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5. Frankfurter Anwaltsforum 8. April 2016 Aktuelles Bankrecht Beate Anna Kirchner RA und FA Bank- und Kapitalmarktrecht 1.

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1 5. Frankfurter Anwaltsforum 8. April 2016 Aktuelles Bankrecht Beate Anna Kirchner RA und FA Bank- und Kapitalmarktrecht 1

2 Darlehensvertrag Aktueller Stand Darlehenswiderruf Verwendung „Frühestens“ in der Belehrung zum Fristbeginn BGH, Urt. v. 28.6.2011 – XI ZR 349/10 und Urt. v. 1.3.2012 – III ZR 83/11 und Urt. 18.03.2014 – II ZR 109/13 Die Verwendung des Wortes frühestens ermöglicht es nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. (jetzt oder später?) Frühestens befand sich auch im Muster Gesetzlichkeitsfiktion zugunsten der Bank bei Verwendung der Musterbelehrung 2

3 Darlehensvertrag Aktueller Stand Darlehenswiderruf Gesetzlichkeitsfiktion bei Verwendung der Musterbelehrung Schutzwirkung der Musterbelehrung: Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Veränderungen wesentlich sind oder sich negativ auf Verständlichkeit der Belehrung auswirken. Maßgeblich ist allein, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (vgl. BGH v. 10.02.2015, Az. II ZR 163/14, Juris Rdnr. 8; BGH v. 18.03.2014, Az. II ZR 109/13, Juris Rdnr. 18). 3

4 Darlehensvertrag Aktueller Stand Darlehenswiderruf Gesetzlichkeitsfiktion bei Verwendung der Musterbelehrung OLG München, Urt. v. 9.11.2015 – 19 U 4833/14 Eine vorsorgl., inhaltl. zutreff. Belehrung über Vorauss. u. Folgen eines verbundenen Geschäfts stellt keinen Verstoß geg. das sog. Deutlichkeitsgebot dar, auch wenn im konkr. Fall kein verbundenes Geschäft vorliegt. Die Kläger weisen dazu zwar zutreffend darauf hin, dass Art 246 b, § 2 III EG-BGB nicht für Verbraucherdarlehensverträge gilt. Dafür gilt Anlage 7 zu Art. 247, §§ 6, 12 EGBGB. Dort hat der Gesetzgeber in der Tat für die Zeit ab 24.07.2010 zu seinem Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge die Auffassung vertreten, dass der Darlehensgeber sich zunächst festlegen müsse, ob im konkreten Fall ein verbundener Vertrag gemäß § 358 BGB vorliege (vgl. BT-Drs. 17/1394 S. 27). = Widerrufsfrist erloschen 4

5 Darlehensvertrag Aktueller Stand Darlehenswiderruf Gesetzlichkeitsfiktion bei Verwendung der Musterbelehrung OLG FFM Urt. 23.12.2015 – 23 U 51/15 Fußnoten unschädlich, Hinweis zu verbundenem Geschäft und Überlassung einer Sache unschädlich, da Hinweise entfallen können, aber nicht müssen, (Gestaltungshinweis 10) Rd. 68 ; ebenso OLG HH, OLG Schleswig, = Widerrufsfrist erloschen 5

6 Darlehensvertrag Aktueller Stand Darlehenswiderruf OLG FFM, Urt. v. 27.1.2016 – 17 U 16/15 Grundstücksfinanzierung, kein verbundenes Geschäft iSd § 358 BGB Fußnoten unschädlich, aber es liegt kein finanziertes (= verbundenes Geschäft vor, trotzdem dafür belehrt und die Formulierung zur Belehrung für Darlehensvertrag abweichend vom Muster, Rdnr. 29 (Zitat: …) = Widerrufsfrist nicht erloschen 6

7 Darlehensvertrag Aktueller Stand Darlehenswiderruf Gesetzlichkeitsfiktion bei Verwendung der Musterbelehrung LG FFM, Urt. v. 4.2.2015 - 2-19 O 149/14 Rdnr. 39 Auswechseln der Personalpronomina (ich/wir können) nicht als inhaltliche Bearbeitung zu werten. Bestätigt durch OLG Ffm, Urt. v. 17.9.2015 – 3 U 31/15 7

8 Darlehensvertrag Urteil zum Deutlichkeitsgebot BGH 23.2.2016 XI ZR 549/4 und XI ZR 101/15 Seit dem 11. Juni 2010 besteht keine Pflicht zur Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht. Nach dem zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie eingeführten Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB* müssen diese Pflichtangaben lediglich klar und verständlich sein, ohne dass damit deren Hervorhebung angeordnet wird. Eine Pflicht zur Hervorhebung ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB*. Zu den Ankreuzoptionen hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass diese dem Gebot der klaren und verständlichen Gestaltung einer formularmäßigen Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht entgegenstehen. 8

9 Darlehensvertrag Urteil zum Deutlichkeitsgebot OLG Stuttgart, Urteil vom 05. Februar 2015 – 2 U 81/14 –, juris Wie Informations- und Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem Verbraucher aus anderen Rechtsnormen, beispielsweise diejenigen aus §§ 5, 5a UWG, sind auch die Informationspflichten nach § 495 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB am neuen Verbraucherleitbild orientiert und haben daher nicht mehr den schwächsten Verbraucher zum Maßstab. Abzustellen ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und durchschnittlich verständigen Verbrauchers, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGHZ 156, 250, 252 - Marktführerschaft; BGH, Urteile vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184, Rn. 19 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg; und vom 08. März 2012 - I ZR 202/10, MDR 2012, 1238, bei juris Rz. 19 - Marktführer Sport). Denn die Norm dient nicht dem Schutz einer bestimmten, besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppe. 9

10 Darlehensvertrag Urteil zum Deutlichkeitsgebot OLG Stuttgart, Urteil vom 05. Februar 2015 – 2 U 81/14 –, juris Der Gesetzeszweck erfordert nicht, dass eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form geschieht, die sich in dem Vertragsentwurf in gleicher Weise in Bezug auf keine andere zu gebende Belehrung oder Information findet. 10

11 Darlehensvertrag Urteil zum Deutlichkeitsgebot OLG Stuttgart, Urteil vom 05. Februar 2015 – 2 U 81/14 –, juris Zu den Ankreuzoptionen Ausgehend von den Leitlinien dieser Rechtsprechung ist ein Formular, in dem Widerrufsbelehrungen für verschiedene Vertragstypen enthalten sind, dann nicht unlauter, noch in sonstiger Weise unzulässig, wenn die einzelnen Belehrungen klar und deutlich voneinander getrennt sind, für den Verbraucher leicht zu erkennen ist, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag bezieht und diese Belehrung für sich genommen den gesetzlichen Anforderungen genügt. 11

12 Darlehensvertrag Verwirkung und Rechtsmissbrauch, § 242 BGB Verwirkung : Anwendungsfall widersprüchliches Verhalten, Jahrelanges vertragskonformes Zahlen – Verbraucher wussten aber nicht, dass Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, anders ggf. bei Prolongation, neue Vereinbarungen Zeit- und Umstandsmoment liegen vor: OLG Köln, Urt. v. 25.01.2012 – 13 U 30/11; OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.1.2014 – I-14 U 55/13; Rechtsmissbrauch: Das Ausnutzen einer formalen Rechtsposition auf Kosten des Kreditinstituts sei nicht mit dem Sinn und Zweck des Widerrufsrechts als Bedenkzeit für den Vertragsschluss zu vereinbaren, vgl. OLG FFM, Urt. v. 17.9.2015 12

13 Darlehensvertrag Aktueller Stand Darlehenswiderruf Unzulässige Rechtsausübung liegt vor: OLG FFM, 17.9.2015 – 3 U 31/15 Leitsatz: Diese Motivation ist vom Gesetzgeber für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 BGB schlechthin nicht vorgesehen. Die nachträgliche Berufung auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung Jahre nach dem Darlehensvertragsschluss, nach Inanspruchnahme der Darlehensvaluta und jahrlanger Rückzahlung der Darlehensvaluta allein zur Durchsetzung günstigerer Zinskonditionen stellt sich im Sinne von § 242 BGB als unzulässige Rechtsausübung dar. Nachgehend: BGH, 1.2.2016 – XI ZR 471/15: Vergleich 13

14 Darlehensvertrag Aktueller Stand Darlehenswiderruf Verwirkung: Liegt nicht vor: OLG HH, Urt. v. 22.12.2014 – 13 U 53/14, OLG Celle, Urt. v. 4.12.2014 – 13 U 205/13, OLG Hamm, Urt. v. 11.12.2013 – 31 U 127/13, OLG Zweibrücken, Beschluss 10.5.2012 – 7 U 84/09; OLG München, Urt. v. 27.03.2012 – 5 U 4557/11, OLG Brandenburg, Urt. v. 14.04.2011 – 6 U 55/08. OLG Hamburg a.a.O.: Eine Bank handelt ihrerseits treuwidrig und verliert ihrerseits einen etwaigen Anspruch, sich auf Verwirkung oder Rechtsmissbrauch zu berufen, wenn sie ihre Kunden nicht auf das weiterhin bestehende Widerrufsrecht hingewiesen hat. 14

15 Darlehensvertrag Aktueller Stand Darlehenswiderruf Streitwert BGH, Beschluss vom 12.01.2016- XI ZR 366/15 Danach soll sich der Wert unabhängig von der konkreten Antragsstellung nach dem Erstattungsanspruch des Verbrauchers richten, der sich aus den bisherigen Zins- und Tilgungsleistungen ergibt. Die wirtschaftliche Realität sieht demgegenüber so aus, dass der Verbraucher sich durch den Widerruf in erster Linie aus der zukünftigen Verpflichtung befreien will. Sein Interesse ist also umso höher, je länger der Vertrag noch laufen würde. 15

16 Darlehensvertrag Aktueller Stand Darlehenswiderruf Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie In Kraft ab 21.3.2016 Bei Immobiliardarlehensverträgen, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21. März 2016, (Änderung des EGBGB). Ablauffrist: 21. Juni 2016 Zitat des Staatssekretärs des BMJV zum Gesetzesbeschluss 16

17 Darlehensvertrag 17 § 356 b Abs. 2 Satz 4 BGB neu: (bei Vertragsabschlüssen ab 21.3.2016) Das Widerrufsrecht bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss …“ Ergo: Widerrufsrecht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist nicht befristet

18 Darlehensvertrag Kündigung durch die Bank bei Verzug, BGH, Urt. v. 19.1.2016 – XI ZR 103/15 Einem Kreditinstitut steht bei bankseitiger Kündigung infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers neben dem Verzugsschaden kein Anspruch auf Vorfälligkeits- entschädigung zu. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts enthält die Vorschrift des § 497 Abs. 1 BGB aF eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Sie schließt die Geltendmachung der von der Beklagten als Ersatz ihres Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus. 18

19 Darlehensvertrag/AGB BGH, Urt. v. 19.1.2016 – XI ZR 388/14 Eine Klausel in einem DV zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher ist unwirksam, wonach im Falle vorzeitiger Vollrückzahlung des Darlehens zukünftige Sondertilgungsrechte des Kunden bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt bleiben. „Wie das Berufungsgericht ferner zutreffend ausgeführt hat, hält die beanstandete Klausel einer Inhaltskontrolle nicht stand. Sie ist vielmehr nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.“ 19

20 Darlehensvertrag/AGB BGH, Urt. v. 19.1.2016 – XI ZR 388/14 Wesentlicher Grundgedanke des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB ist der Ausgleich der Nachteile, die dem Darlehensgeber durch die im Interesse des Darlehensnehmers ausnahmsweise zulässige vorzeitige Kündigung des Darlehensvertrages und die Rückzahlung der Darlehensvaluta entstehen. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung ist dabei so zu bemessen, dass der Darlehensgeber durch die Kreditablösung im Ergebnis weder finanziell benachteiligt noch begünstigt wird. Dieses Leitbild der Vorfälligkeitsentschädigung ist bereits der Legaldefinition des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB ("Schaden…, der…aus der vorzeitigen Kündigung entsteht") zu entnehmen. Darüber hinaus folgt es aus den Rechtsprechungsgrundsätzen des Senats, die angesichts ihrer ausdrücklichen Inbezugnahme in der Gesetzesbegründung zur Einführung der Norm (BT-Drucks. 14/6040, S. 255) einen wesentlichen Grundgedanken dieser Regelung darstellen. Die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Bemessung einer Vorfälligkeitsentschädigung führt zu einer … von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation der Beklagten. 20

21 AGB Klausel zum ordentlichen Kündigungsrecht (Geschäftsbeziehung/einzelne Geschäftszweige) BGH, Urt. v. 5. Mai 2015 - XI ZR 214/14 Die Bestimmung in Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen in der Fassung vom 1. November 2009 "Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate." ist intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB gegenüber Verbrauchern unwirksam, soweit sie das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung betrifft. 21

22 AGB Klausel Ausstellung Ersatzkarte BGH, Urt. v. 20.10.2015 – XI ZR 166/14 Eine Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte (Zahlungsverkehrskarten) in den AGB einer Bank ist unwirksam. Rdnr. 26 – juris: Hat der Zahlungsdienstleister die Erstkarte … gesperrt und sind die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben, trifft den Zahlungsdienstleister … die gesetzliche Nebenpflicht, dem Kunden ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument auszustellen, wenn - wie im Falle des Abhandenkommens oder des Diebstahls der Erstkarte - die bloße Entsperrung nicht in Betracht kommt. Für die Erfüllung dieser gesetzlichen Nebenpflicht kann der Zahlungsdienstleister … kein Entgelt verlangen. 22

23 AGB Zinsanpassungsklausel OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.05.2014 - I-9 U 64/13 Nur dann benachteiligt ein formularmäßig vereinbartes Zinsanpassungsrecht einer kreditgebenden Bank den Kunden, der auch Unternehmer sein kann, nicht unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn das Äquivalenzverhältnis gesichert ist, d.h. die Klausel eine Bindung der Bank an den Umfang des Kostenanstiegs vorsieht und eine Verpflichtung der Bank, die insoweit kein Ermessen hat, enthält, Kostenminderungen an die Kunden weiterzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2009, XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257). 23

24 Bausparverträge 24 Bausparsumme Ansparphase Bausparguthaben Bauspardarlehen

25 Kündigung von Bausparverträgen § 489 Abs.1 BGB: Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen, 1… 2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs. 25

26 OLG Hamm, Hinweisverfügung v. 26.10.2015 – I-31 U 182 Die Kündigung von BSV zehn Jahre nach erstmaliger Zuteilungsreife ist nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB rechtswirksam. Das Landgericht hat den Bausparvertrag in der Ansparphase zutreffend als Darlehensvertrag qualifiziert (vgl. auch Palandt-Weidenkaff BGB, 74. Auflage, Vorb v § 488 Rz. 17). Die herrschende Meinung sieht in dem Bausparvertrag einen einheitlichen Darlehensvertrag mit der Besonderheit, dass Bausparkasse und Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011, 9 U 151/11, Juris Rz. 7). 26 Kündigung von Bausparverträgen

27 Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 489 I Nr. 2 BGB auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Unrichtig ist die Auffassung des Klägers, dass die Laufzeit des Darlehens des Bausparers an die Bausparkasse durch den Zeitpunkt festgelegt sei, an dem sich die jeweilige Rolle der Parteien umkehrt, was erst mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens der Fall sei. Der Kläger verkennt in diesem Zusammenhang, dass es - wie der vorliegende Sachverhalt zeigt - bei einem Bausparvertrag nicht zwingend zu einer Zuteilung der Bausparsumme kommen muss, weshalb im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gerade nicht feststand, wann die Zuteilung des Bausparvertrages und des Bausparerdarlehens erfolgen würde. Vor diesem Hintergrund ist § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.09.2013, 19 U 106/13 Juris Rz. 6; LG Dortmund, Urteil vom 18.02.2011, 3 O 397/10, Juris Rz. Rz. 37 ff.). (OLG Hamm, Beschluss vom 26. Oktober 2015 – I-31 U 182/15, 31 U 182/15 –, Rn. 17, juris) 27 Kündigung von Bausparverträgen

28 LG Karlsruhe – Urt. v. 9.10.2015 – 7 O 126/15 Der Bausparkasse steht ein Recht zur Kündigung eines Bausparvertrags aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht zu, solange das Bauspardarlehen nicht zugeteilt und die vereinbarte Bausparsumme nicht vollständig angespart wurde. Da die Bausparkasse während der Ansparphase des Bausparvertrags eine Doppelrolle als Darlehensnehmerin und Darlehensgeberin innehat, ist der Anwendungsbereich von § 489 BGB nicht eröffnet. 28 Kündigung von Bausparverträgen

29 LG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2015 – 12 O 97/15 Ausgehend von der Einordnung des BSV als DV steht der grds. Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nichts entgegen. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegen jedoch nicht vor. Zwar handelt es sich um ein Darlehen mit gebundenem Zinssatz, jedoch ist das Darlehen noch nicht im Sinne der Norm „vollständig empfangen“. 29 Kündigung von Bausparverträgen

30 OLG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2016 – 9 U 171/15 Kündigung 22 Jahre nach Zuteilungsreife Der Senat hält die Kündigung der Bausparkasse für unberechtigt. Diese könne sich nicht auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen, wonach ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen könne. Nach den Allgemeinen Bausparbedingungen (§ 5 Abs. 1 ABB) sei der Bausparer verpflichtet, Regelsparbeiträge bis zur erstmaligen Auszahlung der Bausparsumme zu zahlen. Vor Ende dieser Pflicht habe die Bausparkasse das als Darlehen anzusehende Guthaben nicht vollständig empfangen. Der Zeitpunkt der Zuteilungsreife spiele nach den Vertragsbedingungen keine Rolle. 30 Kündigung von Bausparverträgen


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