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RA Priv.-Doz. MMag. Dr. Martin Oppitz

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Präsentation zum Thema: "RA Priv.-Doz. MMag. Dr. Martin Oppitz"—  Präsentation transkript:

1 RA Priv.-Doz. MMag. Dr. Martin Oppitz
VO Börserecht RA Priv.-Doz. MMag. Dr. Martin Oppitz

2 Kapitalmarkt Definition: Gesamtheit der Institutionen und Transaktionen, durch die längerfristige Finanzierungsmittel von bestimmten Rechträgern und Wirtschaftseinheiten an andere zur Bildung von Sachkapital direkt zugeführt oder vermittelt werden. Neuere Entwicklungen: Institutionalisierung Mediatisierung Internationalisierung

3 Funktions- und Individualschutz
Funktionsschutz: Vermeidung von Krisen ganz allgemein Individualschutz: Schutz des Anlegers/Einlegers vor übermäßigem Risiko Klare Trennung der beiden Prinzipien problematisch („Kehrseiten einer Medaille“)!

4 Kompetenzrechtliche Einordnung
„Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen“ (Art 10 Abs 1 Z 5 B-VG) Ergänzend: Zivilrechtswesen, Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, Strafrechtswesen (Art 10 Abs 1 Z 6 und 8 B-VG).

5 Unionsrechtliche Grundlagen
Niederlassungsfreiheit (Art 50 AEUV) Dienstleistungsfreiheit (Art 56 ff AEUV) Kapitalverkehrsfreiheit (Art 63 AEUV)

6 Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht

7 Organisationsrecht der FMA
Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs 1 FMABG) Weisungsfrei (Verfassungsbestimmung des § 1 FMABG) Aufsichtsführung durch den BMF (§ 16 FMABG)

8 Binnenstruktur der FMA
Organe: Vorstand und Aufsichtsrat (§ 4 FMABG) Zweiköpfiger Vorstand wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten bestellt; Vorschlagsrecht vom BMF und OeNB aufgrund des Ergebnisses des verpflichteten Ausschreibungsverfahrens (§ 5 Abs 2 u. 3 FMABG) BMF kann aus wichtigem Grund abberufen (§ 7 Abs 3 FMABG) Bestellungskompetenz des BMF für die insgesamt sechs Aufsichtsratsmitglieder; zwei zusätzliche kooptierte Mitglieder (von WKÖ namhaft gemacht) [§ 8 Abs 1 FMABG] Kostentragung nach dem Verursacherprinzip (Rechnungskreise für jeden Aufsichtsbereich) [§ 19 FMABG]

9 Systematisierung des Kapitalmarkts und Kapitalmarktrechts
Nationaler und internationaler Kapitalmarkt Organisierter und nicht geregelter (grauer) Kapitalmarkt Kassa- und Terminmarkt Primärmarkt (Emissionsmarkt) und Sekundärmarkt (Zirkulationsmarkt)

10 Marktteilnehmer „Marktorganisatoren“ (Börsen und börsenähnliche Einrichtungen) Emittenten Kreditinstitute (Institutionelle und sonstige) Anleger Wertpapierfirmen/Wertpapierdienst-leistungsunternehmen Prüfer, Kontrolleure, Rating-Agenturen etc

11 Handel mit Finanzinstrumenten (1)
Die grundsätzliche Unterscheidung: Handel an einem geregelten Markt (Börsenmarkt) Außerbörslicher „Over The Counter“ (OTC)-Handel

12 Handel mit Finanzinstrumenten (2)
Geregelter Markt (§ 1 Abs 2 BörseG): Wird von einem Börsenunternehmen im Inland oder einem Marktbetreiber in einem MS betrieben oder verwaltet; „multilaterales System“; führt die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf/Verkauf von FI innerhalb des Systems in nicht-diskretionärer Weise zusammen oder fördert das Zusammenführen; führt zu einem Vertrag über FI.

13 Handel mit Finanzinstrumenten (3)
Multilaterales Handelssystem (§ 1 Z 9 WAG): Von einer WP-Firma oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales System; führt die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf/Verkauf von FI innerhalb des Systems nach nicht-diskretionären Regeln zusammen; führt zu einem Vertrag; ist kein geregelter Markt.

14 Handel mit Finanzinstrumenten (4)
Systematische Internalisierer (§ 1 Z 10 WAG): KI oder über Zweigstelle im Inland tätige WP-Firmen, die in organisierter und systematischer Weise häufig und regelmäßig für eigene Rechnung zur Ausführung von Kundenaufträgen außerhalb von geregelten Märkten und MTF mit FI handeln.

15 Die Börse Börseunternehmen als „Träger“
Wertpapierbörsen – allgemeine Warenbörsen (§ 1 BörseG) - EXAA – Energy Exchange Austria; - CEGH („Central European Gas Hub“) Gas Exchange Handels- und Bewertungsfunktion

16 Notierungsverhältnis zu Emittenten
Börsestruktur Notierungsverhältnis zu Emittenten Börseunternehmen Börsemitglieder

17 Börsedefinition Keine Legaldefinition
Traditionelle Begriffsbestimmung: - Regelmäßigkeit der Veranstaltung - Gleicher Ort - Vertretbarkeit der gehandelten Gegenstände - Abschluss von Großhandelsgeschäften im Gegensatz zum Kleinhandel und - Regelmäßig auf „Kaufleute“ (Unternehmer) beschränkte Teilnahme am Handel Automatisierung des Börsehandels bewirkt: Ortsgebundenheit (Computer-)Systemgebundenheit; „Matching“ durch das System.

18 Börseorganisation und -aufsicht
Wertpapierbörsen unterliegen der Aufsicht der FMA (§ 45 Abs 1 BörseG). FMA überwacht die Rechtmäßigkeit der Börseorganisation und der Beschlüsse der Organe des Börseunternehmens. Bestellung eines Börsekommissärs (§ 46 BörseG). Konzessionspflicht (§ 2 Abs 2 BörseG) in Kombination mit Instrumenten der laufenden Aufsicht Börseunternehmen sind in der Rechtsform der Aktiengesellschaft zu führen.

19 Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA)
Etabliert durch VO 1095/2010/EU („ESMA-VO“); neben Bankaufsicht („EBA“) und Versicherungsaufsicht („EIOPA“); die drei Behörden bilden (im Zusammenwirken mit weiteren Behörden) das „Europäische System der Finanzmarktaufsicht“ (ESFS); Wichtige Zuständigkeit: Herausgabe von Leitlinien und Empfehlungen sowie Entwurf technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards

20 Börseunternehmen als beliehene Unternehmen
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Wertpapieren in Bescheidform; In-Gang-Setzung eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen Emittenten und der Wiener Börse. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht 10-wöchige Entscheidungsfrist statt der allgemeinen 6-Monatsfrist (§ 72 Abs 4 BörseG).

21 Rechtsnatur der „Börse“?
Privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Deutung der Börseveranstaltungen? Mitgliederorientierte Körperschaft? Rechtsgebilde sui generis, welches sich durch Rechtskontinuität auszeichnet? Nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt?

22 Zulassung zum Handel (1)
Warenbörse und Wertpapierbörse Zulassung zum geregelten Markt durch Bescheid: Amtlicher Handel Geregelter Freiverkehr „Zulassung“ zum Dritten Markt (MTF) durch Vereinbarung

23 Zulassung zum Handel (2)
Marktsegmente Geregelte Märkte: Amtlicher Handel Geregelter Freiverkehr Daneben: Privatrechtliche Marktsegmentierung (Ungeregelter)„Dritter Markt“: MTF

24 Zulassungsvoraussetzungen
Rechtsgrundlage des Emittenten Emissionsvolumen Bestandsdauer des Emittenten Rechtsgrundlage der Wertpapiere Handelbarkeit (Spezialproblem:Vinkulierung!) Stückelung Streuung

25 Ausgewählte Kriterien
amtlicher Handel geregelter Freiverkehr (§ 66a BörseG) (§ 68 BörseG) Gesamtnominale bei Aktien mind. 2,9 Millionen Euro mind Euro bei anderen Wertpapieren mind Euro mind Euro Gesamtstückzahl mind Stück mind Stück Mindestnominale Streubesitz mind Euro mind Euro Mindeststückzahl Streubesitz mind Stück mind Stück Bestand der Gesellschaft und Veröffentlichung des Jahresabschlusses mind. 3 Jahre mind. 1 Jahr

26 Privatrechtliche Marktsegmentierung 1
Equity market.at Bond market.at Structured products.at Other securities.at

27 Privatrechtliche Marktsegmentierung 2

28 Privatrechtliche Marktsegmentierung 3
Prime Market (nur geregelte Märkte) Standard Market (Auction and Continuous; nur geregelte Märkte) Mid Market (geregelter Markt und dritter Markt)

29 Privatrechtliche Marktsegmentierung 4: Prime Market
„Regelwerk Prime Market“ Aktienwerte, die zum AH oder GFV zugelassen sind und speziellen Zusatzanforderungen entsprechen Stammaktien Mindeststreubesitz (25%; Kapitalisierung mind. EUR 15 Mio) Quartalsberichte und Jahresfinanzbericht Erklärung über Einhaltung des Corporate Governance Kodex im Geschäftsbericht Specialist-Betreuung

30 Notierungsbeendigung
Widerruf: Nichteinhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften (äußerstes Mittel: „kaltes Delisting“) Delisting: Freiwillig (§§ 83 Abs 4, 84 Abs 5 BörseG beim geregelten Freiverkehr: Einmonatsfrist); keine Regelung für den amtlichen Handel. Barabfindungsangebot in der BGH-Judikatur BGH , II ZR 133/01 („Macrotron“): Barabfindung; BGH , II ZB 26/12 („Frosta“): Keine Barabfindung erforderlich

31 Handelsaufsicht Das Börseunternehmen hat den Börsehandel zu überwachen und während der Börsezeit die nach den Handelsregeln erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung der Handelsregeln zu sorgen (§ 25 Abs 1 BörseG). Erlassung von Handelsregeln (§ 26 Abs 2 BörseG). Regeln für die Abwicklung der Börsegeschäfte (§ 26 Abs 3 Satz 1 BörseG). Gebührenordnung (§ 13 Abs 6 BörseG). Handelsaussetzung (§ 25b Abs 1 BörseG; auf Verlangen der FMA nach Abs 3); Entscheidung der FMA nach § 48b Abs 1 Z 8 BörseG im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Marktmanipulation und Insiderhandel; Parallelregelung in § 91 Abs 3 Z 9 WAG.

32 Art des Börsehandels (1)
Bestimmung durch das Börseunternehmen (Wiener Börse AG) gemäß § 56 Abs 1 BörseG unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsehandel die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums, die Wirtschaftlichkeit, die Art der Handelsgegenstände und das Ausmaß der Umsätze

33 Art des Börsehandels (2)
Demonstrative Aufzählung als gesetzliche Leitlinie (§ 56 Abs 1 BörseG): Handel durch Vermittler, durch ein automatisiertes Handelssystem durch Zuruf durch verbindliche Nennung von An- und Verkaufspreisen durch ein Börsenmitglied (Market Maker) An der Wiener Börse wird das automatisierte Handelssystem XETRA verwendet.

34 Handelsbeschränkungen
Handelsaussetzungen durch das Börseunternehmen - auftrags der FMA insb. iZm der Bekämpfung von Marktmanipulation und Insiderhandel (§ 25b Abs 3 und § 48b Abs 1 Z 8 BörseG; § 91 Abs 3 Z 9 WAG) bzw. - als Ausfluss der Handelsaufsicht durch das Börseunternehmen (§ 25b Abs 1 BörseG) Das Börseunternehmen hat den Börsehandel zu überwachen und während der Börsezeit die nach den Handelsregeln erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung der Handelsregeln zu sorgen („Handelsaufsicht“: § 25 Abs 1 BörseG)

35 Börsegeschäfte Geschäfte, die im Börsesaal während der Börsezeit oder in einem automatisierten Handelssystem abgeschlossen werden Fixgeschäftscharakter (§ 27 Abs 3 BörseG) Streitigkeiten aus Börsegeschäften sind durch das Börseschiedsgericht zu entscheiden (§ 27 Abs 3 BörseG) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Börsegeschäften ist der Einwand, dass dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unstatthaft (§ 28 Abs 1 BörseG; vgl auch den Ausschluss des Differenzeinwandes bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften gemäß § 1 Abs 5 BWG)

36 Effektengiroverkehr Abwicklung von Effektengeschäften idR ohne Änderung des Aufbewahrungsortes der Wertpapiere Einrichtung einer zentralen Wertpapiersammelbank (OeKB) Übertragung von Miteigentumsanteilen am Sammelbestand durch Gutschriften der Wertpapiersammelbank auf dem Konto der Bank, die Wertpapiere für sich oder für einen Kunden im eigenen Namen erworben hat; Belastung des Kontos der Bank, die aus ihren eigenen Beständen oder im Auftrag eines Kunden diese Wertpapiere verkauft hat. Depotvertrag zwischen der Bank und der Wertpapiersammelbank (=Drittverwahrer)

37 Folgepflichten börsenotierter Emittenten
Regelpublizität (unverzügliche Zurverfügungstellung von Jahresabschluss und Lagebericht); Zwischenberichte („Halbjahresfinanzbericht“) Ad hoc-Publizität (Art 17 MAR): Bekanntgabe von Insider-Informationen, sofern diese den Emittenten unmittelbar betreffen Beteiligungspublizität (Stimmrechtsschwellen in 5%-Schritten gemäß § 91 BörseG) Directors‘ Dealings (Art 19 MAR): Offenlegungspflicht für Personen mit Führungsaufgaben bei einem Emittenten (Bagatellgrenze von zusammen € 5.000,00 pro Kalenderjahr) Enforcement-Bestimmungen des Rechnungslegungs-KontrollG

38 Emissionen Struktur Selbstemission Fremdemission

39 Angebotsarten Private Placement Öffentliches Angebot Initial Public
Offering Secondary Offering

40 Vertragsverhältnisse
Übernahmevertrag zwischen Emissionsbank und Emittent (bzw Altaktionär) mit (firm commitment underwriting) oder ohne (best effort underwriting)Platzierungsgarantie Konsortialvertrag (zwischen den Konsortialbanken) Comfort Letter des Abschlussprüfers Legal Opinion des Transaktionsanwalts

41 Prospektpflicht nach KMG
Öffentliches Angebot im Inland Prospektausnahmen Prospektarten Veranlagungsprospekt Wertpapierprospekt Dividendenwerte Nichtdividendenwerte Basisprospekt Einmalprospekt

42 Prospektbilligung durch FMA (§ 8a KMG)
Billigungsbescheid der FMA; Prüfungsmaßstab: Vollständigkeit; Kohärenz (Widerspruchsfreiheit); Verständlichkeit (Maßstab des durchschnittlich interessierten Anlegers). Eingeschränkt materielle Prüfung?

43 Prospekthaftung I § 11 KMG Unionsrechtlich nicht harmonisiert
Spezielle Ausprägung der cic Anspruchsnormenkonkurrenz mit Haftung nach allg. Zivilrecht Haftungsträger: Emittent, Kontrollor, Vermittler, sonstige (zB Abschlussprüfer)

44 Prospekthaftung II Haftungsumfang: Vertrauensschaden; Betragsbeschränkung (außer bei Vorsatz) bis Höhe des Erwerbspreises zzgl. Spesen und Zinsen; Präklusivfrist: 10 Jahre nach Beendigung des prospektpflichtigen Angebotes (gilt das 3/10 Prinzip?)

45 Insiderrecht I Ziel: Informationssymmetrie der Teilnehmer am Kapitalmarkt Durch Verhinderung von Insiderhandel Durch Bekanntgabe/ Veröffentlichung relevanter Informationen (Ad-hoc Publizität) Durch Transparenz von Geschäften von Führungspersonen (Directors‘ Dealings) Durch Compliance-Regelungen

46 Insiderrecht II Bisherige Rechtsgrundlagen: §§ 48a ff BörseG
Emittenten-Compliance-Verordnung der FMA (ECV) Emittentenleitfaden der FMA (Auslegung) Aktuelle Rechtsgrundlagen: Art 8/Art 14 MAR + § 48c BörseG (VwStr) und § 48k ff BörseG Unterschiedliche Schwellenwerte (§ 48m BörseG): 1 Mio Euro: Erwerben/Veräußern/Stornieren von Aufträgen (6 Monate /5 Jahre); Empfehlung - und Kursänderung von 35% und Gesamtumsatz 10 Mio Euro (2 Jahre)

47 Insiderrecht III § 48m Abs 1: Handelsverbot: Wer als Insider eine Insider-Information (Art 7 MAR) verfügt und unter Nutzung dieser Information für sich oder einen anderen Finanzinstrumente um mehr als 1 Mio Euro erwirbt oder veräußert Vor Erlangung der Insiderinformation erteilte Aufträge im Ausmaß von mehr als 1 Mio Euro storniert Gebote auf Zertifikate von mehr als 1 Mio Euro einreicht/zurücknimmt ist mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren zu bestrafen § 48m Abs 2: Empfehlungsverbot auf die in Abs 1 genannten Tätigkeiten, wenn Kursschwankung 35% und Umsatz mehr als 10 Mio (2 Jahre) § 48m Abs 3: Weitergabeverbot (2 Jahre), aber: Art 10 Abs 1 MAR: Privileg für normale Ausübung einer Beschäftigung/eines Berufes/der normalen Etrfüllung von Aufgaben

48 Insiderrecht IV (Sonstige) wissentliche Ausnutzung einer Insiderinformation oder Empfehlung Wissentliche Erlangung von Insiderinformation/ Empfehlung und Nutzung einer Insiderinformation (§ 48m Abs 5 BörseG); Beitrag zur Nutzung einer Empfehlung ist nicht strafbar Wissentliche Verfügung über Insiderinfo und Empfehlung an Dritte (§ 48m Abs 6 BörseG) Wissentliches Verfügen und Weitergabe (§ 48m Abs 7 BörseG) Neue Regelungen – Erfahrungen fehlen noch !

49 Insiderrecht V Insiderbegriff (Primärinsider, Sekundärinsider)
(Primär)Insider (§ 48m Abs 4 BörseG) ist, wer über Insiderinformationen verfügt, weil er 1. dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Emittenten angehört, 2. am Kapital des Emittenten oder des Teilnehmers auf dem Markt für Emissionszertifikate beteiligt ist, 3. aufgrund der Ausübung einer Arbeit oder eines Berufs oder der Erfüllung von Aufgaben Zugang zu den betreffenden Informationen hat oder 4. sich die Information durch die Begehung strafbarer Handlungen verschafft hat.

50 Insiderrecht VI Ausnützen einer Insiderinformation
Kausalzusammenhang zwischen Wissen und Verwendung der Information Vgl Rs Ruttenstorfer (Aktienkauf – Long Term Investment) Vgl EuGH C-45/08 (Rs Spector)

51 Insiderrecht VII Insiderinformation - Begriffsmerkmale
Öffentlich nicht bekannte, genaue bzw. präzise Information Betrifft direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder Finanzinstrumente Eignung zur erheblichen Kursbeeinflussung des Finanzinstruments oder eines Derivates bei Bekanntwerden in der Öffentlichkeit

52 Insiderrecht VIII Nicht öffentlich bekannte Information (s Emittentenleitfaden Kapitel ) Information der „Bereichsöffentlichkeit“ reicht aus Umfassende Breitenwirkung ist nicht erforderlich Jedenfalls bei EU-weiter Veröffentlichung gem § 82 Abs 8 BörseG Nicht öffentlich bekannt sind idR Informationen auf geschlossenen Veranstaltungen, Pressekonferenzen, Gerichtsöffentlichkeit

53 Insiderrecht IX Genaue bzw. präzise Information
Tatsachen oder Ereignisse, die bereits eingetreten sind oder deren Eintritt hinreichend wahrscheinlich ist Bestimmt genug, dass sie einen Schluss auf mögliche Auswirkung dieser Tatsachen oder diese Ereignisse auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumente zulässt Zeitlich gestreckte Sachverhalte – ab wann ist ein zeitlich gestreckter Vorgang bereits eine präzise Information? EuGH , Rs C-628/13 (Lafonta/AMF) Kursspezifität - Ereignis ist bestimmt genug, um einen Schluss auf mögliche Auswirkung des Ereignisses auf den Aktienkurs zuzulassen – durch EuGH aufgegeben

54 Insiderrecht X EuGH 28.6.2012, C-19/11 (Rs Geltl)
bei einem zeitlich gestreckten Vorgang, bei dem ein bestimmter Umstand verwirklicht oder ein bestimmtes Ereignis herbeigeführt werden soll, kann nicht nur dieser Umstand oder dieses Ereignis eine präzise Information sein, sondern auch die mit der Verwirklichung des Umstands oder Ereignisses verknüpften Zwischenschritte Hinreichende Wahrscheinlichkeit: kein Probability-Magnitude Test nach MAR und EuGH! Höhere Kursrelevanz einer Information führt nicht zu Absinken des erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrads Hinreichende Wahrscheinlichkeit und Kursrelevanz sind selbstständige Mindestvoraussetzungen

55 Insiderrecht XI UVS Wien 06/FM/47/3338/2011
Die bloße Absicht eines möglicherweise bevorstehenden Erwerbs stellt noch keine Insider-Information dar; dafür wäre eine hinreichende Eintrittswahrscheinlichkeit erforderlich. An der hinreichenden Wahrscheinlichkeit fehlt es, wenn ungewiss ist, ob sich für den beabsichtigten (außerbörslichen) Erwerb ausreichend Verkäufer finden lassen. UVS Wien 06/FM/46/3347/2011 „[…] wäre die Information über den bevorstehenden Verkauf […] erst dann von entsprechendem Wert, wenn auch der Verkaufspreis zumindest ungefähr beziffert worden wäre“ Essentialia des Rechtsgeschäfts, insbesondere Umfang und Preis müssen feststehen

56 Insiderrecht XII Auf formelle Kriterien (Beschlüsse von Organen) kommt es nicht an. Die FMA nimmt das BGH-Kriterium der Eintrittswahrscheinlichkeit von über 50% auf („überwiegende“ Wahrscheinlichkeit). Eine hohe Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich. Bei mehrstufigen Entscheidungsprozessen LOI zum Zweck der Sicherstellung der Vertraulichkeit im Rahmen von Akquisitionsverhandlungen nicht ausreichend, selbst wenn exklusive Verhandlungsführung vorgesehen; Teilnahme an Due Diligence, die zu einem zufriedenstellenden Ergebnis führt, kann jedoch bereits eine genaue Information mit sich bringen (anders uU, wenn Ausgang des Bieterverfahrens aufgrund der Teilnahme mehrerer Bieter ungewiss ist oder in Verhandlungen mehrere Verhandlungsparteien beteiligt sind). LOI mit Rahmen für weitere Verhandlungen (zB Preis oder andere wesentliche Vertragsbestandteile) ist idR eine genaue Information.

57 Insiderrecht XIII Eignung zur erheblichen Kursbeeinflussung (Emittentenleitfaden 63 ff) Erheblichkeitskriterium; eine geringe Eignung reicht nicht aus ex ante Betrachtung erforderlich (nachträgliche Veränderung uU Indizcharakter) Eignung ist auch anzunehmen, wenn es aufgrund anderer Faktoren zu keiner Kursbewegung kommt bzw. eine „an sich eintretende Kursbewegung abgeschwächt“ wird. Anzahl der Marktteilnehmer ist zu berücksichtigen zu bestimmten Zeitpunkten, zB kurz vor Börseschluss oder in den Weihnachtsferien uU geringer Keine „festen Prozentzahlen“ maßgeblich; historische Volatilität sowie Marktliquidität sind zu berücksichtigen. „Eine Eignung zur erheblichen Kursbeeinflussung ist dann gegeben, wenn ein rational handelnder professioneller Investor die Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde, weil diese einen Anreiz böte, eine Transaktion in dem betroffenen Wertpapier zu tätigen“

58 Insiderrecht XIV Abgrenzung zur compliance-relevanten Information
ECV-Novelle BGBl II 2012/30 FMA-Rundschreiben vom Definition in § 3 Abs 1a ECV: Compliance-revelante Information kann sein Insider-Information; Sonstige Information, die vertraulich und kurssensibel ist Abgrenzungskriterien in der Praxis: Einschaltung externer Berater Aufstellung eines internen Projektteams Vorstandsbeschluss Ernsthaftigkeit der Umsetzungsabsicht

59 Insiderrecht XV Insiderlisten (Art 18 MAR)
Aufgabe des Compliance-Verantwortlichen des Emittenten Regelmäßig zu aktualisieren und auf Anfrage der FMA an diese unverzüglich zu übermitteln Mindestinformationen: a) die Identität aller Personen, die Zugang zu Insiderinformationen haben, b) den Grund der Aufnahme in die Insiderliste, c) das Datum, an dem diese Person Zugang zu Insiderinformationen erlangt hat sowie die entsprechende Uhrzeit und d) das Datum der Erstellung der Insiderliste.

60 Ad-hoc-Publizität I Bekämpfung von Insiderhandel an der „Wurzel“;
Emittenten von Finanzinstrumenten haben Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Flankenschutz des Insiderhandelsverbots Anlegerschutz: Anleger sollten informierte und damit subjektiv richtige Anlageentscheidungen treffen können Die Veröffentlichung hat so zeitgleich wie möglich für alle Anlegerkategorien zu erfolgen.

61 Ad-hoc Publizität II MAR (Art 17) schafft eine anlassbezogene Offenlegungspflicht – der Begriff Ad-hoc fehlt Art 17 MAR weicht im Wortlaut von § 48d BörseG ab, nicht aber inhaltlich Aufschub wird neu geregelt- keine Vorwegmeldung an FMA mehr

62 Ad hoc-Publizität III Wann ist eine Information ad-hoc pflichtig? Zeitpunkt der Meldung Nicht öffentlich bekannte Information Präzise Information Eignung zur erheblichen Kursbeeinflussung Unmittelbare Betroffenheit des Emittenten

63 Ad hoc-Publizität IV Aufschub der Bekanntgabe (Entscheidung des Emittenten) FMA kann in Konstellationen, „in denen die Voraussetzungen scheinbar nicht gegeben sind und ein Aufschub damit ungerechtfertigt sein könnte“ darauf hinwirken, „dass der Emittent das Vorliegen der Voraussetzungen nochmals genau zu prüfen hat“. Formfreie Beschlussfassung des Emittenten; FMA empfiehlt Schriftlichkeit Delegierung des Beschlusses auf andere Personen (zB Rechts- oder Compliance-Abteilung) zulässig, entbindet den Vorstand jedoch nicht von der Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs 1 VStG. „Berechtigte Interessen“: „Laufende Verhandlungen“ (insbesondere „Sanierungssituation“): Geheimhaltungsvereinbarung ist für sich allein genommen nicht als berechtigtes Interesse anzusehen (anderes kann gelten, wenn „zusätzlich eine Beeinträchtigung der Marktposition hinzukommt“).

64 Ad hoc-Publizität V Sanktionen:
Verwaltungsstrafen bis zu EUR 1 Mio Kumulierung der VwStr möglich Öffentliche Bekanntmachung des Verstoßes – „An den Pranger stellen“ (§ 48jBörseG neu) Gerichtliche Strafbarkeit: Vorstands- und AR-Mitglieder oder sonstige Beauftragte des Emittenten, wenn sie in einer Ad-hoc Mitteilung vorsätzlich Tatsachen unrichtig wiedergeben, verschleiern oder verschweigen (§ 163a StGB) Zivilrechtliche Ansprüche aufgrund Schutzgesetzverletzung gegen Emittenten aber wohl nicht gegen begleitende Bank Widerruf der Börsezulassung (§ 64 Abs 5 BörseG)

65 Enforcement im RL-KG Zuständige Kontrollbehörde: FMA (§ 1 Abs 1 RL-KG), innerhalb der Wertpapieraufsicht (§ 2 Abs 3 FMABG) Persönlicher Anwendungsbereich: Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Inland zugelassen sind (§ 1 Abs 1 RL-KG): Amtlicher Handel; Geregelter Freiverkehr; Nicht: Dritter Markt

66 Enforcement: Prüfungsgegenstand
Prüfungsgegenstand: Entsprechen Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte sowie sonstige Informationen (§ 81a Abs 1 Z 9 BörseG: Zwischenmitteilungen, Veröffentlichungen über den Erwerb oder die Veräußerung eigener Aktien etc.) von Unternehmen den nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften?

67 Enforcement: Prüfstelle
Prüfstelle: Bescheidmäßige Anerkennung durch den BMF nach Anhörung des BMJ, Verein mit dem (zwingenden) Namen „Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung“(OePR); Weisungsfreiheit (§ 8 Abs 1 RL-KG); Anerkennung der Prüfstelle:

68 Enforcement: Zuständigkeiten
Zuständigkeit der Prüfstelle: Primäre Prüfungszuständigkeit (§ 3 Abs 1 RL-KG) im Verhältnis zur FMA, welche Prüfungen in folgenden Fällen selbst durchzuführen und an sich zu ziehen hat (§ 3 Abs 1 RL-KG): Bericht der Prüfstelle über Verweigerung der Mitwirkung des Unternehmens bzw. Unternehmen ist mit dem Prüfungsergebnis nicht einverstanden; Wesentliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses der Prüfstelle oder an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung durch die Prüfstelle Prüfungsdurchführung durch die FMA ist unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Richtigkeit der Rechnungslegung im Einzelfall geboten

69 Enforcement: Prüfungsergebnis
Bescheidmäßige Feststellung durch FMA, wenn deren Prüfung ergibt, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist (§ 5 Abs 1 RL-KG) Möglichkeit der bescheidmäßigen Anordnung der Fehlerveröffentlichung (samt wesentlichen Teilen der Begründung der Feststellung) („naming and shaming“); Interessenabwägung (§ 5 Abs 2 RL-KG) Keine Beanstandungen bei FMA Prüfung: Bloße „Mitteilung“ an das Unternehmen (§5 Abs 3 RL-KG)

70 Enforcement: Sanktionen
Sanktionen für Unternehmen: Verwaltungsstrafe (§ 13 RL-KG); Fehlerveröffentlichung (§ 5 Abs 2 RL-KG); Börserechtliche Folgen: Widerruf der Zulassung bei Gefährdung des fairen, ordnungsgemäßen und effizienten Handels? (§ 91 Abs 3 Z 10 WAG)

71 Marktmanipulation I § 48n BörseG neu:
Erstmals auch gerichtlich strafbar! Marktmanipulation liegt vor, wenn Anleger direkt oder indirekt geschädigt werden, indem andere Personen verzerrend auf die Bildung des Kurses von Finanzinstrumenten einwirken oder falsche bzw irreführende Informationen verbreiten 3 Formen: Handelsgestützte Marktmanipulation Handlungsgestützte Marktmanipulation Informationsgestützte Marktmanipulation

72 Marktmanipulation II § 48n BörseG neu: Bei Tätigung von Geschäften/Erteilung von Handelsaufträgen um mehr als 1 Mio Euro: Wer falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebotes oder des Preises eines Finanzinstruments (..) oder der Nachfrage danach gibt oder Wer ein anormales oder künstliches Kursniveau eines Finanzinstruments sichert, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis 5 Jahre zu bestrafen. Ebenso zu bestrafen: Wer unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung um mehr als 1 Mio Euro Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt, wenn diese geeignet sind, den Preis eines Finanzinstruments zu beeinflussen Es braucht keine erhebliche Beeinflussung gegeben zu sein!

73 Marktmanipulation III
Beispiel: Dr. R, Vorstandsvorsitzender der börsenotierten O. AG, gibt im Rahmen eines Interviews für ein Nachrichtenmagazin am im Bezug auf das von der O. AG gehaltene Paket von M. AG-Aktien an: „Wir haben derzeit nicht vor, die Aktien zu verkaufen. Das gilt nicht für die Ewigkeit, aber heuer werden wir sie durchaus behalten.“ Seit steht die O. AG mit einer Investmentbank in Verhandlung über den Verkauf des Aktienpakets. Die endgültigen Bedingungen und die Struktur des Verkaufs wurden nicht festgelegt.

74 Marktmanipulation IV Handelsgestützte Marktmanipulation
Kurs wird durch die Vornahme von fiktiven Geschäften manipuliert, die den übrigen Teilnehmern einen nicht realen Umsatz vortäuschen und den Kurs des Finanzinstruments künstlich verändern (Telekom I) Handlungsgestützte Marktmanipulation Der innere Wert des Finanzinstruments wird beeinflusst

75 Marktmanipulation V Informationsgestützte Marktmanipulation
Unrichtige und irreführende Informationen über Finanzinstrumente werden gestreut Als Medien kommen Presse, Bilanzen, Lageberichte, Ad-hoc Mitteilungen in Betracht Es werden keine Geschäfte werden getätigt

76 Marktmanipulation VI Ausnahme vom Marktmanipulationsverbot für bestimmte Verhaltensweisen (vgl § 48e Abs 6 BörseG aF; nunmehr Art 5 MAR sowie delegierte Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016): Rückkauf eigener Aktien Kursstabilisierungsmaßnahmen

77 Marktmanipulation VII
Sanktionen: Gerichtliche Strafe (§ 48n neu) Verwaltungsstrafe (§ 48d BörseG) ergänzend Offenlegung der Strafe Aussetzung des Handels mit den betreffenden Finanzinstrumenten (vgl § 48b Abs 1 Z 8 BörseG) Schadenersatzansprüche aufgrund Schutzgesetzverletzung gem § Satz ABGB (OGH 8 Ob 104/12w; OGH 6 Ob 28/12d)

78 Compliance (§ 18 WAG) Festlegung und laufende Einhaltung von Grundsätzen und Verfahren zur Aufdeckung jedes Risikos einer etwaigen Missachtung der im WAG festgelegten Pflichten sowie der damit verbundenen Risiken Beschränkung der Risiken auf ein Mindestmaß Der FMA müssen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, sodass sie ihre Befugnisse wirksam ausüben kann Dauerhafte Einrichtung einer unabhängigen Compliance Funktion

79 Compliance (§ 82 Abs 5 BörseG)
Zweck: Hintanhaltung von Insidergeschäften Informations-, Überwachungs- und Organisationspflicht: - Einrichtung von “Vertraulichkeitsbereichen“; - „chinese walls“: Umgang mit compliance-relevanten Informationen („wall crossing“; „need to know-Basis“); - Compliance-Organisation

80 Vertraulichkeitsbereiche
Ständige Vertraulichkeitsbereiche (§ 4 Abs 1 ECV) Unternehmensbereiche, deren Mitarbeiter regelmäßig und typischerweise Zugang zu den selben compliance-relevanten Informationen haben (Aufsichtsrat, Geschäftsleitung, Zentralbetriebsrat oder – sofern nicht vorhanden – alle Betriebsräte des Unternehmens, Controlling, Finanzen, Rechnungswesen, Kommunikation) „Holdingprivileg“: Emittenten mit ausschließlicher Holdingfunktion können das Unternehmen als einzigen Vertraulichkeitsbereich definieren (§ 4 Abs 2 ECV) Vorübergehende/projektbezogene Vertraulichkeitsbereiche (§ 4 Abs 3 ECV) zB bei Akquisitionen oder Kapitalmaßnahmen

81 Abgrenzung von Vertraulichkeitsbereichen
Räumliche Trennung Versperren von Behältern und Schränken Zutrittsbeschränkungen EDV-Zugriffsbeschränkungen

82 Informationsweitergabe („Wall-Crossing“)
Innerhalb eines Vertraulichkeitsbereiches (Personen, die mit den Informationen beruflich befasst sind) Vertraulichkeitsbereichsübergreifend (Erforderlichkeitskriterium, Beschränkung auf unbedingt erforderlichen Umfang, Meldung an den Compliance-Verantwortlichen, sofern Weitergabe nicht aufgrund institutionalisierter und vordefinierter Informationsabläufe erfolgt) Weitergabe an Dritte (Erforderlichkeitskriterium, Beschränkung auf unbedingt erforderlichen Umfang, Geheimhaltungsvereinbarung [Non-Disclosure-Agreement])

83 Compliance-Regelwerke
Emittenten-Compliance-Verordnung (ECV) der FMA (vgl dazu Rundschreiben der FMA vom zu den Compliance-regelungen gemäß BörseG 1989 und ECV 2007); Standard Compliance Code der österreichischen Kreditwirtschaft (SCC)

84 Weiterführende Literatur
Altendorfer/Kalss/Oppitz (Hrsg), Grundfragen des neuen Börserechts (1998); Kalss, Kapitalmarktrecht, in: Holoubek/Potacs (Hrsg), Öffentliches Wirtschaftsrecht Band 23 (2013) 3; Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht (2. Auflage 2015); Oppitz, Die Börse im System des öffentlichen Rechts (1996); Temmel (Hrsg), Praxiskommentar zum BörseG (2011); Wilfling, Praxishandbuch Börserecht (2017)


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