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A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3,

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1 A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3,
V O R T R A G Dr. Bernhard Haid TRANSPORTFORUM Rechtsanwalt A-6020 Innsbruck, Universitätsstrasse 3, 0043-(0)

2 POWERDAY TRANSPORTMANAGEMENT
vnl VEREIN NETZWERK LOGISTIK MCI MANAGEMENT CENTER INNSBRUCK DATUM: 26. MÄRZ 2015 ORT: MCI 6020 INNSBRUCK UNIVERSITÄTSSTRASSE 15

3 Mindestlohngesetz „MiLoG“
THEMA Mindestlohngesetz „MiLoG“ Einleitung Bestimmungen Risiken Absicherungsmöglichkeiten Auswirkungen/Prognose

4 EINLEITUNG Um die Bedeutung des Mindestlohngesetztes (MiLoG) vor Augen zu führen, darf ich Sie eingangs mit einigen Zahlen und Statistiken „erfreuen“

5 Anteile der in Österreich zugelassenen bzw
Anteile der in Österreich zugelassenen bzw. ausgeflaggten Fahrzeuge am Gesamtbestand der Fahrzeuge Prof. Dr. Sebastian Kummer/WU Wien/Studie 2003 100% 100% 80% 80% 60% 60% Anteil der Fahrzeuge Anteil der Fahrzeuge 40% 40% 31,4% 31,4% 26,9% 26,9% 20,6% 20,6% 18,8% 18,8% 20% 20% 13,6% 13,6% 0% 0% 2001 2001 2002 2002 2003 2003 2004 2004 2005 2005 Anteil der Anteil der ausgeflaggten ausgeflaggten Fahrzeuge Fahrzeuge Anteil der in Anteil der in Ö Ö sterreich angemeldeten Fahrzeuge sterreich angemeldeten Fahrzeuge

6 Bedeutung der Ausflaggung bei Sattelzugmaschinen und Sattelzuganhänger Prof. Dr. Sebastian Kummer/WU Wien/Studie 2012 § 1295 Abs 1 ABGB Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. § 1304 ABGB Wenn bei einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt; so trägt er mit dem Beschädiger den Schaden verhältnismäßig; und, wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen lässt, zu gleichen Teilen.

7 Bedeutung der Ausflaggung bei Sattelzugmaschinen und Sattelzuganhänger Prof. Dr. Sebastian Kummer/WU Wien/Studie 2003 70,0% 70,0% 60,0% 60,0% 60,0% 60,0% 50,0% 50,0% 45,0% 45,0% 39,0% 39,0% 40,0% 40,0% 34,1% 34,1% 30,4% 30,4% 30,0% 30,0% 25,5% 25,5% 17,4% 17,4% 20,0% 20,0% 10,0% 10,0% 0,0% 0,0% 2001 2001 200 200 2 2 200 200 3 3 200 200 4 4 200 200 5 5 200 200 6 6 200 200 7 7

8 Berechnung der durch die Ausflaggung verursachten Einnahmeausfälle für die öffentliche Hand in Österreich Prof. Dr. Sebastian Kummer/WU Wien/Studie 2012 JAHR Einnahmeausfälle je ausgeflaggtem KFZ EUR Fuhrgewerblicher Bestand in Ö bei Unternehmen mit mehr als 20 LKW Anzahl ausgeflaggter KFZ Gesamt Gesamtkosten für Österreich 2006 45.106,22   14.348 6.534    2007 45.686,78   14.793  6.055   2008  45.391,32  14.292  6.691   2009  47.106,79  13.151  6.780   2010  47.497,09  13.176  8.457   2011  48.293,64  13.240  11.339   2012  49.957,36  13.304  11.954   2013  50.756,67  13.369  12.241   2014 51.568,78   13.434  13.183  

9 Wichtigkeit von Ursachen für die Ausflaggung Prof. Dr
Wichtigkeit von Ursachen für die Ausflaggung Prof. Dr. Sebastian Kummer/WU Wien/Studie 2003 Lohnnebenkosten Lohnnebenkosten Direkte Lohnkosten Direkte Lohnkosten Kfz-Steuer Verbesserte Marktposition in Aus- flaggungszielländern - - Restriktive Genehmigung Situation in Österreich (CEMT) Abschreibungskosten des Lkw Abschreibungskosten des Lkw Nicht vorhandenes Fahrpersonal für Transporte in unsichere Länder Nicht vorhandenes Fahrpersonal f. Fahrleistungsabhängige LKW- Maut in Österreich Kosten der Bürokratie (z.B. bei Zulassung) Mineral Mineralölsteuer Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten des Lkw unwichtig unwichtig wenig wichtig Mittel wichtig wichtig wichtig Sehr wichtig

10 KOSTENVERGLEICH BRUTTOLOHNKOSTEN
2005 Konkreter Fall Transportunternehmen in Tirol ca. 200 Berufskraftfahrer Bruttolohn gemeldet zur TGKK, abgerechnet und ausbezahlt zwischen EUR 2.600,00 und EUR 2.800,00 zuzüglich Spesen und Diäten Beitragsprüfung – Schätzung – Nachforderung EUR ,00 (!) ERGEBNIS Transportunternehmen in Tirol wurde geschlossen, neues, selbständiges Transportunternehmen in einem Beitrittsstaat gegründet. Einheitliche Bruttolohnkosten im Beitrittsstaat EUR 200,00 (!)

11 KOSTENVERGLEICH GESAMTKOSTEN EINES BERUFSKRAFTFAHRERS in Tirol: ca. EUR 5.000,00 pro Monat ca. EUR ,00 pro Jahr in einem Beitrittsland: ca. EUR 2.000,00 pro Monat ca. EUR ,00 pro Jahr

12 KOSTENVERGLEICH In Tirol waren 2002 insgesamt Sattelzugfahrzeuge angemeldet. Dies erforderte ca Berufskraftfahrer Derzeit sind maximal Sattelzugfahrzeuge angemeldet (aktuelle Zahlen fehlen) Dies erfordert ca Berufskraftfahrer Abbau von Berufskraftfahrern bedingt einen Kaufkraftverlust von EUR ,00 pro Jahr (!) (36.000,00 x 1.500) Hinzu kommen weitere Arbeitsplätze, die unmittelbar und mittelbar mit dem LKW zusammenhängen

13 MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG) HISTORIE
Im Laufe des Jahres 2014 erste Medienberichte, dass Deutschland ein MiLoG plant Allgemeine Vermutung, dass die Industrie ein MiLoG verhindern wird, um den Wirtschaftsstandort nicht zu gefährden Das MiLoG wurde im Bundestag am 3. Juli 2014 verabschiedet Für Transportwirtschaft außerhalb Deutschlands vermeintlich unbeachtlich Erst im November 2014 wurde klar, dass das MiLoG auch für Transportunter-nehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands anzuwenden sind, wenn Fahrten auf deutschem Hoheitsgebiet stattfinden, gleichgültig ob Kabotage (rein innerdeutscher Transport) Ziel- und/oder Quellverkehr (Ladestellen in Deutschland) Transitverkehr (keine Ladestellen in Deutschland)

14 MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG) HISTORIE
ÜBERFALLSARTIG Mit Schreiben vom (!) teilte das dt. BMAS der WKO mit: Das Bundesministerium der Finanzen beabsichtigt den Erlass einer Verordnung nach § 17 Abs. 4 MiloG, mit der die Meldepflichten vereinfacht werden. Gegenwärtig laufen Ressortabstimmung und Verbändeanhörung. Der Entwurf einer Mindestlohnmelde-verordnung sieht auch Regelungen vor, die der besonderen Situation im Bereich der ausschließlich mobilen Tätigkeiten sowie grenznahen Tätigkeiten und damit auch der Logistikbranche Rechnung tragen. Eine Kabinettbefassung ist noch für November geplant und daran anschließend eine zeitnahe Veröffentlichung der Verordnung. Die Verordnung wird voraussichtlich zum 1. Januar 2015 in Kraft treten.

15 MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG) BESTIMMUNGEN
Das MiLoG ist im Internet abrufbar, beispielsweise unter Das MiLoG umfasst 24 Paragraphen, die Wichtigsten sind: 1 – 3 Mindestlohn, Fälligkeit, Unabdingbarkeit 13 Haftung des Auftraggebers 14 – 20 Kontrolle und Durchsetzung 21 Bußgeldvorschriften 23 Evaluation

16 MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG) § 1 Mindestlohn
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber. (2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden. Wie wird die Zeitstunde berechnet? Vermutlich nach der EG-VO 561/2006 (Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr) Höchst kompliziert Erläuterung würde den Rahmen dieses Vortrages sprengen Wer Interesse daran hat: siehe Art 6 – 9 der EG-VO

17 MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG) § 13 Haftung
§ 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung. § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetz Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen auszuzahlen ist (Nettoentgelt). SUKKUS Jeder innerhalb der Auftragskette, somit Auftraggeber, Spediteur, Frachtführer, Subfrachtführer, SubSubFrachtführer etc. haftet solidarisch!

18 MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG) § 13 Haftung
§ 15 des Arbeitnehmer-Entsendegesetz Gerichtsstand Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes entsandt sind oder waren, können eine auf den Zeitraum der Entsendung bezogene Klage auf Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 2, 8 oder 14 auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben. Diese Klagemöglichkeit besteht auch für eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 5 Nr. 3 in Bezug auf die ihr zustehenden Beiträge. SUKKUS Jeder Fahrer eines ausländischen Transportunternehmers kann gegen Jeden der Auftragskette vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich erhaltenen Bruttolohn und dem Mindestlohn für seine Tätigkeiten in Deutschland einklagen. ACHTUNG Im Gegensatz zur Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 21 MiLoG: Verschuldensunabhängig

19 MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG) §§ 14 – 21 Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
Zuständigkeit Befugnisse der Behörden; Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers Meldepflicht Erstellen und Bereithalten von Dokumenten Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns Bußgeldvorschriften

20 MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG) § 16 Meldepflicht
(1) Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt, ist verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung nach Absatz 6 vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. Wesentlich sind die Angaben über 1. den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 2. den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung, 3. den Ort der Beschäftigung, 4. den Ort im Inland, an dem die nach § 17 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden, 5. den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift in Deutschland der oder des verantwortlich Handelnden und 6. den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift in Deutschland einer oder eines Zustellungsbevollmächtigten, soweit diese oder dieser nicht mit der oder dem in Nummer 5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist. Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 unverzüglich zu melden.

21 MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG) § 17 Bereithalten von Dokumenten
(1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.

22 MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG) § 21 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. – 8. Verstöße gegen Melde-, Mitwirkungs-, Dokumentationspflichten 9. entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags 1. entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder 2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

23 MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG) RISIKEN
Teilnehmer innerhalb der Auftragskette treffen folgende Haftungen: 1. alle: rechtzeitige Bezahlung des Mindestlohns 2. nur Arbeitgeber: Meldepflicht Dokumentationspflicht Mitwirkungspflicht

24 MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG) RISIKEN - HAFTUNG
Zwei Haftungstatbestände 1. Ordnungswidrigkeit: verschuldensabhängig EUR ,00 Nichtbezahlung des Mindestlohns EUR ,00 Verstoß gegen Meldepflicht, Dokumentation und Mitwirkung Zivilrecht: verschuldensunabhängig Differenz zwischen Mindestlohn und tatsächlich ausbezahltem Lohn ACHTUNG: Diäten, Spesen etc. sind nicht einzurechnen VERJÄHRUNG: drei Jahre

25 MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG) ABSICHERUNGSMÖGLICHKEITEN
Seit Beginn des Jahres 2015 setzte ein Tsunami ein. Spediteure, Frachtenvermittler und Frachtunternehmer senden sich wechselseitig Freizeichnungserklärungen zu und erteilen/übernehmen Transportaufträge nur mehr nach vorheriger Unterfertigung dieser Freizeichnungsklauseln. BEISPIEL (sehr einfach) Freistellungsbestätigung 1. Der Auftragnehmer sichert zu, bei Durchführung von Aufträgen von X Logistik GmbH alle ihn aus dem MiLoG obliegenden Pflichten einzuhalten. Hierzu gehören u.a. die Zahlung des Mindestlohns zum Fälligkeitszeitpunkt gemäß MiLoG an seine Arbeitnehmer für deren Arbeitstätigkeit in Deutschland, Erfassung der Arbeitszeit etc.

26 MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG) ABSICHERUNGSMÖGLICHKEITEN
Auf Verlangen der X Logistik GmbH hat der Auftragnehmer geeignete Nachweise (z.B. Lohnabrechnungen, Zollanmeldungen, etc.) vorzulegen, dass er die ihn aus dem Mindestlohngesetz obliegenden Pflichten erfüllt. 2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die X Logistik GmbH auf erstes schriftliches Anfordern von sämtlichen Ansprüchen und Forderungen Dritter freizustellen, sofern die geltend gemachten Ansprüche und Forderungen auf einer behaupteten Verletzung der Pflichten aus dem MiloG durch den Auftragnehmer resultieren. Hierunter fallen u.a. Forderungen der eigenen Arbeitnehmer des Auftragnehmers, behördliche Forderungen wie z.B. Bußgelder, behördlich erteilte Auflagen als auch hiermit zusammenhängende Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten. 3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, X Logistik GmbH unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn gegenüber dem Auftragnehmer Ansprüche eigener Arbeitnehmer geltend gemacht werden, sofern diese Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz stehen, oder wenn gegen den Auftragnehmer ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden ist und das Ordnungswidrigkeitsverfahren im Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz steht.

27 MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG) ABSICHERUNGSMÖGLICHKEITEN
WIRKUNG EINER DERARTIGEN FREIZEICHNUNGSERKLÄRUNG ORDNUNGSWIDRIGKEIT Nur wenn der Auftraggeber guten Glaubens sein konnte, dass der Auftragnehmer den Mindestlohn bezahlt und der AG seiner Prüfplicht ausreichend nachkommt, ist er haftungsfrei. Wenn der Frachtlohn so gering ist, dass damit gerechnet werden muss, dass der Fahrer den Mindestlohn nicht ausbezahlt erhält, wird eine Haftungsbefreiung nicht möglich sein. Auswahlverschulden, Plausibilitätsprüfung Im Einzelfall wird das Gericht darüber entscheiden. Naturgemäß gibt es dazu noch keine Judikate. Da § 13 MiLoG ausdrücklich auf § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes verweist, wird voraussichtlich die zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz entwickelte strenge Judikatur greifen.

28 MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG) ABSICHERUNGSMÖGLICHKEITEN
WIRKUNG EINER DERARTIGEN FREIZEICHNUNGSERKLÄRUNG ZIVILRECHT NULL Die Haftung richtet sich ausschließlich nach dem objektiven Kriterium der Zahlung Gemäß § 13 MiLoG iVm § 14 AEG kann jeder wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat klagsweise in Anspruch genommen werden. Der klagsweise in Anspruch Genommene kann gegen seinen AN Regress nehmen, dazu bedarf es jedoch keiner Freizeichnung, da dieser Anspruch ohnehin ex lege besteht.

29 MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG) AUSWIRKUNGEN/PROGNOSE
Prognosen sind eine schwierige Sache, vor allem, wenn sie die Zukunft betreffen. (© Mark Twain) FRAGEN Hält das MiLoG verfassungsrechtlich den anstehenden Prüfungen stand? Am brachte eine deutsche Anwaltskanzlei eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, verbunden mit einem Eilantrag, ein. Hält das MiLoG EU-rechtlich den anstehenden Prüfungen stand? Wie wird das MiLoG von der Behörde umgesetzt? Wie reagiert die Transport- und Speditionswirtschaft? Werden andere Mitgliedsstaaten nachziehen? Wie wird sich das MiLoG auswirken, wenn es umgesetzt wird?

30 MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG) AUSWIRKUNGEN/PROGNOSE
PERSÖNLICHE EINSCHÄTZUNG Hält das MiLoG verfassungsrechtlich den anstehenden Prüfungen stand? Eingriff in die Tarifautonomie Zu kurze Vorbereitungszeit Unsachliche Ausnahmeregelungen: § 24 Abs 2 für ZeitungszustellerInnen Unklare Formulierungen bzw. sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen BEISPIEL: ARBEITNEHMER wer ist Arbeitnehmer? Fußballspieler bei einem unterklassigen Verein, der den Spielern eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 200,00 bezahlt - für einen Studenten ist dies Arbeitsentgelt - für den jungen Anwalt, der sich nur sportiv betätigen will, nicht - FOLGE: Der Student muss nach 23 Stunden Training/Wettkampf im Monat seine sportliche Aktivität einstellen

31 MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG) AUSWIRKUNGEN/PROGNOSE
PERSÖNLICHE EINSCHÄTZUNG Es gibt eine derartige Vielzahl von möglichen Verfassungswidrigkeiten, dass nicht beurteilt werden kann, ob das MiLoG vom Verfassungsgericht unbeanstandet bleibt. TENDENZ: Bei verfassungsrechtlichen Beanstandungen werden diese behoben werden.

32 MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG) AUSWIRKUNGEN/PROGNOSE
PERSÖNLICHE EINSCHÄTZUNG Hält das MiLoG EU-rechtlich den anstehenden Prüfungen stand? Es gilt das zu 1. Gesagte Grundsätzlich verstößt das MiLoG nicht gegen Europarecht Schon derzeit sieht beispielsweise Art 11 Abs 3 lit a) EG-VO 883/2004 vor: eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. ÖSTERREICH: § 7 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) Beschäftigt ein Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich einen Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, so hat dieser Arbeitnehmer zwingend Anspruch zumindest auf jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern vom vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.

33 MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG) AUSWIRKUNGEN/PROGNOSE
PERSÖNLICHE EINSCHÄTZUNG TENDENZ Die EU tendiert derzeit dazu, die Sozialstandards zu stärken und anzuheben, um den Auswüchsen der Globalisierung entgegen zu treten. Es ist zu erwarten, dass die EU das MiLoG grundsätzlich nicht ablehnen wird

34 MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG) AUSWIRKUNGEN/PROGNOSE
PERSÖNLICHE EINSCHÄTZUNG Wie wird das MiLoG von der Behörde umgesetzt? Deutschland hat Zollbeamte neu eingestellt, um das MiLoG zu kontrollieren und durchzusetzen. Der Zoll wird sich vermutlich zu Beginn auf Groß- und Mittelbetriebe konzentrieren und versuchen, hohe Einnahmen zu lukrieren. Wenn die Industrie oder Großspeditionen nach dem MiLoG erstmals zur Verantwortung gezogen wurden, werden alle Betroffenen darauf reagieren, sodass damit zu rechnen ist, dass Frachtpreise bezahlt werden, die eine Entlohnung nach dem MiLoG gewährleisten.

35 MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG) AUSWIRKUNGEN/PROGNOSE
PERSÖNLICHE EINSCHÄTZUNG Wie reagiert die Transport- und Speditionswirtschaft? Zunächst mit Schockstarre , Verdrängung und Freizeichnungserklärungen Im Einzelnen wird sehr wohl reagiert, dies jedoch mit dem Problem, dass die erhöhten Kosten derzeit noch nicht auf den Auftraggeber überwälzt werden können Die deutsche Arbeitsministerin hat über massive Interventionen der Beitrittsländer im Jänner 2015 das MiLoG für reine Transitfahrten vorläufig außer Kraft gesetzt Diese vorläufige Aussetzung des MiLoG für Transitfahrten war ein Sündenfall und erweckt den Eindruck, dass das MiLoG ohnehin fallen wird, somit keine Notwendigkeit besteht, dies umzusetzen. ACHTUNG: ausgesetzt wurde nur die Kontrolle, nicht jedoch die Anwendbarkeit! Der Fahrer hat auch derzeit Anspruch auf den Mindestlohn!

36 MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG) AUSWIRKUNGEN/PROGNOSE
PERSÖNLICHE EINSCHÄTZUNG Derzeit stehen die Transportunternehmen im Regen Es wird ein bis drei Jahre dauern, bis sich das MiLoG durchgesetzt hat und die Frachtpreise dementsprechend angepasst werden. Diese Übergangszeit werden viele Transportunternehmen nicht überleben

37 MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG) AUSWIRKUNGEN/PROGNOSE
PERSÖNLICHE EINSCHÄTZUNG 5. Werden andere Mitgliedsstaaten nachziehen? JA Die französische Regierung plant bereits eine Gesetzesänderung, mit der die Europäische Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern ausdrücklich auch auf den Straßengüterverkehr angewendet werden kann. Der Mindestlohn in Frankreich beträgt EUR 9,61 Nur in Österreich, Dänemark, Italien, Finnland, Schweden und Zypern gibt es keinen Mindestlohn. Die Mindestlöhne liegen derzeit zwischen EUR 11,12 Luxemburg EUR 1,06 Bulgarien

38 MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG) AUSWIRKUNGEN/PROGNOSE
PERSÖNLICHE EINSCHÄTZUNG 6. Wie wird sich das MiLoG auswirken, wenn es umgesetzt wird? Das MiLoG hat zwei Speerspitzen Die erste Speerspitze ist das Ordnungswidrigkeitsverfahren mit den angedrohten Bußgeldern in Höhe von EUR ,00 und EUR ,00 Ob diese Speerspitze scharf genug ist, um das MiLoG auch im internationalen Güterverkehr durchzusetzen, bleibt abzuwarten Die zweite Speerspitze ist die direkte Klagsmöglichkeit des Fahrers gegen jeden innerhalb der Transportkette.

39 MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG) AUSWIRKUNGEN/PROGNOSE
PERSÖNLICHE EINSCHÄTZUNG Fahrer haben sich im Internet bereits formiert; Anwälte an den Grenzen bereits Informationsstellen errichtet Sofern das MiLoG nicht außer Kraft gesetzt wird, ist über diese zweite Speerspitze gewährleistet, dass der Mindestlohn für Tätigkeiten auch in Deutschland bezahlt wird Bereits Deutschland ist im internationalen Güterverkehr derart wichtig – zwischen 20 und 50 Prozent der Transporte – dass sich das MiLoG auf die Frachtpreise auswirken wird Wenn Frankreich und als nächstes vermutlich Italien nachziehen, wird eine Rückentwicklung einsetzen, da diesfalls der wesentlichste Kostenvorteil in den Beitritttsländern wegfällt und die Industrie und die Speditionen wiederum verstärkt Transportunternehmen in Mitteleuropa einsetzen werden.

40 MINDESTLOHNGESETZ (MiLoG) AUSWIRKUNGEN/PROGNOSE
PERSÖNLICHE EINSCHÄTZUNG Ich erachte das MiLoG als positiv für die Transportbranche und hoffe, dass es möglichst rasch umgesetzt wird auch die anderen Mitgliedsstaaten nachziehen die Mindestlöhne nach Möglichkeit vereinheitlicht werden, zumindest in Mitteleuropa da dadurch die Frachtpreis angehoben werden müssen und damit die Verkehrssicherheit erhöht wird. Ich habe vor einigen Jahren mit der Stellvertreterin des EU-Wirtschaftskommissars ein Gespräch darüber geführt, dass im Sinne der Verkehrssicherheit ein Mindestfrachtpreis festgesetzt werden sollte, ähnlich wie der Mindestzinssatz von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zur Anhebung der Zahlungsmoral im Sinne einer gesunden Wirtschaft, bin aber auf völliges Unverständnis gestoßen. Über den Umweg des MiLoG wird nunmehr das gleiche Ziel erreicht

41 Ich freue mich auf den Gedankenaustausch mit Ihnen
VIELEN DANK Ich freue mich auf den Gedankenaustausch mit Ihnen Dr. BERNHARD HAID A – 6020 INNSBRUCK, UNIVERSITÄTSSTRASSE 3 Tel (0) Fax +43 (0) – 15


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