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AusBildung bis 18 Gesetzlicher Rahmen:

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Präsentation zum Thema: "AusBildung bis 18 Gesetzlicher Rahmen:"—  Präsentation transkript:

1 AusBildung bis 18 Gesetzlicher Rahmen:
Zielsetzung aus dem aktuellen Regierungsprogramm: „Alle unter 18-jährigen sollen nach Möglichkeit eine über den Pflichtschulabschluss hinausgehende Ausbildung abschließen.“ Gesetzlicher Rahmen: Ausbildungspflichtgesetz (APflG, BGBl I Nr 62/2016) im Nationalrat im Juli 2016 beschlossen

2 AusBildungspflicht bis 18
Ziele der AusBildungspflicht bis 18 Verhinderung von frühzeitigem Schulabbruch Senkung der Jugendarbeitslosigkeit Senkung der jugendlichen Hilfsarbeit Sicherung der nachhaltigen Teilnahme an Gesellschaft und am Arbeitsmarkt Commitment & Abstimmungsprozess zur AusBildung bis 18 BMASK (Federführung), BMB, BMWFW, BMFJ Prozesseinbindung: Sozialpartner, Ländervertretung und Bundesjugendvertretung; Einbildung von Gesundheits- und Landwirtschaftsressort Die Arbeiten an der AusBildung bis 18 wurden im Frühjahr 2014 gestartet, Kick-Off mit den 4 beteiligten Minister/innen Ende Jänner 2015 SMS - Sozialministeriumservice

3 Ab 1. Juli 2018 Meldeverpflichtung gem. APflG für Pflichtschulen
Stufenweises In-Kraft-Treten der gesetzlichen Bestimmungen im Ausbildungspflichtgesetz 2017 Ab 1. Juli Ausbildungspflicht bis 18 für alle Jugendlichen, die mit bzw. ab Ende des Schuljahres 2016/17 ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt haben Ab 1. Juli Meldeverpflichtung gem. APflG für alle Sekundarstufe II Schulen Meldungen über Abbrüche aus dem Dualen System erfolgen über die Lehrlingsstellen und nicht über die Berufsschulen 2018 Ab 1. Juli 2018 Meldeverpflichtung gem. APflG für Pflichtschulen Ab 1. Juli 2018 Strafbestimmungen für Erziehungsberechtigte Strafen Die Höhe der Strafe für Erziehungsberechtigte: 100 bis 500 Euro beim ersten Verstoß bzw. 200 bis Euro im Wiederholungsfall. Für die Verhängung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Strafbestimmungen beziehen sich dann auf Fälle, die sich nach dem 30. Juni 2018 ereignet haben

4 Erfüllung der Ausbildungspflicht
z.B. durch Besuch einer weiterführenden Schule (z.B. eine AHS, BHS, BMS, BASOP, Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, Schule für Land- und Forstwirtschaft, …), eine Lehre oder überbetriebliche Lehrausbildung, eine Ausbildung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften, Kursbesuch zur Vorbereitung auf schulische Externistenprüfungen, Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, Maßnahmen für Jugendliche mit Assistenzbedarf Zulässige Beschäftigung in Verbindung mit einem Perspektiven- und Betreuungsplan. Ausbildung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften z.B. Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, Ausbildung in einem Pflegehilfelehrgang, zur zahnärztlichen Assi stenz, zum Heilmasseur / zur Heilmasseurin, zum Rettungs- oder Notfallssanitäter / zur Rettungs- oder Notfallsanitäterin . Etc, Kurse betr schulische Externistenprüfungen zB Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschlussprüfung, oder Berufsausbildungsmaßnahmen),

5 Erfüllung der Ausbildungspflicht vor dem 18. Lebensjahr
durch  Absolvierung einer mindestens zweijährigen (berufsbildenden) mittleren Schule, Lehrausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) oder nach dem Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, gesundheitsberufliche Ausbildung von mindestens Stunden nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften Teilqualifizierung gemäß § 8b Abs. 2 (auch in Verbindung mit § 8c) BAG oder gemäß § 11b LFBAG

6 Ausbildungsfreie Zeiträume
bis zu vier Monaten innerhalb von zwölf Kalendermonaten, dasselbe gilt für „Wartezeiten“, in denen trotz Bereitschaft der Jugendlichen keine Ausbildungsmaßnahmen bereitgestellt werden können. Ruhen der Ausbildungspflicht für jene Zeiträume, in denen Jugendliche Kinderbetreuungsgeld beziehen; an einem Freiwilligen Sozialjahr, einem Freiwilligen Umweltjahr, einem Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland oder einem Freiwilligen Integrationsjahr teilnehmen; an einem Europäischen Freiwilligendienst teilnehmen; einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten; aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine entsprechende Ausbildung absolvieren können.

7 Pflichten für Eltern/Erziehungsberechtigte
§ 13 (1) Die Erziehungsberechtigten haben die Koordinationsstelle zu verständigen, wenn Jugendliche nicht innerhalb von 4 Monaten nach Beendigung oder vorzeitiger Beendigung eines Schulbesuches oder einer beruflichen Ausbildung eine Bildungs- und Ausbildungsmaßnahme begonnen haben. Die Verständigung hat umgehend, spätestens binnen zwei Wochen nach Ablauf des Viermonatszeitraums, zu erfolgen. § 17 Wer als Erziehungsberechtigte oder als Erziehungsberechtigter die Ausbildungspflicht gemäß § 4 schuldhaft verletzt, ist von der Bezirksver-waltungsbehörde mit einer Geldstrafe von Euro 100 – 500, im Wieder-holungsfall von Euro 200 – 1000 zu bestrafen.

8 Verpflichtungen für Schulen gem APflG
Datenmeldungen an die Statistik Austria: 4x jährlich - Daten aller Zu- und Abgänge von nicht mehr schulpflichtigen Jugendlichen (ab oder nach Beendigung der Schulpflicht) Unterstützung der Jugendcoaches: Unterstützungsleistung bei der Erstellung des Perspektiven- oder Betreuungsplans (Zuständigkeit AMS oder SMS - zielgruppenabhängig) Auslotung der Möglichkeit einer Fortsetzung oder Neuaufnahme eines Schulbesuchs Erlass seitens des BMB zu Ausbildung bis 18 Meldestichtage pro Kalenderjahr Anfang Februar (längstens binnen sieben Werktagen) Anfang April (längstens binnen sieben Werktagen) Anfang Juni (längstens binnen sieben Werktagen) Anfang Oktober (längstens binnen sieben Werktagen) Datenmeldung unter Verwendung der Sozialversicherungsnummer Zur Übermittlung der Daten ist ausschließlich das von der Bundesanstalt Statistik Österreich vorgegebene Datenformat zu verwenden. Die Datenübermittlung hat über das von der Bundesanstalt Statistik Österreich bereitgestellte Webservice oder die bereitgestellte Portalapplikation zu erfolgen

9 Akteure im Kontext von Ausbildung bis 18

10 Beitrag des BMB: Nationale Strategie zur Verhinderung von frühzeitigem AusBildungsabbruch

11 (Möglicher) Beitrag der SBB zu Ausbildung bis 18
Sensibilisierung aller Heranwachsenden durch die im Bereich IBOBB tätigen Personen für das Thema Ausbildungspflicht Stärkung der Bildungsaspiration generell – Vermittlung des Wertes von Bildung und Ausbildung für ein (beruflich und persönlich) gelingendes Leben Unterstützung im Aufbau der Career Management Skills quer über alle Unterrichtsfächer (Bildung bedeutet u.a. die Befähigung zu mündigen und reflektierten Entscheidungen für das eigene Leben und die eigene Bildungslaufbahn) Selbstwirksamkeitsüberzeugungen und Selbstkonzepte gemeinsam mit Jugendlichen reflektieren, auch in Bezug auf geschlechtsspezifische Stereotype in der Berufswahl

12 Beitrag der SBB zu Ausbildung bis 18
Besonderer Fokus auf sozioökonomisch benachteiligte Jugendliche (inklusive Jugendlicher mit anderen Erstsprachen als Deutsch) Jugendliche, die wenig Unterstützung seitens des Elternhauses erhalten Mädchen mit bestimmten ethnischen Hintergründen Jugendliche, die im österreichischen Bildungssystem wenig Orientierung haben, z.B. durch Quereinstieg ins Bildungssystem aufgrund von Zuwanderung Psychosoziale Unterstützungssysteme: hier gehören auch die MIT (Mobile interkulturelle Teams) dazu, die neu gewanderte SchülerInnen und Schulen in der Integration unterstützen. Schulsozialarbeit fällt hier auch hinein (Pilotprojekte des BMB; Projekte der Länder, …)

13 Maßnahmen am Schulstandort
Bedarfsgerechte, individuelle Beratung und Intervention bei Abbruchsgefährdung (Schüler- und Bildungsberatung, Jugendcoaching, Schulpsychologie, Schulsozialarbeit,…) Stärkere Übernahme der Verantwortung der Schule / der LehrerInnen für den Bildungserfolg Enge Kooperation der psychosozialen Unterstützungs-systeme am Schulstandort – Beratungsbroschüre! Jugendcoaching am Standort unterstützen und aktiv nutzen! Koordinierte pädagogische (Förder-)Maßnahmen und diverse Maßnahmen, die individualisiertes Lernen und das Aufholen von Kompetenzen ermöglichen (z.B. im Rahmen der Neuen OS). Frühwarnsystem effektiv einsetzen Schulabsenzen verhindern! Psychosoziale Unterstützungssysteme: hier gehören auch die MIT (Mobile interkulturelle Teams) dazu, die neu gewanderte SchülerInnen und Schulen in der Integration unterstützen. Schulsozialarbeit fällt hier auch hinein (Pilotprojekte des BMB; Projekte der Länder, …)

14 Gelingende Bildungswege – Unterstützung für Schulen durch Materialien
Handreichung für Schulen zur Verhinderung von frühzeitigem (Aus-)Bildungsabbruch („…damit niemand rausfällt!“) Handreichung „Beratung an und für Schulen“ Neue Handreichung zu AusBildung bis 18 ab Frühjahr 2017 Informationsmaterialien des SMS zu AusBildung bis 18 Studien und Hintergrundinformationen unter Erlass des BMB zu Ausbildung bis 18


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