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Fachreport / Informationen rahmenbedingungen für österrEICHISCHE online-Händler auf dem deutschen markt Manuela fallmann,

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Präsentation zum Thema: "Fachreport / Informationen rahmenbedingungen für österrEICHISCHE online-Händler auf dem deutschen markt Manuela fallmann,"—  Präsentation transkript:

1 Fachreport / Informationen rahmenbedingungen für österrEICHISCHE online-Händler auf dem deutschen markt Manuela fallmann, AC Berlin

2 86 Seiten

3 Der Fachreport wurde vom AußenwirtschaftsCenter Berlin E berlin@wko
Der Fachreport wurde vom AußenwirtschaftsCenter Berlin E in Zusammenarbeit mit Henning von Zanthier, LL. M., Rechtsanwalt von Zanthier & Schulz Rechtsanwalt Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft Kurfürstendamm 217, D Berlin T – 0, F E W erstellt.

4 Inhaltsverzeichnis 1 VORWORT 2 ALLGEMEINER ÜBERBLICK 2.1 Anwendbarkeit von ausländischem, insbesondere deutschem Recht 2.2 Ausschluss von ausländischem Recht 2.3 Risiko bei Anwendung von ausländischem Recht 3 GRUNDLAGEN DER GESTALTUNG EINES WEBSHOPS 3.1 Anbieterkennzeichnung / Impressumpflicht (§ 5 TMG / deutsches Telemediengesetz) 3.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Allgemeine Hinweise Besondere Hinweise für Geschäfte mit Verbrauchern Muster-AGB AGB - Gültigkeit bis zum 12.Juni Neue AGB ab dem Datenschutz Gesetzliche Grundlagen und sich daraus ergebende Pflichten Datenschutzerklärung 3.4 Urheberrecht 3.5 Wettbewerbsrecht und Werbung im Internet 3.6 Online-Rechnungen

5 Inhaltsverzeichnis 4 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN – WEBSHOP 4.1 Fernabsatzvertrag und Vertragsschluss im Internet 4.2 Verkauf von Waren an Verbraucher (B2C) Vertragsrecht Gerichtsstand Informationspflichten vor Vertragsschluss Weitergehende Informationspflichten – Gültigkeit bis 12. Juni Weitergehende Informationspflichten – Neu ab 13. Juni Button-Lösung - Ausdrückliche Bestellbestätigung durch den Endkunden Besondere Kennzeichnungspflichten Preisangaben Das Widerrufs- und Rückgaberecht – Gültigkeit bis zum 12. Juni Das Widerrufsrecht – Neu ab 13. Juni Muster einer Widerrufs- bzw. Rückgaberechtsbelehrung – Gültigkeit bis zum 12. Juni Muster einer Widerrufsbelehrung und Muster eines Widerrufsformulars - Neu ab Zahlungsinformation Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops Versandhandelsregelung über Rechnungen und Umsatzsteuer 4.3 Verkauf von Waren an Unternehmer (B2B)

6 Inhaltsverzeichnis 5 WEITERE RECHTLICHE ASPEKTE BEI LIEFERUNGEN ÜBER EINEN ONLINESHOP 5.1 Verpackungsverordnung Verpackungsverordnung – Lizenzierungspflicht Einweggetränkeverpackungen – Pfandpflicht 5.2 Produkthaftung und Produktsicherheit Produkthaftungsgesetz / Produzentenhaftung Produktsicherheitsgesetz 5.3 Gewährleistung B2C-Geschäfte B2B-Geschäfte 6 SPEZIFISCHE PRODUKTBEZOGENE INFORMATIONS- UND KENNZEICHNUNGSPFLICHTEN 6.1 Überblick 6.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz

7 Inhaltsverzeichnis 7 ABMAHNUNG 7.1 Definition 7.2 Gründe und Rechtsgrundlage für eine Abmahnung 7.3 Verhalten bei einer Abmahnung 7.4 Reaktionsmöglichkeiten 7.5 Die Unterlassungserklärung 7.6 Kosten 8 HINWEIS

8 Deutsches Recht 2 ALLGEMEINER ÜBERBLICK 2.1 Anwendbarkeit von ausländischem, insbesondere deutschem Recht 2.2 Ausschluss von ausländischem Recht 2.3 Risiko bei Anwendung von ausländischem Recht

9 Deutsches Recht ANWENDBARKEIT VON DEUTSCHEM RECHT
Grundsatz des anwendbaren Rechts: Herkunftslandprinzip d.h. österr. Recht, da Verkauf aus Österreich erfolgt ACHTUNG: zahlreiche Ausnahmen Deutsches Recht findet Anwendung, z.B. durch Vereinbarung Bestimmungslandprinzip Verbraucherschutzrecht Urheberrecht Gewerbliche Schutzrechte (Markenrecht, Musterschutz, Patentrecht etc.) Wettbewerbsrecht Rechtsvorschriften über Waren (Normen, besondere Kennzeichnungspflichten etc.) Jugendschutzgesetz Gewinn- und Glücksspiele Voraussetzung der Ausnahme: Ausrichten der Tätigkeit auf den deutschen Markt

10 Deutsches Recht Ausrichten der Tätigkeit auf den deutschen Markt - Entscheidung des EuGH Auf ein fremdes Land ist eine Tätigkeit dann „ausgerichtet“, wenn die Website beispielsweise folgendes enthält: Anfahrtsskizze, die bis an die Grenzen zum Nachbarland führt Telefon-/Faxnummer mit internationaler Vorwahl neutrale, also nicht nationale Top-Level-Domain (wie .com, .info, .net, .eu) Möglichkeit des Verbrauchers, im Bestellprozess verschiedene Länder als Lieferländer auszuwählen Produktbeschreibungen auch in Fremdsprachen Preisangaben in Fremdwährungen Kundenbewertungen von ausländischen Verbrauchern Hinsichtlich des Ausgerichtetseins existiert aber keine klare Trennlinie. Die o.g. Kriterien sind nicht abschließend, sodass auch andere Merkmale im Einzelfall eine Rolle spielen können. Man wird immer den Gesamtkontext beachten müssen.

11 Deutsches Recht Ausschluss von deutschem Recht
Möchte ein Anbieter seine Tätigkeit nicht auf Deutschland ausrichten, so muss die gesamte Website deutlich zum Ausdruck bringen, dass nur an österreichische Kunden verkauft wird. z.B. „Wir verkaufen und liefern nur innerhalb Österreichs“ ACHTUNG: Wirksam ist ein solcher Ausschluss aber nur, wenn Sie dafür Sorge tragen, dass es auch tatsächlich nicht zu Verträgen mit Verbrauchern aus diesen Staaten kommt. Risiko bei der Anwendung von ausländischem Recht Bei Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, des Wettbewerbsrechts und des Urheberrechts ist mit sogenannten Abmahnungen zu rechnen, die weitreichende und vor allem auch kostenintensive Konsequenzen haben können.

12 Deutsches Recht Erstellung eines rechtssicheren Onlineshops
Zahlreiche gesetzliche Anforderungen an Shopbetreiber Regelmässige Aktualisierung des Webshops erforderlich Permanentes Abmahnrisiko bei Nichtbeachtung von gesetzlichen Vorschriften Wichtigste Punkte für rechtssichere Onlineshops: Überprüfen der Anbieterkennzeichnung (Impressumpflicht) Erstellung rechtssicherer AGB Erstellung/ordnungsgemäßes Einbinden einer abmahnsicheren Widerrufs-/Rückgabebelehrung Erstellung einer rechtssicheren Datenschutzerklärung Prüfung aller vor- und nachvertraglichen Informations- und Belehrungspflichten Richtige Umsetzung und Kennzeichnung des Bestell-Buttons Überprüfung der Preisangaben, Versandkosten und Steuern bzw. der Registrierungs- und Bestellprozesse Überprüfung spezifischer Kennzeichnungspflichten Beachtung von Marken- und Urheberrechten Einhaltung der Regelungen der Verpackungsverordnung etc.

13 Grundlagen Webshop 3 GRUNDLAGEN DER GESTALTUNG EINES WEBSHOPS 3.1 Anbieterkennzeichnung / Impressumpflicht (§ 5 TMG / deutsches Telemediengesetz) 3.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 3.3 Datenschutz 3.4 Urheberrecht 3.5 Wettbewerbsrecht und Werbung im Internet 3.6 Online-Rechnungen

14 Impressum Anbieterkennzeichnung / Impressumpflicht
Sofern ein Angebot zielgerichtet auf deutsche Verbraucher ausgerichtet wird, sollten die deutschen rechtlichen Regelungen zur Impressumpflicht beachtet werden. Angaben zur Anbieterkennzeichnung müssen sein leicht erkennbar Kennzeichnung durch “Impressum” oder “Kontakt” (nicht Info oder ähnliche Begriffe verwenden) unmittelbar erreichbar “Zwei-Klick-Regel” ständig verfügbar Impressum sollte von jeder Seite des Webhops aus erreichbar sein.

15 impressum Musterimpressum gemäß § 5 TMG
Vollständiger Name (Firmenname bzw. bei natürlichen Personen Vor- und Familienname) und Niederlassungsanschrift des Anbieters Vollständige/ladungsfähige Anschrift notwendig (PLZ, Ort, Straße, Hausnummer), Postfachadresse reicht nicht aus. Bei Personengesellschaften/juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) zusätzlich die Angaben zur Rechtsform bzw. zu den Vertretungsberechtigten (z. B. Geschäftsführer der GmbH) Kontakt ( -Adresse, Telefon, Fax) Registerangaben - Registergericht und Registernummer (soweit vorhanden; z.B. Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister); angegeben werden müssen auch ausländische Registereintragungen und Registernummern (soweit vorhanden) Information über die Aufsichts-/Zulassungsbehörde, sofern eine behördliche Zulassung für diese Tätigkeit vorgeschrieben ist (z. B. Gastronomiebetriebe, Bauträger, Makler, Spielhallenbetreiber, Versicherungsunternehmen); fallen Aufsichts- und Zulassungsbehörde auseinander, ist die Aufsichtsbehörde zu nennen (Angabe der Postanschrift wird empfohlen) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (soweit vorhanden) Wirtschafts-Identifikationsnummer (soweit vorhanden; diese muss nicht vom Anbieter beantragt werden, sondern wird von der Steuerbehörde bei besonderen Anforderungen vergeben) Zusätzliche Angaben für bestimmte Unternehmen: Berufsrechtliche Angaben (bei reglementierten Berufen wie Apotheker, Ingenieuren, Rechtsanwälten, Therapeuten, Steuerberatern, Ärzten, Wirtschaftsprüfern, Architekten) Zusätzliche Angaben bei erlaubnispflichtigen Gewerben: z. B. Hinweis: Gewerbeerlaubnis nach § …. Gewerbeordnung (für die Tätigkeit) als …… erteilt, zuständige Aufsichtsbehörde …… (komplette Adresse) Bei journalistisch-redaktionellen Inhalten sind Name und Anschrift des Verantwortlichen zu nennen

16 AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Allgemeines
Verwendung von AGB ist nicht verpflichtend aber sinnvoll Vorteile von AGB Durch AGB kann der Webshop-Betreiber vieles zu seinen Gunsten regeln. Allerdings dürfen Verbraucher dadurch nicht „unangemessen benachteiligt“ werden. Bitte beachten Sie: Gegenüber deutschen Endkunden, wenn Onlineshop nach Deutschland ausgerichtet ist, müssen die AGB mit den deutschen Rechtsvorschriften übereinstimmen. Ansonsten können AGB unwirksam sein.

17 AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Einbeziehung in den Vertrag AGB werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie in den Kaufvertrag einbezogen werden Voraussetzungen der Einbeziehung in den Vertrag AGB müssen deutlich hervorgehoben werden Möglichkeit der Kenntnisnahme vor der Bestellung (ausdrücklicher Hinweis) Einverstandensein des Kunden mit den AGB (z.B. durch Häkchen oder Button) Link zu AGB sollte in räumlicher Nähe zum Bestellbutton bereitgestellt werden Kunde muss Möglichkeit haben, AGB-Inhalt vor Abgabe seines Angebotes zu lesen Ein versteckter Hinweis auf die AGB auf der Website reicht nicht aus

18 AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Formulierung
Transparenzgebot AGB müssen klar und verständlich sein Keine Verwendung unzulässiger Klauseln Bei AGB gegenüber Verbrauchern muss berücksichtigt werden, dass diese keine unzulässigen Klauseln enthalten dürfen (z.B. Versand erfolgt auf Risiko des Käufers). Mühlelose Lesbarkeit / Speicher- und Ausdruckfähigkeit AGB müssen auf dem Bildschirm gut lesbar sein. Zudem muss die Möglichkeit geboten werden, die AGB herunterzuladen, zu speichern und auszudrucken. Der Link zu den AGB sollte in räumlicher Nähe zum Bestellbutton bereitgestellt werden. HINWEIS: Muster-AGB im Fachreport

19 datenschutz Datenschutz - Allgemeines
Im Zusammenhang mit einem Internetauftritt werden “personenbezogene Daten” erhoben, d.h. festgehalten und gespeichert. Unternehmen, die in Deutschland personenbezogene Daten erheben, müssen sich an deutsches Datenschutzrecht halten. Der Umgang mit personenbezogenen Daten von Kunden und Geschäftspartnern unterliegt in Deutschland strengen Regeln. Daraus ergeben sich die unterschiedlichsten Pflichten für Onlineshops, Websitebetreiber oder Blogger.  Beispiele: Impressumpflicht Pflicht zur Unterrichtung der Nutzer bezüglich der Datenspeicherung - Pflicht zur Verwendung einer Datenschutzerklärung Pflicht zur Einholung der Einwilligung des Nutzers in die Verarbeitung und Übertragung seiner Daten Auskunftspflicht gegenüber Betroffenen bezüglich der gespeicherten Daten Pflicht für bestimmte Unternehmen zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten

20 datenschutz Datenschutz - Pflicht zur Verwendung einer Datenschutzerklärung Inhalt einer Datenschutzerklärung Der Dienstanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über die folgenden Punkte zu unterrichten: dass Daten gespeichert werden Art, Umfang und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung/Verwendung personenbezogener Daten über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 Identität der verantwortlichen Stelle, die die Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt ggf. von der erstmaligen Übermittlung und der Art der übermittelten Daten (z.B. Name, Adresse) ggf. über die Kategorien von Empfängern (z.B. Kreditinstitute, Inkassounternehmen) Datenschutzerklärung muss von jeder Seite des Internetauftritts verlinkt sein. Eine Einbindung der Datenschutzerklärung in die AGB ist nicht zulässig! HINWEIS: Muster-Datenschutzerklärung im Fachreport

21 Urheberrecht Urheberrecht – Allgemeines
Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers verbreitet werden. Dazu zählen z.B. Fotos Bücher Musik SW-Programme Landkarten Stadtpläne besonders kreativ gestaltete Texte (z.B. Produktbeschreibungen von Wettbewerbern) Im Regelfall muss mit dem Urheber ein Lizenzvertrag (Lizenzgebühr, Nutzungsrechte) abgeschlossen werden. Achtung: Auch die Nutzung von Bildern vom Hersteller oder Großhändler, bei dem das Produkt eingekauft wurde, muss sich der Nutzer genehmigen lassen.

22 Urheberrecht Urheberrecht – Allgemeines
ACHTUNG: Fremde Websites sind ebenfalls urheberrechtlich geschützt. Derjenige, der sie erstellt hat, ist Urheber. Er muss dem Onlineshop-Betreiber die urheberrechtlichen Nutzungsrechte vertraglich übertragen. Bei Verletzung des Urheberrechts muss man mit einer Abmahnung, verbunden mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, rechnen.

23 Wettbewerbsrecht Wettbewerbsrecht – Allgemeines
Beim Wettbewerbsrecht gilt das „Marktortprinzip“ Gegenüber deutschen Kunden gilt deutsches Wettbewerbsrecht (z.B. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb/UWG ) Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht Abmahnung von deutschen Wettbewerbern (durch einen Anwalt) bzw. durch deutsche Verbraucherschutz- und Wettbewerbsverbände

24 werbung Werbung – Allgemeines
Grundsatz: Innerhalb der EU gilt „Herkunftslandprinzip“ für österr. Unternehmen gilt also österr. Recht Ausnahmen in denen das „Bestimmungslandprizinp“ zur Anwendung kommt Für den Bereich der Werbung sind folgende Ausnahmen von Bedeutung: die rechtlichen Regelungen in Bezug auf Verbraucherverträge die Zulässigkeit nicht angeforderter Werbung per (Spam-Mail) Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten Urheberrechte und verwandte Schutzrechte sowie Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen Das Bestimmungslandprinzip führt dazu, dass die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen grundsätzlich anhand des Rechtes des Marktortes zu ermitteln ist. Werberechtliche Beschränkungen für einzelne Produkte Die Werbung für bestimmte Produkte (Tabak, Alkohol, Heilmittel, Arzneimittel etc.) unterliegt besonderen rechtlichen Anforderungen.

25 werbung Werbung – Restriktionen
Unverlangte Werbung – sowohl im B2B- als auch im B2C-Bereich - lediglich per Briefpost uneingeschränkt möglich Für Werbung per , Fax und Telefon (automatische Anrufmaschinen) oder SMS gibt es Restriktionen. Einwilligung erforderlich bzw. dauernde Geschäftsbeziehung erforderlich Ansonsten zuvor eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers einholen gesondert und vor dem Versand der Werbung am besten per Brief für jede Kommunikationsart getrennt Sonderregelegung für s Diese dürfen Sie zur Direktwerbung ausnahmsweise dann nutzen, wenn Sie die -Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten haben und Sie für ähnliche Waren oder Dienstleistungen werben und der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und der Kunde bei der Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann.

26 werbung Werbung - Restriktionen
Bei jeder Werb muss auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen werden. Telefonwerbung ist nur dann zulässig, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich sein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt hat. Achtung: Robinsonlisten Listen, in die man sich einträgt und damit bekannt gibt, dass man keine unverlangte Werbung bekommen möchte Achtung: Produktbezogene Werbebeschränkungen z.B. Tabakwerbung, Arzneimittelwerbung, Heilmittelwerbung, Alkoholwerbung, Werbung für Glücksspiele und Sportwetten

27 Werbung Werbung – Weitere Hinweise
Werbung muss klar als solche zu erkennen sein Es muss klar identifizierbar sein, durch welche natürliche oder juristische Person die kommerzielle Kommunikation erfolgt Achtung: Beim Versand von Werbung an personalisierte/personenbezogene Adressen ist ein Hinweis auf die Datenquelle unbedingt erforderlich Bei der Datenquelle ist immer der Name der Datenquelle/Firma inkl. der Anschrift anzugeben. Formulierungsbeispiel: Ihre Daten stammen von der Firma Muster, Musterstraße 1, Musterstadt. Daneben muss darauf hingewiesen werden, dass der Werbung auch widersprochen werden kann. Formulierungsbeispiel: Die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt, sofern Sie Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen.  

28 Werbung Werbung - Konsequenzen unerlaubter Werbesendungen
Abmahnung von Wettbewerbern etc. Unerlaubte Werbung gegenüber Verbrauchern kann (z.B. was die Telefonwerbung angeht) mit Geldbußen bis zu EUR geahndet werden.

29 ThEmenübersicht 4 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN – WEBSHOP 4.1 Fernabsatzvertrag und Vertragsschluss im Internet 4.2 Verkauf von Waren an Verbraucher (B2C) Vertragsrecht Gerichtsstand Informationspflichten vor Vertragsschluss Weitergehende Informationspflichten – Gültigkeit bis 12. Juni Weitergehende Informationspflichten – Neu ab 13. Juni Button-Lösung - Ausdrückliche Bestellbestätigung durch den Endkunden Besondere Kennzeichnungspflichten Preisangaben Das Widerrufs- und Rückgaberecht – Gültigkeit bis zum 12. Juni Das Widerrufsrecht – Neu ab 13. Juni Muster einer Widerrufs- bzw. Rückgaberechtsbelehrung – Gültigkeit bis zum 12. Juni Muster einer Widerrufsbelehrung und Muster eines Widerrufsformulars - Neu ab Zahlungsinformation Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften Zertifizierung – Gütesiegel für Onlineshops Versandhandelsregelung über Rechnungen und Umsatzsteuer 4.3 Verkauf von Waren an Unternehmer (B2B)

30 Rechtliche rahmenbedingungen
Fernabsatzvertrag – Definition Alle Verträge, bei denen der Unternehmer (oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person) und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel (Post, Telefon, mobiles Telefon, , Skype, Fax usw.) verwenden. Vertragabschluss im Internet Fernabsatzvertrag Produktpräsentation ist kein Angebot im Rechtssinne (unverbindliche Warenpräsentation) Angebot ist die Bestellung des Kunden (Anklicken des Bestellbuttons) Annahme erfolgt entweder ausdrücklich per oder konkludent durch Versendung der Ware Bestätigung der Bestellung durch Bestätigungs- nötig Will der Anbieter bei dem online geschlossenen Kaufvertrag seine AGB zum Vertragsinhalt machen, so müssen diese wirksam in das Angebot des Kunden einbezogen werden.

31 B2C – Vertragsrecht Verkauf von Waren an Verbraucher (B2C)
Grundsatz: freie Rechtswahl (ROM I Verordnung) Jedoch Einschränkungen bei Verbraucherverträgen Haben die Vertragsparteien keine Rechtswahl getroffen: Vertrag unterliegt Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat Voraussetzung: Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmers auf diesen Staat Wurde Rechtswahl getroffen: Ist grundsätzlich gewähltes Recht anzuwenden Rechtswahl darf aber nicht dazu führen, dass zwingende nationale Verbraucherschutzgesetze umgangen werden Günstigkeitsvergleich: falls österreichisches Recht gewählt wurde, die deutsche Bestimmung aber für den Verbraucher günstiger ist, dann tritt sie an ihre Stelle Bei Webshops sind immer die Verbraucherschutzrechte des jeweiligen Verbraucherstaates zu beachten!

32 B2C - Gerichtsstand Verkauf von Waren an Verbraucher (B2C)
Grundsatz: Wohnsitz des Schuldners Klage des deutschen Verbrauchers Wahlrecht des Verbrauchers Klage bei Gericht in Österreich Klage bei deutschem Gericht Klage des österreichischen Unternehmers Verbraucher kann nur in Deutschland verklagt werden Gerichtstandsvereinbarung ist zwar zulässig, doch können die Parteien von den oben beschriebenen Regeln nur nach Entstehen der Streitigkeit abweichen.

33 b2C - informationspflichten
Verkauf von Waren an Verbraucher (B2C) Informationspflichten vor Vertragsabschluss Informationspflichten vor bzw. während des Bestellprozesses Informationspflichten nach Vertragsabschluss

34 b2C - informationspflichten
Informationspflichten vor Vertragsabschluss Beim Verkauf von Waren über Webshops ist der Verbraucher klar, verständlich und eindeutig zu informieren über: die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB (wenn vorhanden) die einzelnen Schritte, die zur Vertragserklärung des Nutzers sowie zum Vertragsabschluss führen den Umstand, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss gespeichert wird und für den Kunden zugänglich ist  Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterworfen hat (z.B. Gütesiegel) die technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe der Vertragsabklärung (also Angaben, wie der Kunde seine Bestellung ändern/korrigieren kann, z.B. mittels einer sog. „zurück“-Funktion);  die Sprachen, in denen der Vertrag abgeschlossen werden kann

35 b2C - informationspflichten
Informationspflichtigen bei Fernabsatzverträgen Gültigkeit bis zum 12. Juni 2014 Neue Regelungen ab dem 13. Juni 2014 Umsetzung der neuen EU-Verbraucherrechte-Richtlinie im deutschen Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Details: siehe im Fachreport

36 b2C - informationspflichten
Weitere Informationspflichten auf der Website vor Vertragsabschluss Gültigkeit bis zum 12. Juni 2014 Bei Fernabsatzverträgen ist der Anbieter – sofern eine Bestellmöglichkeit für den Verbraucher gegeben ist - verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung leicht und unmittelbar zugänglich sowie klar und verständlich folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: Identität des Unternehmers (vollständiger Name, Firma, Rechtsform) Vollständige Kontaktdaten des Unternehmers (Straße, PLZ, Ort, Telefon, Fax, - eine Postanschrift ist nicht ausreichend) bzw. des sonstigen Ansprechpartners, bei juristischen Personen auch den Namen und Anschrift eines Vertretungsberechtigten (Angabe eines Prokuristen) Öffentliches Unternehmensregister (Handels-/Genossenschaft-/Partnerschaftsregister) samt Registernummer Identität eines Vertreters des Unternehmers oder eines sonstigen Ansprechpartners in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt (z.B. durch Auftragsbestätigung, elektronische Bestätigung, Warenauslieferung) Details zur Mindestlaufzeit des Vertrages

37 b2C - informationspflichten
Weitere Informationspflichten auf der Website vor Vertragsabschluss Gültigkeit bis zum 12. Juni 2014 Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich der Mehrwertsteuer und aller sonstigen Preisbestandteile. Allfällige zusätzliche anfallende Liefer- und Versandkosten Einzelheiten bezüglich der Zahlung, Lieferung bzw. Erfüllung Informationen zu Gewährleistungsansprüchen bzw. Garantien oder sonstigen Serviceleistungen (wie z. B. Kundendienst) Details zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises Üblicherweise werden diese Pflichtinformationen auf der Website zur Verfügung gestellt. Sofern eine Informationspflicht nicht erfüllt ist, bleibt der Vertrag zwar wirksam, aber die Widerrufsfrist fängt nicht an zu laufen. Der Zugang der Bestellung des Kunden ist unverzüglich auf elektronischem Weg zu bestätigen.

38 b2C - informationspflichten
Zusätzliche Informationspflichten auf der Website vor Vertragsabschluss Neu ab 13. Juni 2014 Die vom Unternehmer in Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten erteilten Informationen werden Inhalt des Vertrags mit dem Verbraucher. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer AGB benutzt oder die Angaben in anderer Form macht. Die vorvertraglichen Informationspflichten sind weiter ausgebaut worden Mitteilung einer Telefonnummer ist obligatorisch Faxnummer und -Adresse sind keine Pflicht Geschäftsanschrift einer Beschwerdestelle muss genannt werden Lieferzeit: Angabe eines Termins, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder Dienstleistungen erbringen muss, ist Pflicht. Die Bedeutung dieser Vorschrift ist noch nicht klargestellt. Überwiegend wird vertreten, dass die Angabe über eine Lieferzeit (z.B. 5 Werktage ab Bestelleingang) zu machen ist, welche auch vom Unternehmer eingehalten werden muss. Ratsam ist es, dass der in der Online-Präsenz (AGB oder Artikelbeschreibung) angegebene Liefertermin mit dem tatsächlichen Termin übereinstimmt, dass also der angegebene Termin nicht günstiger bemessen ist, als die regelmäßige Lieferzeit.

39 b2C - informationspflichten
Zusätzliche Informationspflichten auf der Website vor Vertragsabschluss Neu ab 13. Juni 2014 Über Bestehen und Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien muss der Verbraucher vor Vertragsschluss informiert werden Sofern Garantie übernommen wird, sollten Garantiebedingungen direkt in der Artikelbeschreibung angegeben werden. Alternativ kann der Begriff „Garantiebestimmungen“ in der Artikelbeschreibung verwendet werden mit einem Link zu einer Unterseite, die über den Umfang der Garantie aufklärt. Weitere Neuerungen bestehen für digitale Inhalte (Software) Pflichthinweise zu Liefer-und Leistungsbedingungen Diese umfassen die Nennung des Transportunternehmens und die angebotenen Lieferarten wie z.B. Express- oder Speditions-Lieferung.

40 b2C - informationspflichten
Informationspflichten auf der Website vor Vertragsabschluss Neu ab 13. Juni 2014 Pflichtangaben, die ein Unternehmer vor dem Vertragsschluss angeben muss: Wesentliche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen Angaben zur Identität des Unternehmers inkl. Geschäftsanschrift Handelsname sowie Anschrift u. Telefonnummer, ggf. Faxnummer und -Adresse Anschrift einer Beschwerdestelle, an die der Verbraucher sich wenden kann Gesamtpreis der Waren/Dienstleistungen einschl. aller Steuern und Abgaben oder Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten Kosten des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern muss Hinweis auf Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren

41 b2C - informationspflichten
Informationspflichten auf der Website vor Vertragsabschluss Neu ab 13. Juni 2014 Optionale Angaben diese müssen nur angegeben werden, wenn die entsprechenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen vorliegen: Bestehen/Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien Bestehende einschlägige Verhaltenskodizes Laufzeit des Vertrags oder Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht Hinweis, dass der Unternehmer vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann sowie deren Bedingungen Funktionsweise digitaler Inhalte, Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software dass Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen

42 b2C - informationspflichten
Informationspflichten im Bestellprozess Der Kunde ist verständlich und eindeutig zu informieren über: die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB einzelnen Schritte, die zur Vertragserklärung des Nutzers sowie zum Vertragsabschluss führen die technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe der Vertragsabklärung (Angaben, wie der Kunde seine Bestellung ändern/korrigieren kann) den Umstand, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss gespeichert wird und für den Kunden zugänglich ist  Information über Lieferbeschränkungen bzw. welche Zahlungsmittel akzeptiert werden Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterworfen hat (z.B. Gütesiegel) die Sprachen, in denen der Vertrag abgeschlossen werden kann Diese Informationen sollten auf den ersten Seiten des Bestellprozesses zu finden sein.

43 b2C - informationspflichten
Weitere Informationspflichten im Bestellprozess Kunde sollte – vor der Bestellung - „klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ über die wesentlichsten Vertragsinformationen informiert werden: Produktmerkmale wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung Mindestlaufzeit des Vertrages Gesamtpreis Versand- und Zusatzkosten Diese Vertragsinformationen sollen unmittelbar vor dem Bestellbutton angeordnet sein. Zugang der Bestellung des Kunden ist unverzüglich auf elektronischem Weg zu bestätigen. Den Vertrag und Vertragsinhalt muss der Unternehmer dem Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber bei der Lieferung der Ware auf einem sog. „dauerhaften Datenträger“ bestätigen. Den Zugang eines Widerrufs muss er unverzüglich auf einem „dauerhaften Datenträger“ bestätigen.

44 B2C – Button-Lösung Button-Lösung - Ausdrückliche Bestellbestätigung durch den Endkunden Onlineshops müssen so gestaltet sein, dass sich der Verbraucher mit einer ausdrücklichen Bestätigung zur Zahlung verpflichtet. Bestellung erfolgt über eine besonders gekennzeichnete Schaltfläche „Bestellbutton“ Zulässige Kennzeichnung: „zahlungspflichtig bestellen“ “kostenpflichtig bestellen“ “kaufen“ Andere Kennzeichnungen sind nicht zulässig. Die Beschriftung des Buttons muss gut lesbar sein.

45 B2C - Bestellvorgang Bestellvorgang - Neu ab 13. Juni 2014
Spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs ist klar und deutlich anzugeben ob Lieferbeschränkungen bestehen welche Zahlungsmittel akzeptiert werden Sofern im Rahmen eines Bestellvorgangs dem Verbraucher weitere Leistungen angeboten werden, darf ein Unternehmer keine voreingestellten Schaltflächen einsetzen (z.B. bisher vielfach bei Reisebuchungen der Fall). Zusätzliche Vereinbarungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt. Erlaubt ist allerdings der Einsatz von Schaltflächen, welche der Verbraucher zwecks Abschluss eines Vertrages über die zusätzliche Leistung selbst aktiv betätigen muss.

46 B2C - Bestellvorgang Schritte des Bestellvorgangs
Erklärung der technischen Schritte des Bestellprozesses Hinweis auf Möglichkeit, Eingabefehler zu erkennen und zu korrigieren Vertragsbestimmungen und AGB abruf- und speicherbar zur Verfügung stellen Bestellübersicht Bestellung durch Betätigung eines „Bestell-Buttons“ Bestätigung der erfolgreichen Bestellung durch Bestätigungs-Mail

47 B2C - preisangaben Preisangaben
Preise müssen leicht erkennbar und deutlich lesbar sein Gegenüber Verbrauchern ist die Endpreisangabe (Gesamtpreisangabe) Pflicht inkl. Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile Hinweis, dass die Umsatzsteuer in den Preisen enthalten ist in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Preis oder als hervorgehobener Sternchenhinweis auf derselben Website Hinweis, ob und in welcher Höhe zusätzliche Liefer- oder Versandkosten anfallen z.B. Porto, Kosten für Verpackung, Lieferkosten, Nachnahmegebühr Formulierungsvorschlag: „Alle angegebenen Preise sind Endpreise inkl. MwSt. zzgl. Liefer-/Versandkosten“ (idealerweise mit Link auf eine Versandkostentabelle) Soweit die Angabe der Liefer- oder Versandkosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist (z.B. bei Lieferungen nach Deutschland), sind die näheren Einzelheiten anzugeben, aufgrund derer der Verbraucher die Höhe leicht errechnen kann.

48 B2C - preisangaben Preisangaben – Neu ab 13. Juni 2014
Angabe der zusätzlich anfallenden Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstigen Kosten ob solche Kosten überhaupt anfallen Angabe deren Höhe, soweit Kosten im Voraus berechnet werden können Kosten die im Voraus nicht berechnet werden können, Hinweis, dass solche Kosten entstehen können Angabe des Gesamtpreises (bis zum 12. Juni 2014 Endpreis) Bei Waren, die Letztverbrauchern nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, muss neben dem Endpreis auch der Grundpreis (Preis je Mengeneinheit einschl. Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile) angegeben werden. Angabe muss in unmittelbarer Nähe des Endpreises erfolgen, darf jedoch nicht gegenüber dem Endpreis hervorgehoben sein. Bei B2B-Geschäften (Geschäften zwischen Unternehmen) ist die Angabe von Nettopreisen ausreichend. In diesem Fall muss jedoch sichergestellt sein, dass das Angebot nur für Unternehmer zugänglich ist (z.B. Registrierung nach Vorlage einer Gewerbeanmeldung). Eine Klausel „Verkauf erfolgt ausschließlich an Gewerbetreibende“ reicht nicht aus!

49 B2c – widerrufs-/rückgaberecht
Widerrufs- und Rückgaberecht – Gültigkeit bis 12. Juni 2014 Widerrufsrecht in Deutschland = Rücktrittsrecht des Verbrauchers in Österreich Zweck des Widerrufs- und Rückgaberechts (Kunde kann Ware vor dem Kauf nicht anfassen, in echt sehen oder probieren) In Deutschland Differenzierung zwischen Widerrufsrecht und Rückgaberecht! Widerrufsrecht Recht, sich ohne Grund vom Vertrag zu lösen (Erklärung in Textform oder durch Rücksendung) Rückgaberecht Einräumung anstelle des Widerrufsrechts (Ausübung nur durch Rücksendung der Sache)

50 B2c – widerrufS-/rückgaberecht
Widerrufs- und Rückgaberecht – Gültigkeit bis 12. Juni 2014 Widerrufsfrist: Grundsatz: 14 Tage Voraussetzung: bei Vertragsschluss wurde Widerrufsbelehrung mitgeteilt Belehrung muss hervorgehoben und deutlich gestaltet sein Ausreichend, wenn unverzüglich danach mitgeteilt, z.B. anlässlich Internetauktion bei eBay Ausnahme: 1 Monat Wenn Widerrufsbelehrung dem Verbraucher später mitgeteilt wird Ausnahme: 6 Monate Widerrufsrecht erlischt 6 Monate nach Vertragsschluss, aber nur dann, wenn Verbraucher Widerrufsbelehrung erhalten hat 6-Monats-Frist beginnt mit Wareneingang beim Verbraucher Der Käufer trägt die Beweislast für den Fristbeginn. Unbefristetes Widerrufsrecht: Liegt keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vor oder genügt der Unternehmer bestimmten Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen nicht, so erlischt das Widerrufsrecht nicht. Zur Fristwahrung des Widerrufs genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Beim Rückgaberecht genügt rechtzeitige Absendung der Ware vor Fristablauf.

51 B2c – widerrufs-/rückgaberecht
Widerrufs- und Rückgaberecht – Gültigkeit bis 12. Juni 2014 Rechtsfolgen bei Ausübung des Widerrufsrechts Grundsatz: Parteien sind zur Rückgewähr des Geleisteten verpflichtet Besonderheiten im Zusammenhang mit den Versandkosten Hinsendekosten trägt grundsätzlich der Verbraucher macht er von Widerrufsrecht Gebrauch, hat ihm der Unternehmer diese Kosten zu erstatten Rücksendekosten (sog. 40-Euro-Klausel) Warenwert über 40 Euro (Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt der Verkäufer) Warenwert bis 40 Euro (Rücksendekosten dürfen Verbraucher vertraglich auferlegt werden)

52 B2c – widerrufS-/rückgaberecht
Widerrufs- und Rückgaberecht – Gültigkeit bis 12. Juni 2014 Ausnahmen vom Widerrufs- und Rückgaberecht Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat die in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB) geschlossen werden Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt Muster einer Widerrufserklärung im Fachreport

53 Neue EU-Verbraucherrechte
Neue EU-Verbraucherrechte-Richtlinie – gültig ab 13. Juni 2014 Umsetzung in Deutschland: „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie“ Neuregelungen treten ab dem 13. Juni 2014 in Kraft Ziel: europaweite Vereinheitlichung der Rechte der Verbaucher Bietet aber auch Erleichterungen für den europaweit aktiven Onlinehändler Klarstellung beim Verbraucherbegriff Bei Verträgen, die sowohl zu gewerblichen als auch zu nichtgewerblichen Zwecken geschlossen werden, ist für die Einordnung als Verbrauchergeschäft der Schwerpunkt des Vertrags entscheidend. Schließt eine natürliche Person einen Vertrag nicht überwiegend zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken, tritt sie als Verbraucher auf. Diese sprachliche Klarstellung dürfte Relevanz für gemischt genutzte Räumlichkeiten entfalten. Die meisten Änderungen betreffen die Informationspflichten bzw. die Ausgestaltung des gesetzlichen Widerrufsrechts.

54 Neue EU-Verbraucherrechte
Neue EU-Verbraucherrechte-Richtlinie – Gültig ab dem 13. Juni 2014 Kein Rückgaberecht mehr vorgesehen - nur noch europaweit einheitliches Widerrufsrecht Einheitliche Widerrufsfrist in der EU: 14 Tage ab Erhalt der Ware Erweiterung der Ausnahmen vom Widerrufsrecht – Belehrung erforderlich Voraussetzung für den Ablaufbeginn der Widerrufsfrist: Widerrufsbelehrung Kein unendliches Widerrufsrecht mehr Im Falle einer fehlenden oder nicht korrekten Widerrufsbelehrung verlängert sich das Widerrufsrecht nach Ablauf der 14-Tages-Frist auf 12 Monate - somit max. 12 Monate und 14 Tage Ausübung des Widerrufsrechts nur noch durch eindeutige Erklärung möglich Verbraucher müssen Widerruf ausdrücklich erklären. Das bloße Zurücksenden der Ware reicht dafür nicht aus. Erklärung des Widerrufs nicht mehr an Einhaltung der Textform geknüpft Verbraucher können auf ein Muster-Widerrufsformular zurückgreifen, das Ihnen die Erklärung des Widerrufs deutlich vereinfacht

55 Neue EU-Verbraucherrechte
Neue EU-Verbraucherrechte-Richtlinie – Gültig ab dem 13. Juni 2014 Anspruch auf Erstattung der Hinsendekosten nur noch bzgl. des Standardversands Hinsendekosten für einen Sandardversand trägt der Unternehmer (ausg. Expresszuschläge) Kosten der Rücksendung sind vom Verbraucher zu tragen, wenn der Händler den Verbraucher hierüber belehrt hat Verbraucher müssen auch nicht paketversandfähige Waren an Unternehmer zurückschicken Zügigere Abwicklung des Widerrufs Die „empfangenen Leistungen“ müssen spätestens 14 Tage nach Widerruf zurückgewährt werden (Rücksendung der Ware durch Verbraucher sowie Rückerstattung des Kaufpreises durch Händler) Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers im Rahmen der Rückabwicklung Unternehmer kann im Streitfall die Rückerstattung des Kaufpreises verweigern, solange er die Ware nicht erhalten oder der Verbraucher die Rücksendung der Ware nicht nachgewiesen hat Für Rückzahlung muss Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich ein anderes Zahlungsmittel vereinbart, für das dem Verbraucher keine Zusatzkosten entstehen Muster einer Widerrufsbelehrung bzw. eines Widerrufsformulars (für den Kunden) finden Sie im Fachreport.

56 Neue EU-Verbraucherrechte
Neue EU-Verbraucherrechte-Richtlinie – Gültig ab dem 13. Juni 2014 Begrenzung und Schutz vor versteckten Zusatzkosten Verbraucher sollen vor versteckten und unangemessenen Zusatzkosten geschützt werden Zusatzkosten, wie Bearbeitungsgebühren und Stornoversicherungen, müssen ausdrücklich vereinbart werden. Gebühren von Kundendiensthotlines werden auf die Kosten für die bloße Nutzung des Telekommunikationsmittels beschränkt Zusatzgebühren bei der Verwendung bestimmter Zahlungsmittel werden begrenzt Zusatzvereinbarungen über Kosten durch Voreinstellungen (bereits gesetzte „Häkchen“ oder Kreuze auf Formularen) sind unzulässig Besondere Bestimmungen gelten für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen und über die Lieferung von digitalen Inhalten online (also wenn der Verbraucher einen Song, Film oder eine Software aus dem Internet herunterlädt).

57 B2C – informationspflichten
Informationspflichten nach Vertragsabschluss – gegenüber Verbrauchern Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. der Widerrufsbelehrung AGB und Widerrufsbelehrung am besten in die Bestätigungs- integrieren Übermittlung aller wesentlichen Informationen Bei der Lieferung von Waren und sonstigen Dienstleistungen ferner Übermittlung Der vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen sind, sowie  Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen Beachte: diese Informationen sind in Textform zu übermitteln (per Post , Fax oder ) Bei Waren sind sie dem Verbraucher spätestens bis zur Lieferung mitzuteilen.

58 B2C - Zahlungsinformation
Verbraucher muss vor Einleitung des Bestellvorganges/Vertragsabschlusses über die zur Auswahl stehenden Zahlungsmethoden bzw. den Zeitpunkt des Zahlungsvorgangs informiert werden Sofern eine Zahlung per Bankeinzug oder Kreditkarte vorgenommen wird, muss der Kunde auch über den Zahlungszeitpunkt informiert werden In der Regel sollte nicht nur ein Zahlungsverfahren angeboten werden. Etwa drei bis fünf mögliche Zahlungsverfahren reichen (gem. Studien) aus, um die meisten Kunden zufrieden zu stellen. ACHTUNG: Ab dem 13. Juni 2014 kann der Unternehmer nur die eigenen Zusatzkosten, die bei der Wahl von bestimmten Zahlungsmitteln entstehen, auf den Verbraucher abwälzen. Zudem muss dem Verbraucher zumindest eine unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit eingeräumt werden. ACHTUNG: Ab 1. August 2014 nur mehr SEPA-Zahlung möglich!

59 Gütesiegel Gütesiegel - keine Verpflichtung
Die Zertifizierung eines Onlineshops (Prüfsiegel, Gütesiegel) ist nicht verpflichtend, diese/die Verwendung eines Gütesiegels stellt vielmehr eine optionale Investition dar. Zu den bekanntesten Gütesiegeln (Initiative D21) zählen: Trusted Shops internet privacy standards EHI Geprüfter Safer Shopping datenschutz cert GmbH Online-Shop TÜV Süd Quelle: Initiative D21

60 gütesiegel Gütesiegel – Allgemeiner Hinweis
Ob bzw. welche Zertifizierung Sinn macht, hängt von den damit verbundene Kosten und dem Nutzen ab Einerseits treten direkte Kosten auf, die je nach Zertifikats-Anbieter sowohl einmalig als auch monatlich anfallen können. Hinzu kommen interne Kosten. Auf der Nutzenseite kann man interne und externe Effekte verbuchen Firmen-Interne Effekte: im Rahmen der Prüfung wird Rechtssicherheit hergestellt, interne Prozesse bei der Bestellabwicklung werden optimiert Externer Effekt ist ein Vertrauensplus beim Kunden: Dieser hat durch die Zertifizierung eines Online-Shops ein Stück mehr Gewissheit, dass seine Bestellung ordnungsgemäß ausgeführt wird und seine Daten sicher sind Neben den Gütesiegeln für Internetseiten gibt es für zahlreiche Produkte noch verpflichtende bzw. freiwillige Prüfzeichen, Gütezeichen, Umweltzeichen usw. (wie z.B. das CE-Kennzeichen, das GS-Siegel geprüfte Sicherheit, das EU-Label für Haushaltsgroßgeräte, Umweltzeichen wie z.B. chlorfrei gebleicht, FCKW-frei).

61 B2b – geschäfte Verkauf von Waren an Unternehmer (B2B)
Vertragsrecht: freie Rechtswahl möglich also österreichisches Recht kann grundsätzlich vereinbart werden Sofern keine Rechtswahl erfolgt ist, gilt Herkunftslandprinzip d.h. österreichisches Recht Bei ausschließlichem Verkauf an Gewerbetreibende deutlich hervorgehobener und klar verständlichen Hinweis auf Website nötig z.B. „Verkauf nur an Händler“ nicht ausreichend ist z.B. AGB-Klausel „Verkauf erfolgt ausschließlich an Gewerbetreibende“ Kontrollen (Verkäufer muss sich Gewerbeanmeldung zuschicken lassen) Widerrufs- und Rückgaberecht gilt nicht Keine speziellen Informationspflichten Button-Lösung gilt nicht Angabe von Nettopreisen ausreichend Achtung: Impressumpflicht und Datenschutzbestimmungen gelten aber auch hier!

62 B2b – geschäfte Verkauf von Waren an Unternehmer (B2B)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern ist grundsätzlich ausreichend, dass der Kunde die Einbeziehungsabsicht der AGB seitens des Vertragspartners erkennen kann. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB ist jedoch, auch aus Gründen der Rechtssicherheit, immer empfehlenswert. In laufenden Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmern müsste den AGB ausdrücklich widersprochen werden, damit diese nicht in den Vertrag einbezogen werden. Stehen sich die AGB zweier Unternehmer gegenüber, so gelten nur die übereinstimmenden Klauseln.

63 Inhaltsverzeichnis 5 WEITERE RECHTLICHE ASPEKTE BEI LIEFERUNGEN ÜBER EINEN ONLINESHOP 5.1 Verpackungsverordnung Verpackungsverordnung – Lizenzierungspflicht Einweggetränkeverpackungen – Pfandpflicht 5.2 Produkthaftung und Produktsicherheit 5.3 Gewährleistung b2c-Geschäfte b2b-Geschäfte 6 SPEZIFISCHE PRODUKTBEZOGENE INFORMATIONS- UND KENNZEICHNUNGSPFLICHTEN 6.1 Überblick 6.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz

64 Verpackungsverordnung
Verpackungsverordnung – Lizenzierungspflicht Unternehmer, die mit Ware befüllte Verpackungen erstmals in Deutschland in den Verkehr bringen, haben Regelungen der deutschen Verpackungsverordnung (VerpackV) zu beachten. Verkaufsverpackungen: Für alle Verpackungen, die - über welchen Vertriebsweg auch immer - zu privaten Endverbrauchern bzw. den Haushaltungen vergleichbaren Anfallstellen gelangen, besteht eine LIZENZIERUNGSPFLICHT bei einem dualen System in Deutschland. Es gibt 9 anerkannte duale Systeme (Liste AC Berlin). Keine Kennzeichnungspflicht Bei Überschreitung bestimmter Mengenschwellen - Vollständigkeitserklärung bei der deutschen IHK für München und Oberbayern Nichteinhaltung stellt Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann. Endverbraucher ist derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. Private Endverbraucher sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen verfügen (mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem Liter-Umleerbehälter, der im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden kann).

65 Verpackungsverordnung
Verpackungsverordnung – Lizenzierungspflicht Gesonderte Regelungen gelten für Verpackungen, die in der Handelskette hängen bleiben bzw. in der Industrie oder bei gewerblichen Abnehmern anfallen Transportverpackungen Getränkeverpackungen/Einweggetränkeverpackungen Wein in Fässern Serviceverpackungen/Serviceverkaufsverpackungen  Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen – z.B. Verpackungen von Bäckereien, Fleischereien oder Imbissbetrieben Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter

66 Verpackungsverordnung Pfandpflicht
Einweggetränkeverpackungen – Pfandpflicht Für bestimmte ökologisch nicht vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen gilt seit Jänner 2003 eine Pfandpflicht. Bier oder Biermischgetränke Wässer (Mineralwasser, Quellwasser, Heilwasser etc.) Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure Alkoholische Mischgetränke Nicht von der Pfandpflicht erfasst werden: Verpackungen, die ein Füllvolumen von unter 0,1 l bzw. über 3,0 l aufweisen Ökologisch vorteilhafte Verpackungen wie z.B. - Getränkekartonverpackungen (Blockpackungen, Giebelpackungen, Zylinderpackungen) - Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen - Folien-Standbeutel, Mehrweg-Verpackungen Mehrweg-Verpackungen

67 Verpackungsverordnung Pfandpflicht
Einweggetränkeverpackungen – Pfandpflicht Zu den Pflichten des Herstellers/Vertreibers/Inverkehrbringers zählen im Wesentlichen: Registrierungspflicht – bei der Deutschen Pfandsystem GmbH (DPG) Pfanderhebungspflicht Für jede Einweggetränkeverpackung muss ein Pfand in Höhe von mindestens 25 Cent (einschließlich Umsatzsteuer) erhoben werden. Kennzeichnungspflicht Verpackungen müssen als pfandpflichtig gekennzeichnet werden (DPG-Aufdruck/Markierung) Systembeteiligungspflicht Vertreiber haben sich an einem bundesweit tätigen Pfand-Clearing-System zu beteiligen, das Systemteilnehmern die Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen untereinander ermöglicht. Grundsätzlich muss jeder Händler alle pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen gleicher Materialart zurücknehmen, die er selbst im Sortiment führt. DPG bietet Unternehmen, die diese Anforderungen als Vertreiber pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen erfüllen müssen, eine Teilnahme in der Funktion des Erstinverkehrbringers/Pfandkontoführers an.

68 elektro- und Elektronikgerätegesetz
Hersteller/Inverkehrbringer von Elektro- und Elektronikgeräten (Gerätezuordnungsübersicht) werden Pflichten zur abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung übertragen. Pflichten aus dem ElektroG Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) Produktkennzeichnung mit dem Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne Hinterlegung einer insolvenzsicheren Garantie bei B2C-Geräten Berichtspflicht, monatliche/jährliche Mengenmeldungen Erfüllung der Abholanordnungen / Schaffung der Rückgabe von Altgeräten WEEE-Registrierungsnummer in der Korrespondenz Bei Waren, die aus dem Ausland unmittelbar an den privaten Endverbraucher in Deutschland geliefert werden, ist der Erstinverkehrbringer (der für die Registrierung Verantwortliche) regelmäßig der Absender/der österr. Lieferant.

69 elektro- und Elektronikgerätegesetz
Unterscheidung in B2C- bzw. B2B-Geräte ist entscheidend für den Umfang der Pflichten: B2C-Geräte (Business-to-Consumer-Geräte) – Nutzung in privaten Haushalten - Insolvenzsichere Garantie - Entsorgungsvertrag B2B-Geräte (Business-to-Business-Geräte) Hersteller muss glaubhaft machen, dass diese ausschließlich in anderen als privaten Haushalten (also nur gewerblich) genutzt werden oder gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden - Keine insolvenzsichere Garantie erforderlich - Schaffung zumutbarer Möglichkeiten zur Rückgabe von Altgeräten Folgen der Missachtung Geldbußen bis zu EUR Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Verkaufsverbot und Abschöpfung der Gewinne

70 elektro- und Elektronikgerätegesetz
Dienstleistungsunternehmen, die für ausländische Exportunternehmen, die keinen Sitz in Deutschland haben, die aus dem ElektroG resultierenden Herstellerverpflichtungen (insolvenzsichere Garantie, Entsorgung/Abholanordnung) so weit wie möglich übernehmen: Derzeit gibt es elf anerkannte Herstellergarantiesysteme: Liste Entsorgungsunternehmen: AC Berlin

71 b2C - Gewährleistung Gewährleistung - B2C–Geschäfte
Wenn deutsches Recht anwendbar (basiert auf EU-Richtlinie) Gewährleistungsfrist: 2 Jahre ab Lieferung Voraussetzungen der Gewährleistungsrechte Mangel an der Ware Gewährleistungsrechte Vorrangige Nacherfüllung Rücktritt Minderung Schadensersatz Beweislastumkehr bei Verbrauchsgüterkauf Kein Ausschluss bzw. Verkürzung der Gewährleistungsfrist gegenüber Verbrauchern ACHTUNG: Bei der Garantie handelt es sich um ein vom Verkäufer oder Hersteller freiwillig gegebenes Beschaffenheits-/Haltbarkeits- oder Funktionsversprechen, das typischerweise über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht

72 B2C - Gewährleistung B2C–Geschäfte - Neu ab 13. Juni 2014
Präzisierung der Garantie: Danach gilt als Garantie, wenn der Garantiegeber in einer Erklärung oder einschlägiger Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung eingeht, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie). Garantiegeber können sein der Hersteller, der Verkäufer oder weitere Personen, die am Vertrieb der Sache beteiligt oder interessiert sind.

73 B2B - Gewährleistung Gewährleistung - B2B–Geschäfte
Bei reinen B2B-Geschäften (Handelskauf) - Rügeobliegenheit des Käufers Im Handelskauf ist es auch möglich, die Gewährleistung zu beschränken bzw. auszuschließen. Beim Verkauf an einen Unternehmer – egal ob durch einen Unternehmer oder einen Verbraucher - kann die Verjährung bei neuen Sachen auf ein Jahr beschränkt und bei gebrauchten Sachen gänzlich ausgeschlossen werden. Dies gilt jedoch nicht für Mängel, die auf grober Fahrlässigkeit beruhen. Wurde nichts Abweichendes vereinbart, gelten auch bei B2B-Geschäften die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

74 Produktspezifische Besonderheiten
Je nach Art der vertriebenen Ware sind besondere nationale Vorschriften zu beachten Arzneimittel Batterien Medizinprodukte Fahrzeuge Heilmittel Textilien Kosmetika Bücher Spielzeug Gewinn- und Glücksspiele Elektro- und Elektronikgeräte Haushaltsgeräte pyrotechnische Produkte / Feuerwerkskörper Lebensmittel Waffen Alkohol Altöl Tabakwaren Filme oder Computerspiele usw.

75 Produktspezifische Besonderheiten
Dabei handelt es sich vor allem um produktbezogene Informationspflichten Kennzeichnungspflichten Registrierungspflichten sonstige Vorschriften und Regelungen

76 Produktspezifische Besonderheiten
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) Batteriegesetz (BattG) Energiekennzeichnungsverordnung (EnKV) Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) Buchpreisbindungsgesetz (BPrBG) Heilmittelwerbegesetz (HWG) Kosmetikverordnung (KosmetikV) Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) Medizinproduktegesetz (MPG) Arzneimittelgesetz (AMG) Glücksspiel-Staatsvertrag Waffengesetz (WaffG) Tabakgesetz (TabG) Altölverordnung (AltölV) Jugendschutzgesetz (JuSchG) Verpackungsverordnung

77 Rechtliche Rahmenbedingungen
Impressum, AGB, Gewährleistung, Informationspflichten, Widerrufs-/Datenschutzerklärung etc. Produkt- beschreibung u. -kennzeichnung Sonstiges: Versand, Verwendung d. Kundendaten, Auswahl der Zahlungssysteme Umsatzsteuer (Privatpersonen: Versandhandelsregelung) CE-Kennzeichnung Verpackungs-verordnung (Vertrag mit Recyclingunternehmen/ Duale Systeme) Urheberrecht (Fotos, Texte) Markenrecht Elektro- und Elektronikgeräte-gesetz (stiftung ear)

78 Inhaltsverzeichnis 7 ABMAHNUNG 7.1 Definition 7.2 Gründe und Rechtsgrundlage für eine Abmahnung 7.3 Verhalten bei einer Abmahnung 7.4 Reaktionsmöglichkeiten 7.5 Die Unterlassungserklärung 7.6 Kosten 8 HINWEIS

79 Abmahnung Abmahnung – Allgemeine Hinweise Kosten Gerichtsstand
Unter einer Abmahnung versteht man die außergerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs. Abmahnung = österreichische Unterlassungsaufforderung Kosten Vertragsstrafen in der Höhe von mehreren Tausend Euro möglich Ersatz der Abmahnkosten:  Wettbewerbsverbände: EUR  Anwaltsgebühren: EUR Gerichtsstand „fliegender Gerichtsstand“ - überall in Deutschland (weil Internetseiten überall abrufbar sind) Rechtsgrundlage: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

80 Abmahnung Gründe für eine Abmahnung
Zahlreiche Gründe können zu einer Abmahnung führen. Dazu zählen u. a.: Falsch formulierte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Fehlerhafte Widerrufs- und Rückgaberechtsklauseln Falsch formulierte Garantie- und Gewährleistungsklauseln bzw. Hinweise zu den Hin- und Rücksendekosten Fehlerhafte Angaben zu den Versandkosten Falsch formulierte bzw. fehlende Datenschutzerklärungen Fehlende oder fehlerhafte Produktkennzeichnungen (z.B. Rohstoffgehaltsangaben bei Textilien oder Kennzeichnung einer Konfitüre als Marmelade) Verstöße bei der Darstellung des Preises Fehlerhafte Impressumangaben Irreführende Werbeaussagen Verletzungen von Marken- und Urheberrechten bzw. sonstigen Wettbewerbsrechten. Unzulässige AGB-Klauseln

81 Abmahnung Merkmale einer Abmahnung
Wesentliche Merkmale einer Abmahnung: Beschreibung des wettbewerbswidrigen Verhaltens Aufforderung, dieses Verhalten zu unterlassen, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben und ein Versprechen die Vertragsstrafe anzunehmen Frist, bis zu welcher eine Rückäußerung erfolgen muss und die Androhung gerichtlicher Schritte Zahlungsaufforderung, für die durch die Abmahnung entstandenen Kosten Formloses Schreiben eines Rechtsanwalts bzw. eines Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverbandes Theoretisch auch eine telefonische Abmahnung möglich Üblich ist eine Zusendung per Fax oder per

82 Abmahnung Verhalten bei einer Abmahnung Prüfung
ob der Abmahner zur Abmahnung berechtigt ist Mitbewerber (durch Anwalt) Wettbewerbsverbände (z.B. Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs) Einrichtungen zum Schutz von Verbraucherinteressen (Verbraucherverbände) Industrie-, Handels- sowie Handwerkskammern Rechteinhaber (bei Marken- und Urheberrechtsverletzungen) das in der Abmahnung vorgeworfene Verhalten tatsächlich vom Abgemahnten ausging der angebliche Rechtsverstoß des Abgemahnten tatsächlich vorliegt der Vorwurf gerechtfertigt und beweisbar ist die Frist angemessen ist Verbraucher dürfen generell nicht abmahnen! Bei Rechtsverstoß: Überprüfung der Abmahnung (bevor strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben wird) Reaktion innerhalb der Frist erforderlich

83 Abmahnung Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung
Abgabe einer Unterlassungserklärung inkl. Kostenübernahme Verstoß ist eindeutig - Abmahnung wurde zu Recht vorgenommen beanstandetes Verhalten muss beseitigt werden neuerlicher Verstoß führt zur Vertragsstrafe Kosten sind dem Abmahnenden zu erstatten Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne Kostentragung Verstoß liegt vor allerdings ist geltend gemachter Kostenerstattungsanspruch zu hoch (Verhandlung mit dem Abmahner/Rechtsanwalt empfehlenswert) Zurückweisen der Abmahnung ohne Kostenübernahme Abmahnung ist unbegründet bzw. der Abmahnende ist nicht berechtigt

84 Österreichisches AußenwirtschaftsCenter Berlin
Vielen Dank! Manuela Fallmann Österreichisches AußenwirtschaftsCenter Berlin


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