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Veröffentlicht von:Parsifal Schluter Geändert vor über 10 Jahren
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Argumente für die Rechtswidrigkeit des Entwurfes zur Neuabgrenzung
des Niedersächsischen Umweltministeriums zur Neuabgrenzung des EU-Vogelschutzgebietes V63 „Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens“
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Beachten Sie zu Ihrem weiteren Verständnis:
Unmittelbare Nachbarschaft von V01 und V63 Straßenverlauf (roter Halbbogen südlich um Bensersiel) Vorgesehene „Erweiterungs“-Flächen (zwischen Straße + Ort) Zukünftiges Bauland (ZB) der Stadt Esens (grün gestrichelt)
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IBA = Important Bird Area
= Vorgänger der heutigen EU-Vogelschutzgebiete Das zukünftige Baugebiet stellt eine Teilfläche des IBA-Gebietes NI044 dar.
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Rechtliche Begründung zur Notwendigkeit der Einbeziehung des zukünftigen Baulandes der Stadt Esens in das V63 Das Nds. OVG und das BVerwG haben in ihren Entscheidungen vom und der Rechtsprechung des EuGH folgend ausgeführt, dass Flächen, die zuvor einem IBA-Gebiet angehörten und für die keine gegenteiligen (d.h. der ornithologischen Wertigkeit widersprechenden) wissenschaftlichen Beweise vor-gelegt worden sind, als faktische Vogelschutzgebiete dem strengen Schutzregime des Art. 4 Abs.4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie (VRL) unterliegen. Nach dem Wortlaut des BVerwG vom , Rn. 18, "ist das IBA-Verzeichnis ein bedeutsames Erkenntnismittel ... zur Abgrenzung von faktischen Vogelschutzgebieten... Seine Indizwirkung kann nur entkräftet werden, wenn der Mitgliedsstaat wissenschaftliche Beweise dafür vorlegt". Und auch das Nds. OVG hat in seinem Urteil vom (Rn. 72 a.a.O.) festgestellt, dass die "Indizwirkung" eines IBA-Gebietes ... "eine Vertragsverlet-zung begründet, wenn der Mitgliedstaat darin aufgelistete Gebiete ohne überzeu-genden Gegenbeweis nicht ausgewiesen hat."
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Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH
ist die Aufnahme in ein IBA-Gebiet ein hinreichendes Indiz für die Annahme, dass das entsprechende Gebiet „zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten“ gehört. Daher ist ein solches Gebiet dem Natura-2000-Netz einzugliedern und unterliegt damit auch den europäischen Regelungen der FFH-Richtlinie (FFH-RL), der Vogelschutzrichtlinie (VRL) und des BNatSchG. (vgl. dazu EuGH C-235/04 vom , Randnrn. 26, 27, 30, 35, 39, 45, 67, 76 und 81f.; EuGH C-3/96 vom , Rn.68 bis 70; EuGH C-374/98 vom , Rn.25; EuGH C-378/01 vom , Rn 18; EuGH C-202/01 vom ; EuGH C- 418/04 vom , Rn.243; BVerwG 9 A vom ).
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In mehreren Entscheidungen haben der EuGH und das BVerwG entschieden, dass bei der Auswahl von Schutzgebieten in dem Fall, dass keine gegenteiligen wissenschaftlichen Beweise vorliegen, auf das IBA-Verzeichnis zurückgegriffen werden muss, weil dieses einen international anerkannten und hohen wissenschaftlichen Aussagewert besitzt. „... Angesichts der europäischen Dimension dieses IBA-Verzeichnisses und seines wissenschaftlichen Wertes hätte die Republik Finnland, wenn sie es hätte in Zweifel ziehen wollen, wissenschaftliche Beweise vorlegen müssen.“ (EuGH C-240/00, Rn. 23, vom ) „Es ist festzustellen, dass das IBA 98 ein aktualisiertes Verzeichnis der für die Erhaltung der Vogelarten wichtigen Gebiete in Spanien aufstellt, das in Ermangelung entgegenstehender wissenschaftlicher Beweise eine Bezugsgröße darstellt, auf deren Grundlage beurteilt werden kann, ob dieser Mitgliedstaat zahlen- und flächenmäßig genügend Gebiete zu Schutzgebieten erklärt hat, um allen in Anhang I der Richtlinie 79/409 aufgezählten Vogelarten sowie den nicht in diesem Anhang aufgeführten Zugvogelarten Schutz zu bieten.“ (EuGH C-235/04 vom , Rn. 27)
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Es ist unstreitig, dass kein fachliches Gutachten existiert,
dass die ornithologische Eignung der IBA-Fläche, die die Stadt Esens zu Bauland umwandeln will, in Frage stellt. Im Gegenteil: Aus sämtlichen Sachverständigengutachten und aus der Begründung des Urteils des Nds. OVG vom geht die besondere und herausragende ornithologische Eignung der Flächen östlich von Bensersiel (vor allem für den Großen Brachvogel) hervor. Somit stellt diese (ehemalige) IBA - Teilfläche bis heute ein faktisches Vogelschutzgebiet dar, in dem die strengen europäischen Planungsvorschriften der Vogelschutz- und FFH-Richtlinien gelten.
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In vielen Entscheidungen (z. B. EuGH Rs
In vielen Entscheidungen (z.B. EuGH Rs. C-209/04 gegen die Republik Österreich vom ; EuGH vom Rs. C-240/00, Rn.21 gegen Finnland; EuGH vom Rs. C-374/98, Rn.59 gegen Frankreich; EuGH vom Rs. C-304/05 gegen Italien), hat der EuGH Mitgliedsstaaten verurteilt, weil sie „gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April verstoßen hat, indem sie ... Teilgebiete, die nach wissenschaftlichen Kriterien ... zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten nach den genannten Bestimmungen dieser Richtlinie zählen, nicht in dieses besondere Schutzgebiet aufgenommen hat“ (EuGH vom C-209/04, Rn.1) Dabei handelte es sich auch um Flächen, die weitaus kleiner waren als die hier zur Einbeziehung anstehende Fläche von 9-10 ha. (z.B. EuGH vom C-355/90 Santona mit 4 ha Feuchtwiese; EuGH vom C-463/11 Baden-Württ. mit 1,5 ha Fläche)
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Rechtswidrige Ausgliederung der ornithologisch geeigneten Fläche
aus wirtschaftlichen Gründen Der Grund für die unterlassene Prüfung und Eingliederung dieser ornithologisch überaus wertvollen Flächen liegt darin, dass die Stadt Esens sich diese Flächen nach einer notariellen vertraglichen Vereinbarung mit dem Grundeigentümer als zukünftiges Bauland bereits gesichert hat und zu Recht befürchten muss, dass eine ornithologische Bewertung dieser Flächen ihre siedlungspolitischen Planungsabsichten zerstören wird. Somit erfolgt mit der Neuabgrenzung eine fachlich nicht begründete Ausgliede-rung einer ornithologisch besonders geeigneten, ehemaligen IBA-Teilfläche aus wirtschaftlichen bzw. siedlungspolitischen Gründen: Solche wirtschaftlichen Motive sind jedoch nach der europäischen Rechtspre-chung (z.B. EuGH vom – C-226/08, Rn.31f., Papenburg Unterems; EuGH Urteil v – Rs. C-57/89, Santona und dem Wortlaut in den beiden o.g. Urteilen des BVerwG (Rn.22 a.a.O.) und des Nds. OVG (Rn.59 und 76 a.a.O.) ausdrücklich ausgeschlossen: EuGH Urteil v – Rs. C-57/89: "Die Mitgliedstaaten dürfen besondere Schutzgebiete nur dann flächenmässig verkleinern, wenn dafür ausserordentliche Gründe des Gemeinwohls vorliegen, die Vorrang vor den mit der Richtlinie verfolgten Umweltbelangen haben. In diesem Zusammenhang können die in Artikel 2 genannten wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernisse nicht in Betracht kommen..."
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EuGH, Urteil v. 2.8.1993 – Rs. C-355/90, Leits.3 (Santona):
"die Ausweisung dieser Gebiete bestimmten in der Richtlinie festgeleg-ten ornithologischen Kriterien gehorcht wie etwa dem Vorkommen der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vögel und der Einstufung eines Lebensraums als Feuchtgebiet.“ EuGH vom – Rs. C – 226/08, Rn. 31ff. (Papenburg): „Wäre es den Mitgliedstaaten in der in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Habitat-richtlinie geregelten Phase des Einstufungsverfahrens erlaubt, ihr Einver-nehmen aus anderen als naturschutzfachlichen Gründen zu verweigern, gefährdete dies die Erreichung des in Art. 3 Abs. 1 der Habitatrichtlinie angestrebten Ziels der Errichtung des Netzes Natura Dies wäre insbesondere der Fall, wenn die Mitgliedstaaten ihr Einverneh-men aufgrund wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Anfor-derungen sowie regionaler und örtlicher Besonderheiten verweigern könnten, auf die Art. 2 Abs. 3 der Habitatrichtlinie verweist … Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Habitatrichtlinie es einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, sein Einvernehmen zur Aufnahme eines oder mehrerer Gebiete in einen von der Kommission erstellten Entwurf einer Liste der GGB aus anderen als naturschutzfach-lichen Gründen zu verweigern.“
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Dem folgten auch das Nds. OVG und BVerwG in ihren Urteilen:
Nds.OVG vom KN 33/10, Rn.59: „Die Auswahlentscheidung hat sich ausschließlich an diesen ornithologischen Erhaltungszielen zu orientieren. Eine Abwägung mit anderen Belangen findet nicht statt... dürfen Praktikabilitätserwägungen wie städtebauliche Entwicklungsmöglich-keiten bei der Grenzziehung nicht berücksichtigt werden.“ BVerwG vom CN 3.13, Rn.22: „Die Identifizierung europäischer Vogelschutzgebiete hat sich ausschließlich an ornithologischen Kriterien zu orientieren; eine Abwägung mit anderen Belangen findet nicht statt... Ob die Ausweisungs- und Meldepflichten erfüllt worden sind, unterliegt grundsätzlich der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung." Fazit: Mit der Nichteinbeziehung der ornithologisch geeigneten, zukünftigen Bau-landfläche wiederholt die Neuabgrenzung folglich denselben Rechtsfehler, den das BVerwG und das Nds. OVG in ihren Urteilen zur Umgehungsstraße Bensersiel bereits ausdrücklich gerügt haben, dass nämlich „die Abgrenzung des V63 im Bereich Bensersiel ... nicht ausschließlich ornithologisch begründet ist“ (Nds. Nds. OVG v KN 33/10, Rn. 77) und „bei der Planung vornehmlich die wirtschaftlichen und entwicklungspolitischen Gesichtspunkte (der Stadt Esens) eine Rolle gespielt haben“ (Rn.76 a.a.O.).
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besonders wertvolles „Biotopverbundelement“
Die besondere Bedeutung dieser Fläche geht auch aus Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie hervor: (2) „Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Schutzerfor- dernisse in dem geographischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmässig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Zu diesem Zweck messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feucht- gebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei.“ Außerdem handelt es sich im Sinne der europäischen Zielsetzung des Natura Netzes und des darin verankerten Kohärenzgedankens um ein besonders wertvolles „Biotopverbundelement“ zwischen dem EU-Vogelschutzgebiet V01 „Nds. Wattenmeer“ und dem EU- Vogelschutzgebiet V63 „Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens“.
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Eingeschränkter Ermessensspielraum bei der Abgrenzung
Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung (EuGH v –C-57/89, Leits.; EuGH v C-355/90, Leits.; EuGH v – Rs. C-44/95, Leits.; EuGH v – C-418/04, Rn.39; EuGH v. – C-535/07; EuGH v – C-226/08; Rn.31f.) ist der Ermessensspielraum bei der Abgrenzung von EU- Schutzgebieten deutlich geringer als bei der Auswahl von Schutzgebieten; er schließt "wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Erfordernisse sowie regionale und örtliche Besonderheiten" ausdrücklich aus und ist streng auf ornithologische Kriterien beschränkt. z.B. EuGH vom – C-57/89 Rn. 20ff: „Zwar verfügen die Mitgliedstaaten über einen gewissen Beurteilungsspielraum, wenn sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie die für eine Erklärung zu besonderen Schutzgebieten geeignetsten Gebiete bestimmen müssen; dagegen kann ihnen im Rahmen von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie nicht der gleiche Beurteilungsspielraum zustehen, wenn sie derartige Gebiete flächenmässig ändern oder verkleinern, da sie in ihren Erklärungen selbst anerkannt haben, daß in diesen Ge-bieten die geeignetsten Lebensverhältnisse für die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Arten bestehen. Anderenfalls könnten sich die Mitgliedstaaten einseitig den Verpflichtun-gen entziehen, die Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie ihnen hinsichtlich der besonderen Schutzgebiete auferlegt.“… In diesem Zusammenhang können die in Artikel 2 der Richt-linie genannten Belange - wirtschaftliche und freizeit-bedingte Erfordernisse - nicht in Betracht kommen… (Rn.22 a.a.O.)
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Die folgenden Bestandsdaten stammen aus den
vom Niedersächsischen Umweltministerium im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Neuabgrenzung im Internet hinterlegten Karten: Sie belegen, dass sowohl die vorgesehenen Erweiterungsflächen westlich und südlich von Bensersiel als auch die nicht einbezogene IBA-Fläche östlich Bensersiel, die demnächst als Bauland ausgewiesen werden soll, keiner ornithologischen Prüfung unterzogen worden sind. Für alle für die Neuabgrenzung relevanten Flächen liegen somit keine belastbaren Vogel-Daten vor. In der textlichen Begründung zur Neuabgrenzung (sog. Vermerk A) wird wahrheitswidrig eine Raumkulisse vorgetragen, die tatsächlich wegen des Straßenbaues nicht existiert. Der Straßenbau wird verschwiegen !
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Bestandsangaben des Gr. Brachvogel konzentriert
Daten von 1995 (Grundlage der IBA-Zugehörigkeit) und 2006 vor dem Straßenbau Anlage 06 des Nds. Umweltministeriums Bestandsangaben des Gr. Brachvogel konzentriert auf wenige vergleichbare Stichtage Die Hinweise auf den Straßenverlauf fehlen in der Originalkarte des Nds. Umweltministeriums (Anlage 6); sie wurden für diese PPP nachträg-lich eingefügt. Es fällt auf, dass auf der zukünftigen Baulandfläche der Stadt Esens mindestens ebenso viele Brachvögel rasten wie auf der südlich angrenzenden größeren Fläche des ausgewiesenen V63; pro Quadratmeter rasten auf der nur 10 ha kleinen Fläche daher weit mehr Gr. Brachvögel als im V63.
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Alle Bestandsangaben zum Gr. Brachvogel
Es fällt auf, dass östlich von Bensersiel mehr Gr. Brachvögel rasten als westlich von Bensersiel.
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Anlage 07 des Nds. Umweltministeriums
Bestandsdaten des Gr. Brachvogel von 1999 – 10 Jahre vor dem Straßenbau Anlage 07 des Nds. Umweltministeriums Es fällt auf, dass schon bei dieser Untersuchung das zukünftige Bau-land, das damals zweifel-los zum IBA-Gebiet gehör-te, nicht ornithologisch er-fasst wurde. (s. gestrich-elte Linie als Grenze des Erfassungsgebietes) Zur besseren Übersichtlichkeit sind hier die Bestandsdaten der Vogelarten gecancelt, die nicht wertbestimmend für das V63 sind – erkennbar an den kleinen weißen Rechtecken. Der am gesichtete Trupp von 120 Gr. Brachvögeln wurde von dem Nds. Um-weltministerium als einziges Auswahlkriterium (im sog. Vermerk A, S. 10f) zur Begrün-dung der Erweiterungsfläche für den Gr. Brachvogel (s. 1.Folie dieser PPP, rosa + lila markierte Flächen) angegeben, obwohl offenkundig ist, dass diese Fläche inzwischen von der asphaltierten Straßendecke überbaut ist und die Gr. Brachvögel – als Offen-landvögel mit einer Effektdistanz von 400 m – dort gar nicht mehr rasten können. Der Straßenbau wurde in der Begründung nicht einmal erwähnt; stattdessen wurde wahrheitswidrig angegeben, es läge „ein als Einheit mit dem bereits bestehenden Rastraum des EU-VSG zu betrachtender und durch Offenheit geprägter Grünlandbe-reich“ vor.
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Aus der Karte geht hervor, dass sowohl sämtliche „Erweite-rungsflächen“ als auch die als Bauland vorgesehene IBA-Fläche der Stadt Esens nicht ornithologisch bewertet wurden
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Auch 2012 – nach dem Straßenbau – wurden die für die Neuabgren-zung relevanten Flä-chen nicht in die Unter-suchung einbezogen.
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Aus: „Datengrundlagen und Quellen“ des Nds
Aus: „Datengrundlagen und Quellen“ des Nds. Umweltministeriums im Anhörungsverfahren (nicht untersucht) (nicht untersucht) 2008/09 Es fällt auf, dass die höchste Bestandsdichte des Gr. Brach-vogels im gesamten V63 an der südlichen Grenze der zukünf-tigen Baulandfläche der Stadt Esens ermittelt wurde. An der nördlichen Seite grenzt unmittelbar das V01 (Watten-meer) an, in dem der Gr.Brachvogel sogar Bestände von > 2000 aufweist.
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Raumnutzung des Gr. Brachvogel rund um Bensersiel
Anlage 13 des Nds. Umweltministeriums
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im Vergleich mit den Flächen westlich von Bensersiel
Anlage k Belege für die höhere Wertigkeit der Flächen östlich von Bensersiel für den Großen Brachvogel (GB) im Vergleich mit den Flächen westlich von Bensersiel
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Verbreitung der wertbestimmenden Sturmmöwe im V63 nach Bohnet 2008/09
Aus: „Datengrundlagen und Quellen“ des Nds. Umweltministeriums im Anhörungsverfahren Bei der Neuabgrenzung als abgrenzungsrelevante Vogelart nicht einmal berücksichtigt !
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Bestandsdaten für die wertbestimmenden Sturm- und Lachmöwen
(Diese Abb. stellt die Ergänzung der Daten von den Folien 15 und 16 dar. ) Anlage 06 des Nds. Umweltministeriums Auch bei diesen wertbestimmenden Vogelarten des V63 zeigt sich die hohe ornithologische Wertigkeit der zukünftigen Baulandfläche im Vergleich mit den ausgewiesenen Flächen des V63.
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Verbreitung des Schilfrohrsängers im gesamten V63
(abgrenzungsrelevante Vogelart bei der Neuabgrenzung) Anlage 02 des Nds. Umweltministeriums
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Anlage 08 des Nds. Umweltministerium
Verbreitung des Schilfrohrsängers im Raum Bensersiel vor (1999) und nach dem Straßenbau (2012) Anlage 08 des Nds. Umweltministerium
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In der Begründung des Bebauungsplans Nr. 67, S. 55f
In der Begründung des Bebauungsplans Nr.67, S.55f., geht die Stadt Esens von einer Einwirkungstiefe der Störfaktoren in das ausgewiesene V63 von 360 m aus. Dieselbe Einwirkungstiefe müsste auch für die Flächen zwischen Straße und Ortsbebauung, also auf den vorgesehe-nen Erweiterungsflächen angenommen werden.
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Straßenbaubedingte ornithologische Entwertung der Nachbarflächen,
vorgetragen im Normenkontrollverfahren Nds.OVG 1 KN 33/10 Es ist offenkundig, dass Flächen, die ornithologisch für bestimmte Vogelarten (wie Offenlandvögel) entwertet worden sind, nicht als zukünftige Schutz-Flächen für gerade diese Vogelarten im Sinne eines effektiven Naturschutzes dienen können.
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Ausschnitt aus amtlicher Karte der Stadt Esens
Beispiel für die erheblichen Biodiversitätsschäden als Folge des Straßenbaues
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veraltete, durch den Straßenbau ungültig gewordene Daten herangezogen
Rechtliche Begründung für die Fehlerhaftigkeit der Auswahl der „Erweiterungsflächen“ Das Nds. OVG (Rn.60 a.a.O.) hat bestimmt, dass nur solche Flächen einbezogen werden, "die von den wertbestimmenden Vogelarten in einem zumindest durchschnittlichen Umfang genutzt werden." Die Vogelschutzwarte (NLWKN) hat in ihrer Begründung für die Neuabgrenzung (Vermerk A, S.1) zwar angegeben, dass sie dieser Empfehlung folgen wird. Tatsächlich hat sie aber bei der Auswahl der Flächen entgegengesetzt gehandelt.: Das ornithologisch wertvolle Biotopverbundelement (= ehemalige IBA-Fläche) östlich von Bensersiel wurde nicht einbezogen, obwohl die einzigen verfügbaren Daten aus 1995 und 2006 eine mindestens ebenso hohe ornithologische Nutzung belegen wie für die südlich und östlich angrenzenden Flächen des bereits ausge- wiesenen EU-VSG V63. (2311.3/3) Die vorgesehenen Erweiterungsflächen westlich und südlich von Bensersiel sind jedoch aus naturschutzfachlicher Sicht nicht als Schutzflächen geeignet, weil veraltete, durch den Straßenbau ungültig gewordene Daten herangezogen wurden, („fiktive“ Raumkulisse, wie das Nds. Umweltministerium selber angibt) die Flächen (vor und nach dem Straßenbau) ornithologisch nicht erfasst und bewertet wurden (Fehlen belastbarer Daten), die zahlen- und flächenmäßige Eignung der Flächen durch den Straßen- bau erheblich beeinträchtigt worden ist. niemals die nach Art.6 Abs. 3 und 4 FFH-Richtlinie erforderlichen Prüfungen vorgenommen worden sind (Fehlen der Kohärenzsicherung)
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Da die zukünftigen Erweiterungs- (Neu-) Flächen nicht gemäß Art. 6 Abs
Da die zukünftigen Erweiterungs- (Neu-) Flächen nicht gemäß Art.6 Abs.3 FFH-Richtlinie geprüft worden sind, können sie nicht als Kompensations-flächen dienen, wie das Nds. Umweltministerium irrigerweise annimmt. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH können Ausgleichs- (oder Kom- pensations-) Flächen erst im Rahmen einer Abweichungsprüfung bestimmt werden und auch erst dann "zur Anwendung kommen, nachdem die Auswir- kungen eines Plans oder Projekts gemäß Art.6 Abs.3 der Habitatrichtlinie analysiert" worden sind, da "die Beeinträchtigungen des Gebiets genau identifiziert werden müssen, um die Art etwaiger Ausgleichsmaßnahmen bestimmen zu können." (vgl. EuGH v C -182/10, Rn.73f; EuGH v C-258/11) Es ist unstreitig und in den Gerichtsverfahren auch von der Stadt Esens eingeräumt, dass derartige Prüfungen nicht vorgenommen worden sind. Diese vor dem Straßenbau versäumten Prüfungen können nun jedoch für die bereits erstellte Straße nicht mehr nachgeholt werden, wie der EuGH in mehreren Entscheidungen eindeutig bestimmt hat. (z.B. EuGH vom – 418/04, Rn.246; EuGH vom – C-304/05, Rn.72f.) Insofern ist die Neuabgrenzung mit den 27 ha Erweiterungsfläche für die „Rettung“ der rechtswidrig erstellten Straße völlig unbrauchbar !
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Rechtswidrige Ziele der Neuabgrenzung
Die Neuabgrenzung unterstützt somit keinen effizienten Naturschutz im Sinne des europäischen Natura-2000-Netzes. Es werden keine ornithologischen Ziele verfolgt, da der Vorsorgegrundsatz komplett ausgeblendet wird. Da aber nach der Rechtsprechung des EuGH und BVerwG nur ornithologische Kriterien bei der Abgrenzung erlaubt sind, ist die Neuabgrenzung schon aus diesem Grunde unzulässig. Das Nds. Umweltministerium verfolgt stattdessen mit der Neuabgrenzung sachfremde Ziele, nämlich die Verhinderung des Rückbaues der rechtswidrig errichteten Straße. Ein solcher Grund ist nach der Rechtsprechung unzulässig. Die Neuabgrenzung ist aber auch aus zwei weiteren Gründen unzulässig:
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1. Das BVerwG hat begründet dargelegt (Rn.29ff. a.a.O.), dass
"die Anerkennung eines rückwirkenden Maßstabswechsels bei der Frage der zutreffenden Abgrenzung eines faktischen Vogelschutzgebiets dem Sanktionscharakter, den der Europäische Gerichtshofs dem strengen Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der V-RL beimisst, widerspräche" und jegliche "Heilungsmöglichkeit" ausdrücklich ausgeschlossen. Auch hat es insbesondere darauf hingewiesen, dass die Abgrenzung "nicht durch vorangehende Planungen" beeinflusst werden darf. Da der vorliegende Neuabgrenzungsentwurf aber genau dieses Ziel hat, nämlich den Fortbestand der früheren (Straßen-)Planung zu erhalten, verstößt dieses an der "vorangehenden" Straßen-"Planung" orientierte Vorgehen bereits vom Ansatz her gegen die Entscheidung des BVerwG. Das BVerwG sieht es in seinem Urteil vom als erwiesen an, dass mit der Planung der Straße ein "doppelter Verstoß" gegen Unionsrecht vor- liegt und hat ausdrücklich dargelegt, dass "ein Mitgliedsstaat aus der" (durch die fehlerhafte Straßenplanung entstandenen) "Missachtung unionsrechtlicher Pflichten keinen Vorteil ziehen soll“. (BVerwG Rn.29f. a.a.O.). Auch aus diesem Rechtsgedanken ist eine nachträgliche Anerkennung der rechtswidrig errichteten Straße nicht zulässig.
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Mit Schreiben vom , hat Herr Ulrich Sippel, Projektleiter für die Neuab- grenzung im „Referat 52, „Arten- und Biotopschutz, Natura 2000“ des Nds. Umweltministeriums einem Einwender mitgeteilt, dass bei der Neuabgrenzung im Jahre 2015 wegen der "durch den Straßenbau fachlich beeinträchtigten Flächen im faktischen Vogelschutzgebiet bei der Neuabgrenzung ... die Wertigkeiten zum Zeitpunkt des Nachmeldeverfahrens in 2007“ und „der ursprüngliche, fiktiv wieder- hergestellte Zustand Berücksichtigung findet". Daran sind zwei Aspekte bemerkenswert: Das Nds. Umweltministerium räumt ein, dass die vorgesehenen Erweite- rungsflächen durch den Straßenbau bereits „fachlich beeinträchtigt“ sind. Die Neuabgrenzung erfolgt an einem „fiktiven“, also simulierten, nicht real existierenden Zustand. Der Straßenbau bleibt komplett unberücksichtigt. Daraus folgt: Die ornithologische Bezugsgrundlage für die Neuabgrenzung ist fiktiv und unre- alistisch. Somit wird kein aktuell wirksamer Naturschutz im Sinne der Zielsetzung des Europäischen Naturschutzes (Natura-2000-Netz) angestrebt ! Folglich werden auch nicht „ausschließlich ornithologische Kriterien“ angewandt. Die Neuabgrenzung ist somit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes unzulässig.
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Zusammenfassung der fehlerhaften Entscheidungen
bei der Neuabgrenzung Die Neuabgrenzung erfüllt nicht die europarechtlichen Anforderungen, weil sie von falschen naturschutzfachlichen Voraussetzungen ausgeht, nämlich veral-teten Bestandsdaten und unzutreffenden topografischen Angaben, und dadurch keinen aktuellen, nach dem Vorsorgeprinzip der EU wirksamen Naturschutz intendiert, statt der vom EU-Recht geforderten ornithologischen Kriterien sachfremde und nach der Rechtsprechung des EuGH und BVerwG unzulässige wirtschaftliche und politische Abgrenzungsgründe (Verhinderung des Straßenrückbaues) für maßgeblich erachtet, als Kompensationsmaßnahme "Neu-Flächen" einbezieht, für die die ornitholo-gische zahlen- und flächenmäßige Eignung nicht dargelegt und sogar durch den Straßenbau noch erheblich beeinträchtigt ist und sämtliche zur Kohärenzsicherung erforderlichen Prüfungen gemäß Art.6 Abs.3 und 4 FFH-Richtlinie fehlen , stattdessen eine nach den europarechtlichen Vorgaben zwingend einzubeziehende Biotopverbundfläche aus wirtschaftlichen Gründen nicht in das V63 einbezieht, in mehrfacher Hinsicht die europäische und bundesdeutsche Rechtsprechung in Bezug auf das Natura-2000-Netz verletzt und sogar gegen den ausdrücklichen Wortlaut der in derselben Angelegenheit auf der Grundlage der EuGH-Rechtsprechung bereits ergangenen Urteile des Niedersächsischen OVG vom und des BVerwG vom verstößt,
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die Zustimmung im Anhörungsverfahren und im Landeskabinett sich durch die
Zurückhaltung wesentlicher Informationen sowie durch offenkundig wahrheitswidrige Angaben "erschlichen" hat. Hinweis: Sämtliche zitierten Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) sowie des Niedersächsischen Oberver- Waltungsgerichts (Nds.OVG) sind unter Angabe des Gerichts, des angegebenen Aktenzeichens und des Datums unter „GOOGLE“ herunterzuladen.
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