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2. Rechtliche Grundlagen

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Präsentation zum Thema: "2. Rechtliche Grundlagen"—  Präsentation transkript:

1 2. Rechtliche Grundlagen

2 2.1 BOS

3 2.1 Bos BOS= Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

4 2.2 Rechtsvorschriften

5 Rechtliche Grundlagen
Welches Gesetz ist, (wie fast immer) relevant? Grundgesetz Art.10 und Art.73

6 2.2.1 Grundgesetz Art. 10 Abs.1 GG „Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.“ Art. 73 Abs.1 Nr.7 GG „Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über das Postwesen und die Telekommunikation“

7 Rechtliche Grundlagen
Gibt es ein Gesetz, dass sich spezieller mit dem Thema befasst? Telekommunikationsgesetz §§ 2, 57, 88, 89

8 2.2.2 Telekommunikations- Gesetz
§2 TKG „Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes“ Wird durch die Bundesnetzagentur ausgeführt Beispiel: Frequenznutzungsplan

9 2.2.2 Telekommunikations- Gesetz
§57 Abs.4 TKG Frequenzzuteilung für Rundfunk,[…] und sicherheitsrelevante Funkanwendungen Anforderung: Für BOS Frequenzen werden in einer Richtlinie u.a. festgelegt: Wer darf Teilnehmen? Zuständigkeiten der beteiligten Behörden Anerkennungsverfahren um am Sprechfunk teilzunehmen Regelungen für den Funkbetrieb

10 2.2.2 Telekommunikations-Gesetz
§88 TKG Fernmeldegeheimnis Jeder Dienstanbieter verpflichtet sich zur Einhaltung Inhalt der Kommunikation und die näheren Umstände Insbesondere ob jemand an Kommunikation beteiligt ist oder nicht Verschwiegenheitsverpflichtung des Anwenders

11 2.2.2 Telekommunikations-Gesetz
§89 TKG Abhörverbot „Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage […] die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden“

12 Rechtliche Grundlagen
Gibt es Straftatbestände in diesem Zusammenhang? Strafgesetzbuch §§ 201, 203, 206, 331, 332, 353b, 358

13 2.2.3 Strafgesetzbuch § 201 StGB § 203 StGB §353b StGB
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (bis zu 5 Jahren) § 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen (bis zu 1 Jahr) § 206 STGB Verletzung des Fernmeldegeheimnisses (bis zu 5 Jahren) §353b StGB Verletzung d. Dienstgeheimnisses u. einer bes. Geheimhaltungspfl. (bis zu 5 Jahren)

14 2.2.3 Strafgesetzbuch § 331 StGB § 332 StGB §358 StGB
Vorteilsannahme (bis zu 3 Jahren) § 332 StGB Bestechlichkeit (bis zu 5 Jahren) §358 StGB Nebenfolgen Verlust der Berechtigung Ämter zu bekleiden (Bei §§332, 353b)

15 Rechtliche Grundlagen
Wie werde ich über meine Pflichten belehrt? Verpflichtungsgesetz §§ 1, 2

16 2.2.4 Verpflichtungsgesetz
§§1, 2 VerpflG Gilt für NICHT beamtete Personen Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung seiner Obliegenheiten Unterzeichnungspflichtige Niederschrift Verschwiegenheitsverpflichtung „Teilnehmer am Fernmeldeverkehr unterliegen der Verschwiegenheitspflicht […] Der Personenkreis ist nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich zu verpflichten“ (aus PDV )

17 2.2.4 Verpflichtungsgesetz
Muster einer Verpflichtungserklärung Bildquelle: LFV RLP Seite 24

18 Rechtliche Grundlagen
Gibt es ein Gesetz, das die Zuständigkeit regelt?? BDBOS- Gesetz BDBOS= Bundesanstalt für den Digitalfunk der BOS §§ 1,2

19 2.2.5 BDBOSG §1 BDBOSG Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der BOS Zweck: Aufbau und Betrieb eines einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems für die BOS Liegt im Geschäftsbereich des BMI

20 2.2.5 BDBOSG §2 BDBOSG Die BDBOS hat die Aufgaben den Digitalfunk der BOS aufzubauen, zu betreiben und die Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Verweis auf die Richtlinie nach § 57 TKG bezüglich der Zugangsberechtigung für Antragssteller

21 Rechtliche Grundlagen
Wer genau darf teilnehmen und wer genehmigt das? BOS Funkrichtlinie Digitalfunkrichtlinie BOS §§ 1,3,4,5,7,10 15ff. der BOS Funkrichtlinie sowie §§ 1,3 der DF Richtlinie BOS

22 2.2.6 BOS Funkrichtlinien Grundsätzlich: Teilnahme am BOS-Funk nur mit nach den Technischen Richtlinien der BOS zugelassenen Funkanlagen zulässig

23 2.2.6.1 Zulassung und genehmigung von funkanlagen
§15 ff. BOS FR Beschreibung des Antragsverfahrens zur Frequenznutzung „Für jede Frequenznutzung bedarf es einer vorherigen Zuteilung der Frequenz(en) durch die Bundesnetzagentur. Für die Beantragung sind grundsätzlich die zwischen der obersten Bundes- / Landesbehörden einerseits und der Bundesnetzagentur andererseits abgestimmten Formblätter zu verwenden“

24 2.2.6.1 Zulassung und genehmigung von funkanlagen
Funkgeräte unterliegen einem Zulassungsverfahren „Die Funkanlagen müssen die Bestimmungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten erfüllen“ §10 BOS-FR. Abschluss durch Zertifikatserteilung Nachweis der Leistungsmerkmale und Störungsfreiheit in Netz- und Direktbetrieb Prüfstelle ist unabhängig und vom BSI Zertifiziert Zertifizierung erfolgt durch BDBOS

25 Genehmigungsurkunde Entfällt und wird durch BSI- Sicherheitskarte dargestellt (siehe Physikalische Grundlagen) Aussage Autorisierte Stelle Alexander Kessel „Die Sicherheitskarte ersetzt nach bisherigem Stand die Funkurkunde (Anmeldung des Endgerätes). Die Endgeräte müssen Zertifiziert sein, was durch die Beschaffung über das Land sichergestellt wird.“

26 BOS Funkrichtlinien §1 BOS FR BOS Funk ist Teil der „nichtöffentlichen Funkanwendungen“ Umfasst den „nichtöffentlichen mobilen Landfunk“ , sowie den „nichtöffentlichen Festfunk“ Frequenzbänder, die für beschränkte Nutzerkreise zur Verfügung stehen

27 Nichtöffentlicher mobiler Landfunk
Funkdienste Seefunk Landfunk Fester Landfunk Mobiler Landfunk Öffentlicher mobiler Landfunk (ömL) Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL) Betriebsfunk BOS-Funk Flugfunk §§ 1,5 BOS FR

28 2.2.6.5 BOS Funkrichtlinien §3 BOS FR Zuständigkeiten
„Das BMI vertritt die Belange der BOS gegenüber der Bundesnetzagentur in allen grundsätzlichen Fragen der Frequenznutzung im BOS-Funk“ „Das BMI, das BMF und die zuständigen obersten Landesbehörden treffen betriebliche Regelungen zur Durchführung des BOS-Funks in ihren Bereichen.“ §3 Digitalfunk RL BOS „Für die Teilnahme am Digitalfunk BOS gilt § 4 der BOS-Funkrichtlinie mit der Maßgabe entsprechend, dass für die Anerkennung als Berechtigter auch das Benehmen mit der BDBOS herzustellen ist.“

29 2.2.6.6 BOS Funkrichtlinien §4 BOS FR Berechtigte des BOS Funks sind:
Die Polizeien der 16 Länder und des Bundes Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) Die Bundeszollverwaltung Die kommunalen Feuerwehren, staatlich anerkannte Werkfeuerwehren sowie sonstige nichtöffentliche Feuerwehren, wenn sie auftragsgemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaft eingesetzt werden können Die Katastrophen- und Zivilschutzbehörden des Bundes und der Länder, öffentliche Einrichtungen des Katastrophenschutzes und nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen auch, soweit sie Zivilschutzaufgaben wahrnehmen Die behördlichen Träger der Notfallrettung nach landesrechtlichen Bestimmungen und die Leistungserbringer, die mit der Durchführung der Aufgabe „Notfallrettung“ von den jeweiligen Trägern der Notfallrettung beauftragt wurden Die mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben gesetzlich beauftragten Behörden und Dienststellen, für die das BMI im Benehmen mit dem BMF und den zu-ständigen obersten Landesbehörden die Notwendigkeit bestätigt hat, mit den Berechtigten nach Nrn. 1.1 – 1.7 über BOS-Funk zusammenzuarbeiten Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder

30 Anerkennung als Berechtigter durch
BOS Funkrichtlinien §4 BOS FR Anerkennung als Berechtigter durch Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder des BMI Voraussetzung zur Teilnahme am BOS- Sprechfunk

31 2.2.6.8 BOS Funkrichtlinien §7 BOS FR
„Funkanlagen dürfen nur von Berechtigten nach § 4 betrieben werden. Handsprechfunkanlagen dürfen nur im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrags an Angehörige der Behörde oder Organisation ausgegeben und betrieben werden“

32 2.2.7 OPTA/ADressierung Jedes Gerät erhält die sog. „TETRA Equipment Identity“ (TEI) Fest einprogrammierte Geräteidentifikationsnummer (vergl. IMEI, Fahrgestellnummer) Dient der eindeutigen Identifikation des Gerätes Weltweit einmalige, nicht zu verändernde Nummer, die bei der Produktion einprogrammiert wird IMEI: International Mobile Equipment Identity

33 2.2.7 OPTA/ADressierung Jedes Endgerät erhält zusätzlich eine „Teilnehmernummer“, die ITSI mit einer Länge von 48 Bit Diese Nummer ist ebenfalls einmalig (ähnlich der MAC-Adresse bei PC-Komponenten) und nicht zu verändern Ein Teil dieser ITSI, die so genannte SSI (24 Bit) besteht aus ISSI (Individual Short Subscriber Identity) und GSSI (Group Short Subscriber Identity) mit deren Hilfe die Möglichkeit zur Gruppen- und Einzeladressierung gegeben ist ITSI  Individual TETRA Subscriber Identity SSI  Short Subscriber Identity ISSI ist die Nummer, die zum Einzelruf benötigt wird

34 2.2.7 OPTA/ADressierung Die restlichen 24 Bit teilen sich auf in
MCC (Mobile Country Code) mit 10 Bit MNC (Mobile Network Code) mit 14 Bit Durch diese eindeutige Adressierung sind Funkgeräte temporär und/oder permanent aus dem Netz zu entfernen MCC: Identifikation des Herkunftslandes MNC: Netze innerhalb dieses Landes MCC 262= Deutschland  Folgt MNC = BOS  Folgt

35 2.2.7 OPTA/ADressierung OPTA= Operativ taktische Adresse Kein Teil des TETRA-Standards, sondern extra für die BOS entwickelt Durch die OPTA und die ITSI wird jedes Funkgerät genau identifizierbar Grundlage: OPTA-Richtlinie

36 2.2.7 OPTA/ADressierung Die Geburts-OPTA ist fest zugewiesen
24 Alphanumerische Stellen MCC 262= Deutschland MNC = BOS

37 2.2.7 OPTA/ADressierung Die Alias-Opta definiert das Funkgerät in seiner Funktion Bildquelle : OPTA Richtlinie

38 2.2.7 OPTA/ADressierung Block 1 (Zeichen 1 und 2)
Zugehörigkeit zur Länderstruktur R P Bildquelle : OPTA Richtlinie

39 2.2.7 OPTA/ADressierung Block 2 (Zeichen 3-5)
Behörden- und Organisationszugehörigkeit Feuerwehr FW Katastrophenschutz KAT Rettungsdienst RD Polizei POL R P F W Bildquelle : OPTA Richtlinie

40 2.2.7 OPTA/ADressierung Block 3 (Zeichen 6-8)
Zuordnung zu Landkreis/ kreisfreier Stadt Amtliches Kraftfahrzeugkennzeichen Bei Stadt+ Landkreis mit gleicher Kennung: Landkreis mit # gekennzeichnet M = Stadt München; M# = Landkreis München R P F W K O Bildquelle : OPTA Richtlinie

41 2.2.7 OPTA/ADressierung Block 4.1. (Zeichen 9-13)
Weitere Untergliederung unterhalb Landkreisebene Ziffern oder Buchstaben möglich Beispiel: Wache 1 Bisherige 1.Kennzahl im Analog Funkrufnamen Auf Frage ob die Funkrufnamen novelliert werden: Alexander Kessel, Autorisierte Stelle: „In RP werden die Funkrufnamen wie bisher gesprochen. Im Rahmen der späteren Erneuerung des Funkrufnamenkatalog werden wir in Rheinland-Pfalz dieses Thema neu diskutieren. Abgesehen von einigen Gemeinden in NRW hat sich dies bisher bundesweit nicht durchgesetzt. „ R P F W K O 1 Bildquelle : OPTA Richtlinie

42 2.2.7 OPTA/ADressierung Block 4.2. (Zeichen 14-21)
Taktischer Einsatzwert Bisherige 2. Teilziffer im Analog Funkrufnamen R P F W K O 1 E L W Bildquelle : OPTA Richtlinie

43 2.2.7 OPTA/ADressierung Block 4.3. (Zeichen 22 und 23)
Unterscheidung mehrerer Teilnehmer mit gleicher Funktionsbezeichnung Handfunkgeräte, die keinem Fahrzeug oder keiner Funktion zugeordnet sind, werden an dieser Stelle durchnummeriert Bisherige 3. Kennzahl im Analog Funkrufnamen R P F W K O 1 H F G Bildquelle : OPTA Richtlinie

44 2.2.7 OPTA/ADressierung Block 5 (Zeichen 24)
Unterscheidung mehrerer Teilnehmer der gleichen taktischen Einheit Hier: 1.HFG des 1. ELW 1 der FW Koblenz R P F W K O 1 E L W 1 Bildquelle : OPTA Richtlinie

45 Rechtliche Grundlagen
Und wie wird gefunkt? Wird thematisch im Bereich „Sprechfunkbetrieb“ behandelt und gibt Anweisungen/Regelungen für das Verhalten im Funkbetrieb

46 Rechtliche Grundlagen
Viele dieser Gesetze und Verordnungen sind „nice to know“. Nur einige davon gehören zum absoluten Pflichtwissen eines Sprechfunklehrgangsteilnehmers.

47 Fragen?

48 Ende des Kapitels „Rechtliche Grundlagen“


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