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Prozessrecht Litigation Grundzüge des Rechts An Introduction to Law Herbst 2014.

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Präsentation zum Thema: "Prozessrecht Litigation Grundzüge des Rechts An Introduction to Law Herbst 2014."—  Präsentation transkript:

1 Prozessrecht Litigation Grundzüge des Rechts An Introduction to Law Herbst 2014

2 Inhaltsverzeichnis Course Outline 1.Zusammenfassung Haftungsbegrenzung 2.Wo und unter welchem Recht klagen 3.Compliance und Durchsetzungsstrategien 4.Durchführung des Prozesses 20. Oktober 2014G. Hertig2

3 1. Zusammenfassung Haftungsbegrenzung  Haftungsbegrenzung im Vertrag  Förderung und Haftung  Haftungsausschluss  Beschränkung der Haftung  Leistung durch Dritte  Beschränkt für persönliche Leistungspflichten  Volle Übertragung an selbständige Dritte  Mitwirkung von Hilfspersonen  Gründung einer Kapitalgesellschaft  Beschränkte Haftung  Haftung als Geschäftsführer, Garant oder Begünstigte 20. Oktober 2014G. Hertig3 Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung

4 2. Wo und Unter Welchem Recht Klagen Where to sue and under which law Viele Situationen berühren mehrere Staaten There is often more than one jurisdiction involved Beispiele: Import-Export, Tourismus Arbeiter, Studenten Wasser, Rauch Hauptgesetze (CH/EU) / Main statutes (CH/EU) – „Einheimisches“ internationales Privatrecht “Domestic” private international Law – Lugano-Abkommen 2007 / Verordnung des Rates 44/2001 Lugano Convention / Council Regulation 44/2001 – Römerübereinkommen / Verordnung des Rates 593/2008 Rome Convention / Council Regulation 593/2008 20. Oktober 2014G. Hertig4 Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung

5 A.Zuständigkeit / Jurisdiction Welches Gericht, welcher Richter entscheidet? Welt  Europa  Schweiz  Kanton  Bezirk  Stadt Gericht  Kammer  Einzelrichter B.Anwendbares Recht / Applicable Law Welches Recht sagt wer ‘recht’ hat International  International / National  International C.Anerkennung / Vollstreckung ausländischer Urteile Recognition / Enforcement of Foreign Judgments Umsetzung der.Lösung’ in einem anderen Land EU-Mitglied  Schweiz / Asiatisches Land  Schweiz 20. Oktober 2014G. Hertig5 Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung Hauptzwischenstaatliche Fragen Main cross-border issues

6 20. Oktober 2014 ▲→ ↓ ↘▲→ ↓ ↘ ← ▲ ↙ ↓ ↑ ↗ ▲ → ↖ ↑ ← ▲ G. Hertig6 Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung

7 A. Zuständigkeit Jurisdiction  Jedes Gericht  Kompetenz zu entscheiden ob zuständig Every court decides whether it has jurisdiction  Berücksichtigung von ausländischen Gerichten Taking into account foreign courts – Einstweilige Maßnahmen / Provisional measures – Ausschließliche Zuständigkeit / Exclusive jurisdiction – Rechtshängigkeit / Lis pendens – Anerkennung / Recognition 20. Oktober 2014G. Hertig7 Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung

8 Zuständigkeitsvereinbarung Choice by the parties to the litigation Gericht oder Schiedsgericht Gericht oder Schiedsgericht  Folien 9, 17 Schriftliche Vereinbarung Prorogation in writing Gültigkeit der Vereinbarung Validity of the prorogation Beispiel: Fall 1 20. Oktober 2014G. Hertig8 Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung

9 20. Oktober 2014G. Hertig9 Art. 5 IRPG : Gerichtsstandsvereinbarung 1. Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. …… Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig. 2. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, wenn einer Partei ein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird. Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung

10 Fall 1: Schwächere Partei Die Firma A errichtete für die Laiterie du Chatelard eine Käseproduktionseinheit und führte dabei sämtliche Bauarbeiten mit von der SFIP hergestellten Platten aus. Ein Gutachten ergab, dass diese Platten Konzeptions- und Herstellungsfehler aufwiesen und diese Mängel die Räumlichkeiten für ihren bestimmungsgemäßen Zweck untauglich machten. Die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten wurden auf etwa €610 000 geschätzt. Die SFIP war zum Zeitpunkt dieser Arbeiten versichert. Artikel K des Versicherungsvertrags bestimmt: „Für Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag unterwirft sich die Gesellschaft der Gerichtsbarkeit am Sitz des Versicherungsnehmers.“ 20. Oktober 2014G. Hertig10 Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung

11 Beurteilung /1 (siehe auch EurGH 12. Mai 2005) Das Brüsseler Übereinkommen sieht vor, dass der Versicherer: – vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, – vor den Gerichten am Wohnsitz des Versicherungsnehmers, + bei der Haftpflichtversicherung: – vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, sowie – vor dem Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, verklagt werden kann. Dem Versicherten wird eine größere Auswahl an Gerichtsständen als dem Versicherer zur Verfügung gestellt um den Versicherten zu schützen.  Er wird meist mit einem vorformulierten Vertrag konfrontiert und ist in aller Regel der wirtschaftlich Schwächere. 20. Oktober 2014G. Hertig11 Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung

12 Beurteilung /2 (siehe auch EurGH 12. Mai 2005) A.Der Grundsatz der Parteiautonomie erlaubt es dem Versicherungsnehmer auf der gewährten Schutzformen zu verzichten. Aufgrund der Verbindlichkeit des Zieles, den wirtschaftlich Schwächeren zu schützen, geht diese Autonomie jedoch nicht so weit, dass der Versicherungsnehmer auf die Zuständigkeit der Gerichte an seinem Wohnsitz verzichten kann. BKann jedoch einem begünstigten Versicherten der seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat als der Versicherungsnehmer und der Versicherer hat, eine vereinbarte Gerichtsstandsklausel entgegengehalten werden? Insoweit er diese Klausel nicht ausdrücklich zugestimmt hat, kann sie ihm nicht entgegengehalten werden. 20. Oktober 2014G. Hertig12 Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung

13 Allgemeine Vorschriften General Provisions  Personen können dort verklagt werden, wo sie ihren Wohnsitz/Sitz haben. Persons can be sued in the jurisdiction where they have their domicile or seat. Beispiel : Fall 2  Gleichbehandlung Equal treatment – Natürliche und juristische Personen Individuals and legal entities – Inländer und Ausländer Nationals and foreigners 20. Oktober 2014G. Hertig13 Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung

14 20. Oktober 2014G. Hertig14 Art. 20 IPRG Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und Niederlassung einer natürlichen Person 1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person: a. ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; b. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist; c. ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet. 2 Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung

15 20. Oktober 2014G. Hertig15 Art. 21 IPRG Sitz und Niederlassung von Gesellschaften 1 Bei Gesellschaften (…) gilt der Sitz als Wohnsitz. 2 Als Sitz einer Gesellschaft gilt der in den Statuten oder im Gesellschaftsvertrag bezeichnete Ort. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der Ort, an dem die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird. 3 ………. 4 Die Niederlassung einer Gesellschaft …. befindet sich in dem Staat, in dem der Sitz liegt, oder in einem der Staaten, in dem sich eine Zweigniederlassung befindet. Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung

16 Fall 2: Zuständigkeit innerhalb der EU Firma A entwickelte an verschiedenen europäischen Standorten Projekte in Form sogenannter „Factory Outlets“. C erwarb von Firma A mehrere dieser Projekte, darunter das in Kungsbacka (Schweden). C und der Chef von Firma B vereinbarten bei einer Besprechung mündlich, dass C bei der Eröffnung des Geschäfts in Kungsbacka eine Erfolgsprovision in Höhe von £500 000 erhalten sollte. Die Zahlung sollte von der Eigentümerin der Geschäfts, die schwedische Firma D, geleistet werden. Firma D ist von Firma B zu 100 % kontrolliert, war jedoch am Vertrag nicht beteiligt. Da C die Zahlung nicht erwirken konnte, erhob er beim Tingsrätt Göteborg klage gegen Firma B und Firma D. 20. Oktober 2014G. Hertig16 Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung

17 Beurteilung /1 (siehe auch EurGH 11. Oktober 2007) Allgemeiner Grundsatz: Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats in dessen der Beklagte seinen Wohnsitz hat Besondere Zuständigkeitsregeln: Gelten nur für abschließend aufgeführte Fälle, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verklagt werden kann oder muss. Wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, kann eine Person auch vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, verklagt werden, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. 20. Oktober 2014G. Hertig17 Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung

18 Beurteilung /2 (siehe auch EurGH 11. Oktober 2007) Entscheidungen können nicht schon deswegen als einander widersprechend betrachtet werden, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt Die Abweichung muss außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten. Zwei im Rahmen einer einzigen Schadensersatzklage gegen verschiedene Beklagte gerichtete Klagebegehren, von denen das eine auf vertragliche, das andere auf deliktische Haftung gestützt wird, nicht als im Zusammenhang stehend angesehen werden können. 20. Oktober 2014G. Hertig18 Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung

19 Besondere Zuständigkeiten (Auswahl) Special jurisdictions (Sample)  Ort der Erfüllung einer Verpflichtung (Vertrag) Place of performance  Ort, an dem das schädigende Ergebnis eingetreten ist (Unerlaubte Handlung) Where harmful event occurred  Wo sich eine unbewegliche Sache befindet (Gebäude) Location of real estate  Wo sich eine Zweigniederlassung befindet Location of a branch 20. Oktober 2014G. Hertig19 Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung

20 Schiedsgerichte / Arbitral Tribunals Wahl des Sitzes und anwendbares Recht Choice of venue and applicable law Vergleich mit Gerichtsverfahren Pros and contras – Verfahren ist nicht öffentlich Non-public dispute settlement procedure – Wahl der Schiedsrichter und Verfahrensregel Choice of arbitrators and rules of procedure – Anerkennung / Recognition – Kosten / Costs Rolle der Gerichte Role of Courts – Wahl der Schiedsrichter/Innen / Choice of arbitrators – Vorsorgliche Massnahmen / Temporary injunctions – Rekursmöglichkeit / Appeal 20. Oktober 2014G. Hertig20 Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung

21 B. Anwendbares Recht Applicable Law Recht des engsten Zusammenhangs Law of the closest connection with the case Kriterien / Criteria Vertrag → Staat in dem die Partei wohnt, die die charakteristische Leistung bringt Unerlaubte → Staat, wo die unerlaubte Handlung Handlungen begangen worden ist Geistiges Eigentum → Staat, wo Schutz beansprucht wird Grundstücke → Ort der gelegenen Sache 20. Oktober 2014G. Hertig21 Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung

22 Rechtswahl / Choice of applicable law Geht mit Vertragsfreiheit zusammen In line with freedom to contract – Beschränkungen für Verträge mit schwächeren Parteien Limitation for contracts with consumers, employees, etc. – Zwingend anwendbares Recht: Familienrecht, Sachenrecht, usw. No choice of law in family law, property law, etc. Auch möglich, wenn viel engeren Zusammenhang mit einem andern Recht Also valid when significantly closer connection with another law 20. Oktober 2014G. Hertig22 Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung

23 Fall 3: BGE vom 11. Februar 2005 (5C.212/2004) Der Berufungskläger bringt vor, durch die Einreichung der Scheidungsklage in Frankreich habe die Berufungsbeklagte eine Rechtswahl getroffen. Ob eine Partei im Scheidungsverfahren überhaupt ohne Einverständnis der andern eine Rechtswahl treffen kann, scheint mehr als fraglich. Auf jeden Fall hat eine Rechtswahl immer eindeutig zu erfolgen. Allein aus der Klageeinreichung in einem bestimmten Land darf so wenig auf eine Rechtswahl geschlossen werden wie aus dem blossen Abschluss einer Gerichtstandvereinbarung. 20. Oktober 2014G. Hertig23 Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung

24 Ausnahmen / Exceptions Öffentliche Ordnung („Ordre public“) Public order Einheimische oder weitere ausländische Bestimmungen die zwingend anzunehmen sind Domestic or further foreign provisions of „immediate application” 20. Oktober 2014G. Hertig24 Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung

25 20. Oktober 2014G. Hertig25 Art. 15 IPRG Ausnahmeklausel 1 Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. 2 Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn eine Rechtswahl vor-liegt. Art. 16 IRPG Feststellung ausländischen Rechts 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. 2 Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden. Art. 17 IRPG Vorbehaltsklausel Die Anwendung von Bestimmungen eines ausländischen Rechts, ist ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist. Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung

26 20. Oktober 2014G. Hertig26 Art. 18 Zwingende Anwendung des schweizerischen Rechts Vorbehalten bleiben Bestimmungen des schweizerischen Rechts, die wegen ihres besonderen Zweckes, unabhängig von dem durch dieses Gesetz bezeichneten Recht, zwingend anzuwenden sind. Art. 19 Berücksichtigung zwingender Bestimmungen eines ausländischen Rechts 1Anstelle des Rechts, das durch dieses Gesetz bezeichnet wird, kann die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend angewandt sein will, berücksichtigt werden, wenn nach schweizerischer Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen einer Partei es gebieten und der Sachverhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweist. 2 Ob eine solche Bestimmung zu berücksichtigen ist, beurteilt sich nach ihrem Zweck und den daraus sich ergebenden Folgen für eine nach schweizerischer Rechtsauffassung sachgerechte Entscheidung. Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung

27 C. Anerkennung/Vollstreckung ausländischer Urteile Recognition/Enforcement of Foreign Judgments Zuständigkeit aus Sicht des Vollstreckender Jurisdiction from enforcer point of view Rechtskraft bzw. Endgültigkeit No ordinary appeal possible Fehlen von Verweigerungsgründen No denial grounds – Öffentliche Ordnung / Public order – Verfahrensrechtverletzungen / Procedural deficiencies Beispiel: Nicht ordnungsgemässe/rechtzeitige Information über die Einleitung des ausländischen Verfahrens Fall 4 20. Oktober 2014G. Hertig27 Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung

28 Fall 4: Internationale Vollstreckung Das Landgericht Düsseldorf hat auf die Klage von Bayer wegen Patentverletzung Realchemie Nederland untersagt, bestimmte Pestizide nach Deutschland einzuführen. Diese Unterlassungsverfügung erging unter Androhung eines Ordnungsgelds. Am 6. April 2007 rief Bayer den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter der Rechtbank ’s ‑ Hertogenbosch (Niederlande) an Bayer beantragte, die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf für in den Niederlanden vollstreckbar zu erklären 20. Oktober 2014G. Hertig28 Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung

29 Beurteilung (siehe auch EurGH 18. Oktober 2011) Das Vollstreckungsverfahren setzt voraus, dass es um eine gerichtliche Entscheidung in Zivil- und Handelssache geht. Das Ordnungsgeld hat nach § 890 ZPO Strafcharakter. Doch handelt es sich um einen Rechtsstreit zwischen zwei Privatpersonen → Sicherung privater Patentrechte. Das verhängte Ordnungsgeld ist nicht an eine private Partei, sondern an den deutschen Staat zu leisten. Die Besonderheiten des deutschen Vollstreckungsverfahrens können jedoch nicht als für die Natur des Vollstreckungs- anspruchs entscheidend angesehen werden. Die Natur dieses Anspruchs hängt nämlich von der Natur des Rechts von Bayer ab, die durch ihr Patent geschützte Erfindung exklusiv zu verwerten. 20. Oktober 2014G. Hertig29 Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung

30 3. Compliance und Durchsetzungsstrategie Compliance and Enforcement Selbst-Durchsetzung dank Wettbewerb, Ruf und sozialem Druck Self-enforcement through competition, reputation and social pressure Beispiele: Langfristige Beziehungen, Branding, Lärm Durchsetzungsmechanismen Enforcement mechanisms – Personen: Private und Behörden Enforcement agents: private and public action – Sanktionen: Veröffentlichung, Verbote, Schadenersatz, Busse, Gefängnis Sanctions: Publicity, prohibitions, damages, fines, prison Beispiele: Beschädigte, Abschlussprüfer, Anwälte, Behörde 20. Oktober 2014G. Hertig30 Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung

31 Unterschiede : Durchsetzungsmechanismen Diverging Enforcement Mechanisms  Personen / Enforcement agents – Rolle der Behörden Role of agencies Beispiel: Marktmacht, Insider trading – Freiwillige Meldeverfahren Whistleblowing Beispiel: UBS/Birkenfeld, Fall 4 – Sammelklagen und Erfolgshonorare Collective action mechanisms and contingent fees (U.S.)  Sanktionen / Sanctions – Bestrafungsschadenersatz Punitive damages – Verwaltungsrechtliche Bussen Administrative fines 20. Oktober 2014G. Hertig31 Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung

32 Fall 5: Wahrung berechtigter Interessen X. und Y übergaben im 2007 als Angestellte des Sozialdepartements der Stadt Zürich einem Zeitungsjournalisten Ausdrucke von Gesprächsnotizen, etc. betreffend verschiedene Sozialhilfeempfänger. Die beiden Frauen nahmen in Kauf, dass der Journalist den Inhalt der Dokumente einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen würde, was tatsächlich geschah. Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich sprach X. und Y. mit Urteil vom 17. September 2009 vom Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses frei. Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte X. und Y. mit Urteil vom 11. Januar 2011 mit Geldstrafen von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. X. und Y. verfolgten Ziele der Bekämpfung des Missbrauchs im Bereich der Sozialhilfe. Der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen sei jedoch nicht gegeben, weil es habe zahlreiche Stellen gegeben, an welche sich X. und Y. hätten wenden können, bevor sie an die Öffentlichkeit gelangten. 20. Oktober 2014G. Hertig32 Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung

33 Beurteilung (siehe auch BGE 12. Dezember 2011) Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen setzt nach der Rechtsprechung unter anderem voraus, dass die Straftat zur Erreichung des Ziels notwendig und angemessen ist und den einzig möglichen Weg darstellt. Wohl konnte von X. und Y. nicht erwartet werden, dass sie alle Ämter und Behörden kontaktierten, die als Ansprechpartner irgendwie in Betracht kommen könnten. X. und Y. sprachen überhaupt keine departementes-externe Stelle an; inwiefern dies für ihre berufliche Zukunft riskanter gewesen wäre als die Übergabe an einen Journalisten ist nicht ersichtlich. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses durch Übergabe an einen Journalisten wiegt schwerer als die Übergabe an staatliche Behörden. Selbst wenn X. und Y. mit einem Gang an die Geschäftsprüfungskommission sich ebenfalls dem Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung ausgesetzt hätten, wäre ein solches Verhalten angemessener gewesen. Darüber hinaus waren schon vor den inkriminierten Handlungen Schritte zur Verbesserung der Bekämpfung des Missbrauchs im Bereich der Sozialhilfe eingeleitet worden, was X. und Y. bekannt war. 20. Oktober 2014G. Hertig33 Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung

34 Unterschiede : Verfahren / Diverging Procedures Einigkeit oder Spaltung des Prozesses Continuous trial or series of hearings Professioneller Richter oder Laien Judge or Jury : U.S. vs. Rest of the world Beweiskraft schriftlicher Vereinbarungen Probative force of written agreements: – Zeugenbeweis allgemein zulässig (CH/D/F) Witnesses are generally admitted to testify – Text im Vordergrund, Zeugenbeweis als Ausnahme (UK/U.S.) “Parole evidence rule” Suche nach Beweisen / Gathering evidence – Zugang zu den Unterlagen der anderen Partei Discovery – Kontakt mit Zeugen während der Vorbereitung des Prozesses Contacting witnesses pre-trial 20. Oktober 2014G. Hertig34 Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung

35 Tragweite der Divergenz Putting Differences into Perspective Konvergenzelemente / Convergence factors – EU-Binnenmarkt / Single European market – Globale Kanzleien / Multinational law firms – Rechtshilfe / Cross-border cooperation Gegenwärtige Entwicklungen Current developments – Erhalten von Beweisen in F, D, etc. Discovery in continental Europe – Rolle von vorsorglichen Maßnahmen Role of preliminary injunctions – Verbreitung von Sammelklagen Mass litigation 20. Oktober 2014G. Hertig35 Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung

36 4. Durchführung des Prozesses Going to trial Feststellung der Probleme / Formulating issues Prozessvorbereitung / Pre-trial measures – Geheimuntersuchungen und Warnbriefe Secrecy and warning letters – Aufbewahrung, Erhalten und Ausgabe von Beweisen Preserving, getting and giving evidence – Sicherstellung der Erinnerungen Freezing testimony – Vorsorgliche und sichernde Massnahmen XXX  20. Oktober 2014G. Hertig36 Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung

37 20. Oktober 2014G. Hertig37 Art. 101 IPRG Vorsorgliche Massnahmen Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind: a. die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder b. die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll. Art. 183 IRPG Vorsorgliche und sichernde Massnahmen 1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorsorgliche oder sichernde Massnahmen anordnen. 2 Unterzieht sich der Betroffene nicht freiwillig der angeordneten Massnahme, so kann das Schiedsgericht den staatlichen Richter um Mitwirkung ersuchen; dieser wendet sein eigenes Recht an. 3 Das Schiedsgericht oder der staatliche Richter können die Anordnung vorsorglicher oder sichernder Massnahmen von der Leistung angemessener Sicherheiten abhängig machen. Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung

38 20. Oktober 2014G. Hertig38 Art. 111 IPRG Rechtshilfe 1.Vermittlung der Rechtshilfe Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und anderen Staaten wird durch das Bundesamt für Justiz vermittelt. 2. Anwendbares Recht 1 Rechtshilfehandlungen, die in der Schweiz durchzuführen sind, werden nach schweizerischem Recht vorgenommen. 2 Auf Begehren der ersuchenden Behörde können auch ausländische Verfahrensformen angewendet oder berück- sichtigt werden, wenn es für die Durchsetzung eines Rechtsanspruchs im Ausland notwendig ist und nicht wichtige Gründe auf Seiten des Betroffenen entgegenstehen. 3 (Ausstellung von Urkunden nach einer Form des ausländischen Rechts). Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung

39 Rolle der Richter / Role of Judges Institutionelle Aspekte Institutional issues – Prestige UK > U.S. > Continental EU? – Quereinsteiger und Erfahrung als Anwalt Outsiders & Bar experience U.S./UK > D/F? Intervention des Richters Judicial Activism – Passiv in den Angelsächsischen Gerichten? “Passive“ in common law courts? – Führungsfreudig in kontinental Europäischen Gerichten? „Managerial“ in civil law courts? 20. Oktober 2014G. Hertig39 Zusammenfassung / Ort & Recht / Compliance & Strategie / Prozessdurchführung


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