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Der 3.Weg © Gisbert Fischer 01112010 Tariffindung bei Kirche und Diakonie.

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Präsentation zum Thema: "Der 3.Weg © Gisbert Fischer 01112010 Tariffindung bei Kirche und Diakonie."—  Präsentation transkript:

1 der 3.Weg © Gisbert Fischer 01112010 Tariffindung bei Kirche und Diakonie

2 Es besteht nach Einigung, ein Vertragsverhältnis nach gültigem Recht ( BGB ) Alle gesetzlichen Regelungen wie Urlaubsregelung, Arbeitszeitregelung, Kündigungsschutz usw. haben Gültigkeit. (auch die Europäischen) Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht Vertragsfreiheit ohne tarifliche Bindung Individuelle Vertragsabschlüsse je nach Marktlage. Leistungs- und Bedarfsorientierte Löhne – Erhöhungen werden individuell verhandelt. Betriebsräte können gebildet werden (Betriebsverfassungsgesetz) in der Regel werden am Tarif angeglichene Löhne gezahlt. 1.Weg © Gisbert Fischer 01112010

3 Umwandlung der Arbeitsverträge in Dienstleistungsverträge Arbeitsplatzabbau – Zeitverträge – Leiharbeit – Scheinselbstständigkeit Arbeitsleistung auf Abruf ohne Zuschläge Aktuelle Problematik 1.Weg Verträge ohne tarifliche Bindung Überwiegende Vertragsform bei kleinen und mittelständigen Unternehmen im Handel, Handwerk und in Teilen der Industrie und der Dienstleister. © Gisbert Fischer 01112010

4 einheitliche Vertragsbedingungen für den Tarifbereich (Flächentarifvertrag) Tariflich garantierte Löhne - ein Überschreiten ist möglich Streikrecht im Rahmen gesetzlicher Regelungen (Friedenspflicht, Laufzeiten ) Betriebsratswahlen sind verpflichtend Interessenvertretung für Gewerkschafter durch gewählte Vertrauensleute Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften schließen Tarifverträge ab. Durchsetzungsmöglichkeit von Interessen durch Streikrecht bzw. Aussperrung. Alle gesetzlichen Regelungen (auch die Europäischen) haben Gültigkeit und finden durch Tarifverträge, eine nur für den Tarifbereich, gültige Erweiterung 2.Weg © Gisbert Fischer 01112010

5 2.Weg Tarifverträge Aktuelle Problematik Ausscheren der Arbeitgeber aus den Verbänden, Ausgliederung von Betriebsteilen Auflösung der Flächentarifverträge durch Haustarife Mitgliederschwund der Gewerkschaften Organisationgrad in den Betrieben – Streikfähigkeit fehlende Vertrauensleute - Tarifkommission Anwendung in der Industrie, Handel, Banken und Versicherung, öffentlicher Dienst, sowie Handwerk, Dienstleistung und andere. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften © Gisbert Fischer 01112010

6 3.Weg Die Arbeitsrechtsetzung erfolgt durch paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommissionen Der Rat der Evangelischen Kirche Deutschland hat am 08.10.1976 die Richtlinien zum Verfahren des Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) in Kraft gesetzt. Die Kirchliche Dienstgemeinschaft organisiert sich durch eigenes Recht Nach Grundgesetz (Art. 140) in Verbindung mit der Weimarer Verfassung (Art.137) beschließen die Kirchen ihre Regelungen selbständig. Prinzip ist die Partnerschaft und Parität einer evangelischen Dienstgemeinschaft © Gisbert Fischer 01112010

7 sowie eine verantwortliche und fa ire Konfliktlösung bei Wahrung des Auftrages von Kirche und Diakonie Prinzip ist die Partnerschaft und Parität einer evangelischen Dienstgemeinschaft 3.Weg ein Streik- und Aussperrungsrecht wird auf Grund des besonderen Auftrages von Kirche und Diakonie nicht zugestanden. Es besteht ein Zwang zur Einigung von der Gewerkschaft wird dieser Punkt nicht akzeptiert Es dürfen nur Tarife angewandt werden die durch eine ARK beschlossen wurden Mitarbeitervertretungen sind durch das MVG vorgegeben Eine Kontrolle erfolgt durch die kirchlichen Organe Es dürfen nur Tarife angewandt werden die durch eine ARK beschlossen wurden Mitarbeitervertretungen sind durch das MVG vorgegeben Eine Kontrolle erfolgt durch die kirchlichen Organe © Gisbert Fischer 01112010

8 Aktuelle Problematik evangelische Dienstgemeinschaft faire Konfliktlösung Partnerschaft und Parität Auseinandersetzung zum Streikrecht Tendenz zur Abkopplung vom TVöD Ausgliederung von Betriebsteilen Einschränkungen des BAT-KF und AVR bei Notlagen Lohndiktat Lohndumping Tarifflucht Lohnraub unterschiedliche Entsendestrukturen in den Landeskirchen für die Dienstnehmerseite Spaltung der Interessenvertretungen © Gisbert Fischer 01112010 3.Weg

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10 September 2009Streik- und Aktionswoche evangelische Dienstgemeinschaft faire Konfliktlösung Partnerschaft und Parität © Gisbert Fischer 01112010 …oder 1.Weg in für Leichtgläubige

11 § 5 Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission ARK Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören 18 Mitglieder an 9 Mitglieder werden als Vertreter der Mitarbeitenden entsandt. 9 Mitglieder werden als Vertreter der kirchlichen Arbeitgeber entsandt. für jedes Mitglied wird eine bestimmte Stellvertreterin bestellt Ordentliches oder stellvertretendes Mitglied kann nur sein, wer die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters hat Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst Arbeitsrechtsregelungsgesetz ARRG 3.Weg © Gisbert Fischer 01112010

12 die Vertretung der Dienstnehmerseite erfolgt durch Verbände die kirchlichen Organe beauftragen die Dienstgeberseite Besetzung der ARK RWL 3.Weg aus dem Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke mit mindestens 3000 Mitarbeitenden als Mitglieder Zwei Drittel der von den Mitarbeitervereinigungen entsandten Vertreterinnen müssen im kirchlichen Dienst tätig sein © Gisbert Fischer 01112010

13 Arbeitsrechtliche Kommission RWL 9 Dienstgebervertreter 9 Dienstnehmervertreter Fachgruppe I Kirche 5 Dienstgebervertreter 5 Dienstnehmervertreter Fachgruppe II Diakonie 5 Dienstgebervertreter 5 Dienstnehmervertreter © Gisbert Fischer 01112010

14 Scheidet eine Mitarbeitervereinigung aus © Gisbert Fischer 01112010 Die Anzahl der entsandten Vertreter, richtet sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der in den Verbänden zusammengeschlossenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Besetzung der Dienstnehmerseite in der ARK RWL 3.Weg werden von den verbleibenden Mitarbeitervereinigungen für den Rest der Amtszeit neue Vertreter entsandt.

15 Zusammensetzung der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Arbeitsrechtlichen Kommission (ARK-RWL) für die Amtszeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 Vom Verband der kirchlichen Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe entsandte Mitglieder: Mitglieder:Stellvertreter: 1. Kunze, Andreas Wüsthoff, Ina VerwaltungsangestellterVerwaltungsangestellte 2. Posthaus, Michael Grajaszek, Dirk Verwaltungsbeamter Sozialarbeiter 3. Raffler, Siegfried Neuser, Jobst MTLAVerwaltung 4. Riedel, Klaus Wessels, Michael Küster Verwaltungsangestellter 5. Ruth, Susanne Kalies, Sabine Verwaltungsangestellte Verwaltungsangestellte 6. Thormann, Dieter Bahl, Jürgen Diakon Personalleiter 8. Tweer, Manfred Kluge, Jürgen Erzieher Verwaltungsangestellter Vom Marburger Bund entsandte Mitglieder: Mitglieder:Stellvertreter: 8. Dr. Kurfeß, Karl-HeinzDr. Dahlheimer, Oberarzt,SimmernArzt, Simmern 9. Dieter NeumannChristine Otto Rechtsanwalt Rechtsanwältin

16 § 2 Bildung und Aufgaben der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Arbeitsrechtlichen Kommission (1) Für die Ordnung und Fortentwicklung der Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Ausbildung wird für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke eine Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission (ARK-RWL) gebildet. (2) Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Aufgabe, Regelungen zu treffen, die den Inhalt, die Begründung und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen betreffen (Arbeitsrechtsregelungen). (3) Die Arbeitsrechtliche Kommission wirkt darüber hinaus bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtlicher Bedeutung beratend mit. Verbindlichkeit der Arbeitsrechtsregelungen (1) Die von der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Absatz 2 und die von der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Arbeitsrechtlichen Schiedskommission nach § 19 beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen sind verbindlich und wirken normativ. Die Arbeitsrechtsregelungen treten mit dem darin bestimmten Datum in Kraft. (2) Es dürfen nur Arbeitsverträge geschlossen werden, die den von der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen entsprechen.


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