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Flexible Arbeitszeiten und ihre rechtlichen Grundlagen

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Präsentation zum Thema: "Flexible Arbeitszeiten und ihre rechtlichen Grundlagen"—  Präsentation transkript:

1 Flexible Arbeitszeiten und ihre rechtlichen Grundlagen
Kongress „Frauen.Familie.Zukunft – flexible Personalstrategien als Erfolgsfaktor“ am Dr. Sarah Achilles Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

2 Flexible Arbeitszeit - Übersicht
Flexible Arbeitszeitmodelle Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG und BetrVG

3 I. Flexible Arbeitszeitmodelle
Rufbereitschaft Bereitschaftsdienst Lebensarbeitszeit-konto Gleitzeit Arbeitszeitkonten Vertrauens-arbeitszeit Arbeit auf Abruf Teilzeit Altersteilzeit Sabbatical Familienpflegezeit Elternteilzeit

4 1. Rufbereitschaft Begriff: Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem, dem Arbeitgeber anzugebenden, aber vom Arbeitnehmer frei wählbaren Ort aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Arbeitszeit? Nur, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich „gerufen“ wird und daraufhin seine Arbeit aufnimmt.  Arbeitzeitrechtlich und vergütungsrechtlich AG: Personalkostenreduzierung; schnelle Reaktion auf schwankende Auftragslage AG: Zeitverlust durch Anfahrt des Arbeitnehmers AN: Keine Vergütung trotz Verfügbarkeitspflicht

5 2. Bereitschaftsdienst Begriff: Der Arbeitnehmer hat sich für Zwecke des Betriebes an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten um erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen zu können. Arbeitszeit? Die gesamte Dauer der Anwesenheit im Betrieb War lange umstritten. Nach entsprechenden Entscheidungen des EuGH (SIMAP und Jaeger) wurde das ArbZG entsprechend geändert.  Arbeitzeitrechtlich und vergütungsrechtlich AG: Personalkostenreduzierung, da idR geminderte Vergütung; schnelle Reaktion auf schwankende Auftragslage AN: Vergütung ohne Vollarbeit AN: Anwesenheitspflicht für idR geringeres Entgelt

6 3. Gleitzeit Begriff: Der Arbeitnehmer kann seine individuelle Arbeitszeit innerhalb eines vorgegebenen Rahmens selbst bestimmen. Lediglich eine bestimmte feste Zeit (sog. Kernzeit) ist einzuhalten. z. B.: Gleitzeit von 7.00 – 9.00 Uhr Kernzeit von 9.00 – Uhr Gleitzeit von – Uhr  Der Mitarbeiter muss die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit leisten. Arbeitszeit? Ja, soweit tatsächlich gearbeitet wird. Sobald sich der Mitarbeiter während der Gleitzeit aus dem Zeiterfassungssystem abmeldet, beginnt die Freizeit. AG: betriebliche Arbeitszeit kann ausgedehnt werden, ohne Personalbestand zu erhöhen AG: Missbrauchsgefahr AN: Große Flexibilität, Vereinbarkeit Beruf und Familie

7 4. Arbeitzeitkonten Begriff: Instrument der Arbeitszeiterfassung, wobei die Konten sowohl als Zeit- als auch als Geldkonto geführt werden können. Jahreszeitmodell: Das vertragliche Arbeitszeitvolumen wird nicht in Bezug auf eine Woche oder einen Monat festgelegt, sondern in Bezug auf ein Jahr. Ansparkonten: Über die vertragliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden werden auf einem Ansparkonto gesammelt. Lebensarbeitszeitkonten: Zum Aufbau von (Geld-)Guthaben im Langzeitkonto können Arbeitnehmer grds. alle denkbaren Entgeltbestandteile in das Langzeitkonto einzahlen AG: Vermeidung von Überstundenzuschlägen; produktivere und kosteneffizientere Arbeit, schnelle Reaktion auf schwankende Auftragslage AG: Unvorhergesehene Bedarfsschwankungen können nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers abgefangen werden; höherer Verwaltungsaufwand AN: Durch „Vorarbeiten“ eine längere Phase der (bezahlten) Freizeit möglich AN: Keine Überstundenzuschläge

8 5. Vertrauensarbeitszeit
Begriff: Eigenverantwortliche Verteilung der individuellen Arbeitszeit durch die Mitarbeiter zur Erledigung ihrer Arbeitsaufgaben.  Verzicht auf die Erfassung, Auswertung und Kontrolle der Arbeitszeit  Das erbrachte Ergebnis löst die Arbeitszeit als Bemessungsgröße ab Umsetzung:  Festlegung von teambezogenen Service- und Funktionszeiten  Gemeinsame Arbeitszeit und Aufgabenplanung von Mitarbeitern und Führungskraft  Eigenverantwortlichkeit des Mitarbeiters im Rahmen des definierten Arbeitszeitrahmens Arbeitszeit? Soweit tatsächlich gearbeitet wird AG: Steigerung Arbeitszufriedenheit und Motivation; Reduzierung von bezahlten Überstunden AG: Missbrauchsgefahr; Überlastung einzelner Arbeitnehmer AN: Sehr große Flexibilität AN: ggfs. wird Arbeitszeit aufgrund Ergebnisorientierung länger

9 6. Arbeit auf Abruf Begriff: Arbeit auf Abruf liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat. 1.) Es muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit vereinbart werden. 2.) Mindestens 4 Tage Ankündigungsfrist weitere Voraussetzung nach BAG:  nicht mehr als 25 % der wöchentlichen Mindestarbeitszeit (§ 3 ArbZG) Arbeitszeit? Sobald die abgerufene Arbeitszeit geleistet wird. AG: Schnelle Reaktion auf schwankende Auftragslage AG: Ankündigungsfrist AN: Pflicht zur flexiblen Verfügbarkeit, schlecht mit Familie zu vereinbaren

10 7. Teilzeit Begriff: Reduzierung der Arbeitszeit bei anteiliger Vergütung „Teilzeit classic“: tägliche Arbeitszeit wird stundenweise reduziert „Teilzeit vario“: wöchentliche Arbeitszeit wird auf 2 bis 5 Tage verteilt „Teilzeit Jobsharing“: zwei Arbeitnehmer teilen sich eigenverantwortlich eine Stelle „Teilzeit Team“: Arbeitgeber gibt nur vor, wie viele Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitabschnitt anwesend sein müssen  Team spricht sich ab „Teilzeit Saison“: In Hochphasen arbeiten die Arbeitnehmer Vollzeit, bei niedriger Auslastung haben sie frei AG: höhere Effizienz; bessere Auslastung bei schwankendem Arbeitsaufkommen AG: Arbeitnehmer für größere Projekte ungeeignet AN: Freizeitgewinn; bei Jobsharing und Team hoher Entscheidungsfreiraum AN: weniger Einkommen; Verlust von Projekten, die Vollzeit verlangen

11 8. Altersteilzeit Begriff: Um einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen, wird die Arbeitszeit um die Hälfte reduziert. Teilzeitmodell: Die wöchentliche Arbeitszeit wird für die gesamte Altersteilzeit auf die Hälfte reduziert. Blockmodell: Die Dauer der Altersteilzeit wird in zwei Phasen unterteilt. Während der ersten Phase wird der Arbeitnehmer entsprechend der bisherigen Arbeitszeit zur Arbeitsleistung herangezogen (Arbeitsphase), während er für die zweite Hälfte der Altersteilzeit vollständig von der Arbeitleistung freigestellt wird (Freistellungsphase). AG: Nutzung des Know-Hows älterer Mitarbeiter bei gleichzeitiger Einstellung neuer Arbeitnehmer; Ausgleich der Altersstruktur AG: Kosten durch Aufstockungsbeitrag AN: finanzielle Absicherung bis zum Ruhestand; flexible Nutzung der Arbeitszeit AN: geringeres Entgelt

12 9. Familienpflegezeit Begriff: Das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Familienpflegezeitgesetz gibt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf (vorübergehende) Pflege eines nahen Angehörigen. Umsetzung:  Reduzierung der Arbeitszeit für längstens 24 Monate auf mindestens 15 Stunden pro Woche  entsprechende Reduzierung der Vergütung, die der Arbeitgeber aufstockt  danach: Nachpflegephase, deren Länge der Familienpflegezeit entspricht  Arbeitnehmer arbeitet Vollzeit, erhält aber eine um den Zuschuss gekürzte Vergütung AG: Motivation, Zufriedenheit der Arbeitnehmer; Keine Doppelbelastung der Arbeitnehmer AG: Vorleistungspflicht des Arbeitgebers; fehlende Planungssicherheit AN: Vereinbarkeit von Beruf und Familie AN: geringeres Entgelt

13 10. Elternteilzeit Begriff: Die Elternzeit beginnt mit der Geburt des Kindes und dauert bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres. Arbeitszeit: Der Arbeitnehmer kann mit Beginn der Elternzeit (oder später) eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Stunden/Woche im Durchschnitt verlangen.  gesetzlicher Anspruch nach § 15 BEEG AG: Keine Doppelbelastung der Arbeitnehmer AG: fehlende Planungssicherheit AN: Vereinbarkeit von Beruf und Familie; keine vollständige längere berufliche Unterbrechung

14 11. Sabbatical Begriff: Unbezahlter Langzeiturlaub
Arbeitszeit: Arbeitnehmer können sich durch Lohnverzicht oder Aufbau von Plusstunden einen Freizeitanspruch aufbauen.  In der Regel Auszeit für 3 Monate bis 1 Jahr AG: Motivation, Zufriedenheit der Arbeitnehmer AG: Probleme bei Vertretung und Einarbeitung AN: Vereinbarkeit von Beruf und Familie/ Freizeit AN: vollständige längere berufliche Unterbrechung

15 Rechtliche Rahmenbedingungen für betriebliche Arbeitszeit
II. Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG und BetrVG Wesentliche Grundsätze des ArbZG Rechtliche Rahmenbedingungen für betriebliche Arbeitszeit Arbeitsvertrag gesetzliches Arbeitszeitrecht Tarifvertrag / Betriebsvereinbarung vor allem Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

16 II. Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG und BetrVG Wesentliche Grundsätze des ArbZG
Werktägliche Arbeitszeit / Höchstarbeitszeit Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. bis zu 8 Stunden bis zu 10 Stunden über 10 Stunden grundsätzlich erlaubt ausnahmsweise erlaubt grundsätzlich verboten Hinweis: Wegezeit zwischen Wohnung und Arbeitsstelle ist grundsätzlich keine Arbeitszeit.

17 II. Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG und BetrVG Wesentliche Grundsätze des ArbZG
Ruhepausen Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Diese Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Ruhepausen zählen nicht zur Arbeitszeit. Pause! 6 Std. 9 Std. 10 Std. Pause(n) insgesamt mind. 30 Min. Pause(n) insgesamt mind. 45 Min.

18 II. Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG und BetrVG
II. Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG und BetrVG Wesentliche Grundsätze des ArbZG Ruhezeit Definition: Zeit zwischen dem Ende der Arbeitszeit eines Arbeitstages und ihrem Wiederbeginn am nächsten Arbeitstag Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Unterbrechungen führen zum Neubeginn der Ruhezeit, wenn sie nicht nur geringfügig sind. Wegezeiten des Mitarbeiters zur Arbeit und nach Hause stellen grundsätzlich Ruhezeit dar. Beispiel: Endet die Arbeitszeit um 22 Uhr, dann darf der Mitarbeiter die Arbeit frühestens um 9 Uhr des folgenden Tages wiederaufnehmen.

19 II. Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG und BetrVG
II. Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG und BetrVG Wesentliche Grundsätze des ArbZG Wochenendarbeit Samstag ist ein Werktag und demnach wie die anderen Werktage zu behandeln. Allerdings stellt das ArbZG Regeln für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen auf: Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. Das Gesetz enthält zwar einen ausführlichen Katalog von Ausnahmen, bei denen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen tätig werden dürfen (§ 10 ArbZG). Diese Ausnahmefälle sind jedoch nur unter strengen Voraussetzungen einschlägig (z.B. technische Unmöglichkeit der Durchführung der Arbeiten an Werktagen oder wenn die Verlagerung der Arbeiten auf Werktage wegen „unverhältnismäßiger Nachteile wirtschaftlicher oder sozialer Art unzumutbar ist).

20 II. Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG und BetrVG
II. Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG und BetrVG Verstöße gegen das ArbZG Sanktion bei Verstößen: Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 22, 23 ArbZG) Regelungen des ArbZG in der Praxis meist unproblematisch („Wo kein Kläger, da kein Richter“); Kontrollen der Aufsichtbehörden eher selten; Probleme allenfalls bei der Trennung von Mitarbeitern Bei Anzeige von Verstößen jedoch Eingreifen von scharfen Bußgeld- und sogar Strafvorschriften: Ordnungswidrigkeit bei fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen gegen das ArbZG (Geldbuße von bis zu EUR) Straftat bei vorsätzlichen Verstößen mit Gesundheits- gefährdung oder bei beharrlichen Wiederholungen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) Verantwortliche Personen: gesetzliche Vertreter, aber auch „Substituten“ (§ 9 Abs. 2 OWiG): Vertreter mit „Leitungsverantwortung“ (Reichweite des Begriffs ist umstritten)

21 II. Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG und BetrVG
II. Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG und BetrVG BetrVG - Mitbestimmung Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG heißt: Keine einschlägige tarifliche Regelung Kollektivtatbestand Durchsetzung durch Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede  ggfs. durch Spruch der Einigungsstelle Betriebsvereinbarung enthält typischer Weise die Rahmenbedingungen des Arbeitszeitmodells

22 Arbeitszeit Betriebsrat bestimmt mit hinsichtlich:
II. Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG und BetrVG BetrVG - Mitbestimmung Arbeitszeit Betriebsrat bestimmt mit hinsichtlich: täglicher Arbeitszeit betriebsüblicher Arbeitszeit Beginn und Ende Verteilung auf Wochentage vorübergehende Verkürzung vorübergehende Verlängerung § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

23 II. Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG und BetrVG BetrVG - Mitbestimmung
Weitere Mitbestimmungstatbestände: Arbeitszeiterfassung: § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG Arbeitszeitbegleitende Vergütungsregelungen: § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG §§ 95, 99 BetrVG: Versetzung

24 II. Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG und BetrVG BetrVG - Mitbestimmung
Arbeitszeitmodell Mitbestimmung? Rufbereitschaft § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG: bei Einrichtung und Aufstellung eines Rufbereitschaftsplans (BAG v – 1 ABR 36/00) hinsichtlich Einführung und Dauer der Rufbereitschaft Bereitschaftsdienst § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG: bei Einführung und Durchführung Gleitzeit § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG: bei der Einführung und Ausgestaltung der Gleitzeitmodelle (BAG v – 1 ABR 3/88) . Arbeitszeitkonten § 87 Abs. Nr. 2 BetrVG Vertrauensarbeitszeit § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG: bei Einführung und Ausgestaltung Arbeit auf Abruf § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG: bei generellen Regelungen zur Ausgestaltung hinsichtlich Einführung, Abschluss der Verträge, Dauer der abrufbaren Arbeitszeit

25 II. Rechtliche Rahmenbedingungen – insbesondere ArbZG und BetrVG BetrVG - Mitbestimmung
Arbeitszeitmodell Mitbestimmung? Teilzeit § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei generellen Regelungen zur Lage der täglichen Teilzeitarbeit, idR aber Einzelfallregelungen hinsichtlich Einführung und Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit der TeilzeitAN Altersteilzeit § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG wird idR am kollektiven Tatbestand scheitern Familienpflegezeit In der Regel kein kollektiver Tatbestand Elternteilzeit da sich Teilzeitanspruch aus § 15 BEEG ergibt und daher kein Regelungsspielraum des AG Rückkehr auf den alten Arbeitsplatz nach Elternzeit keine Einstellung iSd § 99 BetrVG nachträgliche Aufnahme einer befristeten Teilzeitbeschäftigung nach Antritt der Elternzeit ist Einstellung iSd § 99 BetrVG Sabbatical

26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

27 Zur Referentin Sarah Achilles Dr. iur. Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Praxisgruppe Arbeitsrecht Spezialgebiete Kollektives Arbeitsrecht, Individualarbeitsrecht, Privatisierungen, Arbeitnehmerüberlassung, Compliance Status Salary Partner Mitglied Deutscher Anwaltsverein e.V.; Münchener Anwaltsverein e.V. (MAV) Geboren 1979 in Bremen / Bassum Karriere Universität München (Zweites Juristisches Staatsexamen 2006; Dr. iur. 2011); Heisse Kursawe Eversheds, München ; Fachanwältin für Arbeitsrecht 2011 Sprachen Deutsch, Englisch, Spanisch, Französisch Ganghoferstraße München Tel.:

28 Ausgewählte Vorträge/Veröffentlichungen
Konsequente Fortsetzung, Beitrag im Newsletter des Human Resources Managers, personalszene 37/2013 S. 5 Einige offene Fragen zu tarifvertraglichen Ausschlussfristen, mit Sebastian Belzner, ZTR 2013, 355ff.Gewerkschaftlicher Beseitigungsanspruch bei tarifwidrigen betrieblichen Regelungen, Betriebsberater 2012, 3212 (Co-Autor Dr. Wolfgang Lipinski) Eine Frage des Protokolls - Neue Vorgaben des BAG zu Befristungen aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs, personalszene 41/2012, 3 Vergütungsansprüche im restmandatierten Betriebsrat (Kommentar zur BAG Entscheidung vom 5. Mai AZR 728/08), Betriebsberater 2012, 1804 (Co-Autor Dr. Wolfgang Lipinski) Mitbestimmung bei Versetzungen - Arbeitskampf (Fazit zum Urteil BAG vom 13. Dezember ABR 2/10), Zeitschrift für Tarifrecht 6/2012, 353 ff. Arbeitskampf - suspendierende Betriebsstillegung - Entgeltfortzahlung (Fazit zum Urteil BAG vom 13. Dezember AZR 495/10), Zeitschrift für Tarifrecht 5/2012, 276 ff. Streikausfallzeiten und Überstundenberechnung (Fazit zum Urteil LAG Niedersachsen vom 8. Dezember Sa 982/11), Zeitschrift für Tarifrecht 5/2012, 285ff. Neuregelungen zum Europäischen Betriebsrätegesetz, Schnellbrief 2/2012, S. 5 Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen (TV-Ärzte/VKA) (Fazit zum LAG-Urteil vom 23. Mai Sa 757/10), Zeitschrift für Tarifrecht 12/2011, 726 Die Klärung der sozialen Mächtigkeit vor Abschluss von Tarifverträgen wird nahezu unmöglich sein (Kommentar zur BAG-Entscheidung vom 5. Oktober 2010 – 1 ABR 88/09), BetriebsBerater 2011, 2877 (Co-Autor Dr. Wolfgang Lipinski) Wäre eine neue kombinierte Gewerkschaftsstrategie von Unterstützungsstreik mit Streik um einen Tarifsozialplan zulässig?, BetriebsBerater Heft 41/2008, S ff. (Co-Autor Dr. Wolfgang Lipinski) Keine generelle Unzulässigkeit von Flash-Mob-Aktionen, HRM-Newsletter Personalrecht - hrm.de online; Ausgabe Oktober 2009 Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen - auch nicht bei Berücksichtigung der Richtlinie 2002/14/EG!, BetriebsBerater 2009, S ff. (Co-Autor Dr. Wolfgang Lipinski) Gewerkschaftswerbung per , (BB-Entscheidungsreport), BetriebsBerater 2009, S f. (Co-Autor Dr. Wolfgang Lipinski) Mitbestimmung bei Verschwiegenheitserklärung, (BB-Entscheidungsreport), BetriebsBerater 2010, S. 771 (Co-Autor Dr. Wolfgang Lipinski) Das Ende der relativen Friedenspflicht - Arbeitskampf immer und überall?, NZA 2010, S. 1033ff. (Co-Autor Dr. Christopher Melms) Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Beitrag HRM-Newsletter Personalrecht - hrm.de online; 2010) Gewerkschaftspluralität im Betrieb – keine "Zwangstarifgemeinschaft", (BB-Kommentar), BetriebsBerater 2010, S ff. (Co-Autor Dr. Wolfgang Lipinski)

29 Kontakt Dr. Sarah Achilles
BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Ganghoferstraße 33 80339 München Tel.: Fax:


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