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Y2y2 y1y1 O E y C y-a y-L y-L-a A K F J M H Prof. Dr. Johann Graf Lambsdorff Universität Passau SS 2009 Abschnitt 10: Unvollständige Verträge und das Problem.

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1 y2y2 y1y1 O E y C y-a y-L y-L-a A K F J M H Prof. Dr. Johann Graf Lambsdorff Universität Passau SS 2009 Abschnitt 10: Unvollständige Verträge und das Problem der Verifizierbarkeit

2 2 Pflichtliteratur Furubotn und Richter (2005: 251-258).

3 3 Die gerichtliche Durchsetzung von vertraglichen Ansprüchen ist nicht nur aufwändig, sie könnte auch mit einer weiteren Form der asymmetrischen Information einhergehen. Vertraglich kann geregelt werden, welches Verhalten schuldhaft ist, welches unverschuldet. Die Unterbrechung der Wasser- oder Stromversorgung mag vom Versorger mit technischen Schwierigkeiten begründet werden, könnte allerdings auch als Drohung zur Durchsetzung von Preiserhöhungen intendiert sein.

4 4 Ein Gericht hätte also zu prüfen, ob die Begründung schlüssig ist, oder in Wirklichkeit ein holdup durchgeführt wird. Hierbei kann das Gericht aber überfordert sein, wenn die sachliche Beurteilung privates Wissen der Beteiligten ist. Die Schuldfrage wäre nicht kontrahierbar, wenn das Gericht schlechter informiert ist als die Vertragsparteien. Vertragliche Bestandteile sind unwirksam, wenn sie nicht von Dritten verifiziert werden können.

5 5 Die Komplexität der formulierten Verträge kann dabei auch das Urteilsvermögen eines Richters überfordern. Parteien, die sich auf eine gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche verlassen, gehen dabei das Risiko ein, dass ein Richter den Vertrag missversteht, oder aufgrund sachfremder Abwägungen entscheidet. Hier liegt eine besondere Form der asymmetrischen Information vor. Information ist nicht zwischen den Vertragsparteien asymmetrisch verteilt, sondern zwischen diesen und einem neutralen Dritten.

6 6 Eine Folge der fehlenden Verifizierbarkeit besteht in verzerrten Anreizen zur Durchführung transaktionspezifischer Investitionen. Dies wurde in dem Modell der unvollständigen Verträge von Grossman und Hart (1986) formal gezeigt. Angenommen, ein Käufer und ein Verkäufer stehen in einem wiederholten Austausch miteinander. Sie handeln ein bestimmtes Gut zum Zeitpunkt 1 und wissen, dass eine Verbesserung des Produktes im Zeitpunkt 2 möglich ist.

7 7 Man denke hier an einen Mietvertrag. Durch bauliche Veränderungen zu einem späteren Zeitpunkt könnte das Mietobjekt auch gewerblich genutzt werden und damit den Nutzen des Objekts für den Mieter (Käufer) erhöhen. Der Nutzengewinn betrage v (z.B. v=1,5), fließe dem Mieter (Käufer) zu und ist beiden Parteien bekannt, nicht aber einem Gericht. Ein Gericht könnte zwar den höheren Nutzen für den Mieter feststellen, nicht aber, ob dieser im Zusammenhang mit der Transaktion steht [überlegen Sie sich, welcher Vertrag andernfalls durchführbar wäre!]

8 8 Die Durchführung der Qualitätsverbesserung kostet den Vermieter (Verkäufer) c (v>c>0; z.B. c=1). Diese Kosten sind vorab den Vertragsparteien bekannt. Der Käufer kann die Durchführung beobachten, nicht aber ein Gericht. Ein Gericht könnte zwar Kosten beobachten, nicht aber, ob diese im Zusammenhang mit der Transaktion stehen [überlegen Sie sich, welcher Vertrag andernfalls durchführbar wäre!]. Der Mieter (Käufer) trägt durch transaktionsspezifische Investitionen dazu bei, dass die Qualitätsverbesserung durchgeführt werden kann.

9 9 So könnte sich der Mieter (Käufer) einen lokalen Kundenstamm aufbauen und die Chancen einer behördlichen Genehmigung der baulichen Veränderung durch Spenden an den örtlichen Fußballverein erhöhen. Die Wahrscheinlichkeit, dass Qualitäts- verbesserungen profitabel wären, steigt mit den transaktionsspezifischen Investitionen des Mieters (Käufers). Diese können erneut nicht von einem Gericht verifiziert werden [überlegen Sie sich, welcher Vertrag andernfalls durchführbar wäre!].

10 10 Verkäufer/VermieterKäufer/Mieter Transaktionsspezifische Investitionen, I Qualitätsverbesserung, Kosten c Nutzengewinn v Qualitätsverbesserung möglich? Zeit Periode 1: Verträge nicht verifizierbar Periode 2: Verträge verifizierbar

11 11 Die transaktionsspezifischen Kosten, I, steigen überproportional mit : I= 2 /2. Für risikoneutrale Kontrahenten gilt für das erwartete soziale Optimum, E(Q): max E(Q)= (v-c)- 2 /2. Als Bedingung erster Ordnung folgt =v-c. Als Zahlenbeispiel: =1,5-1=0,5. Die optimalen transaktionsspezifischen Investitionen betragen dann I=(v-c) 2 /2. (z.B. I=1/8). Tatsächlich handeln die Beteiligten aber unabhängig voneinander als Eigennutzmaximierer.

12 12 Sofern nun Gerichte zur Überprüfung eines Vertrages zur Verfügung stünden, könnte der Vermieter (Verkäufer) dem Mieter (Käufer) die Kosten der transaktionsspezifischen Investition erstatten. Da Gerichte aber die Durchführung dieser Investitionen nicht verifizieren können, ist diese Möglichkeit nicht gegeben – der Mieter (Käufer) könnte stattdessen die Kostenerstattung zweckentfremden.

13 13 Die Beteiligten können daher erst in der zweiten Periode über die Durchführung der baulichen Veränderung verhandeln. Nur bei Zustimmung beider Seiten wird die Qua- litätsverbesserung dann durchgeführt. Wir unterstellen, dass bei Verhandlungen der Zu- gewinn aus gemeinsamer Zustimmung gleichmäßig auf die Beteiligten verteilt wird. Eine solche Aufteilung wird auch als Nash-Produkt bezeichnet.

14 14 Für den Mieter (Käufer) ergibt sich bezüglich der Höhe der transaktionsspezifischen Investitionen die folgende Berechnung: max (v-c)/2- 2 /2. Als Bedingung erster Ordnung folgt =(v-c)/2. Die optimalen transaktionsspezifischen Investitionen betragen dann I=(v-c) 2 /8. Es resultiert eine Unterinvestition und daraus folgend wird das soziale Optimum nicht erreicht.

15 15 Zum Zeitpunkt 2 wird der Mieter den Umsatz v beziehen, aber ihm steht nur der Anteil (v-c)/2 insgesamt zu. Daher wird er den Betrag v-(v-c)/2 =an den Vermieter bezahlen für die Durchführung der Qualitätsverbesserung. Der Vermieter wird die Kosten c auf sich nehmen und dafür den Betrag v-(v-c)/2=c+(v-c)/2 erhalten. Netto erzielt er damit auch einen Gewinn von (v-c)/2.

16 16 Eine Vermeidung der Unterinvestition ließe sich nur dadurch erzielen, dass der Vermieter dem Mieter das Recht zur Durchführung der baulichen Veränderung auf eigene Kosten gestattet. Es gibt aber vielfältige Gründe, warum dies undurchführbar wäre. Zum einen ist unklar, ob der Mieter hierfür eine Finanzierung bekommt. Für einen Bankkredit würden z.B. die Sicherheiten fehlen. Zum anderen könnte der Vermieter bauliche Veränderungen befürchten, die für ihn unvorteilhaft sind (auch diese sind nicht a-priori verifizierbar)


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