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Vorlesung Behindertenrecht FS 11 Dr. iur. Caroline Hess-Klein.

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Präsentation zum Thema: "Vorlesung Behindertenrecht FS 11 Dr. iur. Caroline Hess-Klein."—  Präsentation transkript:

1 Vorlesung Behindertenrecht FS 11 Dr. iur. Caroline Hess-Klein

2 Allgemeine Informationen -Vorlesungsdauer: Bis 26.5.11. -Mündliche Prüfungen: 23.5. bis 17.6.11 -Vorlesungsunterlagen: Reader sowie weitere Dokumente, welche an den einzelnen Vorlesungen verteilt werden.

3 Vorlesung 1 A.Einführung in die Vorlesung / Einstiegsbeispiele / Überblick Schweizer Behindertenrecht B.Begriff der Behinderung

4 Einstiegsbeispiele

5 Beispiel 1 A. möchte einen Film anschauen, welcher nur in einem bestimmten Kinosaal ausgestrahlt wird. Als er das Eintrittsbillet kaufen will, informiert ihn die Kinomitarbeiterin, dass ihm der Zutritt aus Sicherheitsgründen verwehrt sei. Der Saal sei nur durch ein paar Treppenstufen erreichbar und als Rollstuhlfahrer könne er im Brandfall nicht selbstständig aus dem Gebäude heraus. A. wendet ein, er könne die Stufen problemlos mit Hilfe einer Drittperson beschreiten, es brauche weder besonders viel Kraft noch Kenntnisse über den Umgang mit einem Rollstuhl. Die Kinomitarbeiterin beharrt auf das Zutrittsverbot. Themenbereich: Grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistung Privater – Diskriminierungsbegriff gemäss BehiG

6 Beispiel 2 B. bezieht Sozialhilfe. Da er gehörlos ist, organisiert das Sozialamt für Besprechungen mit ihm einen Gebärdendolmetscher. Aufgrund der monatlichen Abrechnung, welche ihm vom Sozialamt zugeschickt wird, stellt B. fest, dass die Gebärdendolmetscherkosten vom Sozialhilfebeitrag abgezogen werden. Themenbereich: Grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistung des Gemeinwesens – Verbot der Benachteiligung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV / BehiG – Anpassung der Dienstleistung an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung – Recht auf Existenzsicherung

7 Beispiel 3 C. ist 8 Jahre alt und hat Asperger Autismus. Seit Beginn seiner Schulung hat er immer eine Regelklasse besucht, mit sonderpädagogischer Unterstützung. Vor Beginn des neuen Schuljahres erhalten seine Eltern eine Verfügung, wonach die Stundenanzahl sonderpädagogischer Unterstützung im Vergleich zum Vorjahr reduziert würde. Als Begründung werden die Erhöhung der Anzahl Gesuche für sonderpädagogische Unterstützung und die beschränkten finanziellen Ressourcen des Kantons aufgeführt. Der Kanton verfügt über keine für Kinder mit Asperger Autismus geeignete Sonderschulen. Themenbereich: Anspruch auf genügenden Grundschulunterricht – Geltungsbereich BehiG

8 Beispiel 4 D. will Medizin studieren. Er ist Dyslexiker und braucht als Folge davon im Durchschnitt 1/3 mehr Zeit, um einen Text zu lesen. Aufgrund eines Arztzeugnisses stellt er deshalb bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um Verlängerung der Prüfzeit beim Eignungstest für das Medizinstudium (EMS). Die zuständige Behörde lehnt generell zeitliche Anpassungen des EMS ab mit der Begründung, es handle sich um ein Reihungsverfahren (und nicht um eine Fachprüfung), welches insbesondere die Stressresistenz der Kandidaten überprüfen solle. Durch eine zeitliche Anpassung der Prüfungsdauer würde dieses Ziel vereitelt. Themenbereich: Aus- und Weiterbildung – Geltungsbereich BehiG – Anpassung an die Bedürfnisse von Studierenden mit Behinderung

9 Beispiel 5 E. arbeitet bei einer kantonalen Verwaltung. Er hat nur einen Arm und schwere Rückenprobleme, so dass er fast kein Gewicht tragen darf. Aus diesem Grund wird er bereits seit ein paar Jahren von einem Hund begleitet, welcher von einer spezialisierten Schule als Assistenzhund trainiert wurde und als solcher vom kantonalen Tierarzt anerkannt ist. Er trägt alle Gegenstände, auf welche E. im Alltag und insbesondere bei der Arbeit angewiesen ist. Eines Tages teilt ihm sein Arbeitgeber unerwartet mit, er dürfe ab sofort nicht mehr mit seinem Hund arbeiten kommen. Dieser störe den normalen Betrieb und stinke (dies obwohl A. über ein Einzelbüro verfügt). Dieses Verbot hat für E. gravierende Konsequenzen, denn ohne seinen Hund kann er nicht mehr arbeiten. Themenbereich: Erwerb – öffentlich rechtliches Arbeitsverhältnis – verfassungsrechtliches Diskriminierungsverbot

10 Beispiel 6 F. muss von Zürich nach Barcelona fliegen um dort einen beruflichen Termin wahrzunehmen. Sie begibt sich zum Check-in der Fluggesellschaft mit ihrem bereits vor längerer Zeit gekauften Flugticket. Der Check-in Mitarbeiter und anschliessend auch der Flugkapitän weigern sich, F. ohne Begleitperson an Bord zuzulassen, weil sie im Rollstuhl ist. Daraufhin sieht sich F. gezwungen, unter den anderen Flugpassagieren um Begleitung zu „betteln“. Die Fähigkeit der Person, welche sich schliesslich zur Begleitung bereit erklärt, F. im Notfall behilflich zu sein, wird von der Fluggesellschaft nicht geprüft. Themenbereich: Öffentlicher Verkehr – Dienstleistung – Verbot der Benachteiligung gemäss BehiG – EG- Verordnung über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

11 Beispiel 7 G. ist blind. Sie braucht den öffentlichen Verkehr ihrer Stadt sehr oft und regt sich darüber auf, dass die Haltestellen nicht per Lautsprecher automatisch angekündigt werden. Dies hat zur Folge, dass sie zur sicheren Erreichung ihrer Destination stets auf Hilfe Dritter angewiesen ist. Anlässlich eines Gesprächs mit Vertretern der städtischen Verkehrsunternehmen erfährt sie, dass die technische Infrastruktur für automatische Lautsprecheransagen in den Fahrzeugen zwar bereits vorhanden ist. Das Unternehmen weigert sich aber, diese in Betrieb zu setzen, insbesondere mit dem Argument, die laufenden Durchsagen würden die Mehrheit der Kundschaft stören. Themenbereich: Öffentlicher Verkehr – Verbot der Benachteiligung gemäss BehiG – Anpassung der Informationssysteme/der Dienstleistung an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung – Fristen zur Beseitigung der Benachteiligungen im öffentlichen Verkehr

12 Beispiel 8 Betreffend dem Neubau eines Mehrfamilienhauses wird ein Baubewilligungsverfahren eröffnet. Geplant ist ein Gebäude mit zwei separaten Haupteingängen, welche je eine eigene Hausnummer erhalten sollen und je zu 6 Wohnungen führen. H. stellt aufgrund der Pläne fest, dass der Zugang für Rollstuhlfahrer wegen der zu steilen Rampe nicht gewährleistet ist. Zudem ist der Lift zu eng. Die Bauherrschaft ist der Ansicht, es bestehe keine Anpassungspflicht an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung, da es sich um zwei Wohnbauten mit 6 Wohneinheiten handle. Zudem sei Stockwerkeigentum geplant. Themenbereich: Bau – Geltungsbereich BehiG

13 Beispiel 9 Für ihre drei Kinder stellt das Ehepaar Z. ein Einbürgerungsgesuch. Zwei der Kinder werden eingebürgert, für das dritte Kind, den 14-jährigen I.Z. wird hingegen das Gesuch abgelehnt. Die Begründung lautet unter anderem, I.Z. vermöge Unterschiede betreffend Nationalität nicht genügend zu erkennen. Zudem seien ihm weder die Tragweite noch die Auswirkung einer Einbürgerung bekannt und er könne sich diesbezüglich keine Meinung bilden, bzw. eine solche zum Ausdruck bringen. I.Z. ist geistig behindert, mit einem geschätzten IQ von 45. Themenbereich: Einbürgerung – verfassungsrechtliches Diskriminierungsverbot – Revision Bürgerrechtsgesetz

14 Überblick über das Schweizer Behindertenrecht

15 Begriff der Behinderung

16 BGE 113 V 22 E2c S. 25f. Begriff der Behinderung in der Schweiz „Der Beschwerdeführer wohnt seit Februar 1984 in Gerolfingen. Es steht aufgrund der Akten fest, dass er im Sinne der Rechtsprechung als halbtags beschäftigter Uhrmacher eine dauernde (...) und existenzsichernde (...) Erwerbstätigkeit ausübt. Ferner ist unbestritten, dass er wegen seiner Behinderung die bestehende öffentliche Verkehrsverbindung (Biel-Täuffelen-Ins-Bahn) nicht benutzen kann.“

17 BGE 135 I 49 Begriff der Behinderung in der Schweiz „Es zählen dazu Personen, die in ihren körperlichen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten auf Dauer beeinträchtigt sind und für welche die Beeinträchtigung je nach ihrer Form schwerwiegende Auswirkungen auf elementare Aspekte der Lebensführung hat.“

18 Art. 2 Abs. 1 BehiG Begriff der Behinderung in der Schweiz „In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.“

19 Art. 8 ATSG „Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.“

20 42 U.S.C. 12101, §12102 Begriff der Behinderung in den USA As used in this chapter: (1) Disability Definition of disability The term “disability” means, with respect to an individual (A) a physical or mental impairment that substantially limits one or more major life activities of such individual; (B) a record of such an impairment; or (C) being regarded as having such impairment (…).

21 Urteil US Supreme Court Bragdon v. Abbott, 524 U.S. 624 (1998) Sidney Abbott muss sich einer Zahlbehandlung unterziehen. Sie informiert ihren Zahnarzt darüber, dass sie HIV positiv sei. Der Zahnarzt lehnt eine Behandlung in seiner Praxis ab, bietet sie dafür zum gleichen Preis im Spital an. Frau Abbott müsste die Spitalgebühren übernehmen. Sie rügt letztinstanzlich vor dem US Supreme Court eine Diskriminierung wegen ihrer Behinderung aufgrund des ADA.

22 Urteil US Supreme Court Sutton v. United Airlines, 527 U.S. 471 (1999) Die Klägerinnen (Zwillinge) sind stark kurzsichtig. Wird ihre Sicht korrigiert (Brille/Linsen), sehen sie jedoch gleich wie eine Person ohne eine solche Beeinträchtigung. Beide bewerben sich erfolglos für eine Pilotenstelle bei United Airlines. Die Ablehnung wird mit ihrer ungenügenden unkorrigierten Sicht begründet. Letztinstanzlich vor dem US Supreme Court rügen beide gestützt auf dem ADA eine Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung.

23 „ Looking at the Act as a whole, it is apparent that if a person is taking measures to correct for, or mitigate, a physical or mental impairment, the effects of those measures - both positive and negative - must be taken into account when judging whether that person is ‘ substantially limited ’ in a major life activity and thus ‘ disabled ’ under the Act. “

24 Urteil US Supreme Court Toyota Motor Manufacturing, Kentucky v. Williams, 543 U.S. 184 (2002) Die Klägerin arbeitete für einen Autohersteller am Fliessband. Gestützt auf dem ADA bat sie ihren Arbeitgeber um Anpassungen der Arbeitsbedingungen (reasonable accommodations) wegen ihres Karpaltunnel Syndroms. Dieser weigerte sich. Letztinstanzlich musste sich der US Supreme Court mit der Frage auseinandersetzen, inwiefern die Klägerin im Sinne des ADA behindert sei.

25 „ We therefore hold that to be substantially limited in performing manual tasks, an individual must have an impairment that prevents or severely restricts the individual from doing activities that are of central importance to most people's daily lives. The impairment's impact must also be permanent or long-term. “

26 42 U.S.C. 12101, §12102 Begriff der Behinderung in den USA (4) Rules of construction regarding the definition of disability The definition of „disability“ in paragraph (1) shall be construed in accordance with the following: „(A) The definition of disability in this Act shall be construed in favor of broad coverage of individuals under this chapter, to the maximum extent permitted by the terms of this chapter. (...) (C) An impairment that substantially limits one major life activity need not limit other major life activities in order to be considered a disability. (D) An impairment that is episodic or in remission is a disability if it would substantially limit a major life activity when active. (E)(i) The determination of whether an impairment substantially limits a major life activity shall be made without regard to the ameliorative effects of mitigating measures (...)“

27 BVerfGE 96, 288 (301) – Integrative Beschulung / Begriff der Behinderung in Deutschland „Was unter Behinderung zu verstehen ist, lässt sich den Gesetzesmaterialien (...) nicht unmittelbar entnehmen. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat aber erkennbar an das Begriffsverständnis angeknüpft, das im Zeitpunkt der Verfassungsänderung gebräuchlich war. Dieses hat vor allem in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes Ausdruck gefunden. Behinderung ist danach die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht.“

28 Behindertengleichstellungsgesetz (seit 2002 in Kraft) / Begriff der Behinderung in Deutschland § 3 Behinderung Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

29 Art. L114 du Code de l ’ action sociale et des familles (F) Constitue un handicap, au sens de la présente loi, toute limitation d’activité ou restriction de participation à la vie en société subie dans son environnement par une personne en raison d’une altération substantielle, durable ou définitive d’une ou plusieurs fonctions physiques, sensorielles, mentales, cognitives ou psychiques, d’un polyhandicap ou d’un trouble de santé invalidant.

30 EuGH, 11. Juni 2006, Rs C-13/05, Chacon Navas Frage der Abgrenzung zwischen Behinderung und Krankheit sowie ihre Relevanz für den Schutz vor Diskriminierungen.

31 UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderung Präambel e) in der Erkenntnis, dass das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern, Art. 1 Abs. 2 Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.

32 Begriff der Behinderung und Disability Studies

33 Schutz vor Diskriminierung in der Bundesverfassung und in der EMRK

34 “Any person who is diseased, maimed, mutilated, or in any way deformed, so as to be an unsightly or disgusting object, or an improper person to be allowed in or on the streets, highways, thoroughfares, or public places in this city, shall not therein or thereon expose himself to public view, under the penalty of a fine of $1 for each offense.” (Chicago City Code 1881)

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36 Schutz vor Diskriminierung in der Bundesverfassung und in der EMRK I. Schutzrichtungen von Art. 8 Abs. 2 BV II. Tragweite des Schutzes von Art. 8 Abs. 2 BV für Menschen mit Behinderung III. Bedeutung von Art. 8 Abs. 4 BV, insbesondere die Frage der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantone IV. Verbot der Diskriminierung gemäss Art. 14 EMRK

37 Art. 8 Rechtsgleichheit 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. 3 (…) 4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.

38 Schutzrichtungen von Art. 8 Abs. 2 BV Unmittelbarer Schutz vor Herabwürdigung und Ausgrenzung für Mitglieder gewisser gesellschaftlichen Gruppen Längerfristige Perspektive: Verhinderung der Übernahme überkommener Kategorien und stereotyper Rollenzuteilungen in rechtliche Regelungen.

39 Art. 3 Abs. 3 Bonner Grundgesetz Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

40 BGE 126 II 377 E6a S. 392 „Eine Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV liegt dann vor, wenn eine Person rechtsungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe (…), welche historisch und in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder sonst als minderwertig behandelt wurde (…)“

41 BGE 126 II 377 E6a, S. 393 „Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Art von Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung eines Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht (...); insofern beschlägt die Diskriminierung auch Aspekte der Menschenwürde (Art. 7 BV).“

42 BGE 126 II 377 E6a, S. 393 „Das Diskriminierungsverbot des schweizerischen Verfassungsrechts macht aber die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal - wie Herkunft, Rasse, Geschlecht, Sprache und weitere in Art. 8 Abs. 2 BV (in nicht abschliessender Weise) aufgezählte Kriterien - nicht absolut unzulässig. Vielmehr begründet dieser Umstand zunächst den blossen ‚Verdacht einer unzulässigen Differenzierung‘“.

43 Art. 3 Abs. 3 Bonner Grundgesetz Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

44 Verbot der indirekten (mittelbaren) Diskriminierung BGE 126 II 377 E6c, S. 394: „Eine indirekte Diskriminierung ist dann gegeben, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützter Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders stark benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre.“

45 Tragweite von 8 Abs. 2 BV für Menschen mit Behinderung. Beispiel 1: BGE 135 I 49 X ist angolanischer Herkunft und lebt seit 1995 mit ihrer Mutter in der Schweiz. Seit Mai 2002 hat sie Wohnsitz in der Gemeinde A. im Kanton Zürich. Sie ist wegen Geistesschwäche unter Vormundschaft gestellt und lebt in einem Heim, in dem sie Ausbildung sowie berufliche Förderung erfährt und über einen geschützten Arbeitsplatz verfügt. Sie befindet sich seit 1995 im Status der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 AuG und wird vollumfänglich von der eidgenössischen Asylfürsorge unterstützt. Ihr Gesuch um Erteilung des Gemeindebürgerrechts wurde vom Gemeinderat abgelehnt mit der Begründung, sie könne sich wirtschaftlich nicht selbst erhalten. Letztinstanzlich legte die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde ein und rügte insbesondere die Verletzung des Diskriminierungsverbotes (Art. 8 Abs. 2 BV).

46 Entwurf zum Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 23.2.11 Art. 12 Integrationskriterien 1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: a. im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b. in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c. in der Fähigkeit, sich in einer Landessprache zu verständigen; und d. im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung. 2 Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstabe c und d aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder aufgrund einer chronischen Krankheit nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.

47 Beispiel 2: Preis eines Krippenplatzes für Kind mit Down Syndrom

48 Bedeutung von Art. 8 Abs. 4 BV

49 Schutz von Menschen mit Behinderung durch weitere Bestimmungen der BV Zum Beispiel: -Recht auf Ehe und Familie (Art. 14) -Anspruch auf genügenden Grundschulunterricht (Art. 19)

50 Verbot der Diskriminierung gemäss Art. 14 EMRK Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

51 Verbot der Diskriminierung gemäss Art. 14 EMRK EGMR Botta v. Italy EGMR Glor v. Switzerland

52 Besonderer Schutz von Menschen mit Behinderung durch weitere Bestimmungen der EMRK EGMR Price v. United Kingdom (Art. 3 EMRK) „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ EGMR Alajos Kiss v. Hungary (Art. 3 Prot. 1) „The High Contracting Parties undertake to hold free elections at reasonable intervals by secret ballot, under conditions which will ensure the free expression of the opinion of the people in the choice of the legislature. “

53 UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung 13.12.2006: Genehmigung durch die UNO- Generalversammlung 3.5.2008: Inkrafttreten 22.12.10-15.4.11: Vernehmlassungsverfahren in der Schweiz

54 Unterzeichnungen/Ratifizierungen Stand 22.3.11 Konvention: 147 Unterzeichnungen 99 Ratifizierungen Zusatzprotokoll: 90 Unterzeichnungen 61 Ratifizierungen

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56 Präambel UNO Konvention (Auszug) „ Besorgt darüber, dass sich Menschen mit Behinderungen trotz dieser verschiedenen Dokumente und Verpflichtungen in allen Teilen der Welt nach wie vor Hindernissen für ihre Teilhabe als gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft sowie Verletzungen ihrer Menschenrechte gegenübersehen, “

57 Wieso eine spezifische Konvention? Anerkennung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen als Menschenrechtsproblem Klarstellung des Inhalts/Tragweite der Menschenrechte im Hinblick auf Menschen mit Behinderungen Auslegungsquelle und Orientierung für nationale Gesetzgebung Schaffung einer internationalen Kontrolle betreffend Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen

58 Überblick UNO Konvention Präambel sowie 50 Bestimmungen, welche sowohl wirtschaftliche (Bsp.: Recht auf Arbeit), soziale (Bsp.: Recht auf Bildung) und kulturelle als auch Bürger- und politische Rechte (Bsp. Abstimmungsrecht) beinhalten. Decken alle Bereiche ab, wo Menschen mit Behinderungen benachteiligt werden Umsetzungsinstrumente Fakultativprotokoll

59 Art. 3 Allgemeine Grundsätze Die Grundsätze dieses Übereinkommens sind: a) die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschliesslich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit; b) die Nichtdiskriminierung; c) die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft; d) die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit; e) die Chancengleichheit; f) die Zugänglichkeit; g) die Gleichberechtigung von Mann und Frau; h) die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.

60 Verbot der Diskriminierung Art. 2 Begriffe Im Sinne dieses Übereinkommens (…) bedeutet „Diskriminierung aufgrund von Behinderung“ jede Unterscheidung, Ausschliessung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Geniessen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschliesslich der Versagung angemessener Vorkehrungen;

61 Internationales Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung Art. 1 Abs. 1 In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck «Rassendiskriminierung» jede auf der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende Unterscheidung, Ausschliessung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen, Geniessen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird.

62 Art. 4 Allgemeine Verpflichtungen Abs. 2 Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Massnahmen zu treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen, unbeschadet derjenigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, die nach dem Völkerrecht sofort anwendbar sind.

63 Artikel 19 Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft

64 Artikel 19 Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Massnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass

65 a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben; b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschliesslich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist;

66 Antwort UN Auschuss im Oktober 2010 zum Bericht Tunesien vom 14. Juli 2010 betreffend Art. 19 „Please provide updated information on short- and long-term strategies developed for the deinstitutionalization of persons with disabilities. Please indicate which law sets out how persons with disabilities can benefit from health services and rehabilitation in their homes and explain the criteria for benefiting from these services. “

67 Walter Kälin, Gutachten UNO Behindertenkonvention (Oktober 2008) - Auszüge „(…) die genannten Massnahmen (sollen vielmehr) verhindern, dass Personen mit Behinderungen zu einer Lebensform gezwungen werden, die sie nicht selbst gewählt haben und dadurch vom Leben in der Gesellschaft ausgeschlossen werden, bzw. an einer selbstgewählten Lebensform gehindert werden, die sie selbst bewältigen können.“ (S. 69) „Die Pflegebedürftigkeit, bauliche und technische Hindernisse und auch finanzielle Aspekte dürften nach den Vorgaben von Art. 19 nicht vorgebracht werden können, um eine Unterbringung in einer Institution zu rechtfertigen. Vielmehr verpflichtet sich der Staat, individuelle Lösungen nicht zu verhindern (Unterlassungspflicht) und auch zu unterstützen (Leistungspflicht).“ (S. 71)

68 Arbeit und Beschäftigung Art. 27

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72 Artikel 27 (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschliesslich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, durch geeignete Schritte, einschliesslich des Erlasses von Rechtsvorschriften, um unter anderem

73 a) Diskriminierung aufgrund von Behinderung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung gleich welcher Art, einschliesslich der Auswahl-, Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen, der Weiterbeschäftigung, des beruflichen Aufstiegs sowie sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen, zu verbieten; b) das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, einschliesslich Chancengleichheit und gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit, auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, einschliesslich Schutz vor Belästigungen, und auf Abhilfe bei Missständen zu schützen;

74 Antwort UN Auschuss im Oktober 2010 zum Bericht Tunesien vom 14. Juli 2010 betreffend Art. 27 „Please elaborate on whether the general employment act protects persons with disabilities from discrimination, including the denial of reasonable accommodation and harassment at all stages of employment.“

75 Walter Kälin, Gutachten UNO Behindertenkonvention (Oktober 2008) - Auszüge „Die unterstu ̈ tzte Beschäftigung wird definiert als: “providing support to people with disabilities or other disadvantaged groups to secure and maintain paid employment in the open labour market”. Das aus den USA stammende Modell bezweckt den Menschen mit Behinderungen mittels Unterstu ̈ tzung auf dem Arbeitsmarkt bezahlte Arbeit zu vermitteln und deren gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. In der Konvention ist dieses Modell in Art. 27 Abs. 1 lit. e reflektiert. Demnach sollen die Vertragsstaaten unter anderem die Unterstu ̈ tzung bei der Arbeitssuche, beim Erhalt und der Beibehaltung des Arbeitsplatzes fördern. Das Konzept unterscheidet sich von den herkömmlichen Modellen, die Menschen mit Behinderungen in den Werkstätten unentgeltlich beschäftigen.“ (S. 114)

76 Umsetzungsinstrumente Ausschuss für die Rechte der Menschen mit Behinderungen (Art. 34) Berichte der Vertragsstaaten (Art. 35/36) Konferenz der Vertragsstaaten (Art. 40) Nationale Anlaufstellen/Monitoring (Art. 33) Fakultativprotokoll: Individualbeschwerde

77 Art. 33 Innerstaatliche Durchführung und Überwachung (1) Die Vertragsstaaten bestimmen nach Massgabe ihrer staatlichen Organisation eine oder mehrere staatliche Anlaufstellen für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens und prüfen sorgfältig die Schaffung oder Bestimmung eines staatlichen Koordinierungsmechanismus, der die Durchführung der entsprechenden Massnahmen in verschiedenen Bereichen und auf verschiedenen Ebenen erleichtern soll. (2) Die Vertragsstaaten unterhalten, stärken, bestimmen oder schaffen nach Massgabe ihres Rechts- und Verwaltungssystems auf einzelstaatlicher Ebene für die Förderung, den Schutz und die Überwachung der Durchführung dieses Übereinkommens eine Struktur, die, je nachdem, was angebracht ist, einen oder mehrere unabhängige Mechanismen einschliesst. Bei der Bestimmung oder Schaffung eines solchen Mechanismus berücksichtigen die Vertragsstaaten die Grundsätze betreffend die Rechtsstellung und die Arbeitsweise der einzelstaatlichen Institutionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte. (3) Die Zivilgesellschaft, insbesondere Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen, wird in den Überwachungsprozess einbezogen und nimmt in vollem Umfang daran teil.

78 Allgemeine Einführung in das Behindertengleichstellungsgesetz I.Entstehung, Wille des Gesetzgebers II.Ziele III.Aufbau, Systematik IV.Grundlegende Begriffe/Konzepte/Probleme

79 Entstehung/Wille des Gesetzgebers Primäre Stossrichtungen des BehiG -Antwort auf die Feststellung der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung/Abbau von Benachteiligungen -Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 und 4 BV -Antwort auf die Volksinitiative « Gleiche Rechte für Behinderte »

80 Eidgenössische Volksinitiative „Gleiche Rechte für Behinderte“ Die Volksinitiative lautet: I Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: Art. 4bis (neu) 1Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, der Sprache, des Alters, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Ueberzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. 2Das Gesetz sorgt für die Gleichstellung behinderter Menschen. Es sieht Massnahmen zur Beseitigung und zum Ausgleich bestehender Benachteiligungen vor. 3Der Zugang zu Bauten und Anlagen oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Leistungen, die für die Oeffentlichkeit bestimmt sind, ist soweit wirtschaftlich zumutbar gewährleistet.

81 Ziele Art. 1 BehiGZweck 1 Das Gesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind. 2 Es setzt Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

82 BehiG Aufbau, Systematik Sechs Abschnitte 1. Allgemeine Bestimmungen 2. Rechtsansprüche und Verfahren 3. Verhältnismässigkeit 4. Besondere Bestimmungen für den Bund 5. Besondere Bestimmungen für die Kantone 6. Schlussbestimmungen

83 BehiG Grundlegende Begriffe Art. 2 Begriffe 1 In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es einevoraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. 2 Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist. 3 Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist. 4 Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist. 5 Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn: a. die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden; b. die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.

84 Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

85 Institutionen im Bereich Gleichstellung/Anti-Diskriminierung in der Schweiz Fachstelle für Rassismusbekämpfung FRB Eidgenössische Kommission gegen Rassismus EKR Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Eidgenössische Kommission für Frauenfragen EKF Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Institutionen auf kantonaler Ebene

86 Gleichstellungs-/ Antidiskriminierungsinstitutionen im Ausland (Beispiele) -Frankreich: Haute Autorité de lutte contre les discriminations, HALDE (2004) -Allemagne: Antidiskriminierungsstelle des Bundes (2006) -Vereinigtes Königreich: Equality and Human Rights Commission (EHRC) (2007)

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89 Art. 19 BehiG Der Bundesrat schafft ein Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Dieses fördert insbesondere: a. die Information über die Gesetzesgrundlagen und die Richtlinien zur Verhinderung, Verringerung oder Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen; b.die Programme und Kampagnen nach den Artikeln 16 und 18; c.die Analyse und Untersuchungen im Bereich der Gleichstellung und Integration von Behinderten; d. die Koordination der Tätigkeiten der auf diesem Gebiet tätigen öffentlichen und privaten Einrichtungen.

90 Art. 3 BehiV Aufgaben 1 Das eidgenössische Büro für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsbüro, EBGB) ist für Bundesaufgaben im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen zuständig, soweit sie nicht von anderen besonderen Fachstellen der Bundesverwaltung wahrgenommen werden müssen. 2 Es fördert die Gleichstellung von behinderten mit nicht behinderten Menschen im öffentlichen Raum und setzt sich für die Beseitigung der rechtlichen oder tatsächlichen Benachteiligungen ein. 3 Es nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a.Es informiert die Öffentlichkeit und erstellt Dokumentationen. b.Es berät Privatpersonen und Behörden. c.Es prüft die Gesuche um Finanzhilfen. d.Es führt Programme, Informationskampagnen und Pilotversuche durch. e.Es bearbeitet gleichstellungspolitische Fragen auf nationaler und internationaler Ebene. f.Es bereitet die Gesetzgebung sowie Berichte und andere Regierungstätigkeiten im Bereich der Gleichstellung der Behinderten vor. g.Es äussert sich zu andern Gesetzgebungsvorhaben und Massnahmen des Bundes, welche die Frage der Gleichstellung der Behinderten besonders betreffen. h.Es prüft die Beschwerde- und Klageberechtigung von Behindertenorganisationen. i.Es sorgt für die Koordination der Tätigkeiten der besonderen Fachstellen der Bundesverwaltung. j.Es arbeitet mit den Behindertenorganisationen zusammen. k.Es berichtet dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) regelmässig über seine Tätigkeiten sowie über die Ergebnisse seiner Wirksamkeitsüberprüfung nach Artikel 18 Absatz 3 BehiG.

91 Behindertenrecht im Baubereich

92 3 Kategorien: -Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen -Wohnbauten mit mehr als 8 Wohneinheiten -Bauten mit mehr als 50 Arbeitsplätze

93 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen 1.Geltungsbereich BehiG a)Erfasste Bauten und Anlagen - Was sind Bauten und Anlagen? - Was heisst öffentlich zugänglich? b)Auslöser der Anpassung

94 a) Erfasste Bauten und Anlagen -Was sind Bauten und Anlagen? Art. 22 RPG Bauten und Anlagen sind: „jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dazu gehören auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden.“ Art. 2 lit.b BehiV Bauten und Anlagen (Art. 3 Bst. a BehiG): befristet errichtete oder auf Dauer angelegte Räumlichkeiten und Einrichtungen;

95 a) Erfasste Bauten und Anlagen -Was heisst öffentlich zugänglich? Auszug aus der Botschaft zum BehiG (S. 1778): Bauten und Anlagen „zu denen grundsätzlich jeder Zugang hat, sofern er die allenfalls bestehenden Voraussetzungen (Eintritts- oder Benützungsgebühr, schickliche Kleidung usw.) erfüllt“

96 Art. 2 lit. c BehiV öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen (Art. 3 Bst. a BehiG): Bauten und Anlagen: 1. die einem beliebigen Personenkreis offen stehen, 2. die nur einem bestimmten Personenkreis offen stehen, der in einem besonderen Rechtsverhältnis zu Gemeinwesen oder zu Dienstleistungsanbieterinnen und –anbietern steht, welche in der Baute oder Anlage tätig sind. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen, die zur Kampf- und Führungsinfrastruktur der Armee gehören, oder 3.in denen Dienstleistungsanbieterinnen und –anbieter persönliche Dienstleistungen erbringen;

97 b) Was löst die Pflicht zur Anpassung aus? Bewilligung für den Bau oder Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche. Ursprüngliche Regelung: 40% des Neuwertes Frage der Nutzungsänderung Frage des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens

98 2. Tragweite der Anpassung a) Grundsätzlich -Alle Zugänge? -Zugang oder auch Benutzbarkeit? -Frage des Teilumbaus b) Einschränkende Interessen bei der Anpassung

99 2. Tragweite der Anpassung a) Grundsätzlich -Alle Zugänge? „Es müssen nicht sämtliche Zugänge behindertengerecht gestaltet sein; es genügt, wenn der Haupteingang die Anforderungen erfüllt. Unstatthaft wäre hingegen beispielsweise der Zugang über einen Warenlift eines Hintereingangs.“ (Botschaft BehiG, 1777)

100 -Zugang oder auch Benutzbarkeit? „Je nach Umständen kann der ‚Zugang’ auch die Benützung eines Objektes bedeuten. Dies ist beispielsweise bei öffentlich zugänglichen Teilen von Gebäuden im oben beschriebenen Sinne (Bst. c) der Fall. Mit Blick auf diese Bauten bedeutet ‚Zugang’ auch die Möglichkeit, die öffentlich zugänglichen Teile dieses Gebäudes und dessen dazugehörenden Annexeinrichtungen (Toiletten, Lifte usw.) zu benützen.“ (Erläuterungen des BJ zur BehiV)

101 - Frage des Teilumbaus BGE 134 II 249

102 2. Tragweite der Anpassung b) Einschränkende Interessen bei der Anpassung Grundsatz der Verhältnismässigkeit, Art. 11 und 12 BehiG. -Berechnung der Erneuerungskosten -Frage der Etappierung

103 Beispiel Anwendung Art. 11/12 BehiG: Urteil Bundesgericht 1C_280/2009 (2009) – Umbau Seefeldstrasse Zürich

104 Art. 11 Allgemeine Grundsätze 1 Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere: a. zum wirtschaftlichen Aufwand; b. zu Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes; c. zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit. (...) Art. 12 Besondere Fälle 1 Bei der Interessenabwägung nach Artikel 11 Absatz 1 ordnet das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Beseitigung der Benachteiligung beim Zugang zu Bauten, Anlagen und Wohnungen nach Artikel 3 Buchstaben a, c und d nicht an, wenn der Aufwand für die Anpassung 5 Prozent des Gebäudeversicherungswertes beziehungsweise des Neuwertes der Anlage oder 20 Prozent der Erneuerungskosten übersteigt. (...)

105 Erwägung 5.2 „Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Belagswechsel verletze das Strassenverkehrsrecht des Bundes, weil er dazu führe, dass das Trottoir nicht mehr als durchgehendes Trottoirband erkennbar sei. Dadurch entstehe Unsicherheit über die Vortrittsberechtigung der Fussgänger; dies gefährde die Verkehrssicherheit. Es handle sich um eine unzulässige Markierung i.S.v. Art. 72 Abs. 1 bis der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21). Eine Pflästerung der Trottoirüberfahrt wäre überdies doppelt so teuer wie ein konventioneller Belag und hätte einen erhöhen Unterhaltsbedarf zur Folge. Die damit verbundenen Zusatzkosten seien unverhältnismässig (Art. 11 und 12 BehiG).“

106 Erwägung 5.3 „Zunächst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht keine Pflästerung, sondern lediglich eine taktil erfassbare Belagsstruktur der Trottoirüberfahrten angeordnet hat. Die nähere Ausgestaltung derselben bleibt im Ermessen der Stadt. In Betracht kommen insbesondere taktil- visuelle Markierungen für blinde und sehbehinderte Fussgänger gemäss VSS-Norm SN 640 852 (...). Solche Markierungen sind nach Art. 72a SSV ausdrücklich zulässig. Die Markierungen dürfen nicht den Eindruck erwecken, es handle sich um die Markierung einer Fahrbahn, sondern müssen das Trottoir weiterhin als durchgehendes Band erkennen lassen, um keine Unsicherheit über die Vortrittsberechtigung der Fussgänger zu schaffen. Die Beschwerdegegnerin hat hierfür eine mögliche Lösung vorgeschlagen (...). Dieser Vorschlag ist aber nicht verbindlich. Die Stadt kann daher eine andere, in Art. 72a VSS zugelassene, Markierung wählen, die den Anforderungen an Trottoirüberfahrten entspricht. Die Beschwerdegegnerin legt unwidersprochen dar, dass die fraglichen Markierungen, wie konventionelle Strassenmarkierungen, maschinell angebracht werden können und keine erheblichen Kosten verursachen (ca. Fr. 50/Laufmeter). Insofern erweist sich die Anordnung auch als verhältnismässig.“

107 Wohnbauten/Geltungsbereich Frage der Berechnung der Anzahl Wohneinheiten wenn: –Bauten mit mehreren Hauseingängen; –Überbauungen mit mehreren Gebäuden, die demselben Eigentümer gehören; –aneinandergebaute Gebäude im Eigentum verschiedener Personen.

108 BRKE I Nr. 0043/2005 vom 25. Februar 2005 (Kanton Zürich) „Dabei ist entscheidend für die funktionale Eigenständigkeit von zusammengebauten Gebäuden neben der deutlichen vertikalen Trennung, dass jeder Baukörper für sich alleine über eine genügende interne Erschliessung verfügt. Dies schliesst nicht aus, dass die Gebäude über einer sich unter den Baukörpern erstreckende Unterniveaugarage erstellt werden und über einen einzigen Lift verfügen (…).“

109 Wohnbauten/Tragweite der Anpassung Zugang oder Benutzbarkeit?

110 Bauten mit Arbeitsplätzen/Geltungsbereich „Bei der Baupublikation steht die konkrete Nutzung oft noch nicht im Detail fest. Es ist deshalb kaum möglich, bereits in diesem Zeitpunkt die künftigen Arbeitsplatzzahlen verlässlich zu berechnen. Es muss deshalb der rechtsanwendenden Behörde überlassen werden, die konkrete Situation im Einzelfall zu würdigen, um festzustellen, ob ein solches Gebäude in den Geltungsbereich des BehiG fällt oder nicht.“ (Erläuterungen BJ zur BehiV)

111 Bauten mit Arbeitsplätzen/Tragweite der Anpassungen Zugang oder Benutzbarkeit?

112 Rechtsansprüche des Einzelnen (Art. 7 BehiG) -Baubewilligungsverfahren -Zivilverfahren: das Baubewilligungsverfahren wurde nicht durchgeführt, obwohl es hätte durchgeführt werden müssen; aus den Plänen waren die Anpassungen nicht ersichtlich (Bsp. Handgriffe im WC); es wurde nicht gemäss Bauplan gebaut.

113 Rechtsansprüche der Organisationen (Art. 9 BehiG)

114 Rechtsvergleich

115 USA §12182 ADA (a)General rule No individual shall be discriminated against on the basis of disability in the full and equal enjoyment of the goods, services, facilities, privileges, advantages, or accommodations of any place of public accommodation by any person who owns, leases (or leases to), or operates a place of public accommodation. (…) For purposes of subsection (a) of this section, discrimination includes— (…) (iv) a failure to remove architectural barriers, and communication barriers that are structural in nature, in existing facilities, (…), where such removal is readily achievable; and (v)where an entity can demonstrate that the removal of a barrier under clause (iv) is not readily achievable, a failure to make such goods, services, facilities, privileges, advantages, or accommodations available through alternative methods if such methods are readily achievable.

116 Deutschland Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen vom 27. April 2002 Siehe insbesondere § 4, 5, 7 und 8 Benachteiligungsverbot für Träger der öffentlichen Gewalt Zielvereinbarungen mit Privaten

117 Frankreich: Gesetz vom 11. Februar 2005 (« Loi Handicap ») Vorschriften für neue und bestehende Bauten mit Umsetzungsfristen Unabhängige Überprüfung bei der Bauabnahme Vorschriften beim Erteilen von Subventionen Behindertenzugänglichkeit als obligatorischer Bestandteil der Ausbildung der Architekten und weiterer Baufachleute

118 Art. 9 UNO Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung - Zugänglichkeit (1) Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Massnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, (…), sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Diese Massnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschliessen, gelten unter anderem für a) Gebäude, Strassen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschliesslich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten; (2) Die Vertragsstaaten treffen ausserdem geeignete Massnahmen, a) um Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit von Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, auszuarbeiten und zu erlassen und ihre Anwendung zu überwachen; b) um sicherzustellen, dass private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen; c) um betroffenen Kreisen Schulungen zu Fragen der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen anzubieten;

119 Behindertenrecht im öffentlichen Verkehr

120 Relevante Erlasse BehiG (mit Verweis auf ÖV Gesetzgebung in Art. 3 lit. b BehiG) Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs vom 12. November 2003 (VböV; SR 151.34) Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs vom 22. Mai 2006 (VAböV; SR 151.342)

121 Was ist Öffentlicher Verkehr? Wird im BehiG und seinen Verordnungen nicht umschrieben Meistens verbunden mit umfassenden Gesetzgebungskompetenzen und der Möglichkeit des Gemeinwesens, im fraglichen Bereich ein Monopol zu errichten Monopol = besonders intensives öffentliches Interesse BehiG knüpft an Konzession an

122 Grundlagen in der BV Art. 82 - 86 BV: Strassenverkehr 87 BV: Eisenbahverkehr, Seilbahnen, Schiffahrt, Luft- und Raumfahrt 97 BV: Regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung

123 Geltungsbereich (Art. 3 lit. b und e BehiG) 1.Öffentliche Zugänglichkeit 2.Einrichtungen, die der erwähnten Spezialgesetzgebung unterstehen –Bauten und Anlagen –Kommunikations- und Billetbezugssysteme 3.Fahrzeuge, die der erwähnten Spezialgesetzgebung unterstehen 4.Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs

124 Art. 3 lit. b. Ziff. 1-6 BehiG „die einem der folgenden Gesetze unterstehen: 1.dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957, 2.dem Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen, 3.dem Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 1993, ausgenommen die Skilifte sowie Sesselbahnen und Gondelbahnen mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit, 4.dem Bundesgesetz vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmungen, 5.dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt, oder 6.dem Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948;“

125 Art. 2 VböV Geltungsbereich (…) 3 Zu den Einrichtungen, Fahrzeugen und Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs gehören insbesondere: a. die Zugänge zu den Bauten und Anlagen; b. die Orte, an denen ein Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs Fahrgäste ein- oder aussteigen lässt (Haltepunkte); c.Perrons; d. Kundenschalter; e. Informations—, Kommunikations—, Billettbezugs- und Reservationssysteme sowie Notrufsysteme; f. Toiletten und Parkplätze, die zu Haltepunkten gehören und überwiegend von Reisenden genutzt werden; g. Nebenbetriebe gemäss Artikel 39 Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957; h. die Gestaltung des Ein- und Ausstiegs in ein bzw. aus einem Fahrzeug sowie die Türöffnungssysteme; i. die Halteanforderungssysteme in den Fahrzeugen und an Haltepunkten mit Halt auf Verlangen.

126 Tragweite der Anpassungen Grundsatz

127 Art. 2 BehiG Begriffe (…) 3 Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer (…) Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist. (…)

128 Art. 3 VböV Grundsätze 1 Behinderte, die in der Lage sind, den öffentlichen Raum autonom zu benützen, sollen auch Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs autonom beanspruchen können. 2 Soweit die Autonomie nicht durch technische Massnahmen gewährleistet werden kann, erbringen die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs die erforderlichen Hilfestellungen durch den Einsatz von Personal. 3 Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs verzichten möglichst auf eine Pflicht zur Voranmeldung, die nur für Behinderte gilt.

129 Art. 4 VböV Zugang 1 Die den Fahrgästen dienenden Einrichtungen und Fahrzeuge, die mit dem öffentlichen Verkehr in einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang stehen, müssen für Behinderte sicher auffindbar, erreichbar und benützbar sein. 2 Für behinderte Fahrgäste muss ein genügend grosser Teil der Fahrgastbereiche zugänglich sein. 3 Rollstuhlzugängliche Kurse und Haltepunkte sollen nach Möglichkeit in den Netz- und Fahrplänen zweckmässig verzeichnet sein.

130 Tragweite der Anpassungen Einschränkungen

131 1 Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere: a. zum wirtschaftlichen Aufwand; b. zu Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes; c. zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit. (…) Verhältnismässigkeit Art. 11 BehiG

132 Verhältnismässigkeit Art. 12 BehiG 2 Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde trägt bei der Interessenabwägung nach Artikel 11 Absatz 1 den Übergangsfristen für Anpassungen im öffentlichen Verkehr (Art. 22) Rechnung; dabei sind auch das Umsetzungskonzept des Bundes für die Ausrichtung der Finanzhilfen (Art. 23 Abs. 3) und die darauf gestützte Betriebs- und Investitionsplanung der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs zu beachten. 3 Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde verpflichtet die SBB, das vom Bund konzessionierte Unternehmen oder das Gemeinwesen, eine angemessene Ersatzlösung anzubieten, wenn es nach Artikel 11 Absatz 1 darauf verzichtet, die Beseitigung einer Benachteiligung anzuordnen.

133 Urteil Bundesverwaltungsgericht A-7569/2007 Argument der Interoperabilität des Schweizer Bahnnetzes (Einsatzmöglichkeit jedes Fahrzeuges auf jeder Strecke) Argument der Fristen

134 Finanzhilfen Art. 23 BehiG 1 Der Bund und die Kantone richten im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs Finanzhilfen aus für die Massnahmen nach Artikel 22. 2 Der Bund legt einen Zahlungsrahmen für eine Zeitspanne von 20 Jahren fest. 3 Der Bundesrat legt insbesondere die Prioritäten, die Bedingungen und die anwendbaren Sätze für die Finanzhilfen fest.

135 Finanzhilfen Art. 9 VböV Unterstützte Massnahmen 1 Es werden Finanzhilfen für die Deckung der Mehrkosten vorzeitig realisierter Massnahmen gewährt. 2 (…) 3 Finanzhilfen werden nur in den ersten 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt (Art. 23 BehiG). 4 Massnahmen gelten als vorzeitig realisiert, wenn sie vor dem Zeitpunkt ergriffen werden, der aus betriebswirtschaftlicher Sicht sinnvoll wäre. (…)

136 Finanzierung/Grobnetz Art. 12 Etappierung 1 Finanzhilfen werden in den ersten 10 Jahren nach Inkrafttreten des BehiG nur für Massnahmen zur Realisierung des Grobnetzes (Art. 13–16) gewährt. 2 In den zweiten zehn Jahren der 20-jährigen Anpassungsfrist nach Artikel 22 Absatz 1 BehiG sollen die bestehenden Lücken in den Transportketten geschlossen werden.

137 Finanzierung und Grobnetz Art. 13 Grobnetz Zum Grobnetz gehören Angebote mit: a. Linien, deren Züge auf allen Kursen durch Zugpersonal begleitet sind; b. Linien mit unbegleiteten Zügen, soweit die Voraussetzungen nach Artikel 15 erfüllt sind; c. Bus—, Tram—, Schifffahrts- und Seilbahnlinien des Regionalverkehrs, soweit die Voraussetzungen nach Artikel 16 erfüllt sind.

138 Art. 15 Angebote mit unbegleiteten Zügen 1 Der Zugang zu den Fahrzeugen unbegleiteter Züge muss für Behinderte wenigstens gewährleistet sein an allen Haltepunkten mit: a.wichtigen Umsteigemöglichkeiten auf andere öffentliche Verkehrsmittel; b.Fahrgast-Frequenzzahlen, welche auf eine regelmässige Benützung durch behinderte Reisende schliessen lassen; oder c.anderem nachgewiesenem Bedürfnis. 2 Abweichungen von diesen Anforderungen sind aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen zulässig, wenn ein Angebot besteht, das einen zumutbaren Umweg bedingt, oder wenn schwierige räumliche Verhältnisse eine behindertengerechte Anpassung eines Haltepunktes nicht erlauben. 3 Bei Taktintervallen von 30 Minuten und mehr muss jeder Kurs für Behinderte zugänglich sein. Bei kürzeren Taktintervallen muss jeder zweite Kurs zugänglich sein. Anschlüsse an übergeordnete Netze des öffentlichen Verkehrs sollen gewährleistet sein. 4 Die Beförderung darf nicht von einer Voranmeldung abhängig gemacht werden, wenn diese Pflicht nicht auch für die übrigen Reisenden gilt.

139 Art. 16 Bus-, Tram-, Schifffahrts- und Seilbahnangebote des Regionalverkehrs 1 Die Benützung von Bussen, Trams, Schiffen und Seilbahnen des Regionalverkehrs muss für Behinderte grundsätzlich gewährleistet sein. 2 Bei Taktintervallen von 30 Minuten und mehr muss jeder Kurs für Behinderte zugänglich sein. Bei kürzeren Taktintervallen muss jeder zweite Kurs zugänglich sein. 3 Auf eine behindertengerechte Anpassung kann aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen verzichtet werden bei: a.Haltepunkten mit schwierigen räumlichen Verhältnissen; b.schwach frequentierten Haltepunkten ohne ausgewiesenen Bedarf; c.einem Angebot mit zumutbarem Umweg; d.Haltepunkten, die sich in zumutbarer Entfernung eines behindertengerechten Haltepunktes der gleichen Linie befinden. 4 Die Beförderung darf nicht von einer Voranmeldung abhängig gemacht werden, wenn diese Pflicht nicht auch für die übrigen Reisenden gilt.

140 Rechtsansprüche des Einzelnen Art. 7 Abs. 2 BehiG Wer im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 benachteiligt wird, kann im Falle einer Einrichtung oder eines Fahrzeuges des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b bei der zuständigen Behörde verlangen, dass die SBB oder ein anderes konzessioniertes Unternehmen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt. Art. 8 Abs. 1 BehiG Wer durch die SBB, andere konzessionierte Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.

141 Rechtsansprüche der Organisationen (Art. 9 Abs. 3 BehiG) 3 Diesen Organisationen steht ein Beschwerderecht zu: b. (…) c. bei Verfahren der Bundesbehörden zur Plangenehmigung sowie zur Zulassung oder Prüfung von Fahrzeugen nach: 1. Artikel 13 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, 2. Artikel 18 und 18w des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957, 3. Artikel 11 und 13 des Bundesgesetzes vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmungen, 4. Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt, 5. Artikel 37 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948, 6. Artikel 27 der Seilbahnverordnung vom 10. März 1986; d. gegen Verfügungen der Bundesbehörden über die Erteilung von Konzessionen nach: 1. Artikel 28 und 30 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948, 2. Artikel 14 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997. 3. Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen.

142 Rechtsvergleich Dienstleistungen des Luftfahrtverkehrs Kanada: Morton v. Air Canada Canadian Transportation Agency Schweiz: Fluggesellschaft lehnt Beförderung einer Person mit Epilepsie ab. Fluggesellschaft verlangt Arztzeugnis wegen dem Rollstuhl.

143 Behindertenrecht und Dienstleistungen

144 1. Staatliche Dienstleistungen a)Geltungsbereich BehiG b)Tragweite der Anpassungen c)Rechtsansprüche Verfassungskonformität der BehiG Bestimmungen?

145 Einstiegsbeispiel Herr X ist gehörlos. Er bezieht Sozialhilfe und muss regelmässig zum Sozialamt für Gespräche mit der für ihn zuständige Person. Das Sozialamt organisiert jedesmal einen Gebärdendolmetscher. Als Herr X Ende Monat seine Sozialhilfe Abrechnung erhält, stellt er fest, dass die Kosten der Gebärdendolmetscher ihm verrechnet worden sind.

146 a) Geltungsbereich Art. 3 BehiG Das BehiG gilt für: (…) e. grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen (…) des Gemeinwesens;

147 a) Geltungsbereich Die Dienstleistung muss öffentlich zugänglich sein. Gemäss Botschaft des Bundesrates: „wenn sie einer unbestimmten Anzahl von Personen (beispielsweise mit Inseraten) angeboten werden“. Entscheidend ist der potentielle Benutzerkreis.

148 b) Tragweite der Anpassungen Art. 2 BehiG - Begriffe 4 Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.

149 b) Tragweite der Anpassungen Verhältnismässigkeit Art. 11 und 12 Abs. 3 BehiG Ersatzlösungen

150 c) Rechtsansprüche Art. 8 Rechtsansprüche bei Dienstleistungen 1 Wer durch die SBB, andere konzessionierte Unternehmen oder das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt. (…) Rechte der Organisationen? Nicht vorhanden aufgrund von Art. 9 BehiG.

151 Weitere Beispiele Besprechung des Urteils des Bundesgerichts vom 18. September 2009 (9C_493/2009) Privatarzt/Leistungen der Grundversicherung. Dienstleistung des Gemeinwesens?

152 d) Verfassungsmässigkeit der BehiG Bestimmungen betreffend staatliche Dienstleistungen?

153 2. Dienstleistungen Privater a) Geltungsbereich b) Verbot der Diskriminierung c) Rechtsansprüche d) Verhältnismässigkeit e) Rechtsprechung des Bundesgerichts f) UNO Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

154 Einstiegsbeispiele 1. Herr Müller ist im Rollstuhl. Er will ins Kino. Als er sein Billet kaufen will, sagt ihm die Verkäuferin, sie dürfe ihn aus Sicherheitsgründen nicht reinlassen. Bis zum Kinosaal gäbe es ein paar Stufen, die er nicht allein beschreiten könnte. In einem Brandfall könnte er sich somit nicht allein retten. 2. Frau Mader ist blind. Sie geht am Abend ins Restaurant mit Freunden. Doch der Besitzer weist sie darauf hin, dass keine Hunde im Lokal erlaubt seien. Sie dürfe aber draussen Platz nehmen (Temperatur: 13 Grad).

155 a) Geltungsbereich Art. 3 lit. e BehiG Das Gesetz gilt für grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater (…);

156 a) Geltungsbereich Erläuterungen des BJ zur BehiV, S. 3: „Der Vernehmlassungsentwurf enthielt zudem eine Umschreibung des Begriffs Dienstleistungen(…): 1. Wissen und Können zur Verfügung stellen; 2. Publikumsveranstaltungen durchführen und Zugang zu diesen Veranstaltungen gewähren; 3.Räume und Einrichtungen bereitstellen; 4. Material ausleihen; 5.Verträge vermitteln; 6.Behandlungen zum Gegenstand haben, die der Therapie, der Körperpflege oder dem Wohlbefinden dienen. Mit andern Worten wurden vor allem die Leistungen von Architekten, Anwälten, Restaurants und Hotels (Ziff. 1), Kongresszentren (Ziff. 3), Autovermietern (Ziff. 4), Versicherungsagenturen (Ziff. 5) und therapeutische Praxen (Ziff. 6) erfasst. Die Umschreibung wurde zwar als richtig, aber als unnötig beurteilt.“

157 b) Verbot der Diskriminierung Art. 6 Dienstleistungen Privater Private, die Dienstleistungen öffentlich anbieten, dürfen Behinderte nicht auf Grund ihrer Behinderung diskriminieren.

158 b) Verbot der Disrkiminierung Art. 2 lit. d BehiV Diskriminieren (Art. 6 und 8 Abs. 3 BehiG): Behinderte besonders krass unterschiedlich und benachteiligend behandeln mit dem Ziel oder der Folge, sie herabzuwürdigen oder auszugrenzen;

159 c) Rechtsansprüche Art. 8 Abs. 3 BehiG Wer im Sinne von Artikel 6 diskriminiert wird, kann bei einem Gericht eine Entschädigung beantragen. Art. 9 BehiG Diesen Organisationen steht ein Beschwerderecht zu: a.bei Zivilverfahren zur Feststellung einer Diskriminierung im Sinne von Artikel 6;

160 d) Verhältnismässigkeit Art. 11 Abs. 2 BehiG Das Gericht trägt bei der Festsetzung der Entschädigung nach Artikel 8 Absatz 3 den Umständen, der Schwere der Diskriminierung und dem Wert der Dienstleistung Rechnung. Die Entschädigung beträgt höchstens 5000 Franken.

161 e) Rechtsprechung des Bundesgerichts Urteil Bundesgericht 5P.97/2006 (2006) – Verweigerung einer Zusatzversicherung (Reader 363ff.) BGE 134 II 249 (Heilbad Grub). Billetpreis (Reader S. 366)

162 f) UNO Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Art. 9 Zugänglichkeit (1) Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Massnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschliesslich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Diese Massnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschliessen, gelten unter anderem für (...) b) Informations-, Kommunikations- und andere Dienste, einschliesslich elektronischer Dienste und Notdienste. (2) Die Vertragsstaaten treffen ausserdem geeignete Massnahmen, (...) b) um sicherzustellen, dass private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen;

163 f) UNO Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Art. 25 Gesundheit Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf das erreichbare Höchstmass an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu geschlechtsspezifischen Gesundheitsdiensten, einschliesslich gesundheitlicher Rehabilitation, haben. Insbesondere (...) e) verbieten die Vertragsstaaten die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in der Krankenversicherung und in der Lebensversicherung, soweit eine solche Versicherung nach innerstaatlichem Recht zulässig ist; solche Versicherungen sind zu fairen und angemessenen Bedingungen anzubieten;

164 Behindertenrecht im Bereich Aus- und Weiterbildung

165 Grundschulunterricht

166 Art. 19 BV Anspruch auf Grundschulunterricht Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.

167 Art. 62 BV Schulwesen 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig. 2 Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich. 3Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr. (…)

168 BGE 129 I 12 E4.2 S. 16f. „Die Anforderungen, die Art. 19 BV an den obligatorischen Grundschulunterricht stellt ("ausreichend"), belässt den Kantonen bei der Regelung des Grundschulwesens einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Die Ausbildung muss aber auf jeden Fall für den Einzelnen angemessen und geeignet sein (...) und genügen, um die Schüler auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten; (...). Der Unterricht muss grundsätzlich am Wohnort der Schüler erteilt werden; die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden. Behinderte Kinder haben ebenfalls Anspruch auf eine kostenlose, ihren Fähigkeiten angepasste Schulung (...). Damit ergibt sich bereits aus Art. 19 BV ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende, unentgeltliche Grundschulausbildung (...). Der Anspruch wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist, bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (...).“

169 BGE 130 I 352 E3.3 S. 354f. „Der Anspruch auf Grundschulunterricht, wie er sich aus Art. 19 BV ergibt, umfasst jedoch nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden.“

170 Art. 20 BehiG 1 Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist. 2 Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule. 3 Insbesondere sorgen sie dafür, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahe stehenden Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können.

171 Rechtsprechung BGE 130 I 352: Einführungsklasse in der ordentlichen Schule vs Sonderschulung. Kindeswohl. Urteil Verwaltungsgericht Kanton Zürich VB.2006.00450 (2007): Sonderpädagogische Förderung in der Regelschule (Art. 8 Abs. 2 und 19 BV; BehiG [!])

172 Rechtsvergleich mit Deutschland BVerfGE 96, 288 (307) – Integrative Beschulung „Nur die Überweisungsverfügung, die den Gegebenheiten und Verhältnissen des jeweils zu beurteilenden Falles ersichtlich nicht gerecht wird, ist durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG untersagt. Eine solche Entscheidung ist nicht nur dann anzunehmen, wenn ein Kind oder Jugendlicher wegen seiner Behinderung auf eine Sonderschule verwiesen wird, obwohl seine Erziehung und Unterrichtung an der allgemeinen Schule seinen Fähigkeiten entspräche und ohne besonderen Aufwand möglich wäre. Eine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn die Sonderschulüberweisung erfolgt, obgleich der Besuch der allgemeinen Schule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte.“

173 Rechtsvergleich mit Deutschland Stellungnahme vom 11. August 2010 Monitoring Stelle des Deutschen Instituts für Menschenrechte betreffend Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs „5. Differenziertes Verständnis der UN-BRK (…) „Danach sind – auch im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte – bestimmte Bestandteile des Übereinkommens sofort anwendbar und werden deshalb aus dem Bereich der Progressivität, das heißt dem Kreis der nur nach und nach voll zu verwirklichenden Rechte, ausdrücklich ausgeklammert. Beim Recht auf Bildung betrifft dies den Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu Regelschulen unter Einschluss der im Einzelfall zu treffenden angemessenen Vorkehrungen. (…) 7. Kritik am Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.11.2009 – 7 B 2763/09 (…). Der Hess. VGH verkennt diesbezüglich, dass sich der Maßstab für die Auslegung des Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG infolge der UN-BRK in Richtung Inklusion verschoben hat. Denn die UN-BRK legt rechtsverbindlich fest, dass auf dem gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland die allgemeine Schulbildung nur dann diskriminierungsfrei stattfinden kann, wenn der Schulbetrieb dem Inklusionsansatz folgt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1997, wonach eine nachteilige Sonderschulzuweisung noch durch besondere Förderung kompensiert werden konnte, entspricht deshalb nicht mehr dem völkerrechtlichen Diskriminierungsverständnis entsprechend der inzwischen in Kraft getretenen UN-BRK, die vom Modell der inklusiven Regelschule ausgeht.“

174 Art. 24 UNO Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen (...) (2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden; b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben; c) angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden; d) Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern; e) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration wirksame individuell angepasste Unterstützungsmassnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden. (...)

175 Übrige Aus- und Weiterbildung

176 Art. 63 BV Berufsbildung 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung. 2 Er fördert ein breites und durchlässiges Angebot im Bereich der Berufsbildung.

177 Art. 63a BV 1 Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. 2 Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten. 3 Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben. (…)

178 Art. 64a BV Weiterbildung 1 Der Bund legt Grundsätze über die Weiterbildung fest. 2 Er kann die Weiterbildung fördern. 3 Das Gesetz legt die Bereiche und die Kriterien fest.

179 Art. 3 BehiG Geltungsbereich Das Gesetz gilt für: (…) f. Aus- und Weiterbildung;

180 Art. 2 Abs. 5 BehiG 5 Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn: a.die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden; b.die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.

181 Art. 8 Abs. 2 BehiG 2 Wer durch das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.

182 Rechtsprechung Bundesebene BGE 122 I 130 E3c)aa)-bb) S. 136f. „ Der Staat ist weder aufgrund der Rechtsgleichheit noch aufgrund spezifischer Grundrechte verpflichtet, sämtliche faktischen Ungleichheiten zu beheben. Das schlägt sich zwangsläufig auch in der Möglichkeit nieder, bestimmte Berufe zu ergreifen. Viele Berufe erfordern besondere Eigenschaften und Fähigkeiten, die nicht alle Menschen im gleichen Masse besitzen. Der blosse Umstand, dass einzelne Personen ohne eigenes Verschulden diese Fähigkeiten nicht besitzen, kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen reduziert werden müssten. So können körperlich behinderte Personen bestimmte Berufe, die eine volle körperliche Leistungsfähigkeit verlangen (z.B. Polizist, Bergführer, Turnlehrer), nicht ergreifen. Die Handels- und Gewerbefreiheit kann keinen Anspruch darauf geben, dass solche Berufe von allen Personen ungeachtet ihrer individuellen Fähigkeiten ergriffen und ausgeübt werden dürfen. bb) Aus der menschenrechtlichen Komponente, die der Handels- und Gewerbefreiheit insbesondere in der Ausgestaltung der Berufswahlfreiheit innewohnt (…), ergibt sich hingegen, dass der Staat die Berufszulassung nicht unnötigerweise von Voraussetzungen abhängig machen darf, die Behinderte nicht erfüllen können.“

183 Urteil Bundesgericht 2P.140/2002 (2002) E7.5. Nachträgliche Notenkorrektur. „ Eine indirekte Diskriminierung ist vorliegend zu verneinen. Der Besuch eines Gymnasiums, dessen Ziel der Erwerb der Hochschulreife ist, stellt höhere Anforderungen an Schüler als der Besuch einer Volks- oder Sekundarschule. Dazu gehört unter anderem auch die Fähigkeit, unter Stressbedingungen Gedankengänge richtig zu erfassen und in einer korrekten Formulierung zum Ausdruck zu bringen, zumal dies in allen Schulfächern von Wichtigkeit ist. Diese Fähigkeit darf auch von Behinderten erwartet werden. Es verletzt demnach das indirekte Diskriminierungsverbot nicht, wenn die kantonalen Behörden es abgelehnt haben, mit Rücksicht auf die Behinderung des Beschwerdeführers die zu stellenden Anforderungen an die Aufnahmeprüfung zu senken respektive die Bewertung seiner Arbeit zu verbessern.“

184 Urteil Bundesverwaltungsgericht B-7914/2007 (2008) E4.5. „Es seien deshalb keine Erleichterungen zu gewähren hinsichtlich der Anforderungen, die der Prüfungsstoff verlangt. Qualifiziere eine Prüfung für einen Beruf, der gewisse körperliche oder geistige Fähigkeiten erfordert, müsse gewährleistet sein, dass die persönlichen Defizite auch dort noch hinreichend ausgeglichen werden könnten. Bei der Frage nach Art und Umfang des Ausgleichs müsse geprüft werden, welche Erleichterungen notwendig sind, damit ein behinderter Kandidat die gleichen Chancen habe, die Prüfung zu bestehen, wie wenn seine Behinderung nicht vorhanden wäre (...). In Bezug auf die Ausgestaltung von Prüfungsabläufen ist dem Schrifttum (…) Folgendes zu entnehmen: Die Anpassung des Prüfungsablaufs an spezifische Behinderungssituationen könne auf verschiedene Arten geschehen und sei auf den Einzelfall abzustimmen. Ein individualisiertes Vorgehen sei deshalb erforderlich, weil Art und Grad von Behinderung sehr vielfältig sein könnten. Ein Vorgespräch mit dem Kandidaten trage zur Herstellung eines günstigen Prüfungsklimas bei und sichere eine grössere Transparenz über den Prüfungsverlauf. Grundsätzlich sei als Nachteilsausgleich nur an formale Prüfungserleichterungen zu denken. Die am häufigsten gewählten Modifikationen seien Prüfungszeitverlängerungen in einem angemessenen Umfang, insbesondere als Ausgleich für ein behinderungsbedingt verlangsamtes Arbeitstempo, z.B. wegen Bewegungsstörungen. Dabei sei grundsätzlich zu prüfen, ob dem Kandidaten eine reine Zeitverlängerung auch wirklich helfe. Werde eine Verlängerung der Prüfungszeit gewährt, müsse sichergestellt werden, dass der Kandidat die Mehrzeit auch effektiv nutzen könne. Als weitere Anpassungen der Prüfungsmodalitäten sei an längere oder zusätzliche Pausen, eine stärkere Prüfungsgliederung, die Abnahme der Prüfung in mehreren Etappen, andere Prüfungsformen oder an die Benutzung eines Computers zu denken. Bei sehbehinderten Kandidaten seien z.B. die Prüfungsunterlagen zu vergrössern, um der übermässig auftretenden Ermüdung Rechnung zu tragen. Bei körperbehinderten Kandidaten wiederum sei ein behinderungsgerecht angepasster Arbeitsplatz erforderlich, der höhenverstellbar und/oder kippbar sei. Gegebenenfalls müsse eine Hilfsperson die erforderlichen Einstellungen vornehmen. Falle einem Kandidaten das Schreiben von Hand schwer, sei ihm ein Computer oder – wenn er einen PC nicht angemessen bedienen könne - ein Diktiergerät zur Verfügung zu stellen. Weiter könne behinderten Kandidaten eine Arbeitsassistenz in Form eines Vorlesers oder einer Schreibhilfe zur Verfügung gestellt werden. Diese führe manuelle Arbeiten aus, wie Stifte bereit stellen, Seiten umblättern oder Hilfestellung beim Gang auf die Toilette.“

185 Rechtsprechung Verwaltungsgericht Kanton Zürich VB.2007.00564 (2008). Anwendbarkeit BehiG nicht in Frage gestellt. VB.2010.00525 (2011). „Das Behindertengleichstellungsgesetz ist entgegen der bisherigen Praxis auf kantonale Bildungsangebote nicht anwendbar.“

186 VB.2010.00696 (2011) „ 4.1 Art. 3 lit. f. BehiG, der die Aus- und Weiterbildung dem Geltungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes unterstellt, erfasst daher grundsätzlich nur Bildungsangebote im Zuständigkeitsbereich des Bundes. Auf die kantonalen Bildungsangebote ist das Gesetz – vom Bereich der Grundschule abgesehen (...) – dagegen nicht anwendbar. Das Behindertengleichstellungsgesetz findet folglich auf die unter kantonaler Hoheit stehenden Kantonsschulen keine Anwendung. 4.2 Im Kompetenzbereich der Kantone liegt die Bedeutung des Behindertengleichstellungsgesetzes primär darin, dass seine Bestimmungen den Gehalt des Diskriminierungsverbots von Art. 8 Abs. 2 BV konkretisieren (...). Zudem sind kantonale Erlasse mit Blick auf allfällige Förderungs und Ausgleichsmassnahmen im Lichte von Art. 8 Abs. 4 BV auszulegen (...). 4.3 Im hier interessierenden Bereich der Aus- und Weiterbildung bedeutet das Diskriminierungsverbot insbesondere, dass bei behinderten Prüfungskandidaten spezielle formale Prüfungserleichterungen zu gewähren sind (...). Die Anpassung des Prüfungsablaufs an spezifische Behinderungssituationen kann auf verschiedene Arten geschehen, wobei jeweils Art und Grad der Behinderung zu berücksichtigen sind. Zu denken ist namentlich an Prüfungszeitverlängerungen, an längere oder zusätzliche Pausen, eine stärkere Prüfungsgliederung, die Abnahme der Prüfung in mehreren Etappen, andere Prüfungsformen oder an die Benutzung eines Computers. Bei einem Nachteilsausgleich ist stets zu beachten, dass ein behinderter Kandidat durch die besondere Prüfungsausgestaltung gegenüber den übrigen Kandidaten nicht bevorzugt werden darf. Ziel der Anpassungen in der Prüfungsausgestaltung ist nur der Ausgleich der aus der Behinderung resultierenden Schlechterstellung, nicht aber eine Besserstellung gegenüber den übrigen Kandidaten. Die fachlichen Anforderungen sind jedoch mit Rücksicht auf die Behinderung nicht herabzusetzen (...). (...) 4.4 Die Rechtsprechung zum Behindertengleichstellungsgesetz kann (...) auch im kantonalen Bildungsrecht als Leitlinie herangezogen werden.“

187 Rechtsvergleich mit Frankreich und den USA

188 Behindertenrecht im Rahmen der Arbeitsverhältnisse

189 Relevante Bestimmungen im BehiG Art. 3 lit. g Geltungsbereich Das Gesetz gilt für Arbeitsverhältnisse nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000. Art. 13 Massnahmen im Personalbereich 1 Der Bund setzt als Arbeitgeber alles daran, Behinderten gleiche Chancen wie nicht Behinderten anzubieten. Bei allen Arbeitsverhältnissen und auf allen Ebenen, namentlich jedoch bei den Anstellungen, trifft der Bund die zur Umsetzung des Gesetzes erforderlichen Massnahmen. 2 Absatz 1 gilt für Arbeitgeber nach Artikel 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000

190 Art. 16 Programme zur Integration Behinderter 1 Der Bund kann Programme durchführen, die der besseren Integration Behinderter in die Gesellschaft dienen. 2 Die Programme können insbesondere folgende Bereiche betreffen: (…) b. berufliche Tätigkeit; (…) 3 Der Bund kann sich an solchen Programmen gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Organisationen beteiligen, insbesondere mit Finanzhilfen.

191 Art. 17 Pilotversuche zur Integration im Erwerbsleben Der Bundesrat kann zeitlich befristete Pilotversuche durchführen oder unterstützen, um Anreizsysteme für die Beschäftigung Behinderter zu erproben. Er kann zu diesem Zwecke Investitionsbeiträge für die Schaffung oder Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplätze vorsehen.

192 Rechtsprechung des Bundesgerichts -Urteil Bundesgericht I 10/03 (2004) Anspruch auf Vergütung von Dienstleistungen / Gebärdendolmetscherkosten Schadenminderungspflicht

193 Rechtsprechung Bundesverwaltungsgericht Urteil A-6550/2007 (2008) BBL hat nicht alle notwendigen und ihm zumutbaren Massnahmen ergriffen.

194 Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995 (Gleichstellungsgesetz, GlG; SR 151.1) Art. 2 Grundsatz Dieser Abschnitt gilt für Arbeitsverhältnisse nach Obligationenrecht sowie für alle öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse in Bund, Kantonen und Gemeinden. Art. 3 Diskriminierungsverbot 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft. 2 Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. 3 Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar.

195 Art. 5 Rechtsansprüche 1 Wer von einer Diskriminierung im Sinne der Artikel 3 und 4 betroffen ist, kann dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde beantragen: a. eine drohende Diskriminierung zu verbieten oder zu unterlassen; b. eine bestehende Diskriminierung zu beseitigen; c. eine Diskriminierung festzustellen, wenn diese sich weiterhin störend auswirkt; d. die Zahlung des geschuldeten Lohns anzuordnen. 2 Besteht die Diskriminierung in der Ablehnung einer Anstellung oder in der Kündigung eines obligationenrechtlichen Arbeitsverhältnisses, so hat die betroffene Person lediglich Anspruch auf eine Entschädigung. Diese ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen und wird auf der Grundlage des voraussichtlichen oder tatsächlichen Lohnes errechnet. 3 Bei einer Diskriminierung durch sexuelle Belästigung kann das Gericht oder die Verwaltungsbehörde der betroffenen Person zudem auch eine Entschädigung zusprechen, wenn die Arbeitgeberinnen oder die Arbeitgeber nicht beweisen, dass sie Massnahmen getroffen haben, die zur Verhinderung sexueller Belästigungen nach der Erfahrung notwendig und angemessen sind und die ihnen billigerweise zugemutet werden können. Die Entschädigung ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen und wird auf der Grundlage des schweizerischen Durchschnittslohns errechnet. 4 Die Entschädigung bei Diskriminierung in der Ablehnung einer Anstellung nach Absatz 2 darf den Betrag nicht übersteigen, der drei Monatslöhnen entspricht. Die Gesamtsumme der Entschädigungen darf diesen Betrag auch dann nicht übersteigen, wenn mehrere Personen einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen diskriminierender Ablehnung derselben Anstellung geltend machen. Die Entschädigung bei Diskriminierung in der Kündigung eines obligationenrechtlichen Arbeitsverhältnisses nach Absatz 2 und bei Diskriminierung durch sexuelle Belästigung nach Absatz 3 darf den Betrag nicht übersteigen, der sechs Monatslöhnen entspricht. 5 Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung sowie weitergehende vertragliche Ansprüche.

196 Rechtslage in der EU Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf

197 Rechtsvergleich mit Deutschland

198 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) § 1 Ziel des Gesetzes Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

199 § 2 Anwendungsbereich (1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: 1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg, 2. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg, 3. den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung, 4. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen, 5.den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, 6.die sozialen Vergünstigungen, 7.die Bildung, 8.den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum. (…).

200 Rechtsvergleich mit Grossbritannien

201 Equality Act 2010 § 4 The protected characteristics The following characteristics are protected characteristics— age; disability; gender reassignment; marriage and civil partnership; pregnancy and maternity; race; religion or belief; sex; sexual orientation.

202 § 6 Disability (1) A person (P) has a disability if— (a) P has a physical or mental impairment, and (b) the impairment has a substantial and long-term adverse effect on P's ability to carry out normal day-to- day activities. (2) A reference to a disabled person is a reference to a person who has a disability. (3) In relation to the protected characteristic of disability— (a) a reference to a person who has a particular protected characteristic is a reference to a person who has a particular disability; (b) a reference to persons who share a protected characteristic is a reference to persons who have the same disability. (4) This Act (except Part 12 and section 190) applies in relation to a person who has had a disability as it applies in relation to a person who has the disability; accordingly (except in that Part and that section)— (a) a reference (however expressed) to a person who has a disability includes a reference to a person who has had the disability, and (b) a reference (however expressed) to a person who does not have a disability includes a reference to a person who has not had the disability. (5) A Minister of the Crown may issue guidance about matters to be taken into account in deciding any question for the purposes of subsection (1). (…)

203 § 39 Employees and applicants (1) An employer (A) must not discriminate against a person (B)— (a) in the arrangements A makes for deciding to whom to offer employment; (b) as to the terms on which A offers B employment; (c) by not offering B employment. (2) An employer (A) must not discriminate against an employee of A's (B)— (a) as to B's terms of employment; (b) in the way A affords B access, or by not affording B access, to opportunities for promotion, transfer or training or for receiving any other benefit, facility or service; (c) by dismissing B; (d) by subjecting B to any other detriment. (…)

204 Art. 27 CRPD Arbeit und Beschäftigung (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu erdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschliesslich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, durch geeignete Schritte, einschliesslich des Erlasses von Rechtsvorschriften, um unter anderem a) Diskriminierung aufgrund von Behinderung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung gleich welcher Art, einschliesslich der Auswahl-, Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen, der Weiterbeschäftigung, des beruflichen Aufstiegs sowie sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen, zu verbieten; (…)

205 Behindertenrecht und Steuern

206 Art. 33 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer; SR 642.11 Von den Einkünften werden abgezogen: (…) hbis. die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;

207 „Als behinderungsbedingt gelten die notwendigen Kosten, die als Folge einer Behinderung gemäss Ziffer 4.1 entstehen (kausaler Zusammenhang) und weder Lebenshaltungs- noch Luxusausgaben darstellen. Zu den Lebenshaltungskosten sind die Aufwendungen zu zählen, die zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse dienen. Darunter fallen die üblichen Kosten für Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Gesundheitspflege, Freizeit und Vergnügen. Aufwendungen, die den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen übersteigen, nur aus Gründen der persönlichen Annehmlichkeit anfallen oder besonders kostspielig sind (Luxusausgaben wie die Anschaffung eines Renn-Rollstuhls oder der Einbau eines Schwimmbads), können nicht zum Abzug gebracht werden.“ Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten, Direkte Bundessteuer, Kreisschreiben Nr. 11, Bern, 31. August 2005

208 Anstelle des Abzugs der effektiven selbst getragenen Kosten können behinderte Personen einen jährlichen Pauschalabzug in folgender Höhe geltend machen: - Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades: CHF 2'500.-- - Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades: CHF 5'000.-- - Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades: CHF 7'500.-- Einen jährlichen Pauschalabzug von CHF 2'500.-- können im Weiteren unabhängig vom Bezug einer Hilflosenentschädigung folgende behinderte Personen geltend machen: - Gehörlose, - Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen,

209 Beispiel Verkehrssteuer GR Art. 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG) vom 11. Juni 2008 Steuerbefreiung Keine Verkehrssteuern werden erhoben für: (…) d) ein Fahrzeug pro Halter oder Halterin, sofern sie oder deren Angehörige infolge ständiger gesundheitlicher Beeinträchtigung auf ein solches angewiesen sind und es mehrheitlich deswegen eingesetzt wird.

210 Behindertenrecht und geistiges Eigentum

211 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) Art. 24c Verwendung durch Menschen mit Behinderungen 1 Ein Werk darf in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form vervielfältigt werden, soweit diese das Werk in seiner bereits veröffentlichten Form nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen sinnlich wahrnehmen können. 2 Solche Werkexemplare dürfen nur für den Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen und ohne Gewinnzweck hergestellt und in Verkehr gebracht werden. 3 Für die Vervielfältigung und Verbreitung seines oder ihres Werks in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form hat der Urheber oder die Urheberin Anspruch auf Vergütung, sofern es sich nicht nur um die Herstellung einzelner Werkexemplare handelt. 4 Der Vergütungsanspruch kann nur von einer zugelassenen Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

212 UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Art. 30 Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport (...) (3) Die Vertragsstaaten unternehmen alle geeigneten Schritte im Einklang mit dem Völkerrecht, um sicherzustellen, dass Gesetze zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums keine ungerechtfertigte oder diskriminierende Barriere für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu kulturellem Material darstellen.

213 OMPI. COMITÉ PERMANENT DU DROIT D’AUTEUR ET DES DROITS CONNEXES. PROPOSITION DU BRESIL, DE L’EQUATEUR ET DU PARAGUAY CONCERNANT LES LIMITATIONS ET EXCEPTIONS : TRAITÉ PROPOSÉ PAR L’UNION MONDIALE DES AVEUGLES (WBU) Mai 2009: Vorschlag für ein Übereinkommen wird dem Komitee unterbreitet Seit Juni 2009: Verhandlungen betreffend vorgeschlagenes Übereinkommen 15.-24. Juni 2011:Nächste Sitzung des Komitees. Fortsetzung der Verhandlungen Frühjahr 2012:Verabschiedung des Übereinkommens

214 OMPI. COMITÉ PERMANENT DU DROIT D’AUTEUR ET DES DROITS CONNEXES. PROPOSITION DU BRESIL, DE L’EQUATEUR ET DU PARAGUAY CONCERNANT LES LIMITATIONS ET EXCEPTIONS : TRAITÉ PROPOSÉ PAR L’UNION MONDIALE DES AVEUGLES (WBU) Article premier. Objet Le présent traité énonce les éléments de flexibilité minimaux à prévoir dans les législations relatives au droit d’auteur pour permettre aux personnes présentant une déficience visuelle ou un autre handicap en matière de lecture des oeuvres protégées d’accéder en toute liberté et égalité à l’information et à la communication, l’accent étant placé en particulier sur les mesures permettant de publier et de distribuer les oeuvres dans des formats accessibles aux aveugles, aux déficients visuels et aux autres personnes présentant un handicap de lecture, afin d’appuyer leur participation entière et effective à la société sur un pied d’égalité avec le reste de la population et de leur permettre de s’épanouir et d’utiliser leur potentiel créatif, artistique et intellectuel, non seulement pour leur bien propre mais également pour l’enrichissement de la société. Article 2. Nature et portée des obligations a)Les Parties contractantes conviennent d’adopter certaines mesures pour assurer la liberté et l’égalité d’accès à l’information et à la communication des personnes présentant une déficience visuelle ou un autre handicap en matière d’accès aux oeuvres protégées par le droit d’auteur; (…)

215 Behindertenrecht und Statistik

216 UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Art. 31 Statistik und Datensammlung (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich zur Sammlung geeigneter Informationen, einschliesslich statistischer Angaben und Forschungsdaten, die ihnen ermöglichen, politische Konzepte zur Durchführung dieses Übereinkommens auszuarbeiten und umzusetzen. Das Verfahren zur Sammlung und Aufbewahrung dieser Informationen muss a) mit den gesetzlichen Schutzvorschriften, einschliesslich der Rechtsvorschriften über den Datenschutz, zur Sicherung der Vertraulichkeit und der Achtung der Privatsphäre von Menschen mit Behinderungen im Einklang stehen; b) mit den international anerkannten Normen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den ethischen Grundsätzen für die Sammlung und Nutzung statistischer Daten im Einklang stehen. (2) Die im Einklang mit diesem Artikel gesammelten Informationen werden, soweit angebracht, aufgeschlüsselt und dazu verwendet, die Umsetzung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen durch die Vertragsstaaten zu beurteilen und die Hindernisse, denen sich Menschen mit Behinderungen bei der Ausübung ihrer Rechte gegenübersehen, zu ermitteln und anzugehen. (3) Die Vertragsstaaten übernehmen die Verantwortung für die Verbreitung dieser Statistiken und sorgen dafür, dass sie für Menschen mit Behinderungen und andere zugänglich sind.

217 Resolution adopted by the General Assembly 65/186 (4th February 2011). Realizing the Millennium Development Goals for persons with disabilities towards 2015 and beyond The General Assembly (…) Concerned that the lack of data and information on disability and the situation of persons with disabilities at the national level contributes to the invisibility of persons with disabilities in official statistics, presenting an obstacle to achieving development planning and implementation that is inclusive of persons with disabilities, (…) 13.Calls upon Governments to strengthen the collection and compilation of national data and information about the situation of persons with disabilities following existing guidelines on disability statistics that are disaggregated by sex and age, which could be used by Governments to enable their development policy planning, monitoring, evaluation and implementation to be disability ‑ sensitive, in particular in the realization of the Millennium Development Goals for persons with disabilities, and invites Governments to provide, where available, relevant data and statistics to the appropriate mechanisms within the United Nations system, including the Statistical Commission; (…)

218 Rückmeldungen Fragen


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