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Politischer Entscheidungsprozess

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Präsentation zum Thema: "Politischer Entscheidungsprozess"—  Präsentation transkript:

1 Politischer Entscheidungsprozess
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz § 92 Abs. 6a SGB V „Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 30. Juni 2016 in den Richtlinien Regelungen zur Flexibilisierung des Thera-pieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychothera-peutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens.“

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3 Reform Psychoth. Richtlinie
Die Sprechstunde (EBM-Ziffer 35145) Soll ab dem eingeführt werden. Für Pat. gibt es eine Übergangsfrist bis zum ab diesem Zeitpunkt ist die Sprechstunde verpflichten und durch einen Dokumentationsbogen nachzuweisen. Neben Beratung wird eine orientierende Diagnostik oder Differenzialdiagnose (ISR-für Erwachsene; SDQ für KJP) empfohlen.

4 Ergebnis Wesentliche Änderungen: Probatorische Sitzungen
Es soll auch zukünftig probatorische Sitzungen vor der Durchführung einer RiLi PT geben, allerdings beschränkt: mindestens 2 bis höchstens 4 Stunden. (bei Ki/Ju bis 6 Std.) Akutbehandlung Kurzfristige Interventionen (bis zu 24 Gesprächseinheiten à 25 Min. oder 12 Einheiten à 50 Min.) können bei dringendem Behandlungsbedarf ohne Antrags- aber mit Anzeigepflicht durchgeführt werden. Anrechnung der Akutbehandlung auf eine evtl. durchzuführende Richtlinientherapie.

5 Ergebnis Wesentliche Änderungen: Kinder- und Jugendpsychotherapie
Bezugspersonen aus dem soz. Umfeld können leichter einbezogen werden. (max. 25% mehr Sitzungen) Jugendliche bis 21Jahre (ggfs. auch länger) können von KJPs behandelt werden. Sprechstd., Probatorik und Rezidivpr. etwas länger als bei Erw. Rezidivprophylaxe Bei einer Behandlung von > 40 Std. können max. 8 Std. (bei > 60 Std. max. 16 Std.) als Rezidivprophylaxe berücksichtigt werden. Die Stunden werden auf das Behandlungskontingent angerechnet.

6 DP Alfred Luttermann Information der KBV 230/2016 Am 24. November 2016 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Auflagen des Bundesgesund-heitsministeriums (BMG) für die im Sommer beschlossene Reform der Psychotherapie-Richtlinie umgesetzt: Gestrichen: Der Dokumentationsbogen Gleichzeitig wurde der Unterausschuss Qualitätssicherung damit beauftragt, ein Qualitätssicherungsverfahren „Ambulante Psychotherapie“ zu entwickeln, im Zuge dessen auch eine neue Form der Basisdokumentation erarbeitet werden kann. Geändert: Das Angebot von Psychotherapeutischen Sprechstunden Nach der nun beschlossenen Änderung haben Psychotherapeuten bei vollem Versorgungsauftrag in der Regel 100 Minuten pro Woche für Psychotherapeutische Sprechstunden bereitzustellen (hälftiger Versorgungsauftrag: 50 Minuten). Die KVen können unter Berücksichtigung der regionalen Versorgungssituation von dieser Regel abweichen und höhere oder geringere Vorgaben machen. Für alle Therapeuten gilt außerdem eine telefonische Erreichbarkeit von 200 Minuten in der Woche bei vollem Versorgungsauftrag, die vom Therapeuten selbst oder von seinem Praxispersonal sichergestellt sein muss (hälftiger Versorgungsauftrag: 100 Minuten). Nach wie vor müssen Psychotherapeuten ihre telefonischen Erreichbarkeitszeiten sowie ihr Angebot an Psychotherapeutischen Sprechstunden an ihre KV melden. Die KVen sollen diese Angaben zur Information der Patienten nutzen. Neu: Eine Übergangsregelung für Patienten bis zum 1. April 2018 Neu ist außerdem eine Übergangsregelung, die es Patienten ermöglicht, bis zum 1. April 2018 auch ohne vorherige Sprechstunde direkt eine Akutbehandlung oder probatorische Sitzungen in Anspruch zu nehmen. So soll der Weg in die psychotherapeutische Behand-lung auch niederschwellig möglich sein, falls mit Wirksamwerden der neuen Richtlinie am 1. April 2017 nicht genügend Sprechstundenkapazitäten zur Verfügung stehen.

7 Nächste Schritte Terminservicestellen: GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, § 75 SGB V, Von den KVen sollen Terminservicestellen eingerichtet werden, die Erstgespräche im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde und Behandlungstermine vermitteln. Bei fehlenden Terminen müssen die Terminservicestellen ambulante Behandlungsplätze in Kliniken zur Verfügung stellen. Die KVen müssen damit auch Transparenz über das bestehende Behandlungsangebot schaffen. „Ab Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6a Satz 3 gelten die Sätze 2 bis 11 für Behandlungen nach § 28 Absatz 3 hinsichtlich der Vermittlung eines Termins für ein Erstgespräch im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunden und der sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen Behandlungstermine; einer Überweisung bedarf es nicht.“ Überarbeitung Bedarfsplanungsrichtlinie: GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, § 101 SGB V, „Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft mit Wirkung zum 1. Januar 2017 die erforderlichen Anpassungen für eine bedarfsgerechte Versorgung nach Prüfung der Verhältniszahlen … insbesondere für die Arztgruppe nach Absatz 4 [Psychotherapeuten]“.

8 Der Bewertungsausschuss soll am 22.02.17 tagen (KBV fordert 120,-€)
Reform Psy-RiLi Der Bewertungsausschuss soll am tagen (KBV fordert 120,-€) Der GBA soll bis zum über Formalien und Dokumentationsbögen entscheiden Empfehlungen zur inhaltlichen Gestaltung der Sprechstunde und Akutbehandlung werden zeitnah von der Kommission der B PTK erarbeitet

9 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
DP Alfred Luttermann Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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