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Grundsätze Nr. 2. – 17. Geben im Rahmen der behördlichen Entscheidungen Wertungen vor, die im Einzelfall zu berücksichtigen sind. Abwägungsgebot.

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6 Grundsätze Nr. 2. – 17. Geben im Rahmen der behördlichen Entscheidungen Wertungen vor, die im Einzelfall zu berücksichtigen sind. Abwägungsgebot

7 A, Eigentümer des Gründstückes "Vor dem S.berg", Flur 1 Flurstück 1./1 der Gemeinde F., begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windkraftanlage. Das Grundstück liegt nördlich von F. nahe der nach E. führenden Landesstraße auf einer Hochebene, die zum "S.berg" (815 m ü. NN), einer unbewaldeten Kuppe, hin sanft ansteigt; auf dieser Kuppe steht der sog. "Stasi-Turm", eine ca. 42 m hohe Eisengitter-Konstruktion. Die hier vorhandenen Grünlandflächen werden landwirtschaftlich genutzt; westlich des S.bergs befinden sich in einer Entfernung von ca. 500 m Gebäude einer ehemaligen LPG, die noch bewirtschaftet wird, und einer ehemaligen Grenzkompanie. Etwa 1.000 m nördlich liegt das sog. "E. H.", eine Hotelgaststätte. Die nähere Umgebung des S.bergs gehört zur Schutzzone III des Biosphärenreservats R., das durch die "Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung Biosphärenreservat R." vom 12.9.1990 (GBl. der DDR, Sonderdruck Nr. 1476 vom 1.10.1990) geschaffen wurde. Die Schutzzone III (Zone der harmonischen Kulturlandschaft) ist nach § 4 Abs. 4 der Verordnung als Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen. Die Windkraftanlage soll aus insgesamt 4 Windrotoren des Typs Vestas, V 27/225 KW sowie einem Trafogebäude bestehen. Die mit dreiflügeligen Rotorblättern ausgestatteten Windrotoren sollen jeweils an einem Turm montiert und nach Angaben der Klägerin insgesamt ca. 43 m hoch sein (30 m Turm + 13 m Rotor). Der südlichste Punkt der Anlage befindet sich etwa 1.200 m nördlich des Ortseingangs der Gemeinde; die vier Türme sollen von hier aus in nördlicher Richtung (parallel zur Landstraße) in einem Abstand von jeweils 120 m voneinander errichtet werden. Die Klägerin plant, den erzeugten Strom in das öffentliche Versorgungsnetz einzuspeisen; dieser soll ausreichen, um die Gemeinden B. und F. mit Strom zu versorgen. Naturschutzfachlich wurde festgestellt, dass nach dem derzeitigen Erkenntnisstand das Feld der Windrotoren bewirke, dass ein zentrales, entwicklungsfähiges Birkhuhnvorkommen in der thüringischen Rhön verloren gehe und zusätzlich eine Sperre für die Verbindung mit den weiter nördlich gelegenen Birkhuhnlebensräumen zu stande komme. Bei der exponierten Lage des Windparks trete zudem eine nicht unerhebliche Veränderung des Landschaftsbildes und damit des Landschaftscharakters ein. (Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat Datum: 1997-06-06) NuR 1998, 46-51 (Leitsatz und Gründe) Rechtsprechung zum Abwägungsprinzip

8 Die Antragstellerin ist Eigentümerin der insgesamt ca. 9 ha großen Grundstücke Flst. Nrn. 4704, 4674/1 und 4673 der Gemarkung Nxx der Stadt Vxx. Ein erheblicher Teil dieser Grundstücke wurde von der Antragstellerin in der Vergangenheit als Steinbruch zur Gewinnung von Phonolith genutzt. Von dem Gesamtvorkommen in der Größenordnung von 3 Mio cbm baute die Antragstellerin ca. 1 Mio cbm ab. Der Steinbruch ist seit längerem stillgelegt. In einem Teilbereich des Flst. Nr. 4704 lagert im Steinbruch gewonnenes Abbruchmaterial. Außerdem diente das Gelände der Antragstellerin bis Ende des Jahres 1990 zur Ablagerung von Betonresten und Betonschlamm, wofür ihr das Landratsamt B mit Datum vom 03.12.1981 eine bis zum 31.12.1990 befristete naturschutzrechtliche, baurechtliche und abfallrechtliche Genehmigung erteilt hatte. In dem am 17.07.1984 vom Gemeinderat der Stadt Vxx beschlossenen und am 20.02.1985 vom Landratsamt B genehmigten Flächennutzungsplan ist der fragliche Bereich als Phonolith-Steinbruch und Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt. Im Rahmen der von der Stadt Vxx als Trägerin der Flächennutzungsplanung im Jahre 1989 eingeleiteten Fortschreibung des Flächennutzungsplans beschloß der Gemeinderat am 11.07.1989, den ehemaligen Steinbruch in Nxx - je nach Eignung - als Naturschutzgebiet bzw. Landschaftsschutzgebiet in den Flächennutzungsplan aufzunehmen. Der Planentwurf, dessen Offenlegung der Gemeinderat am 23.11.1993 beschlossen und in der Zeit vom 21.03. bis 22.04.1994 durchgeführt hat, enthält bereits das Naturschutzgebiet. Im Jahre 1988 beantragte die Stadt Vxx die Ausweisung des Steinbruchgeländes als Naturschutzgebiet. Die daraufhin von der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege durchgeführten Erhebungen (vgl. das Gutachten vom 09.08.1989) führten zum Ergebnis, daß der ehemalige Phonolith-Steinbruch sowohl aus geologischen wie aus ökologischen Gründen im Sinne desNaturSchutzrechts schutzwürdig und schutzbedürftig ist. Der Steinbruch zeigt mehrere zum Teil äußerst seltene Aufschlüsse von vulkanischen Gesteinen und anderen Zeugnissen vulkanischer Tätigkeit von teilweise großer Besonderheit. Die Vegetation besteht aus verschiedenen Wäldern und Pioniergehölzen, darunter schutzwürdigen Bereichen von Flaumeichenbastarden, aber auch großen Teilen, die waldfrei und gebüschfrei sind. Zu den schutzwürdigen Pflanzengesellschaften gehören insbesondere Fluren von Rosmarinweidenröschen und Hundsbraunwurz, ferner Trockenrasen mit verschiedenen Arten, dazwischen aber auch wechselfeuchte Standorte. Besondere - landesweite - Bedeutung besitzt der Steinbruch als Brutstätte des selten vorkommenden Turmfalken, ferner anderer Falkenarten sowie als Überwinterungsplatz für den Mauerläufer. Weitere seltene Vogelarten kommen hinzu. Darüber hinaus konnten seltene Reptilien und Amphibien nachgewiesen werden und vor allem eine große Population der in Baden-Württemberg äußerst seltenen Art der rotflügeligen Ödlandschrecke. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat Datum: 9. Mai 1995 Natur und Recht (NuR)1995, 550-552 (Leitsatz und Gründe) Rechtsprechung zum Abwägungsprinzip

9 A ist Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen in den Gemarkungen B... und M... mit einer Fläche macht ca. 5,5 ha aus. Auf diesen ursprünglich ackerbaulich genutzten Flächen pflanzte er in den Jahren 1977 bis 1982 insgesamt ca. 1.000 kleinwüchsige Walnussbäume (Hybriden) an. Die Anlage dieser Kulturen erfolgte seinerzeit, um die Früchte in unreifem Zustand zu ernten und sie an die Firma E... in N... zur Verarbeitung bei der Likörherstellung zu verkaufen. Nachdem die Firma E... den Ankauf derartiger Früchte eingestellt hatte, werden die Anlagen seit 2000 nicht mehr bewirtschaftet. A stellte im Januar 2002 einen Antrag auf Genehmigung zum Entfernen der Walnussbaumanlage auf den näher bezeichneten Parzellen, um darauf Sonderkulturen (Spargel) anzubauen. Hierzu führte er aus, dass die Eignung der Böden zum Spargelanbau durch das beigefügte Sachverständigengutachten belegt werde. Die vorhandene Walnussbaumanlage sei nach dem Wegfall der Firma E... als Abnehmer unrentabel geworden. Die Flächen stellten seinen gesamten landwirtschaftlichen Besitz dar. Er diene ihm auch nach Aufgabe seines landwirtschaftlichen Betriebes als wichtige Einkommensquelle neben seiner freiberuflichen Tätigkeit in der Bauwirtschaft. Müsse er die Flächen aus naturschutzrechtlichen Gründen stillegen, erleide er nicht nur einen hohen Verlust an Pachtzinsen (4.000,-- DM pro ha und Jahr), sondern wegen der Unverkäuflichkeit der Parzellen einen hohen Wertverlust, habe doch Ackerland einen Verkehrswert von ca. 2,-- bis 4,-- DM pro qm, Sonderkulturflächen hätten sogar einen Wert von 6,-- bis 8,-- DM pro qm. Im Laufe des anschließenden Verwaltungsverfahrens wies die Behörde A auf die Möglichkeit hin, als Gegenleistung für die Erhaltung der "Walnusswiesen" eine Zuwendung nach dem Förderprogramm UMWELT- LANDSCHAFT von 600,-- DM pro ha und Jahr zu erlangen. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat Datum: 20. September 2000 NuR 2001, 287-291 (Leitsatz und Gründe) Rechtsprechung zum Abwägungsprinzip

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14 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) Vierter Teil Landwirtschaftliche Bodennutzung § 17 Gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft (1) Bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung wird die Vorsorgepflicht nach § 7 durch die gute fachliche Praxis erfüllt. Die nach Landesrecht zuständigen landwirtschaftlichen Beratungsstellen sollen bei ihrer Beratungstätigkeit die Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2 vermitteln. (2) Grundsätze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung sind die nachhaltige Sicherung der Bodenfruchtbarkeit und Leistungsfähigkeit des Bodens als natürlicher Ressource. Zu den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gehört insbesondere, dass 1. die Bodenbearbeitung unter Berücksichtigung der Witterung grundsätzlich standortangepasst zu erfolgen hat, 2. die Bodenstruktur erhalten oder verbessert wird, 3. Bodenverdichtungen, insbesondere durch Berücksichtigung der Bodenart, Bodenfeuchtigkeit und des von den zur landwirtschaftlichen Bodennutzung eingesetzten Geräten verursachten Bodendrucks, so weit wie möglich vermieden werden, 4. Bodenabträge durch eine standortangepasste Nutzung, insbesondere durch Berücksichtigung der Hangneigung, der Wasser- und Windverhältnisse sowie der Bodenbedeckung, möglichst vermieden werden, 5. die naturbetonten Strukturelemente der Feldflur, insbesondere Hecken, Feldgehölze, Feldraine und Ackerterrassen, die zum Schutz des Bodens notwendig sind, erhalten werden, 6. die biologische Aktivität des Bodens durch entsprechende Fruchtfolgegestaltung erhalten oder gefördert wird und 7. der standorttypische Humusgehalt des Bodens, insbesondere durch eine ausreichende Zufuhr an organischer Substanz oder durch Reduzierung der Bearbeitungsintensität erhalten wird. (3) Die Pflichten nach § 4 werden durch die Einhaltung der in § 3 Abs. 1 genannten Vorschriften erfüllt; enthalten diese keine Anforderungen an die Gefahrenabwehr und ergeben sich solche auch nicht aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2, so gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.

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27 Brandenburgisches Naturschutzgesetz – BbgNatSchG v. 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) Abschnitt 3 Eingriffe in Natur und Landschaft Positivlisten § 10 (1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Boden­schicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. (2) Als Eingriffe gelten insbesondere: 1. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die einem Planfeststellungsverfahren unterliegen, auch wenn nach den Rechtsvorschriften im Einzelfall von dessen Durchführung abgesehen werden kann, 2. der Abbau oder die Gewinnung von Bodenschätzen oder Bodenbestandteilen sowie von Sedimenten aus Seen, Teichen oder Flüssen, 3. die Vornahme selbständiger Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder die selb­ständige Ausfüllung von Bodenvertiefungen, wenn a) die betroffene Grundfläche größer als hundert Quadratmeter ist oder b) eine Erhöhung oder Vertiefung von mehr als zwei Meter auf einer Grundfläche von mehr als dreißig Quadratmetern erreicht wird, wobei mehrere Vorhaben auf einer Grundfläche zusammenzurechnen sind, 4. die selbständige Beseitigung der Bodendecke auf nicht bewirtschafteten Grundflächen, soweit mehr als hundert Quadratmeter in Anspruch genommen werden, 5. die Änderung der Nutzungsart von Dauergrünland auf Niedermoorstandorten, 6. die Anlage oder wesentliche Änderung von Golfplätzen oder Motorsportbahnen, 7. das Verlegen oberirdischer und unterirdischer Versorgungs-, Entsorgungs- und Mate­rialtransportleitungen im Außenbereich, 8. die Umwandlung von Wald nach dem Waldgesetz des Landes Brandenburg in eine andere Nutzungsart, 9. die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen im Außenbereich, 10. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Werbeanlagen im Außenbereich 11. die Beseitigung von Grünflächen im besiedelten Bereich, soweit die betroffene Grund­fläche größer als 400 Quadratmeter ist, 12. die Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschafts­nutzung, 13. die Errichtung von Skipisten. (3) Nicht als Eingriffe gelten: 1. alle baugenehmigungsfreien Vorhaben gemäß § 55 der Brandenburgischen Bauord­nung bis auf Vorhaben gemäß Absatz 2 Nr. 5, Absatz 7 Nr. 8 sowie Absatz 10 Nr. 2, 3 und 9 dieser Vorschrift, 2. das Verlegen und die Unterhaltung oberirdischer und unterirdischer Versorgungs-, Ent­sorgungs- und Materialtransportleitungen innerhalb des Werkgeländes, 3. die Pflege, Restaurierung oder Rekonstruktion unter Denkmalschutz stehender Garten- oder Parkanlagen entsprechend einer zwischen unterer Denkmalschutzbehörde und unterer Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmten langfristigen gartendenk­malpflegerischen Zielstellung, 4. die Errichtung von Lärmschutzwällen, sofern keine gesetzlich geschützten Biotope, Na­turschutzgebiete oder Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung davon betroffen sind. (4) § 21 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.

28 Brandenburgisches Naturschutzgesetz – BbgNatSchG v. 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) Abschnitt 3 Eingriffe in Natur und Landschaft § 11 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft in der Eingriffsregelung (1) Die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und fischereiwirtschaftliche Flächennutzung ist nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den in § 1b Abs. 4 bis 6 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und fischereiwirtschaftliche Flächennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen. (2) Nicht als Eingriff gilt auch die Wiederaufnahme einer land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung oder fischereiwirtschaftlichen Flächennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, soweit diese innerhalb von fünf Jahren nach Auslaufen der Bewirtschaftungsbeschränkungen wieder aufgenommen wird.

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30 Brandenburgisches Naturschutzgesetz – BbgNatSchG v. 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) Abschnitt 3 Eingriffe in Natur und Landschaft § 12 Vermeidung, Ausgleich und Ersatz von Beeinträchtigungen, Unzulässigkeit von Eingriffen (1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Na­tur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind auch vermeidbar, wenn das mit dem Eingriff verfolgte Ziel auf andere zumutbare, die Natur und Landschaft schonendere Weise erreicht werden kann. (2) Der Verursacher hat vorübergehende unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer Frist zu beseitigen, die von der nach § 17 Abs. 1 zuständigen Behörde nach naturschutzfachlichen Kriterien bestimmt wird und auf Antrag verlängert werden kann. Nicht nur vorübergehende unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Natur­schutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in der betroffenen naturräumlichen Region in gleichwertiger Weise ersetzt sind. Das Gleiche gilt bei Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, wenn und sobald das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Für die Erfüllung der Ausgleichs- und Ersatzpflicht haftet auch der Rechtsnachfolger des Verursachers. (3) Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigun­gen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Ran­ge vorgehen. Wenn als Folge eines Eingriffs Biotope zerstört werden, die für dort wild leben­de Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. (4) Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Maßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 5, 6 und 7 zu berücksichtigen. § 8 Abs. 3 des Waldgesetzes des Landes Bran­denburg bleibt unberührt. Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in rechtlicher Hinsicht zu sichern. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen, im Zulassungsbescheid festzusetzenden Zeitraum entsprechend den Kompensationszielen zu unterhalten. Soweit erforderlich, kann die zuständige Behörde verlangen, dass Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen bereits vor oder während der Durchführung des Eingriffs vorgenommen werden.

31 Brandenburgisches Naturschutzgesetz – BbgNatSchG v. 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) Abschnitt 3 Eingriffe in Natur und Landschaft § 14 Anrechnung vorgezogener Maßnahmen, Maßnahmen- und Flächenpools Der Verursacher eines Eingriffs kann seiner Kompensationspflicht nach § 12 Abs. 2 auch dadurch nachkommen, dass er sich von der nach § 17 zuständigen Behörde als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme solche Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege anrechnen lässt, von denen dauerhaft günstige Wirkungen auf die in § 10 Abs. 1 genannten Schutzgüter ausgehen und die ohne rechtliche Verpflichtung bereits vor dem oder mit Beginn des Eingriffs durch ihn selbst oder einen Dritten durchgeführt worden sind. Voraussetzung für eine Anrechnung als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme ist, dass 1. eine Dokumentation des Ausgangszustandes der aufgewerteten Flächen vorliegt, 2. die Maßnahmen den Darstellungen und Festsetzungen der Landschaftsplanung ent­sprechen, 3. die Inanspruchnahme der Grundstücke, auf denen Maßnahmen durchgeführt worden sind, als Grundstücke für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für den jeweiligen Eigentümer tatsächlich und rechtlich gesichert ist, insbesondere durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Maßnahmen nach Satz 1 und die dafür in Anspruch genommenen Flächen sollen zweckentsprechend zu Maßnahmen- oder Flächenpools zusammengefasst werden. § 15 Ersatzzahlung (1) Sind die Beeinträchtigungen nicht oder nicht vollständig ausgleichbar oder in sonstiger Weise kompensierbar und ist der Eingriff nach § 12 Abs. 3 zulässig, so hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten (Ersatzzahlung). Eine Ersatzzahlung soll auch geleistet werden, wenn damit eine Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes mit gleichen Aufwendungen besser verwirklicht werden kann. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den Kosten der unterbliebenen Ersatzmaßnahme. Dazu gehören die im Einzelfall erforderlichen Kosten für deren Planung, die Flächenbereitstellung und die Pflege. Bei erheblichen Beein­trächtigungen des Landschaftsbildes bemisst sich die Ersatzzahlung nach deren Umfang und Schwere. (2) Die Ersatzzahlung ist als zweckgebundene Abgabe an das Land zu entrichten, das sie an die nach § 59 zuständige Stiftung weiterleitet, die sie für Maßnahmen im Sinne des § 59 Abs. 2 Nr. 1 bis 2 in der betroffenen naturräumlichen Region, nach Möglichkeit im Gebiet des be­troffenen Landkreises oder der kreisfreien Stadt verwendet. § 8 Abs. 4 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt. (3) Die Ersatzzahlung ist mit der Gestattung des Eingriffs festzusetzen. Sie ist vor Beginn des Eingriffs zu leisten. In der Zulassung kann eine andere Fälligkeit bestimmt werden; in diesen Fällen soll Sicherheit geleistet werden.

32 Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat Datum: 27. Juni 1996 Az: 4 UE 1183/95 NK: BNATSCHG § 8a Abs 2, BNATSCHG § 8b, BNATSCHG § 8c Nr 2, NatSchG HE § 6 Abs 3 S 1 Fassung: 1980-09-19, NatSchG HE § 6b Abs 3 Fassung: 1994-12-19 Isolierte Anfechtung einer naturschutzrechtlichen AUSGLEICHSABGABE; zum Biotopwertverfahren) 1. Die in einer Baugenehmigung als Anlage festgesetzte naturschutzrechtliche AUSGLEICHSABGABE kann gesondert angefochten werden, so daß die Baugenehmigung als solche unabhängig davon bestandskräftig werden kann (anders Hess VGH, U v 29.04.1994 - 3 UE 188/93 - NuR 1994, 451 = UPR 1994, 314 = NVwZ-RR 1994, 647). 2. Bei nicht ausgeglichenen Eingriffen in Natur und Landschaft ist die Erhebung einer naturschutzrechtlichen AUSGLEICHSABGABE nach § 6 Abs 3 HENatG (NatSchG HE) 1981 jedenfalls gegenüber den Bauherren rechtmäßig, deren Baugenehmigung bis zum Inkrafttreten der §§ 8a - c BNATSCHG am 01.05.1993 bestandskräftig geworden ist. 3. Das sog Biotopwertverfahren nach den "Richtlinien zur Bemessung der Abgabe bei Eingriffen in Natur und Landschaft (§ 6 Abs 3 HENatG (NatSchG HE))" vom 17.05.1992 (Hess Staatsanzeiger 1992, S 1437) begegnet als Grundlage für die Berechnung der naturschutzrechtlichen AUSGLEICHSABGABE keinen Bedenken. RdL 1997, 65-66 (Leitsatz und Gründe)

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35 Schutzgebiete nach BNatschG Grundformen des gebietsbezogenen Schutzes: Naturschutzgebiete („vor dem Menschen schützen“) Landschaftsschutzgebiete („für den Menschen schützen“) Objektschutz: Naturdenkmale (Einzelschöpfungen: Baum, Findling, Höhle) geschützte Landschaftsbestandteile (Park, Kiesgruben, Bäume, Hecken, Rieselfelder) Großschutzgebiete: Nationalpark (überwiegend NSG, nicht oder wenig beeinflusst) Biosphärenreservat (NSG oder LSG) Naturpark (überwiegend LSG oder NSG) besonderer Objektschutz (z.T. spez. auf Landesebene) Alleen Biotope (u.a. naturnahe Gewässerabschnitte, Kleingewässer (Sölle, Teiche, Tümpel) Moor, Sumpf, Salzstelle, Düne, Heide, Trocken-Magerrasen, Feuchtwiesen, Steinhaufen, Streuobst, Bruch-, Au-, Hangwald) Horststandorte Nist-, Brut- und Lebensstätten Einfassung in den Rahmen eines Biotopverbundsystems nach § 3 BNatschG Einfassung in einen internationalen Rahmen: Natura 2000 (Gebiete gemeinschaftl. Bedeutung, Europ. Vogelschutzgebiete) Gebiete nach der „Ramsar Convention“

36 Daten zur Natur 2008 Die Gesamtfläche der 7.923 Naturschutzgebiete in Deutschland beträgt ca. 1,9 Mio. ha, das entspricht 3,3% der Gesamtfläche Deutschlands (Stand: Dezember 2006). Gegenüber 1997 ist die Gesamtfläche der NSG damit um ca. 30% gestiegen. Die durchschnittliche NSG-Flächengröße stieg von Ende 1999 (140 ha) auf nunmehr 144 ha, wobei große Unterschiede zwischen den Bundesländern festzuhalten sind: niedrigster Wert = 51 ha (Hessen), höchster Wert = 443 ha (Brandenburg). Aktuell umfassen die 14 deutschen Nationalparke eine Fläche von 962.146 ha (194.304 ha ohne Watt- und Meeresflächen) und haben einen Anteil von 0,54 % an der terrestrischen Landesfläche. Die jüngsten, seit 1997 ausgewiesenen Nationalparke sind die Gebiete Hainich, Eifel und Kellerwald-Edersee. Alle drei schützen jeweils unterschiedliche Buchenwaldökosysteme, die vorher im Nationalparksystem Deutschlands unterrepräsentiert waren. Derzeit gibt es in Deutschland 13 von der UNESCO anerkannte Biosphärenreservate, die 1.658.641 ha umfassen (davon 991.681 ha Landfläche, entspricht 2,8% der terrestrischen Landesfläche). Aktuell (April 2008) umfassen die 97 Naturparke in Deutschland eine Gesamtfläche von 8.647.399 ha (24,2% der Landesfläche), damit ist seit 1998 eine Zunahme um knapp 2 Mio. ha (29,5%) zu verzeichnen. Im Rahmen des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 waren Mitte 2007 Gebiete im Umfang von rund 14 % der terrestrischen Landesfläche Deutschlands als Vogelschutz- oder FFH-Gebiete gemeldet, die zwischenzeitlich von der EU-Kommission bestätigt wurden. Quelle: Mitteilung BfN,24. April 2008

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42 Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung Biosphärenreservat Schorfheide - Chorin vom 12. September 1990 (GBl. Sonderdruck Nr. 1472) Auf Grund des Art. 6 § 6 Nr. 1 des Umweltrahmengesetzes vom 24. Juni 1990 (Gbl. I Nr. 42 S. 649) in Verbindung mit §§ 12, 13 und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes wird verordnet: (Rechtsgrundlage) § 1 Festsetzung (1) Die in § 2 näher bezeichneten Landschaften nördlich des Eberswalder Urstromtals werden als Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung festgesetzt. (2) Das Gesamtgebiet erhält die Bezeichnung "Biosphärenreservat Schorfheide - Chorin".

43 § 2 Flächenbeschreibung und Abgrenzung (1) Zum Biosphärenreservat "Schorfheide - Chorin" gehören folgende landschaftliche Raumeinheiten: 1. die Choriner Endmoränenlandschaft mit dem Parsteiner See und dem Grumsiner Forst, 2. der Niederoderbruch und die Neuenhagener Oderinsel, 3. die Britzer Platte, 4. die Werbellin - Joachimsthaler Moränenlandschaft, 5. die Schorfheide, 6. die Poratzer Grund- und Endmoränenlandschaft, 7. die Grund- und Endmoränenlandschaft um Melzow und Greiffenberg, 8. die Ackerlandschaft Gerswalde - Stegelitz, 9. das Templiner Seengebiet. (2) Das in anliegender Karte im Maßstab 1 : 50 000 dargestellte Biosphärenreservat "Schorfheide - Chorin" setzt sich aus Totalreservaten (Kernzonen), Naturschutzgebieten, Kulturlandschaften und devastierten (stark geschädigten) Landschaften zusammen. Das Biosphärenreservat wird im einzelnen wie folgt begrenzt: 1. Grenzverlauf im Süden Beginnend an der Oder bei Einmündung der alten Oder in die Stromoder,..... 2. Grenzverlauf im Westen Von dort entlang der Eisenbahnlinie nordwärts bis ca. 2 km..... 3. Grenzverlauf im Norden Den Weg in südöstlicher Richtung bis zur Waldkante entlang, Von..... 4. Grenzverlauf im Osten Von der Autobahn entlang Straße Gramzow/Melzow/Waldkante nach Süden zum Weg zur Oberförsterei Gramzow,..... Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung Biosphärenreservat Schorfheide - Chorin vom 12. September 1990

44 Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung Biosphärenreservat Schorfheide - Chorin vom 12. September 1990 § 3 Schutzzonen (1) Das Biosphärenreservat wird in die Schutzzonen I bis IV gegliedert: 1. Schutzzone I (Kernzone) wird als Naturschutzgebiet von zentraler Bedeutung ohne wirtschaftliche Nutzung ausgewiesen. 2. Zur Schutzzone II gehören alle nicht zur Schutzzone I gehörenden ausgewiesenen Naturschutzgebiete. 3. Die Schutzzone III (Zone der wirtschaftlich genutzten harmonischen Kulturlandschaft) wird als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. 4. Zur Schutzzone IV gehören die devastierten Flächen der Britzer Platte sowie der westlichen Schorfheide; sie werden als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. (2) Die Grenzen der Schutzzonen und die Gebietsnummern gemäß § 4 Abs. 3 sind in der in § 2 Abs. 2 genannten Karte eingetragen. Darüber hinaus sind die Grenzen der Schutzzonen in Karten M 1 : 10000 eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt werden und auf die Bezug genommen wird. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei der Reservatsverwaltung und den Kreisverwaltungen. Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.

45 Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung Biosphärenreservat Schorfheide - Chorin vom 12. September 1990 § 4 Schutzzweck (1) Die Unterschutzstellung dient dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung der besonderen Vielfalt, Eigenart und Schönheit einer in Mitteleuropa einzigartigen Kulturlandschaft. (2) Das Landschaftsschutzgebiet wird geschützt: 1. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes und 3. wegen der besonderen Bedeutung dieses Gebietes für die Erholung. (3) Die nachstehend näher beschriebenen Gebiete werden als Naturschutzgebiete oder Totalreservate zur Erhaltung Herstellung oder Wiederherstellung eines naturnahen Zustandes wegen der jeweils angegebenen besonderen Eigenschaften unter Schutz gestellt. Im einzelnen werden folgende Gebiete als Naturschutzgebiete (NSG) oder Totalreservate geschützt: 1. NSG Nr. I "Bollwinwiesen/Großer Gollinsee" - zur Erhaltung der Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten und der otigotroph-alkalischen Seenkette und den Torfmoosmooren, - wegen der besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes. 2. NSG Nr. 2 "Buchheide" - zur Erhaltung der Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten in der teilweise vernäßten, kalkreichen Grundmoränenlandschaft. 3. NSG Nr. 3 "Endmoränenlandschaft bei Ringenwalde"............... 27. Totalreservat Nr. 19 a Es handelt sich um die beiden südlichen Köllnseen als mesotrophe Sanderseen mit spezifischer Ufer- und Unterwasser vegetation und den Verlandungszonen, sowie den angrenzenden Kiefernbeständen im Sander der Weichselkaltzeit. Die Entwicklung der Kiefer unter den Bedingungen eines schwächer maritim beeinflußten Großklimas und des Nährstoffgehaltes des Brandenburger Stadiums in Richtung Klimaxgesellschaft soll untersucht werden. Die Seen mit ihren Verlandungszonen sollen sich selbst überlassen bleiben.

46 § 5 Gebote (1) Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes gelten folgende Gebote: 1. Zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Biosphärenreservats im Sinne der Verordnung sind umgehend Pflege- und Entwicklungspläne zu erstellen. 2. Über die Pflege- und Entwicklungspläne ist der ursprüngliche Wasserhaushalt wiederherzustellen. 3. Die Landschaft ist schrittweise als ökologischer Landbau zu entwickeln. 4. Die ackerbaulich genutzten hydromorphen Mineralböden sind in Grünland zurückzuführen. 5. Die Ackerflächen entlang von Seeufern sind in einer Breite von mindestens 100 m in extensiv zu bewirtschaftendes Grünland umzuwandeln. 6. Zur Schonung der Schilfbestände ist beim Befahren der Gewässer und beim Angeln ein Mindestabstand von 20 m einzuhalten. 7. Die historischen Pflasterstraßen und die sie begleitenden Sommerwege sind zu erhalten und zu unterhalten. 8. Die Bestandsregulierung von Tierarten ist entsprechend der Zielstellung für das Biosphärenreservat in den Schutzzonen I und II nach Maßgabe und in der Schutzzone III im Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung vorzunehmen. 9. Die jagdlichen Einrichtungen sind auf das notwendige Maß zurückzuführen und in das Landschaftsbild einzufügen. Einzelheiten werden die Pflege- und Entwicklungspläne regeln. 10. Die fischereiliche Nutzung in der Schutzzone II hat sich am Schutzzweck zu orientieren und ist im Einvernehmen mit der Leitung des Biosphärenreservats zu regeln. 11. Alte Einzelbäume (Überhälter) sind soweit freizustellen, daß ein weiteres Überleben gesichert ist. 12. Ästhetisch auffällige oder ungewöhnlich gestaltete Bäume sind als Überhälter auszuwählen. 13. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung richtet sich nach den Pflege- und Entwicklungsplänen. Die Forsteinrichtung hat sich nach den Pflege- und Entwicklungsplänen zu richten. ( 2) Auf den devastierten, ackerbaulich und forstwirtschaftlich genutzten Flächen der Britzer Platte und der westlichen Schorfheide ist durch geeignete wissenschaftlich begleitete Maßnahmen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts wiederherzustellen. (3) Für die Benutzung der Wasserstraßen über die Berufsschiffahrt hinaus ist ein Benutzungskonzept zu erstellen. Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung Biosphärenreservat Schorfheide - Chorin vom 12. September 1990

47 § 6 Verbote (1) Im Biosphärenreservat ist es unbeschadet von den ergänzenden Regelungen der Absätze 2, 3 und 4 untersagt: 1. bauliche Anlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder des Geltungsbereiches rechtskräftiger Bebauungspläne zu errichten oder zu erweitern: ausgenommen sind Melkstände, Viehunterstände, Viehtränken, ortsübliche Weidezäune sowie baugenehmigungsfreie Vorhaben im Haus- und Hofbereich, forstliche Kulturzäune, Wildfutterstellen und Jagdsitze; darüber hinaus kann die Neuansiedlung von landwirtschaftlichen Betrieben im Einvernehmen mit der Leitung des Biosphärenreservats zugelassen werden. 2. Motorfahrzeuge aller Art, Anhänger, Wohnwagen, Kutschen außerhalb der befestigten Wege, Park- oder Stellplätze oder Hofräume zu führen oder abzustellen; ausgenommen sind der land- oder forstwirtschaftliche Verkehr sowie der Wartungsdienst für Ver- und Entsorgungsanlagen, 3. jeglicher Motorsport- und Modellsportbetrieb, 4. außerhalb öffentlicher Straßen und Wege und der besonders dafür gekennzeichneten Wege oder der Feuerschutzstreifen zu reiten, 5. die Gewässer mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Fahren mit nichtmotorbetriebenen Wasserfahrzeugen auf dem Werbellinsee, Wolletzsee, Parsteinsee, Oberückersee, Fährsee, Lübbesee und im bisherigen Umfang auf dem Grimnitzsee sowie das Fahren mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen auf dem Oder-Havel-Kanal und dem Finow-Kanal; das Fahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen auf dem Oberückersee ist genehmigungspflichtig; auf dem Kölpinsee, Stiernsee, Lübelowsee, Düstersee, Sabinensee und dem Großen Briesensee ist das Befahren mit nichtmotorbetriebenen Wasserfahrzeugen gestattet, 6. außerhalb der gekennzeichneten Stellen zu baden, 7. nicht heimische Tierarten in die Gewässer einzusetzen und Fische anzufüttern. 8. vom 1. Februar bis 31. Juli eines jeden Jahres im Umkreis von 300 m um die Brutplätze von Adlern, Kranichen, Schwarzstörchen, Großfalken und Uhus sowie im Umkreis von 150 m um die Fortpflanzungs- und Vermehrungsstätten anderer vom Aussterben bedrohter Tierarten ohne Genehmigung der Reservatsverwaltung Wirtschafts- oder Pflegemaßnahmen durchzuführen, 9. Fischintensivhaltungen, außer in künstlich hergestellten Teichen zu betreiben. 10. Kahlhiebe anzulegen anzulegen (Saum- und Femelhiebe sowie Hiebe bis zu 0,3 ha gelten nicht als Kahlhiebe), 11. die Erstaufforstung sowie die Wiederaufforstung mit nicht heimischen Baumarten, ausgenommen die vorhandenen Lehrforsten, 12. Forstwirtschaftswege neu anzulegen oder in eine höhere Ausbaustufe zu überführen, 13. Holzrücken mit Fahrzeugen außerhalb der Wege und Rückegassen, 14. die Bodengestalt zu verändern, 15. Meliorationsmaßnahmen durchzuführen (ausgenommen sind Maßnahmen auf Grund von Pflege- und Entwicklungsplänen), 16. Grünland umzubrechen, 17. Anlagen des Luftsports zu errichten, mit Fluggeräten zu starten oder zu landen, 18. Ufergehölze, Röhricht- oder Schilfbestände, Büsche, Feldhecken, Wallhecken, Feldgehölze, Einzelbäume, Baumreihen, Alleen oder Baumgruppen außerhalb des Waldes zu roden oder zu beschädigen; ausgenommen sind Pflegemaßnahmen und unvermeidbare Maßnahmen zur Unterhaltung der Wege und Gewässer, 19. im übrigen alle Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. (2) Über die Verbote des Abs. 1 hinaus ist in den Schutzzonen I und II vorbehaltlich weiterer Regelungen in den Absätzen 3 und 4 untersagt, 1. diese Gebiete mit motorbetriebenen Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Straßen und Wege zu befahren und außerhalb der Wege zu betreten, 2. diese Gebiete darüber hinaus zu Freizeitzwecken zu nutzen, insbesondere zu lagern, zu zelten, Feuer zu machen oder zu baden, 3. natürliche Wasserläufe und Wasserflächen, deren Ufer sowie den Wasserablauf zu verändern oder über den wasserrechtlichen Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen oder abzuleiten, 4. wildlebende Tiere zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist- und Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 5. wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten, 6. Pflanzen oder Tiere einzubringen, 7. Hunde frei laufen zu lassen, 8. wild zu füttern, Wildäcker anzulegen und geschlossene... 10. im übrigen alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung dieses Gebietes oder seiner Bestände oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. (3).. Schutzzone I ist über die Verbote der Absätze 1 und 2 hinaus untersagt: 1. das Betreten außerhalb der für den öffentlichen Verkehr zugänglichen Straßen und Wege, 2. die Fischerei. (4) Für nachfolgend genannte Gebiete der Schutzzone II gelten folgende ergänzende Verbote: 1. NSG Nr. 2 "Buchheide": Die Fischerei ist untersagt. 2. NSG Nr. 3 "Endmoränenlandschaft bei Ringenwalde": Das Betreten der Insel des Libesickesees ist untersagt. 3. NSG Nr. 24 "Tiefer See": Die Fischerei ist untersagt.

48 § 7 Bestandsschutz und nicht betroffene Tätigkeiten (1) Unberührt von den Verboten des § 6 Abs. 1 bleiben die bei Inkrafttreten dieser Verordnung durch behördliche Einzelentscheidung rechtmäßig zugelassenen Nutzungen, ausgeübte Befugnisse sowie rechtmäßige Anlagen und Betriebe einschließlich ihrer Unterhaltung. Die bestandsgeschützten Rechte sind so schnell wie möglich auf ihre Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck dieser Verordnung zu überprüfen und gegebenenfalls zu untersagen. (2) Unberührt von den Verboten dieser Verordnung bleiben darüber hinaus: 1. die Nutzung der vorhandenen Haus-, Hof- und Gartenflächen, 2. die ordnungsgemäße naturnahe forstwirtschattliche Bodennutzung unter Berücksichtigung des Schutzzweckes und der Regelungen des § 6 Abs. 1 Ziffer 9-12 und 18 sowie in den Schutzzonen III und IV Kahlhiebe von bis zu drei Hektar Fläche, 3. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung unter Berücksichtigung des Schutzzweckes und der Regelungen des § 6 Abs. 1 Ziffer 1, 13, 14, 15, und 18, 4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd unter Berücksichtigung des Schutzzweckes und der Regelungen des § 6 Abs. 2 Ziffer 8. (3) Unberührt von den Verboten dieser Verordnung bleiben weiter: 1. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Sicherstellung des Schutzzweckes durch die zuständigen Behörden oder die Verwaltung des Biosphärenreservates oder in deren Auftrag 2. das Betreten der Schutzgebiete durch Personen, die mit Überwachungsaufgaben oder wissenschaftlichen Untersuchungen durch die zuständige Behörde oder durch die Verwaltung des Biosphärenreservats beauftragt sind, 3. die bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig zugelassen... Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung Biosphärenreservat Schorfheide - Chorin vom 12. September 1990

49 Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung Biosphärenreservat Schorfheide - Chorin vom 12. September 1990 § 8 Befreiungen (1) Von den Verboten und Geboten dieser Verordnung kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn 1. die Durchführung der Vorschrift a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder 2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern. (2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Aufsichtsbehörde der Reservatsleitung; die Aufsichtsbehörde kann diese Aufgabe ganz oder teilweise delegieren.

50 Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung Biosphärenreservat Schorfheide - Chorin vom 12. September 1990 § 9 Einvernehmen Das Einvernehmen mit der Verwaltung des Biosphärenreservates ist herzustellen bei 1. der Aufstellung von Bauleitplänen, 2. Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen, Wege, Deiche und Gewässer. § 10 Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen Werden Eigentümern oder Nutzungsberechtigten durch diese Verordnung oder durch Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muß die Vermögensnachteile die durch die Maßnahme verursacht wurden, angemessen ausgleichen.

51 Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung Biosphärenreservat Schorfheide - Chorin vom 12. September 1990 § 11 Vorrang dieser Verordnung Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bestehenden naturschutzrechtlichen Beschlüsse, Verordnungen oder Anordnungen für dieses Gebiet vor. § 12 Schlußbestimmung Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft.

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54 Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 9. Senat Datum: 31. Oktober 2000 Az: 9 N 96.3505 NK: RaumOG § 5 Abs 4 Fassung: 1993-04-28, BNATSCHG § 13 Abs 1, BauGB § 7, GG Art 14 Abs 1 S 2, GG Art 14 Abs 3, NatSchG BY Art 7 Abs 1, NatSchG BY Art 6d Abs 1 S 1 (Naturschutzgebiet; Erforderlichkeit; Planungshoheit; Abbau von Bodenschätzen; Regionalplanung) 1. Eine Schutzgebietsausweisung ist nicht erst dann erforderlich, wenn die Schutzgüter, die die Schutzgebietsausweisung rechtfertigen, konkret gefährdet sind. Ausreichend ist bereits, dass aufgrund einer abstrakten Gefährdung der gesetzlichen Schutzgüter eine Schutzgebietsausweisung als vernünftig geboten erscheint. 2. Die Schutzbedürftigkeit kann auch nicht deshalb mit Erfolg in Frage gestellt werden, weil Teile des Schutzgebietes wegen des dort charakteristischen submediterranen Halbtrockenrasens und Trockenrasens als gesetzliche Biotope kraft Gesetzes geschützt sind (vgl NatSchG BY Art 6d Abs 1 S 1), denn allgemein verbindliche konkrete Gebote und Verbote in Gestalt einer Verordnung sind generell am besten geeignet, das Schutzkonzept nachhaltig zu sichern.

55 Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat Datum: 7. August 1992 Az: 5 S 251/91 NK: NatSchG BW § 21 Abs 1, NatSchG BW § 21 Abs 2 S 1 Zur Konkretisierung des Schutzzwecks in einer Naturschutzverordnung zur Erhaltung der Lebensstätten bestimmter Tierarten und Pflanzenarten) Zum Erfordernis der Bestimmtheit der Angabe des wesentlichen Schutzzwecks in einer Naturschutzverordnung: Ist als Schutzzweck einer Naturschutzverordnung (nur) "die Erhaltung des trockenen Südwesthangs in... mit seiner seltenen Fauna und Flora" angegeben, so ist dies nicht hinreichend bestimmt. Fundstelle NuR 1993, 139-140 (Leitsatz und Gründe)

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59 Wasserrecht: Wasserhaushalts gesetz Wassergesetze der BL

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66 Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG vom 20.4. 2004 Abschnitt 7 Erholung in Natur und Landschaft § 44 Betretungsbefugnis (1) In der freien Landschaft darf jedermann private Wege und Pfade, Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen sowie landwirtschaftliche Nutflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten oder mit Krankenfahrstühlen befahren, auf Wegen mit Rad fahren sowie auf Wegen, die von zwei-oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, reiten oder mit bespannten Fahrzeugen fahren, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses. Ausgenommen von dem Betretungsrecht nach Satz 1 sind Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betreib dienende Flächen. Die Betretungsbefugnis darf nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer und Nutzungsberechtigten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. (2)Es ist verboten, auf sport- und Lehrpfaden und auf Wegen, die nicht mit zwei-oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, zu reiten oder mit bespannten Fahrzeugen zu fahren. Es ist ferner verboten, auf Sport- und Lahrpfaden und auf wegen und Pfaden sowie außerhalb von Wegen mit motorisierten Fahrzeugen zu fahren. Von dem Verbot nach Satz 2 ist der land-, und forst- und fischereiwirtschaftliche Verkehr ausgenommen. (3) Andere gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt. § 45 aufgehoben § 46 Zulässigkeit von Sperren (1) Die Ausübung der Betretungsbefugnis gem. § 44 kann durch den Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten untersagt oder tatsächlich ausgeschlossen werden (Sperrung). Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte bedarf hierzu einer vorherigen Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Die Genehmigung ist nicht erforderlich für die Errichtung und Unterhaltung ortsüblicher Weidezäune. (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung der Fläche oder des Weges unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Im übrigen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist. Die Genehmigung soll widerruflich oder befristet zu erteilen. (3) Zur Wahrung überwiegender Interessen der Allgemeinheit, insbesondere aus wichtigen Gründen des Naturschutzes, kann die untere Naturschutzbehörde eine Fläche oder einen Weg von Amts wegen sperren. § 22 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

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71 § 1 Name und Sitz Der 1899 von Lina Hähnle gegründete Bund für Vogelschutz führt den Namen Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V. Er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist dort im Vereinsregister eingetragen. Das Emblem ist der Weißstorch mit der Abkürzung "NABU" (siehe Bild rechts). Die Verbandsfarbe ist Blau. § 2 Zweck und Aufgaben 1. Zweck des Naturschutzbundes Deutschland) e.V. sind die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen. Der Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V. betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage. Der NABU verwirklicht seine Aufgaben insbesondere durch: a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt b) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten c) die Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes d) öffentliches Vertreten und Verbreitung der Ziele des Natur- und Umweltschutzgedankens, z.B. durch Aufbau und Unterhaltung von Natur- und Umweltzentren, durch Publikationen und Veranstaltungen e) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur bedeutsam sind f) das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften g) die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im Bildungsbereich 2. Der Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. 3. Der Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V. hält Verbindung zu allen Organisationen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen. 4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

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74 Problemfelder: Umfang der Klagebefugnis (NuR 2002, 369-373; UPR 2002,118, NuR 2002,417-420, UPR 1997, 339-340, UPR 1998, 150-151) Verwaltungspraxis - Übersendung der Unterlagen an einen Dachverband (NuR 2001, 461- 464) Umfang des Einsichtsrechts in einschlägige Sachverständigengutachten (UPR 2002, 276-277, NuR 1998, 258-261)

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76 Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat - Datum: 21. Dezember 2000 Az: 4 N 2435/00 NK: BauGB § 1 Abs 3, BauGB § 1 Abs 6, BauGB § 1a Abs 2 Nr 2, BauGB § 1a Abs 2 Nr 4, BauGB § 8, BauGB § 9 Abs 1 Nr 15, BNATSCHG § 19c, BNATSCHG § 20f Abs 1, BNATSCHG § 31, VwGO § 47 (Erforderlichkeit eines Bebauungsplanes - Eingriff in Natur und Landschaft - ARTENSCHUTZ) 1..... 2..... 3. Hat die Ausweisung einer Fläche für einen Golfplatz den Verlust von Getreideäckern als Habitat des Feldhamsters zur Folge, kann die für die Rechtmäßigkeit des Plans erforderliche ARTENSCHUTZRECHTLICHE Befreiungslage gegeben sein, wenn im Bereich des Plangebiets Flächen mit ganzjährigem Nahrungsangebot für den Feldhamster vorgesehen sind. Recht der Landwirtschaft, 2001, 327-330 (Leitsatz und Gründe) Natur u. Recht 2001, 702-704 (Leitsatz und Gründe) Rechtsprechung zu § 31 BNATSCHG a.F (§ 62 n.F.)

77 Gericht: BVerwG 4. Senat Datum: 20. Februar 2002 Az: 4 B 12/02 NK: BNATSCHG § 20c Abs 2 S 1, BNATSCHG § 31 Abs 1 S 1 Nr 2 1. Beim Begriff "überwiegende Gründe des Gemeinwohls„.....müssen zwei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein: Von einer besonderen oder einer Ausnahmesituation kann nur bei einem Sachverhalt die Rede sein, der sich vom gesetzlich geregelten Tatbestand durch das Merkmal der Atypik abhebt. Ist diesem Erfordernis genügt, so bedarf es zusätzlich einer Abwägungsentscheidung. Der Bilanzierungsgedanke kommt bei § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNATSCHG, ebenso wie bei § 20 c Abs. 2 Satz 1 BNATSCHG, im Tatbestandsmerkmal der "überwiegenden" Gründe zum Ausdruck. Durch den Hinweis auf das "Gemeinwohl" stellt der Gesetzgeber außerdem klar, dass in die bilanzierende Betrachtung zugunsten einer Ausnahme nur Gründe des öffentlichen Interesses und nicht auch private Belange eingestellt werden dürfen. 2. Ob eine Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls zuzulassen ist, kann unabhängig davon, wer sich auf den Ausnahmetatbestand beruft, nur das Ergebnis einer Abwägungsentscheidung sein, bei der in Rechnung zu stellen ist, dass eine Ausnahme allenfalls in Betracht kommt, wenn Gründe des öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht sie rechtfertigen. NuR 2003, 351-352 (red. Leitsatz und Gründe) Rechtsprechung zu § 31 BNATSCHG a.F (§ 62 n.F.)

78 Gericht: BVerwG 4. Senat - Datum: 11. Januar 2001 - Az: 4 C 6/00 NK: BNATSCHG § 8, BNATSCHG § 8a Abs 6 Fassung: 1993-04-22, BNATSCHG § 8a Abs 2 Fassung: 1997-08-18, BNATSCHG § 20f Abs 1 Nr 1, BNATSCHG § 20f Abs 3 S 1, BNATSCHG § 31, BauGB § 34 Abs 1 (Naturschutzrechtlicher ARTENSCHUTZ in bebauten Ortslagen; Einschränkung der Beeinträchtigung wildlebender Vögel auf das Unvermeidbare; Verwirklichung des ARTENSCHUTZES durch Auflagen) 1. Durch das Verbot des § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNATSCHG werden nicht allgemein die Lebensräume oder Lebensstätten wild lebender Tierarten der besonders geschützten Arten geschützt, sondern nur die ausdrücklich genannten Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten; insbesondere die Nahrungsreviere der Tiere fallen nicht unter das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot der Vorschrift. 2. Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) kann § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNATSCHG (naturschutzrechtlicher ARTENSCHUTZ) eine baurechtlich zulässige Bebauung einer Baulücke, die mit Bäumen und Sträuchern bewachsen ist, in denen heimische Vögel nisten und brüten, nicht schlechthin hindern. 3. Allerdings dürfen durch die Bebauung Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden; verboten sind gezielte Beeinträchtigungen von Tieren und Pflanzen, nicht dagegen Beeinträchtigungen, die sich als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben. 4. Die Baugenehmigungsbehörde hat gegebenenfalls die erforderlichen Anordnungen zu treffen, damit die geschützten Lebensstätten durch das Bauvorhaben nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden. UPR 2001, 190-193 (Leitsatz und Gründe) NuR 2001, 385-388 (Leitsatz und Gründe) Rechtsprechung zu § 31 BNATSCHG a.F (§ 62 n.F.)

79 Gericht: OLG Köln 7. Zivilsenat Datum: 26. November 1998 Az: 7 U 55/96 NK: GG Art 14, GG Art 34, BGB § 839, EGVtr Art 30, AKP/EWGAbk 3 Art 131, AKP/EWGAbk 4 Art 169, BNATSCHG § 21a Fassung: 1987-03-12, BNATSCHG § 21b Fassung: 1987-03-12, BNATSCHG § 31, BArtSchV § 3 Fassung: 1989-07-24, BArtSchV §§ 3ff Fassung: 1989-07-24, EWGRL 67/91 (Amtspflichtverletzung durch Beschränkung des Warenimports aus der Türkei; Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Eilentscheidungen; Importverbot für lebende Süßwasserkrebse und Einfuhrgenehmigung unter Auflagen) 1. Eine nur in einem Eilverfahren gefundene Entscheidung eines Verwaltungsgerichts über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsmaßnahme hat für einen Amtshaftungsprozeß keine Bindungswirkung. 2. In Beschränkungen des Warenimports aus der Türkei kann eine Verletzung des Zweiten Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen zwischen der Türkei und der Europäischen Gemeinschaft liegen. Dieser Vorschrift kommt unmittelbare Drittwirkung zu, so daß sich der Einzelne vor nationalen Gerichten unmittelbar auf sie berufen kann. Dies gilt gleichermaßen für Beschränkungen des Warenimports aus einem AKP-Staat aufgrund der Regelungen des Dritten AKP- EWG-Abkommens vom 8.12.1984 Art 131 (juris: AKP/EWGAbk 3) bzw des Vierten AKP-EWG-Abkommens vom 15.12.1989 Art 169 (juris: AKP/EWGAbk 4). 3. Das aus BNATSCHG §§ 21a, 21b F: 1987-03-12 iVm BArtSchV §§ 3ff F: 1989-07-24 folgende und bis 1993 geltende Importverbot für lebende Süßwasserkrebse verstieß in qualifizierter Weise gegen Gemeinschaftsrecht. Dies gilt auch im Hinblick auf die mit einer Einfuhrgenehmigung verbundene Auflage, Süßwasserkrebse unmittelbar nach der Einfuhr abzukochen. Dagegen stellte die Auflage, importierte lebende Süßwasserkrebse unter Ausschluß des Zwischenhandels ausschließlich an Endverbraucher zu liefern, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Aquakultur-Richtlinie umzusetzen war, keine qualifizierte Verletzung von Gemeinschaftsrecht dar. 4. Zur Beurteilung, inwieweit Importbeschränkungen für lebende Süsswasserkrebse nach Umsetzung der Aquakultur-Richtlinie mit Aspekten des Faunenschutzes begründet werden konnten. 5. Bei der Härtefallregelung des BNATSCHG § 31 handelt es sich um eine ausreichende Grundlage für flexible, die berechtigten Belange der Betroffenen angemessen berücksichtigende und am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Regelungen. Durch ein grundsätzliches Importverbot für lebende Süßwasserkrebse werden daher die Grenzen zulässiger Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nicht überschritten. Rechtsprechung zu § 31 BNATSCHG a.F (§ 62 n.F.)

80 Gericht: VG Berlin 1. Kammer Datum: 31. Oktober 2001 Az: 1 A 274.96 NK: BNATSCHG § 20, BNATSCHG § 31 (Artenschutz; unzulässiges Verhängen von Loggien zwecks Vertreibens von Mehlschwalben aus ihren Nestern) Orientierungssatz Das Verhängen der Loggien von Wohnhäusern durch engmaschige Netze, die den dort nistenden Mehlschwalben den Weg zu ihren Nestern abschneiden, stellt ein gemäß BNATSCHG § 20f, neu §42, artenschutzrechtlich verbotenes Entnehmen von Niststätten aus der Natur dar. Von diesem Verbot kann eine Befreiung grundsätzlich nicht, sondern nur unter den sehr engen Voraussetzungen des BNATSCHG § 31 Abs 1 Nr 1 Buchst a erteilt werden. NuR 2002, 311-313 (red. Leitsatz und Gründe) Rechtsprechung zu § 31 BNATSCHG a.F (§ 62 n.F.)

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