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Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

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Präsentation zum Thema: "Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung"—  Präsentation transkript:

0 Bericht von der 40. Sitzung der Fachkommission Städtebau (FKS)
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung TOP 1 Bericht von der 40. Sitzung der Fachkommission Städtebau (FKS) ___________________________________________ Planungsamtsleitertagung 26. Oktober 2016

1 Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
40. Sitzung der FKS Schutz der Bevölkerung vor Verdrängung – Verbesserung und Weiterentwicklung von sozialem Erhaltungsrecht § 172 (1) Nr. 2 und Umwandlungsverordnung Anpassung des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 BauGB im Sinne einer Gleichbehandlung aller Mieter/-innen X-Planung – „Standardisierung elektronischer Kommunikation in der Bauverwaltung“Studie des DIBt „Potenziale von XÖV-Standards im Bereich Baugenehmigung und Planung“ Stand Arbeitshilfe „Berücksichtigung des Art. 12 Seveso-III-Richtlinie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren in der Umgebung von unter die Richtlinie fallenden Betrieben“

2 ___________________________________________ Planungsamtsleitertagung
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung TOP 2 BauGB-Novellen ___________________________________________ Planungsamtsleitertagung 26. Oktober 2016

3 Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
2016/17 – Novellierung des BauGB und der BauNVO Änderung BauGB wg. Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) Änderung BauGB wg. Hochwasserschutzgesetz II Prüfauftrag neuer § 179a BauGB „Innenentwicklungsmaßnahmengebiet“ Forderung des BMUB nach Entprivilegierung der Tierhaltungsanlagen nach § 35 Abs.1 BauGB

4 des BauGB und der BauNVO
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Novelle 2016/2017 des BauGB und der BauNVO BauGB-Änderung Änderung der Monatsfrist in § 3 Abs. 2 S. 2 wg. Februar (2830 Tage) wg. UVP-ÄnderungRL: Einstellung der Bauleitpläne und Beteiligung ins Internet und auf zentralem Internetportal des Landes § 4a Abs. 4, § 5 Abs. 5, § 10a . Monitoring der Aus-gleichsmaßnahmen § 4 c. Anlage 4 der UVPG wird in Anlage 1 BauGB eingearbeitet Umweltbericht wird umfangreicher, u.a.Prognose für Bau- u. Betriebsphase wg. Seveso III RL: kein wesentlicher Umsetzungsbedarf im BauGB, aber in § 50 BImschG wg. § 34-Vorhaben (Achtungsabstände/Def. Schutzobjekte)  Änderung BauGB wg. Störfallbetrieben in § 1 Abs. 6 Nr. 7, § 9 (1) Nr. 23 c) und neuer B-Plan § 9 (2c) für Störfallbetriebe und Berücksichtigung von Störfallbetrieben im beschleunigten Verfahren § 13a Abs. 1 S. 5 und in § 34er- und § 35er-Satzungen Anpassung § 3 Abs. 2 S. 2 wg. EuGH-Urt. zur Präklusionregelung UmwRG Grundsätzliche Vorprüfungspflicht für alle § 13a B-Pläne § 22 Bruchteilseigentum als eigener Genehmigungstatbestand (ostfries. Inseln) BauNVO-Änderung • Neues Baugebiet: „Urbanes Gebiet“ § 6a • Klarstellung durch § 13a: Ferienwohnung sind als „nicht störende Gewerbebetriebe“ in den §§ 4a, 5, 6 und 7 allgemein zulässig und im WS und WA ausnahmsweise zulässig.

5 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Änderung BauGB wg. Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) Artikel 6 Änderung des Baugesetzbuchs BR-Drucksache 422/16 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst: „dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.“ b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.“

6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Änderung BauGB wg. Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) Artikel 6 Änderung des Baugesetzbuchs BR-Drucksache 422/16 2. In § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „oder der Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 (auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1) gefehlt hat,“ gestrichen.

7 Änderung BauGB wg. Hochwasserschutzgesetz II
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Änderung BauGB wg. Hochwasserschutzgesetz II Artikel 2 Änderung des Baugesetzbuches 1. § 1 Absatz 6 Nummer 12 wird wie folgt gefasst: „ 12. Belange des Hochwasserschutzes, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,“. 2. In § 5 Absatz 4a werden nach dem Wort „Wasserhaushaltsgesetzes“ die Wörter „, überschwemmungsgefährdete Gebiete im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes“ einfügt.

8 Hochwasserschutzgesetz II
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Änderung BauGB wg. Hochwasserschutzgesetz II 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 16 wird wie folgt gefasst: a) die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, b) die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, c) Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen sowie die Art dieser Maßnahmen.“ In Absatz 6a werden nach dem Wort „Wasserhaushaltsgesetz“ die Wörter „, überschwemmungsgefährdete Gebiete im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes“ eingefügt.

9 Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
mögliche zukünftige Änderungen des BauGB Prüfauftrag neuer § 179a BauGB „Innenentwicklungsmaßnahmengebiet“  „Bündnis bezahlbares Wohnen und Bauen“  Forderung des BMUB nach Entprivilegierung der Tierhaltungsanlagen nach § 35 Abs.1 BauGB

10 B-Pläne der Innenentwicklung (§ 13a BauGB)
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung TOP 3 B-Pläne der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom (4CN 9.14) ___________________________________________ Planungsamtsleitertagung 26. Oktober 2016

11 Bundesverwaltungsgericht
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Bundesverwaltungsgericht Urteil des 4. Senats vom 4. November BVerwG 4 CN 9.14 Leitsatz: In einen Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) dürfen jedenfalls keine Außenbereichsflächen einbezogen werden, die jenseits der äußeren Grenzen eines Siedlungsbereichs liegen.

12 Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Der Bebauungsplan setzt für das m² große Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet fest. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschränkt § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Überplant werden dürfen Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden. Der Gesetzgeber grenzt Bebauungspläne der Innenentwicklung von Bebauungsplänen ab, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen, und will mit § 13a Abs. 1 BauGB Planungen fördern, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB).

13 Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Als Gebiete, die für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Betracht kommen, nennt er beispielhaft die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll (BT-Drs. 16/2496 S. 12). Mit dem beschleunigten Verfahren und den damit verbundenen Verfahrenserleichterungen, u.a. dem Verzicht auf die Durchführung einer Umweltprüfung (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB), will er einen Anreiz dafür setzen, dass die Gemeinden von einer Neuinanspruchnahme von Flächen durch Überplanung und Zersiedlung des Außenbereichs absehen und darauf verzichten, den äußeren Umgriff vorhandener Siedlungsbereiche zu erweitern.

14 Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Dem Bebauungsplan der Innenentwicklung ist nach alledem die Inan-spruchnahme von Außenbereichsgrundstücken versagt. Dies gilt jedenfalls im Grundsatz und entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts auch dann, wenn die Außenbereichsfläche so stark von der angrenzenden Be-bauung geprägt ist, dass sie sich als deren organische Fortsetzung darstellt und damit - so ist zu ergänzen - für eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in Betracht kommt. Eine "Innenentwicklung nach außen" ermöglicht § 13a BauGB nicht. Ob die Vorschrift die Überplanung eines "Außenbereichs im Innenbereich" (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. September BN Buchholz § 34 BauGB Nr. 205 S. 31) erlaubt oder die Beplanung eines Gebiets, das seine Außen-bereichseigenschaft bereits dadurch verloren hat, dass es zuvor Gegen-stand einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB geworden ist, bedarf hier keiner Entscheidung.

15

16 Erfahrungen der Landkreise inwieweit die Gemeinden das Urteil bei ihren Planungen berücksichtigen:
Sie sind gefragt 

17 Auswirkungen des Urteils auf die Anrechnung von Nachverdichtungspotenziale der Innenentwicklung gem. Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LEP B-B

18 Zur Frage, inwieweit das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4
Zur Frage, inwieweit das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2015 zu einem B-Plan in Mecklenburg-Vorpommern mit dem Tenor, dass § 13a BauGB eine „Innenentwicklung nach außen“ nicht ermöglicht, die Anwendung des Ziels 4.5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LEP B-B beeinflusst, ist folgendes zu beachten: Die als Innenentwicklung i.S.v. Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LEP B-B zu bewertenden Konstellationen werden durch die 6 Spiegelstriche in der Begründung zu diesem Ziel abschließend bestimmt. Beim Rückgriff auf bauplanungsrechtliche Sachverhalte, sind diese in der aktuell vorherrschenden Auslegung (insbesondere höchstrichterliche Rechtsprechung) anzuwenden. Ist die Aufstellung eines B-Plans der Innenentwicklung nach § 13a BauGB zuläs­sig, ist die Planung raumordnerisch als Innenentwicklung zu bewerten, auch wenn sich die Gemeinde für die Aufstellung des B-Plans im Standardverfahren entscheidet.“

19 • im Bereich verbindlicher Bebauungspläne, die Wohnnutzungen zulassen,
Als Nachverdichtungspotenziale im Rahmen der Innenentwicklung im Sinne von Plansatz 4.5 (Z) Absatz 1 Nummer 3 und 4 stehen den Gemeinden als nicht auf das zusätzliche Entwicklungspotenzial anrechenbare Flächen zur Verfügung. Dies sind Flächen • im Bereich verbindlicher Bebauungspläne, die Wohnnutzungen zulassen, • im Zusammenhang bebauter Ortsteile im Sinne des § 34 Absatz 1 BauGB, • in Innenbereichen, die nicht Teil eines Bebauungszusammenhangs gemäß § 34 BauGB sind (sogenannter „Außenbereich im Innenbereich“), aber als Brachflächen baulich entwicklungsfähig sind und eine Größe von zehn Hektar nicht überschreiten, • im Bereich nach § 34 Absatz 4 Nummer 3 BauGB bereits erlassener oder zulässiger Satzungen, • im Bereich verbindlicher Satzungen nach § 34 Absatz 4 Nummer 2 BauGB, • die nach § 13a Absatz 1 BauGB durch Bebauungspläne der Innenentwicklung entwicklungsfähig sind.

20 Zentrales Landesportal für die umweltbezogenen Informationen
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung TOP 5 Zentrales Landesportal für die umweltbezogenen Informationen ___________________________________________ Planungsamtsleitertagung 26. Oktober 2016

21 § 4a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung § 4a Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange können durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung nach § 3 Absatz 2 und der Internetadresse, unter der der Inhalt der Bekanntmachung und die Unterlagen nach Satz 1 im Internet eingesehen werden können, eingeholt werden; die Mitteilung kann elektronisch übermittelt werden. In den Fällen des Satzes 2 hat die Gemeinde der Behörde oder einem sonstigen Träger öffentlicher Belange auf Verlangen den Entwurf des Bauleit-plans und der Begründung in Papierform zu übermitteln; § 4 Absatz 2 Satz 2 bleibt un-berührt.“

22 Dem § 5 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Dem § 5 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Der Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Absatz 5 Satz 3 soll auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales In-ternetportal des Landes zugänglich gemacht werden.“

23 Zusammenfassende Erklärung; Einstellen in das Internet
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung „§ 10a Zusammenfassende Erklärung; Einstellen in das Internet Dem Bebauungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. (2) Ergänzend in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden sollen die Erteilung der Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 oder der Beschluss nach § 10 Absatz 3 Satz 1, 2. der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung.“

24 § 214 wird wie folgt geändert:
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung § 214 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1, § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn a) bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, b) einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, c) bei Anwendung des § 4a Absatz 4 Satz 1 der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zwar in das Internet eingestellt, aber nicht über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich sind,

25 Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Lösung in Brandenburg Zentrales Portal (MIL) mit Verlinkung auf die gemeindlichen Internetseiten: Kreis …. Gemeinde ……..  www…… .de/Bauleitpläne/Beteiligung Gemeinde ……… www…… .de/Bauleitpläne/Beteiligung Gemeinde ……… www…… .de/Bauleitpläne/Beteiligung Gemeinde ……… www…… .de/Bauleitpläne/Beteiligung Gemeinde ……… 

26 TOP 7 Sonstiges Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Workshop Atypik + Arbeitsgruppe der FK Städtebau zu § 11 Abs. 3 BauNVO Workshop Baulandmodelle Evaluierung Kostenschätzer

27 um 10:00 Uhr im Friedensaal der Stiftung Großes Waisenhaus
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung ATypik Sehr geehrte Damen und Herren, die Vorstellung der Handlungsanleitung und der Gutachterergebnisse findet am um 10:00 Uhr im Friedensaal der Stiftung Großes Waisenhaus in der Lindenstraße 34 a in Potsdam statt. Zur Information und zur Vorbereitung werden Ihnen dazu folgende Materialien übersandt: Handlungsanleitung für die Prüfung der Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 BauNVO bei großflächigen Lebensmittelmärkten Anlage 1: Städtebaulich integrierte Nahversorgungsstandorte und Nahversorger Anlage 2: Grafik zur Handhabung der Vermutungsregelung bei großflächigen Lebensmittel-märkten Anlage 3: Grafik zur Zulässigkeit großflächiger Lebensmittelmärkte im unbeplanten Innenbereich Rechtsgutachten „Die Prüfung der Atypik bei großflächigen Lebensmittelmärkten“. Im Mittelpunkt der Fachtagung werden die Vorstellung und die Erörterung der o.g. Handlungsanleitung (auch anhand von Praxisbeispielen) stehen. Das beigefügte Rechtsgutachten dient lediglich der juristischen Begründung der Handlungsanleitung. 

28 um 10:00 Uhr (Ende gegen 16:00 Uhr)
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Baulandmodelle Einladung zur Fachveranstaltung am 25.November 2016 - Bauleitplanung und sozialer Wohnungsbau – Schaffung preisgünstigen Wohnraums Die Ergebnisse der Untersuchung und der Handlungsanleitung wollen wir Ihnen am 25. November 2016 um 10:00 Uhr (Ende gegen 16:00 Uhr) vorstellen. Frau Staatssekretärin Jesse wird Sie begrüßen und in die Veranstaltung einleiten. Wir bitten um eine verbindliche Anmeldung Ihrer Teilnahme bis spätestens zum 4. November 2016 unter dem Stichwort „BLP“ an nachfolgende Adresse: Aus raumorganisatorischen Gründen ist eine spätere Berücksichtigung leider nicht mehr möglich. Der Veranstaltungsort wird Ihnen kurzfristig per mitgeteilt.

29 [2.Amtsleitertagung – Top 7 - Sonstiges] – MIL
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Folgekostenschätzer Evaluierung Folgekostenschätzer Der FolgekostenSchätzer wurde Anfang des Jahre 2015 durch die damalige Staatssekretärin, Frau Lange als kostenloser Download auf der Internetseite des MIL freigeschaltet. Mit dem FolgekostenSchätzer können überschläglich die Kosten für neue Wohnbebauung oder für Veränderungen im Siedlungsbestand ermittelt werden. Welche Kosten und vor allem Folgekosten entstehen dabei für Kommune und Bürger? Wichtig für die Planungsentscheidungen der Gemeinden ist es, nicht nur zu wissen, was kostet der Neubau von Häusern, Straßen und Kanalisation, sondern auch zu wissen, welche Kosten muss die nächste Generation tragen. Datum [2.Amtsleitertagung – Top 7 - Sonstiges] – MIL

30 [2.Amtsleitertagung –TOP 7 - Sonstiges] – MIL
Folgekostenschätzer Evaluierung Folgekostenschätzer Mit einer Evaluierung soll die Nutzung des Folgekostenschätzers durch Dritte untersucht werden. Dazu wurde das Büro GERTZ GUTSCHE RÜMENAPP Stadtentwicklung und Mobilität beauftragt, zu untersuchen, wie die Kommunen im Land Brandenburg den Folgekostenschätzer nutzen. Dies erfolgt durch eine flächendeckende schriftliche Kurzbefragung -> Brief und Antwortkarte Telefonbefragung von sich bereit erklärenden Kommunen Auswertung und Vorstellung einer Ergebniszusammenfassung Datum [2.Amtsleitertagung –TOP 7 - Sonstiges] – MIL

31 Nächste Planungsamtsleitertagung
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Nächste Planungsamtsleitertagung am 26. April 2017

32 für Ihre Aufmerksamkeit!
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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