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RA Dr. Andreas Weitbrecht, LL. M

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Präsentation zum Thema: "RA Dr. Andreas Weitbrecht, LL. M"—  Präsentation transkript:

1 RA Dr. Andreas Weitbrecht, LL. M
RA Dr. Andreas Weitbrecht, LL.M. Deutsches, Europäisches und Internationales Kartellrecht Universität Trier Wintersemester 2007/2008

2 Überblick über die Vorlesung
29. Oktober Die grundlegenden materiellen Normen des EG-Kartellrechts 12. November Sanktionen, Verfahren, Rechtsmittel 26. November Deutsches Kartellrecht 10. Dezember Internationales Kartellrecht: Rechtsquellen und Straf-/Ordnungswidrigkeitenrecht 07. Januar Internationales Kartellverwaltungsrecht/ Internationales Kartellzivilrecht 21. Januar Rechtsvergleichung

3 Grundlagen Kartellrecht
Begriffsbildung Kartellrecht Wettbewerbsrecht Lauterkeitsrecht Warum Wettbewerb? Teil des demokratischen Prinzips Innovation/ Günstige Preise/Sicherheit der Versorgung Die Stellung des Wettbewerbsrechts im Rechtssystem Marktordnungsrecht Bedient sich zur Durchsetzung -- Verwaltungsrecht -- Ordnungswidrigkeitenrecht/Strafrecht -- Zivilrecht

4 Rechtsquellen Nationales Recht GWB
Ausländisches Kartellrecht, ca. 100 Kartellrechtsordnungen Supranationales Recht EG-Recht Internationales Recht Allgemeines Völkerrecht Völkerrechtliche Verträge Soft Law

5 Materielles EG-Kartellrecht Grundformen der Wettbewerbsbeschränkungen
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen Art. 81 EG Horizontal Hard Core Kartelle -- Kooperationen Vertikal Vertrieb, Franchising, z.B Preisbindung -- Lizenzverträge Missbrauch marktbeherrschender Stellung Art. 82 EG Schwierige Abgrenzung von „normalem“ Verhalten im Wettbewerb z.B. Lieferverweigerung Zu niedrige Preise Zu hohe Preise Wettbewerberbehinderung Unternehmenszusammenschlüsse FKVO Kontrollerwerb: Anteile Assets (Vermögenswerte) -- Gemeinschaftsunternehmen

6 1.1 Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen - Art. 81 EG – Überblick Struktur des Art. 81 EG Abs. 1: Verbotstatbestand: wettbewerbsbeschränkende Vereinbar- ungen, abgestimmte Verhaltensweisen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen Abs. 2: Nichtigkeit Abs. 3: Freistellungstatbestand -- Direkte Anwendung -- Gruppenfreistellungsverordnungen Anwendungs- schwelle (EG Recht) Eignung der Vereinbarung/Verhaltensweise zur Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels Falltypen Stets: zwei oder mehr Unternehmen (sonst Art. 82 EG) Horizontal: -- Hard Core Kartelle -- Kooperationen -- Gemeinschaftsunternehmen Vertikal: -- Vertrieb im weitesten Sinne -- Bezug -- Technologietransfer

7 1.1.1 Art. 81 EG – Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen
Absatz 1 Vereinbarung/abgestimmte Verhaltensweise/Beschluss zwischen Unternehmen Eignung zur Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels Zweck oder Wirkung: Wettbewerbsbeschränkung Absatz 3 Innovation mit Effizienzgewinn Beteiligung der Verbraucher am entstehenden Gewinn Erforderlichkeit der Beschränkungen Kein Ausschluss des Wettbewerbs Rechtsfolgen Art. 81 Abs. 1 EG: Gesetzliches Verbot Art. 81 Abs. 2 EG: Nichtigkeit von Vereinbarungen Art. 7 VO Nr. 1: Abstellungsverfügung Art. 23 VO Nr. 1: Geldbußen i.V.m. § 33 GWB: Schadensersatz

8 1.1.2 Art. 81 Abs. 3 EG – Gruppenfreistellungsverordnungen und Leitlinien
Wettbewerbsbeschränkung Thema Gruppenfreistellung/ Leitlinien Horizontal Hard Core Kartelle Spezialisierung Forschung & Entwicklung Kooperation allgemein (-) VO Nr. 2658/2000 VO Nr. 2659/ Leitlinien horizontale Zusammenarbeit Vertikal Allgemein Automobilvertrieb Technologietransfer -- VO Nr. 2790/ Leitlinien vertikale Beschränkungen VO Nr. 1400/ VO Nr. 772/2004 -- Leitlinien Technologie- transfer

9 1.2 Missbrauch marktbeherrschender Stellung – Art 82 EG - Überblick
Grundstruktur Verhalten eines Unternehmens (mehrere Unternehmen sehr selten) Tatbestands-elemente Marktbeherrschung Missbräuchliches Verhalten Rechtsfolgen Abstellungsverfügung Bußgelder Schadensersatz und Unterlassungsansprüche

10 1.2.1 Art. 82 EG – Tatbestand Marktbeherrschung Marktbeherrschend ist ein Unternehmen, das aufgrund seiner wirtschaftlichen Machtstellung in der Lage ist, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, in dem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich auch den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten. Sammlung 1979, 461, Rn. 38, Hoffmann La Roche Missbrauch Verhaltensweisen, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb bereits geschwächt ist und die Aufrechterhaltung des bestehenden Wettbewerbs durch die die Verwendung von Mitteln behindern, welche von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Leistungswettbewerbs abweichen. Sammlung 1979, 461, Rn. 91, Hoffmann La Roche Beispiele des Art. 82 Abs. 2 EG nicht abschließend

11 1.2.2 Art. 82 EG – Fallgruppen Fallgruppen
Behinderung von Wettbewerbern Predatory Pricing Ausschließlichkeitsbindungen Koppelungsverträge Missbräuchliche Rabattsysteme Verweigerung des Zugangs zu „essential facilities“ Netzwerkindustrien, vgl. § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB vgl. aber auch Fall Oscar Bronner Ausbeutung der Marktgegenseite Unangemessen hohe Preise Konditionenmissbrauch Diskriminierung der Marktgegenseite Verweigerung von Lieferbeziehungen Unterschiedliche Preise und Geschäftsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund

12 1.3 EU-Fusionskontrolle Rechtsquelle FKVO Nr. 139/2004
Formelles Fusionskontrollrecht Zusammenschlusstatbestand Umsatzschwellen Materielles Fusionskontrollrecht/ Typen von Fusionen Horizontale Zusammenschlüsse Vertikale Zusammenschlüsse Konglomerate Zusammenschlüsse Eingreifkriterium Wesentliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs Insbes.: Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung Verfahren Anmeldepflicht Vollzugsverbot Fristen Rechtsmittel


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