzbrille, Haarband tragen. Auf die Gefahr der Gasbrenner (Kartuschenbrenner) hinweisen. Waschbecken mit Handbrause und Augendusche, Seifenspender und Einmalhandtüchern muss vorhanden sein. Verschüttete Gefahrenstoffe sind sofort mit geeigneten Absorptionsmitteln aufzunehmen. Auf sorgfältige und fachgerechte Entsorgung der Chemikalien achten.

11 Teil I Sicherheitsregelungen speziell für Biologie
I - 9 Regelungen für Tätigkeiten mit Lebewesen I Umgang mit Lebewesen Bei Entnahmen von Tieren und Pflanzen aus dem Freiland ist der Artenschutz zu beachten. Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) Gesetz unterscheidet drei Kategorien (§ 20 d, f stark gekürzt mit Auslassungen) Verbote Bedeutung für die Schule Geschützte wildlebende Tier- & Pflanzenarten wildlebende Tiere zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Ohne vernünftigen Grund wildlebende Pflanzen ihrem Standort zu entnehmen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten Ohne vernünftigen Grund die Lebensräume wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Dürfen für schulische Zwecke genutzt werden. Besonders geschützte wildlebende Tier- & Pflanzenarten wildlebende Tiere besonders geschützter Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen (...) zu beschädigen oder zu zerstören. wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder ihre Entwicklungsformen abzuschneiden, zu pflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten. Sondergenehmigungen sind beim Landesamt für Natur und Umwelt in Flintbek zu beantragen: Die Genehmigungen werden in der Regel erteilt! Dürfen nicht für schulische Zwecke genutzt werden. Streng geschützte wildlebende Tier- & Pflanzenarten (vom Aussterben bedroht) wildlebende Tiere streng geschützter Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn-, oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografiere, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Standorte wildlebender Pflanzen streng geschützter Arten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Kranke Tiere müssen den Behörden gemeldet werden.

12 Teil I Sicherheitsregelungen speziell für Biologie
I - 9 Regelungen für Tätigkeiten mit Lebewesen I Umgang mit Tieren Ist im Unterricht grundsätzlich erlaubt. Giftige oder Krankheiten übertragende Tiere sind zu Demonstrations- und Beobachtungszwecken verboten. Tieren dürfen keine Schmerzen, Schäden oder Leiden zugefügt werden. Tierschutzgesetz Tiere müssen im Unterricht artgerecht behandelt werden. Tierschutzgesetz

13 ( hier §2,(3) ) http://www.bhv-net.de/hverord/shs.htm
Teil I Sicherheitsregelungen speziell für Biologie I - 9 Regelungen für Tätigkeiten mit Lebewesen I Umgang mit Tieren Hunde sind in Kindergärten und Schulen verboten. Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz - GefHG) vom 28. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) ( hier §2,(3) ) Die Schulleitung (als Inhaber des Hausrechts) kann aber ein Ausnahmegenehmigung erteilen. Therapiehunde oder Behindertenhunde sind als Alternative geeignet.

14 Teil I Sicherheitsregelungen speziell für Biologie
I - 9 Regelungen für Tätigkeiten mit Lebewesen I Umgang mit Tieren Nur handelsübliche Aquarien und Terrarien verwenden. Nur Tiere aus Zoohandlungen benutzen. Zur Sektion von Tieren oder Tierorganen nur die aus dem Lebensmittelhandel oder dem Schlachthof verwenden. (Hinweis: Risikomaterial (z.B.BSE!) darf von Schlachthöfen nicht ausgegeben werden.) Am Ende: Hände waschen oder desinfizieren.

15 Teil I Sicherheitsregelungen speziell für Biologie
I - 9 Regelungen für Tätigkeiten mit Lebewesen I Umgang mit Pflanzen und Pilzen Giftige Pflanzen und Pilze und deren Teile als giftig kenntlich machen. Anzahl auf den notwendigen Bedarf beschränken. Tabelle III-1.1 bis 1.3 Abschließend Hände waschen. Allergiker Schutzhandschuhe tragen. Auf Verletzungsgefahren bei Sezierversuchen hinweisen. Das Pflücken von Handsträußen, das Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten zum eigenen Gebrauch ist erlaubt. Der Artenschutz muss beachtet werden. Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)

16 Teil I Sicherheitsregelungen speziell für Biologie
I - 9 Regelungen für Tätigkeiten mit Lebewesen I Umgang mit Stopfpräparaten, Insektensammlungen Begasungen dürfen nur von Fachfirmen vorgenommen werden. Keine alten Stopfpräparate berühren – z. T. Arsen verseucht!

17 Teil I Sicherheitsregelungen speziell für Biologie
I - 9 Regelungen für Tätigkeiten mit Lebewesen I Mikrobiologische Arbeiten Gezielte Tätigkeiten (Vermehrung von Reinkulturen) Gezielte Tätigkeiten sind nur mit Mikroorganismen der Risikogruppe 1 (nicht humanpathogen) erlaubt. (Tabelle III – 1.4) Mikroorganismen der Risikogruppe 2 (können Krankheiten verursachen) sind nur in der Sek II erlaubt (Biostoffverordnung einhalten). ttp://bundesrecht.juris.de/biostoffv/index.html Gentechnische Arbeiten sind nur mit Mikroorganismen der Risikogruppe 1 und mit schulgeeigneter Vektor-Empfänger-Systeme (Tabelle III – 1.5) erlaubt. Gentechnische Arbeiten, die nach dem Gentechnikgesetz nicht als Veränderung von genetischen Material gelten (z.B. Selbstklonierungsversuche: Übertragung genetischen Materials, das auch in vivo vorkommt) sind erlaubt. Mikroorganismen der Risikogruppe 3 und 4 (verursachen Krankheiten) sind verboten. Entsorgung der Kulturen durch Autoklave.

18 Teil I Sicherheitsregelungen speziell für Biologie
I - 9 Regelungen für Tätigkeiten mit Lebewesen I Mikrobiologische Arbeiten Ungezielte Tätigkeiten Bei der Anreicherung von undefinierten Kulturen aus der Umwelt (Tabelle III-1.4) müssen die Petrischalen vor dem Bebrüten mit Klebeband versiegelt werden und nach dem Bebrüten verschlossen bleiben. Kein eigenes Isolat zur Weiterzucht verwenden. Abwasserproben mit fäkalen Verunreinigungen dürfen nicht eingesetzt werden. Entsorgung der Kulturen durch Autoklave.

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20 Gesetzlich Bestimmungen
Bundesgesetze Grundgesetz Richtlinien der KMK Tierschutzgesetz § 1, 2, 3, 4, 7, 9, 10 Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege § 20 Zur Aktivierung der Links in den Präsentationsmoduls gehen!

21 Gesetz zum Schutz der Natur (2003) (Landesnaturschutzgesetz § 24)
Gesetzlich Bestimmungen Landesgesetze Gesetz zum Schutz der Natur (2003) (Landesnaturschutzgesetz § 24) Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz Zur Aktivierung der Links in den Präsentationsmoduls gehen!


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