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Die Rechtsstellung der Beteiligten in FG-Familiensachen

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Präsentation zum Thema: "Die Rechtsstellung der Beteiligten in FG-Familiensachen"—  Präsentation transkript:

1 Die Rechtsstellung der Beteiligten in FG-Familiensachen
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

2 A. Verfahrensrechte und -pflichten
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

3 I. Verfahrensrechte Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

4 1. Recht auf Hinzuziehung
Regelung des Rechts auf Hinzuziehung in § 7 Förmliche Zurückweisung des Antrags auf Hinzuziehung nach § 7 Abs. 2, 3 Anfechtung der Zurückweisung mit der sofortigen Beschwerde, § 7 Abs. 2, 3 i.V.m. §§ 567 – 572 ZPO, für Muss- und für Kann-Beteiligte Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

5 2. Recht auf Unterrichtung und Belehrung
§ 7 Abs. 4: S. 1: Benachrichtigung von Muss- oder Kann-Beteiligten vor Verfahrenseinleitung S. 2: Belehrung über Antragsrecht Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

6 3. Recht auf Akteneinsicht
§ 13 Abs. 1: Einsicht in Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen. Abs. 6: Entscheidung durch das Gericht, bei Kollegialgerichten durch den Vorsitzenden Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

7 4. Recht auf Bekanntgabe von Dokumenten und Entscheidungen
§ 15: Bekanntgabe von Dokumenten, deren Inhalt eine Frist- oder Terminsbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, durch Zustellung oder Aufgabe zur Post Bei Bekanntgabe an verfahrensunfähige Beteiligte ist gesetzlicher Vertreter Bekanntgabeempfänger Persönliche Bekanntgabe auch an Verfahrensunfähigen, wenn er nach dem Gesetz selbst Verfahrenshandlungen vornehmen kann Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

8 § 34: Persönliche Anhörung des Beteiligten erforderlich,
5. Anhörungsrecht § 34: Persönliche Anhörung des Beteiligten erforderlich, zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs oder wenn gesetzlich vorgeschrieben (z.B. §§ 159, 160, 167, 192, 278, 284, 296, 297, 319, 420). Bei Verletzung: Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung in aller Regel beruht (BVerfG BeckRS 2010, 42309). Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

9 6. Beschwerderecht bei Rechtsbeeinträchtigungen
§ 59: Abs. 1: Rechtsbeeinträchtigung Abs. 2: Zurückweisung des Antrags im Antragsverfahren Abs. 3: Beschwerdeberechtigung von Behörden Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

10 II. Verfahrenspflichten
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

11 1 . Objektive Feststellungslast
Grundsatz: Amtsermittlung (§ 26) Beteiligte sollen Anhaltspunkte für die Amtsermittlung beibringen. Sie haben keine Beweisführungslast (subjektive Beweislast). Ist eine Tatsache nicht aufklärbar, so trägt jeder Beteiligte die objektive Feststellungslast für die ihm günstige Norm. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

12 2. Mitwirkungspflichten
§ 27 FamFG: Abs. 1: Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Abs. 2: Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

13 3. Echte Handlungspflichten
Verfahrensförderungspflicht (Zivilprozess: Pflicht zur sachgemäßen und sorgfältigen Prozessführung (Rosenberg/Schwab/Gottwald, § 2 Rn. 14) Vollständigkeitsgebot Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO) - Lügeverbot Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

14 4. Folgen der Verletzung von Mitwirkungspflichten
Mitwirkungspflichten sind nur begrenzt erzwingbar, aber: § 33: Pflicht zu persönlichem Erscheinen, Ordnungsgeld, Vorführung § 35: Verhängung von Zwangsmitteln § 81: Nachteilige Kostenfolgen Einfluss auf den Umfang der gerichtlichen Ermittlungen Keine Präklusion Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

15 B. Ausübung der Beteiligtenrechte - Anwaltszwang
I. Grundsatz: Ein Anwaltszwang besteht in FG-Familiensachen im allgemeinen nur vor dem BGH, § 10 Abs. 4 (Ausnahme: Richterablehnung und VKH). Beachte: In Ehesachen und Folgesachen und in selbstständigen Familienstreitsachen müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, § 114 Abs. 1, Ausn.: Abs. 4. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

16 II. FG-Familiensachen als Folgesachen
Für FG- Familiensachen besteht vor den Amtsgerichten und den OLGs nur dann Anwaltszwang, wenn sie Folgesachen i.S.d. § 137 sind. Abgetrennte Folgesachen nach § 137 Abs. 2 (VA, Ehewohnung- und Hausratssachen) bleiben Folgesachen, § 137 Abs. 5 S. 1, also Anwaltszwang. Abgetrennte Folgesachen nach § 137 Abs. 3 (Kindschaftssachen) werden als selbstständige Verfahren fortgeführt, § 137 Abs. 5 S. 2, also kein Anwaltszwang. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

17 III. Vertretung durch Rechtsanwälte
Grundsatz: Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 114 Abs. 1). Jeder zugelassene RA kann vor dem AG und dem OLG auftreten. Ausnahme: Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 114 Abs. 2). Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich durch eigene Beschäftigte vertreten lassen, beim BGH müssen diese die Befähigung zum Richteramt haben (114 Abs. 3). Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

18 C. Beschwerdebefugnisse
§ 59: Abs. 1: Rechtsbeeinträchtigung Abs. 2: Zurückweisung des Antrags im Antragsverfahren Abs. 3: Beschwerdeberechtigung von Behörden Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

19 I. Beeinträchtigung in einem Recht (§ 59 Abs. 1)
Unmittelbar nachteiliger Eingriff in die materielle Rechtsstellung des Beschwerdeführers (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1), Möglichkeit der Beeinträchtigung reicht grundsätzlich nicht aus. Verletzung von Verfahrensrechten, falls hierdurch Möglichkeit der Verletzung in materiellen Rechten Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

20 II. Beschwerdebefugnis im Antragsverfahren (§ 59 Abs. 2)
Im Antragsverfahren ist bei Zurückweisung des Antrags nur der Antragsteller beschwerdebefugt: Auch hier materielle Beschwer erforderlich, aber Einschränkung des Kreises der Beschwerdeberechtigten. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

21 III. Beschwerdeberechtigung von Behörden (§ 59 Abs. 3)
Verweis darauf, dass die Beschwerdebefugnis der Behörde gesetzlich geregelt sein muss. Die Behörde muss erstinstanzlich nicht beteiligt gewesen sein, keine weiteren Voraussetzungen! (Bsp.: 162 III, 176 II, 194 II, 195 II, 205 II, 303 I, 335 V FamFG, § 53 PStG) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

22 IV. Beschwerderecht Minderjähriger (§ 60)
Kind oder Mündel ab Vollendung des 14. Lebensjahres hat eigenes Beschwerderecht, unabhängig vom Willen der sorgeberechtigen Personen. In erster Instanz kann es allerdings nicht selbstständig Anträge stellen. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

23 Fall: Beschwerdebefugnis der Großeltern, BGH, Beschl. v. 2. 2
Fall: Beschwerdebefugnis der Großeltern, BGH, Beschl. v – XII ZB 241/09, FamRZ 2011, 434 „Das Verfahren betrifft die elterliche Sorge für den am 27. Januar 2000 geborenen Maximilian. Das Sorgerecht für das nichtehelich geborene Kind stand allein der Mutter zu. Der Vater hatte bis Anfang 2004 regelmäßige Kontakte zu dem Kind. Von 2004 bis Mitte 2006 verbüßte er eine Haftstrafe. Danach hatte er gelegentlich, aber unregelmäßig Umgang mit dem Kind. Am verstarb die Mutter. Seit ihrem Tod hält sich das Kind bei den Großeltern mütterlicherseits auf. Die Großeltern haben die Vormundschaft für das Kind beantragt. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

24 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat zunächst das Jugendamt mit dem Wirkungskreis der Vertretung in allen Angelegenheiten zum Ergänzungspfleger bestellt, später - jeweils durch vorläufige Anordnung - die Vermögenssorge und Nachlassregelung auf die Großmutter mütterlicherseits, die Beschwerdeführerin, übertragen. Ferner hat es für das Kind einen Verfahrenspfleger bestellt. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die elterliche Sorge dem Vater übertragen, hiervon aber erhebliche Bereiche ausgenommen. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

25 Die Befugnisse betreffend Aufenthaltsbestimmung, Antragsrecht nach SGB VIII, Gesundheitsfürsorge, Schulbelange und Regelung der Unterhaltsfragen und des Umgangs hat es dem Beteiligten zu 5 (Katholische Jugendfürsorge e.V.) als Ergänzungspfleger übertragen. Die bereits vorläufig der Großmutter übertragenen Befugnisse (Vermögenssorge und Nachlassregelung) hat es dieser dauerhaft übertragen. Gegen den Beschluss hat die Großmutter Beschwerde eingelegt und damit das Ziel verfolgt, die gesamte Personensorge übertragen zu erhalten. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde wegen fehlender Beschwerdeberechtigung der Großmutter verworfen. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

26 § 59 Abs. 1 FamFG: Beschwerderecht der Großmutter?
Jeder, "dessen Recht" durch die Verfügung beeinträchtigt ist. Ist ein subjektives Recht der Großmutter beeinträchtigt? Subjektives Recht der Großmutter: Als Großmutter? Als Vermögens- und Nachlasssorgeberechtigte? Als Betreuungsperson? Beeinträchtigende Verfügung: Übertragung des Sorgerechts auf den Vater und Übertragung einzelner Sorgerechtsbefugnisse auf den Beteiligten zu 5 (Katholische Jugendfürsorge e.V) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

27 (1) Subjektive Rechte der Großmutter
Großeltern nicht Träger des Elternrechts: „Aus dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG ergibt sich ein Beschwerderecht der Beschwerdeführerin nicht. Unabhängig von der Frage, ob aus Art. 6 Abs. 2 GG eine Beschwerdeberechtigung hergeleitet werden kann, sind die Großeltern grundsätzlich nicht Träger des Elternrechts. Denn die Verfassung sieht keine Grundrechte der Großeltern vor, die den Rechten der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG entgegengesetzt werden könnten (BVerfGE 19, 323, 329 = FamRZ 1966, 89, 90; Badura in Maunz/Dürig GG Art. 6 Rn. 99).“ 2. Großeltern als Vormund (hier: Vermögens- und Nachlasssorgeberechtigte): „Etwas anderes gilt, wenn Großeltern - etwa als Vormund - anstelle der Eltern für die Erziehung und Pflege des Kindes verantwortlich sind. In diesem Fall steht auch ihnen in diesem Bereich der Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG zu (BVerfGE 34, 165, 200). Ob die Großeltern in diesem Fall generell beschwerdeberechtigt sind, kann im vorliegenden Fall offenbleiben.“ Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

28 3. Großeltern als Betreuungspersonen:
„Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin und dem Großvater übernommenen tatsächlichen Verantwortung für das Kind. Zu beachten ist allerdings, dass die Großeltern mütterlicherseits das Kind seit dem Tod seiner Mutter betreuen und versorgen. Insofern ist der Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG berührt. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in der staatlichen Schutzpflicht für die aus Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG) sowie aus dem Vorrang der Eltern bei der Verantwortung für das Kind (Art. 6 Abs. 2 GG) Verfassungsgrundsätze gesehen, die eine grundsätzlich bevorzugte Berücksichtigung der Familienangehörigen bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern gebieten (BVerfG FamRZ 2009, 291 Rn. 21). Zugleich hat es hervorgehoben, dass nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte das von Art. 8 EMRK gewährleistete Familienleben zumindest auch nahe Verwandte - zum Beispiel Großeltern und Enkel - umfasse.“ Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

29 „Auch auf diese Grundsätze kann indessen jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falls eine Beschwerdeberechtigung der Großeltern nicht gestützt werden. Zwar gebietet § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass bei der Auswahl des Vormunds unter anderem die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel berücksichtigt werden muss. Entsprechendes gilt gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Auswahl des Pflegers. Dieser materiellen Rechtslage entsprach die ursprüngliche Beschwerdeberechtigung in Vormundschaftssachen gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1, 3, 8, 9 FGG (vgl. § 69g Abs. 1 FGG für Betreuungssachen). Im Zuge der gesetzlichen Neuordnung und der Zuordnung dieser Angelegenheiten zu den Familiengerichten ist allerdings - wie oben ausgeführt - der Kreis der Beschwerdeberechtigten verkleinert worden. Der Gesetzgeber hat diese Folge bereits durch die Einführung des § 57 Abs. 2 FGG bezweckt, um im Interesse der Rechtssicherheit den Kreis der Beschwerdeberechtigten bei mit befristeten Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidungen überschaubar zu halten. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

30 Die Fachgerichte haben den nach den vorbeschriebenen gesetzlichen Änderungen seit 1998 vom Gesetzgeber gewollten Ausschluss des allgemeinen Beschwerderechts Verwandter zu respektieren und sind auch im Wege einer verfassungskonformen Auslegung nicht dazu befugt, den unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers zu korrigieren (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni XII ZR 161/09 - FamRZ 2009, 1477 Rn. 28 mwN). Eine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Beschwerdeführerin aus dem Kreis der Beschwerdeberechtigten vermag der Senat nicht zu erkennen. Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 GG ist bereits ausgeführt worden, dass die Großeltern grundsätzlich nicht Träger des Elternrechts sind. Sind die Großeltern teilweise in die Rechtsstellung der Eltern eingerückt, so ist der ihnen zukommende verfassungsrechtliche Schutz auf die ihnen übertragenen Rechtszuständigkeiten begrenzt. Das Elternrecht der Beschwerdeführerin kann durch den Beschluss des Amtsgerichts demnach nicht verletzt worden sein. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

31 Dass der Gesetzgeber sich dieser Folgen bewusst war, zeigt sich in der bereits in Bezug genommenen Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/11035 S. 26), nach welcher gerade der Fall eines nach §§ 1671 Abs. 3, 1666 BGB angeordneten Sorgerechtsentzugs erfasst werden sollte, obwohl für diesen das sogenannte Verwandtenprivileg nach § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB regelmäßig greift. Dass der Ausschluss der Beschwerdeberechtigung auch naher Verwandter vielmehr stets gewollt war, zeigt sich auch an der im Rahmen der Neuregelung durch das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl I S. 2586) getroffenen Regelung. Aus § 59 FamFG ergibt sich, dass die Beschwerdeberechtigung nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich von einer Rechtsbeeinträchtigung abhängt. Wie zum Vergleich die gesetzliche Regelung für Betreuungssachen in § 303 Abs. 2 FamFG belegt, bedarf eine weitergehende Beschwerdeberechtigung der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung. Gleichzeitig stellt das Gesetz in der Ausnahmevorschrift klar, dass den Angehörigen und Vertrauenspersonen das Beschwerderecht, das ebenso vor dem Hintergrund bestehender Auswahlvorschriften (§ 1897 Abs. 5 BGB) steht wie die Vormundschaft (§ 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB) und die Pflegschaft (§ 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB), nicht aus eigenem Recht, sondern nur "im Interesse des Betroffenen" eingeräumt worden ist (ebenso § 335 Abs. 1 FamFG für Unterbringungssachen und § 429 Abs. 2 FamFG für Freiheitsentziehungssachen). Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

32 4. Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG/ Art. 8 EMRK
„Das Familienleben zwischen Großeltern und dem betroffenen Kind bleibt bestehen. Die Großeltern sind insoweit durch § 1632 Abs. 4 BGB geschützt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219 f. und vom 11. September XII ZB 30/01 - FamRZ 2004, 102 sowie vom 13. April XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975 jeweils zu vergleichbaren Fragen bei Pflegeeltern). „ Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

33 (2) Rechtsbeeinträchtigung
Kein Eingriff in Rechte als Vormund: keine Rechtsbeeinträchtigung durch die „Verfügung“, weil die Großmutter nur Vermögenssorge und Nachlassregelungsbefugnis hatte, nicht aber die an den Beteiligten zu 5 übertragenen Rechte. Die ihr eingeräumten Befugnisse sind ihr vielmehr verblieben: „Denn in die den Großeltern vorläufig eingeräumten Befugnisse (Vermögenssorge und Nachlassregelung nach der Mutter) hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss nicht eingegriffen, sondern hat sie der Beschwerdeführerin vielmehr dauerhaft übertragen. Auch wenn die Beschwerdeführerin in diesem Rahmen an die Stelle der Eltern getreten ist und sich demnach auf das Elternrecht berufen kann, fehlt es an der Rechtsbeeinträchtigung, weil der übertragene Bereich der Beschwerdeführerin unverändert zusteht. Dementsprechend kann sie sich Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

34 auch nicht gegen die Übertragung von Sorgerechtsbefugnissen auf den Beteiligten zu 5 als Ergänzungspfleger wenden. Denn die dem Beteiligten zu 5 übertragenen Befugnisse haben ihr nie zugestanden. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin unterscheidet sich insofern im Übrigen nicht von derjenigen der am Verfahren nicht beteiligten Großeltern väterlicherseits, die allein im Hinblick auf die Verwandtschaft dem Kind gleich nahe stehen.“ 2. Kein Eingriff in das Familienleben „Soweit die Beschwerdeführerin sich auf den Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG berufen kann, ist darin ebenfalls nicht eingegriffen worden. Dass das Kind seinen Aufenthalt weiterhin bei den Großeltern haben soll, ist Grundlage der amtsgerichtlichen Entscheidung und wird weder vom Vater noch von den sonstigen Beteiligten in Frage gestellt. Das Familienleben zwischen Großeltern und dem betroffenen Kind bleibt bestehen. Die Großeltern sind insoweit durch § 1632 Abs. 4 BGB geschützt Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

35 (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219 f. und vom 11. September XII ZB 30/01 - FamRZ 2004, 102 sowie vom 13. April XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975 jeweils zu vergleichbaren Fragen bei Pflegeeltern). Soweit die Beschwerdeführerin befürchtet, das Familiengericht könne zumindest mittel- oder langfristig das Aufenthaltsbestimmungsrecht in Zukunft dem Vater übertragen, und der Meinung ist, auch eine vorbereitende Entscheidung stelle eine Rechtsverletzung der Großeltern dar, ist dem nicht zu folgen. Erforderlich ist vielmehr eine aktuelle und unmittelbare Rechtsverletzung. Demnach liegt schließlich auch kein Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK vor.“ Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

36 BVerfG, Beschl. v – 1 BvR 1467/14 Engere Beziehungen von familiärer Verbundenheit zwischen nahen Verwandten sind vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst. Dazu gehört auch das Recht, bei der Entscheidung über die Auswahl als Vormund in Betracht gezogen zu werden. Es bedarf konkreter Feststellungen, dass dem Wohl des Kindes durch Bestellung eines Dritten als Vormund besser gedient ist. Das Recht auf effektiven Rechtsschutz begründet generell keinen Anspruch auf eine zweite Instanz. Die Annahme der Fachgerichte, § 59 Abs. 1 FamFG verschaffe Großeltern grundsätzlich keine Beschwerdebefugnis gegen die Bestellung einer anderen Person zum Vormund ihres Enkels, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

37 BVerfG, Beschl. v – 1 BvR 1409/14 Verwandte, die die Stellung als Vormund erst anstreben, können sich nicht auf das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG berufen. Als Großeltern haben sie aber ein eigenes Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG, bei der Auswahl eines Vormundes oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden, sofern tatsächlich eine engere familiäre Beziehung , zum Kind besteht. Ihnen kommt der Vorrang bei der Auswahl zum Vormund oder Ergänzungspfleger gegenüber nichtverwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall dem Wohl des Kindes mit der Auswahl eines Dritten besser gedient ist. Die Anhörungsrüge nach § 44 FamFG, die sich gegen die Entscheidung im Erinnerungsverfahren richtet, kann nicht deshalb als unzulässig angesehen werden, will der Beschwerdeführer nicht Beteiligter des Verfahrens uns deshalb nicht beschwerdebefugt ist. Die Verwehrung einer Abhilfemöglichkeit des Erinnerungsführers verstieße gegen das Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

38 Fall: Beschwerderecht Minderjähriger
V und M haben um das Sorgerecht gestritten. Das Amtsgericht hat der M die elterliche Sorge übertragen. Das Kind K möchte gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen, weil es lieber bei V leben möchte. Es ist 10 Jahre 15 Jahre alt. Welche Möglichkeiten hat K? Wann beginnt die Beschwerdefrist, wenn der Beschluss nur den Eltern und dem Verfahrensbeistand, nicht aber K zugestellt worden ist? Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

39 Falllösung: Frage 1: § 59 FamFG: K ist in seinen subjektiven Rechten durch die Entscheidung unmittelbar betroffen und daher beschwerdeberechtigt. Fraglich ist aber die Verfahrensfähigkeit bzw. Beschwerdefähigkeit. Ist er über 14 Jahre, so ist er nach § 60 FamFG ohne die Mitwirkung seiner gesetzlichen Vertreter zur Beschwerdeeinlegung berechtigt. Ist er hingegen unter 14 Jahre, so müssen für ihn nach § 7 Abs. 2 seine gesetzlichen Vertreter handeln, M wird aber bei der Vertretung nicht mitwirken wollen. Hier kommt die Bestellung eines Ergänzungspflegers in Betracht. Allerdings sieht § 158 Abs. 4 S. 5 FamFG vor, dass der Verfahrensbeistand im Interesse des Kindes Beschwerde einlegen kann, ohne allerdings dessen gesetzlicher Vertreter zu sein. Dies dürfte ausreichen, um die Interessen des unter 14-jährigen Kindes zu schützen. Frage 2: Die Beschwerdefrist beginnt nach § 63 Abs. 3 mit der Bekanntgabe an die Beteiligten, für den Minderjährigen mit Zustellung des Beschlusses an seinen gesetzlichen Vertreter, § 15 FamFG. Aber: Interessenkonflikt der Eltern. Bedarf es für die Entgegennahme des Beschlusses der Bestellung eines Ergänzungspflegers? Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

40 BGH, Beschl. v – XII ZB 386/12 Freiheitsentziehende Unterbringung eines Kindes: Beschwerdebefugnis einer Person seines Vertrauens In Verfahren, die die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Kindes betreffen, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, setzt die Beschwerdebefugnis einer Person seines Vertrauens nach § 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG nicht voraus, dass diese von dem Kind benannt ist. Zur Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines minderjährigen Kindes nach § 1631b BGB. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

41 BGH, Beschl. v – XII ZB 406/13 Der Staatsanwaltschaft steht im Verfahren über die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft kein Beschwerderecht nach § 59 Abs. 1 FamFG zu. Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus einer möglichen Beeinträchtigung des von der Staatsanwaltschaft wahrgenommenen öffentlichen Strafverfolgunginteresses (Rn.12) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

42 Fall: Beschwerderecht des Kindesvaters gegen Fremdplatzierung des Kindes (OLG Bremen, Beschl. v – 4 UF 50/12, juris) Der alleinsorgeberechtigten M wurde nach § 1666 BGB die elterliche Sorge für K entzogen und auf das Jugendamt übertragen. K befindet sich in einer Pflegefamilie. Im erstinstanzlichen Verfahren hat M mit Billigung des Familiengerichts eine Umgangsregelung mit dem Jugendamt geschlossen. Der Vater V war im erstinstanzlichen Verfahren nicht vertreten, ihm wurde allerdings das Terminprotokoll mit dem Billigungsbeschluss zugeleitet. V legt gegen den Billigungsbeschluss Beschwerde ein, mit der er geltend macht, dass die vereinbarte Ausweitung der Umgangskontakte mit M für das Kind schädlich sei. Außerdem gehe die Vereinbarung zu seinen Lasten, weil die Pflegemutter den Umgang des K mit ihm einschränken werde. Ist die Beschwerde zulässig? Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

43 § 59 Abs. 1: Beeinträchtigung eines dem V zugeordneten Rechts?
Lösung § 59 Abs. 1: Beeinträchtigung eines dem V zugeordneten Rechts? Unmittelbare Beeinträchtigung oder Gefährdung eines subjektiven Rechts erforderlich. Mittelbare Beeinträchtigung oder berechtigtes Interesse genügen hingegen nicht. Hier: Beeinträchtigung des Rechts auf Umgang? (-), kein subjektives Recht auf Umgang zu jeder beliebigen Zeit Beeinträchtigung des Elternrechts? (-), nicht Inhaber der elterlichen Sorge Geltendmachung einer Schädigung des Kindes? (-), kein eigenes subjektives Recht Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

44 Gang des Verfahrens in FG-Familiensachen
Teil 9 Gang des Verfahrens in FG-Familiensachen

45 Grundstruktur des FamFG-Verfahrens
Siehe besonderes Blatt (JAK NRW) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

46 I. Verfahrenseinleitung
Antragsverfahren, §§ 23, 25: schriftlich oder mündlich (§ 32) Verfahren von Amts wegen Verfahrensanregung, § 24 Einleitung oder Ablehnung des Verfahrens Bei Einleitung: Fortsetzung wie bei Antragsverfahren Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

47 Antrags- oder Amtsverfahren
Einordnung nach den Regelungen des materiellen Rechts oder Antragserfordernis im FamFG Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

48 a. Einleitung auf Antrag
Die meisten FG-Familiensachen werden auf Antrag eines Betroffenen eingeleitet. Mindestanforderungen an einen Antrag, § 23 FamFG: Der Antrag soll begründet werden Angabe der Tatsachen und Beweismittel, der mögliche Beteiligten Vorlage von Urkunden Unterschrift (Sollvorschrift) Nicht erforderlich: Bestimmter Sachantrag, allerdings Darlegung des Rechtschutzzieles Bei fehlender oder mangelhafter Unterschrift Möglichkeit der Nachbesserung Weitergehende Anforderungen ergeben sich aus den speziellen Verfahrensvorschriften Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

49 b. Einleitung von Amts wegen
§ 24 Abs. 1 FamFG: „Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung dieses Verfahrens angeregt werden.“ Anregung durch Behörden im Rahmen ihrer Mitteilungspflichten Angehörige Jede beliebige Behörde oder Organisation Außenstehende Dritte § 24 Abs. 2 FamFG: Folgt das Gericht der Anregung nicht, so hat es den Anregenden zu unterrichten, wenn dieser ein berechtigtes Interesse hat. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

50 OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.5.2015 – 15 WF 91/15
Die Entscheidung, ein Verfahren zur Abänderung einer Umgangsregelung nicht einzuleiten, ist ausnahmsweise als mit der Beschwerde anfechtbare Endentscheidung (§§ 58 ff. FamFG) zu behandeln. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

51 OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 31.3.2015 – 5 UF 272/14
Gegen die Ablehnung der Einleitung eines amtswegigen Verfahrens (Abänderung Umgangsentscheidung) ist für denjenigen, der die Einleitung des Verfahrens angeregt hat, die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft, wenn er in eigenen subjektiven Rechten betroffen ist. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

52 c. Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle
§ 25 FamFG: Voraussetzung: Vertretung durch RA nicht erforderlich § 153 Abs. 1 GVG: Einrichtung einer mit der notwendigen Zahl von Urkundsbeamten eingerichteten Geschäftsstelle (Rechtsantragsstelle) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

53 d. Verfahrenskostenvorschuss
OLG Saarbrücken, Beschl. v – 6 WF 104/11: Leitsatz: Stellt ein Elternteil einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts, so darf das Gericht das Betreiben des Verfahrens nicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

54 II. Gerichtliche Zuständigkeiten
Internationale Zuständigkeit: Intern. Verträge, vor allem Brüssel II a Sachliche Zuständigkeit, § 23 a GVG Funktionelle Zuständigkeit, § 23 b GVG, § 17a GVG Örtliche Zuständigkeit – siehe einzelne Verfahrensgegenstände, im Übrigen § 2 FamFG Verweisung, § 3 FamFG Abgabe, § 4 FamFG Zuständigkeitsbestimmung, § 5 FamFG Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

55 III. Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
1. Anberaumung eines Termins § 32 Termin: Abs. 1: „Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern.“ Pflichtgemäßes Ermessen Pflicht zum Termin bei förmlicher Beweisaufnahme (§ 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 367 Abs. 1, 370 Abs. 1 ZPO) Keine Einführung des Grundsatzes der Mündlichkeit: Entscheidend nicht der Vortrag in der mündlichen Verhandlung, sondern der gesamte Akteninhalt. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

56 Fall: Nichtdurchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung
OLG Köln, Beschl. v – 10 UF 70/12 Leitsatz: Allein die zwischenzeitliche Beauftragung eines Rechtsanwalts macht die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, wenn die Beteiligten zuvor persönlich angehört wurden und sie später, vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, hinreichend Gelegenheit hatten, sich gemäß § 37 Abs. 2 FamFG zu allen Tatsachen und Ermittlungsergebnissen zu äußern. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

57 2. Persönliches Erscheinen der Beteiligten zur Sachaufklärung
§ 33 FamFG: Abs. 1: Anordnung und Anhörung zur Aufklärung des Sachverhalts Abs. 2: unmittelbare Ladung des verfahrensfähigen Beteiligten Abs. 3: Ordnungsmittel Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

58 3. Pflicht zur persönlichen Anhörung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs
§ 34 FamFG: Abs. 1 Nr. 1: Rechtliches Gehör Abs. 1 Nr. 2: bei gesetzlicher Notwendigkeit (z.B. §§ 159, 160, 192, 278, 319 i.V.m. 167, soweit sie der Sicherung des rechtlichen Gehörs dienen) Abs. 2: Unterbleiben der Anhörung aus gesundheitlichen Gründen oder Unvermögen der Willenskundgabe Abs. 3: Folgen unentschuldigten Ausbleibens Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

59 IV. Gang des Verfahrens Verfahrensleitung
§ 28 FamFG: Verfahrensleitung durch das Gericht Hinweispflichten: rechtliche Gesichtspunkte Hinwirkungspflichten: Formfehler, sachdienliche Anträge, Ergänzung des Tatsachenstoffs Dokumentationspflichten: über Hinweisen über Anhörungen über Termine Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

60 2. Besonderheiten der einzelnen Verfahren
Der Gang des Verfahrens richtet sich im Weiteren nach Spezialvorschriften zu den einzelnen Verfahrensgegenständen, die die Vorschriften des Allgemeinen Teils ändern oder ergänzen. Einzelne Besonderheiten werden im folgenden dargestellt: Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

61 a) Kindschaftssachen, §§ 151 ff. FamFG:
(1) Örtliche Zuständigkeit, §§ 152 – 154: Grundsatz: Gericht der Ehesache, sonst gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes (2) Vorrang- und Beschleunigungsgebot, § 155 Abs. 1, bei Aufenthalt, Umgang, Herausgabe und Kindeswohlgefährdung (3) Anhörungstermin, § 155 Abs. 2 mit den Beteiligten und dem Jugendamt, Verlegung nur aus zwingenden Gründen (4) Hinwirkung auf Einvernehmen, § 156 (5) Erörterung bei Kindeswohlgefährdung, § 157 (6) Einbeziehung der Beteiligten und anderer Mitwirkender, §§ 158 bis 163 (7) Bekanntgabe an das Kind, 164 Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

62 § 155 Vorrang- und Beschleunigungsverbot
Zentraler Punkt der Neukonzeption des Familienverfahrensrechts Bedeutung des kindlichen Zeitempfindens für die Wahrung der Kindesinteressen Verkürzung der Verfahrensdauer Bevorzugte und zeitnahe Behandlung der genannten Kindschaftssachen Monatsfrist für Erörterungstermin Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

63 § 155a - Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom (BGBl. I S. 795) m. W. v Antrag unter Angabe von Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes Entsprechende Anwendung von § 155 Abs. 1 Zustellung des Antrags und Fristsetzung zur Stellungnahme; Fristende frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes Mutter trägt keine erheblichen Gründe vor: Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern Mitteilung der Entscheidung an Jugendamt Bekanntwerden von der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehenden Gründen: Verweis auf § 155 Abs. 2: Termin binnen einen Monats nach Bekanntwerden der Gründe, jedoch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist für die Mutter Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils im Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts möglich Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

64 § 156 Hinwirken auf Einvernehmen
Bedeutung bei Trennung und Scheidung Hinweis auf Beratungsstellen und –dienste der Träger der Kindes- und Jugendhilfe zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts Hinweis auf Mediationsmöglichkeit und sonstige außergerichtliche Streitbeilegung Anordnung einer Elternberatung (nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar) Erörterung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

65 § 157 Verfahren bei Kindeswohlgefährdung
Erörterung von Abwendungsmöglichkeiten Erörterung der Konsequenzen der Nichtannahme notwendiger Hilfen Anordnung des persönlichen Erscheinens der Eltern Erlass einstweiliger Anordnungen Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

66 §§ 158 – 163: Mitwirkende in Kindschaftssachen
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

67 (A) Der Verfahrensbeistand, § 158 FamFG
1. Voraussetzungen der Bestellung: Geeignetheit (Abs. 1) Grundsätzliche Pflicht zur Bestellung (Abs. 1) Regelbeispiele (Abs. 2) 2. Bestellung (Abs. 3) Zeitpunkt Beteiligter Absehen von der Bestellung Anfechtbarkeit Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

68 Interessenfeststellung und –wahrnehmung (S. 1)
3. Aufgaben (Abs. 4): Interessenfeststellung und –wahrnehmung (S. 1) Information des Kindes (S. 2) Gespräche mit Eltern und Bezugspersonen sowie Mitwirkung an einvernehmlicher Regelung als Zusatzaufgaben (S. 3, 4) Rechtsmitteleinlegung im Interesse des Kindes (S. 5) Kein gesetzlicher Vertreter (S. 6) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

69 5. Ende der Bestellung (Abs. 6)
4. Unterbleiben der Bestellung bei anderweitiger Interessenwahrnehmung (Abs. 5) 5. Ende der Bestellung (Abs. 6) Mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung Mit sonstigem Abschluss des Verfahrens 6. Aufwendungsersatz und Vergütung (Abs. 7) Pauschale 350 bzw. 550 € 7. Kostenfreiheit (Abs. 8) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

70 Aufgabenwahrnehmung durch Verfahrensbeistand
KG, Beschl. V – 17 UF 50/12: Leitsatz: Der Verfahrensbeistand untersteht nicht der Aufsicht des Gerichts, sondern nimmt seine Aufgaben im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich wahr und deshalb liegt es regelmäßig allein an ihm, zu entscheiden, ob er im Eilverfahren vor dem Anhörungstermin noch einen Hausbesuch macht und mit den Kindern, die er bereits aus mehreren anderen, früheren Verfahren kennt, noch einmal in Kontakt tritt. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

71 (B) Das Kind, §§ 159, 164 § 159 Abs. 1: Pflicht zur Anhörung Jugendlicher § 159 Abs. 2: Notwendigkeit der Anhörung von Kindern § 159 Abs. 3: Absehen von Anhörung aus schwerwiegenden Gründen § 159 Abs. 4: Pflicht zur Information Anwesenheit des Verfahrensbeistandes Gestaltung der Anhörung § 164 Bekanntgabe der Entscheidung (Einschränkung zu § 41), Beschwerdeberechtigung § 60 Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

72 Rechte des Kindes Aus der Subjektstellung von Kindern und Jugendlichen in Kindschaftssachen folgt das Recht auf Information Mitgestaltung Sachverhaltsaufklärung Rechtliches Gehör Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

73 (C) Die Eltern, § 160 Abs. 1 S. 2: „Muss“-Pflicht zur persönlichen Anhörung in Kindesschutzverfahren nach §§ 1666, 1666a Abs. 1 S. 1: „Soll“-Pflicht zur persönlichen Anhörung in allen Verfahren, die die Person des Kindes betreffen Abs. 2: „einfache“ Pflicht zur Anhörung (auch schriftlich) des sorgeberechtigten Elternteils in sonstigen Kindschaftssachen (z.B. Vermögenssorge) Abs. 3, 4: Absehen von Anhörung aus schwerwiegenden Gründen Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

74 (D) Die Pflegeperson, 161 1. Abs. 1: Hinzuziehung als Beteiligte (Kann-Vorschrift) Pflegeperson (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB VIII) im Interesse des Kindes seit längerer Zeit in Familienpflege (§§ 1632 Abs. 4, 1688 Abs. 1 S. 1 BGB) 2. Abs. 2: Anhörung (Muss-Vorschrift) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

75 3. Beteiligung der Pflegeperson unabhängig von § 161 nach § 7 Abs. 1:
Antrag auf Verbleibensanordnung, § 1632 Abs. 4 BGB Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf Pflegeperson, § 1630 Abs. 3 BGB nach § 7 Abs. 2 wegen unmittelbarer Betroffenheit: Einschränkung oder Ausschluss der Vertretungsbefugnisse der Pflegeperson bei Ausübung elterlicher Sorge, § 1688 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 BGB Antrags eines Elternteils nach § 1630 Abs. 3 BGB Änderung des Familiennamens (§§ 2, 3 NamÄndG) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

76 (D) Das Jugendamt, § 162 Abs. 1: Anhörung in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen Abs. 2: Beteiligung auf Antrag Abs. 3 S. 1: Bekanntgabe der Entscheidung Abs. 3 S. 2: Beschwerderecht gegen alle Entscheidungen, die die Person des Kindes betreffen, unabhängig von Beteiligtenstellung Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

77 (E) Psychologischer Sachverständiger, §§ 163, 30 FamFG i. V. m
(E) Psychologischer Sachverständiger, §§ 163, 30 FamFG i.V.m. §§ 402 ff. ZPO Gutachten als Beweismittel (siehe Teil 10 der Vorlesung) Gutachter als Intervenient mit dem Ziel der Herstellung des Einvernehmens zwischen den Parteien Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

78 Unterbringung Minderjähriger, § 151 Nr. 6, 7, § 167
Anwendbarkeit der Vorschriften für Unterbringungssachen, § 312 Umfassende Beteiligungen nach § 315 Umfassende Anhörungspflichten, § 167 Abs. 4, §§ 319, 320 BGH, Beschl. v – XII ZB 386/12: Beschwerdebefugnis einer Person seines Vertrauens Voraussetzungen der Genehmigung nach § 1631b BGB Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

79 b. Abstammungssachen Abstammungssachen: formalisiertes Antragsverfahren (§ 171 Abs. 1, 2), ausnahmsweise die Pflicht zur überschießenden Feststellung der Vaterschaft bei: Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB (§ 182 Abs. 1) Positiv festgestellter Abstammung im Rahmens des Verfahrens wegen eins Antrags auf Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft (§ 182 Abs. 2) § 171: Beteiligte: Kind, Mutter, Vater, JA auf Antrag §174: Verfahrensbeistand bei Erforderlichkeit § 175 Erörterungstermin und persönliche Anhörung §§ 176, 177: Beweisvorschriften Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

80 c. Adoptionssachen Antragsverfahren Beteiligte, § 188
Äußerung Adoptionsvermittlungsstelle, § 189 Anhörungen, §§ 192 ff. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

81 d. Ehewohnungs- und Haushaltssachen, §§ 200 ff.:
Antragsverfahren, § 203, ohne Bindung des Gerichts (Ausnahme: Teileinigung über Haushaltsgegenstände) Zuständigkeit: Gericht der Ehesache, danach Gericht der Wohnung … § 204: Beteiligte § 205: Anhörungen § 206: Besondere Auflagen in Haushaltssachen Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

82 e. Gewaltschutzsachen, §§ 210 ff.
Antragsverfahren ohne Bindung des Gerichts Örtliche Zuständigkeit (wahlweise), § 211: Tatort Gemeinsame Wohnung Gewöhnlicher Aufenthalt des Antragsgegners Anhörung Jugendamt, § 213 Einstweilige Anordnung, § 214 Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

83 f. Versorgungsausgleichssachen, §§ 217 ff.
isoliert: Antragsverfahren, § 223, im Verbund Amtsverfahren Örtliche Zuständigkeit: Ehesache, sonst gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt .., § 218 Beteiligte, § 219: Ehegatten, Versorgungsträger, Hinterbliebene und Erben Auskunftspflichten, § 220 Erörterung, 221 Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

84 g. Sonstige FG- Familiensachen
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG: Antragsverfahren Güterrechtssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG: Antragsverfahren Sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 2 FamFG Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 3 – 7, 11 und 12 FamFG Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

85 Das Beweisverfahren in FG-Familiensachen
Teil 10 Das Beweisverfahren in FG-Familiensachen Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

86 I. Grundlagen der Entscheidung
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87 1. Untersuchungsgrundsatz, § 26
Grundsatz der Amtsermittlung Entscheidung des Gerichts über formlose Ermittlungen (§ 29) oder förmliche Beweisaufnahme (§30) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

88 2. Wahlrecht 1. Grundsatz, § 30 Abs. 1:
Wahlrecht des Gerichts zwischen Tatsachenfeststellung mit Mitteln des Freibeweises und förmlicher Beweisaufnahme (Strengbeweis) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

89 3. Vorrang spezialgesetzlicher Bestimmungen:
Vorrang spezieller Vorschriften des FamFG § 30 Abs. 2 FamFG: „Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist. z.B.: § 177 Abs. 2 S. 1: Abstammungsverfahren § 280 Abs. 1: Betreuungsverfahren § 321 Abs. 1 i.V.m. § 167 Abs. 1 S. 1: Unterbringungsverfahren Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

90 b. Vorrang von Spezialgesetzen:
z.B. Beschränkung der Beweismittel in § 29 Abs. 1 GBO: „Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.“ Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

91 4. Notwendigkeit des Strengbeweises
§ 30 Abs. 2: Förmliche Beweisaufnahme ist gesetzlich vorgeschrieben § 30 Abs. 3 (Sollvorschrift): Strengbeweis über Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung bei Entscheidungserheblichkeit ausdrücklichem Bestreiten der Richtigkeit von einem Beteiligten. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

92 5. Vorteile des Strengbeweises
Strengbeweis ist besseres Verfahren, wahrt die Mitwirkungsrechte der Beteiligten besser Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

93 6. Zulässigkeit des Freibeweises
Zulässig ist der Freibeweis danach in allen FG-Familiensachen, sofern § 30 Abs. 2, 3 nicht den Strengbeweis anordnet oder pflichtgemäßes Ermessen des Gerichts diesen erfordert. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

94 7. Grundlage der Entscheidung
§ 37 Abs. 1: „Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Abs. 2: Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützten, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte.“ Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

95 a. Richterliche Überzeugung
§ 37 entspricht § 286 ZPO und § 261 StPO Maßstab ist die subjektive Überzeugung BGH NJW 1993, 935, 937: Der Richter muss sich bei tatsächlichen Zweifeln „mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad der Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.“ Maßstab unabhängig, ob Beweiserhebung in Form des Frei- oder Strengbeweises erfolgte Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

96 b. Rechtliches Gehör Keine Weiterleitung von Schriftsätzen und Beweisergebnissen nötig Aber: Äußerungsmöglichkeit bei Rechtsbeeinträchtigung (§ 37 Abs. 2, ähnlich wie in § 108 VwGO) In der Regel durch Übermittlung aller entscheidungserheblichen Tatsachen in der dokumentierten Form Zum Schutz und zur Wahrung der Rechte anderer Beteiligter ausnahmsweise auch mündlich oder zusammengefasst (z.B. psychiatrische Gutachten, Vermerke über Kindesanhörungen) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

97 II. Beweisgrundsätze Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

98 1. Der Grundsatz des Freibeweises
Erhebung der Beweise in geeignet erscheinender Form, ohne an förmliche Regeln und ohne an das Vorbringen der Beteiligten, insbesondere das Geständnis oder Nichtbestreiten, gebunden zu sein (§ 29 Abs. 1). → Pflicht zur Wahrheitsermittlung, aber: → Nichtbestreiten als Indiz für Wahrheitsgehalt Flexibles Erkenntnisinstrument Beispiele: informelle Auskünfte, Beiziehung von Akten Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

99 2. Keine Beschränkung der Beweismittel
Freie Wahl der Beweismittel nach pflichtgemäßem Ermessen Keine Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

100 3. Einschränkungen des Freibeweises
§ 29 Abs. 2: „Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit und das Recht zur Zeugnisverweigerung gelten für die Befragung von Auskunftspersonen entsprechend. Abs. 3: Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhebung aktenkundig zu machen.“ Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

101 a. Amtsverschwiegenheit
§§ 376, 408 II ZPO: Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit Schutz des öffentlichen Interesses an der Geheimhaltung der dem Gemeinwohl dienenden Geheimnisse Entscheidung über Geheimhaltungsinteresse bei der Dienstaufsichtsbehörde Pflicht zur Einholung einer Aussagegenehmigung durch das Gericht Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

102 b. Zeugnisverweigerung
§§ 383 bis 390 ZPO: Recht zur Zeugnisverweigerung § 383 Abs. 1 Nr. 1 – 3: Zeugnisverweigerungsrecht auf Grund persönlicher Beziehung zur Vermeidung eines Interessenkonflikts für den Zeugen § 383 Abs. 1 Nr. 4 – 6: Zeugnisverweigerung wegen beruflicher Funktion des Zeugen zur Vermeidung eines Konflikts mit dem Vertrauenstatbestand auf Grund des Berufs (z.B. Verfahrensbeistand, OLG Braunschweig, FamRZ 2012, 1408) § 384 Auskunftsverweigerungsrecht § 385 Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht §§ 386 ff. Verfahren bei Zeugnis- und Auskunftsverweigerung Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

103 c. Dokumentationspflicht des Gerichts
Information der Beteiligten über Ermittlungen in deren Abwesenheit (Auskünfte, persönliche Anhörungen, Augenscheineinnahmen) Gelegenheit zur Äußerung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (§ 37 Abs. 2) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

104 4. Der Strengbeweis, § 30 Abs. 2, 3 Es gelten die Vorschriften der §§ 355 – 484 ZPO: Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme Förmliche Beweiserhebung Beschränkung der Beweismittel Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

105 a. Obligatorischer Strengbeweis
§ 30 Abs. 2: soweit das FamFG dies vorschreibt. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

106 b. Verpflichtung zum Strengbeweis
§ 30 Abs. 3: Entscheidungserhebliche Tatsache ist ausdrücklich bestritten geblieben Diese ist von ausschlaggebender Bedeutung (Haupt- oder Indiztatsache) Gericht muss die Tatsache als im Freibeweisverfahren erwiesen ansehen (vgl. BT-Drs. 16/6308 S. 190). Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

107 c. Strengbeweis nach freiem Ermessen
Im Übrigen: § 30 Abs. 1: nach pflichtgemäßem Ermessen Kriterien: Ausreichende Sachaufklärung mit Mitteln des Freibeweises nicht möglich Streit über einzelne Tatsachen Bedeutung der Angelegenheit Anregungen der Beteiligten Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

108 III. Beweismittel Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

109 1. Strengbeweis Beschränkung der Beweismittel auf Zeugen
Sachverständige Augenschein Urkunden Parteivernehmung Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

110 Das familienpsychologische Gutachten
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, Studienjahr 2013/2014, Gabriele Ey

111 Kein juristisch oder psychologisch verbindlicher Begriff
Veränderte Sicht- und Vorgehensweise Statusdiagnose mit lösungsorientierten Strategien? Spezifisch familienpsychologische Einheit? Intervention sui generis? Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, Studienjahr 2013/2014, Gabriele Ey

112 Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens
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113 Fehlende Sachkunde des Gerichts
Einbettung in das familiengerichtliche Verfahren Vermittlung der dem Gericht fehlenden Sachkunde Beantwortung einer konkreten juristischen Fragestellung Schaffung einer zuverlässigen Entscheidungsgrundlage (BVerfG NJW 2007, 1266) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, Studienjahr 2013/2014, Gabriele Ey

114 Lösung der Konfliktsituation?
Grundsatz: Keine rechtliche Grundlage für Konfliktlösung Strengbeweismittel Einholung des Gutachtens nur, wenn zur Beantwortung der juristischen Fragestellung erforderlich Nur im Rahmen des erweiterten Auftrags nach § 163 II FamFG möglich Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, Studienjahr 2013/2014, Gabriele Ey

115 Bedeutung des Gutachtens
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, Studienjahr 2013/2014, Gabriele Ey

116 Grundlage der Entscheidung
Statusgutachten Lösungsorientierte Gutachten: § 163 II FamFG: „Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtenauftrages auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.“ Erforderlich also Anordnung des lösungsorientierten Vorgehens durch Gericht. Stellt sich erst während der Begutachtung heraus, dass ein lösungsorientiertes Vorgehen in Betracht kommt (z.B. Verdacht auf sexuellen Missbrauch bestätigt sich im Laufe der Begutachtung nicht, so ist die gerichtliche Anordnung zu veranlassen). Vorausgehende Diagnostik oder kombinierte SV-Tätigkeit? Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, Studienjahr 2013/2014, Gabriele Ey

117 Qualitätsstandards 1. Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten, 1984/1985 DFGT 2007 (AK 19): Mindeststandards bei der Begutachtung hypothesengeleitetes Vorgehen (Arbeitsplan, Untersuchungsplan, Umformulierung der juristischen Fragestellung in eine psychologische Fragestellung Darstellung der Aktenlage nach psychologisch relevanten Gesichtspunkten 3. Arbeitsgruppe Familienrecht Gutachten 2015 Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, Studienjahr 2013/2014, Gabriele Ey

118 Datenerhebung/ Untersuchungsbericht
Befund (Zusammenstellung der Daten) Stellungnahme, Prognose und Beantwortung der Beweisfrage Interventionen 3. Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Qualitätsstandards für psychodiagnostische Gutachten“ im Auftrag der Deutschen Gesellschaft für Psychologie DGPs, Dezember 2011 Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, Studienjahr 2013/2014, Gabriele Ey

119 Abweichen vom Gutachten
Will das Gericht vom Gutachten abweichen, hat es sich damit fundiert auseinanderzusetzen und den Sachverständigen schriftlich oder in einem Termin zu befragen. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, Studienjahr 2013/2014, Gabriele Ey

120 Bewertung des Gutachtens
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, Studienjahr 2013/2014, Gabriele Ey

121 Beantwortung der Beweisfragen
Das Gericht muss das Gutachten darauf prüfen, ob und mit welchem Ergebnis die Beweisfragen beantwortet worden sind. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, Studienjahr 2013/2014, Gabriele Ey

122 Grundlagen des Gutachtens
Das Gericht kann dem Gutachten nicht unkritisch folgen. Es muss das Gutachten selbständig bewerten und auf fehlende Begründungen und innere Widersprüche überprüfen. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, Studienjahr 2013/2014, Gabriele Ey

123 Richterliche Überzeugung
Korn-Bergmann/Purschke, Gutachter – „Heimliche Richter“ im Kindschaftsverfahren? – FamRB 2013, 302 ff., 338 ff. Salzgeber, Der psychologische Sachverständige im Familiengerichtsverfahren – Hat der Sachverständige immer Recht? – FF 2013, 194 ff. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, Studienjahr 2013/2014, Gabriele Ey

124 Mündliche Erläuterung des Gutachtens
Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, Studienjahr 2013/2014, Gabriele Ey

125 Rechtliche Grundlagen
§ 414 III ZPO, § 30 I FamFG: „Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere.“ Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, Studienjahr 2013/2014, Gabriele Ey

126 Notwendigkeit Erforderlichkeit der Anordnung, wenn
das Gutachten in einem wichtigen Punkt unklar oder zweifelhaft ist, es von einem anderen Sachverhalt ausgeht als dem, den das Gericht zugrunde legen will, wenn Gutachten und später vorgelegtes Privatgutachten sich in einem erheblichen Punkt widersprechen, wenn ein Beteiligter die Befragung des Sachverständigen beantragt hat. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, Studienjahr 2013/2014, Gabriele Ey

127 2. Freibeweis Alle zugänglichen Erkenntnisquellen, wie Auskünfte
Anhörungen Berichte Beiziehung von Akten schriftliche Zeugenaussagen, eidesstattliche Versicherungen Internetrecherchen Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

128 IV. Beweiswürdigung und Beweislast
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129 1. Beweiswürdigung § 37: freie, aus dem gesamten Verfahren und allen Erkenntnisquellen gewonnene richterliche Überzeugung, soweit diese verwertbar sind. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

130 2. Beweislast Grundsätzlich keine Beweislastentscheidung
Aber: Einschränkung der Beweiserhebung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten nach §27: Mitwirkungslast Erhöhte Darlegungslast der Beteiligten, wenn Gericht auf deren Mitwirkung angewiesen ist (vgl. BT-Drs. 16/6308, OLG Köln NJW-RR 1991, 1285, 1286). Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

131 Verfahrensbeendigung in FG-Familiensachen
Teil 11 Verfahrensbeendigung in FG-Familiensachen Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

132 I. Verfahrensbeendigung ohne Gerichtliche Entscheidung
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133 1. Beendigung durch Antragsrücknahme
§ 22 : „(1) Ein Antrag kann bis zur Rechtskraft der Endentscheidung zurückgenommen werden. Die Rücknahme bedarf nach Erlass der Endentscheidung der Zustimmung der übrigen Beteiligten. (2) Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Endentscheidung wird durch die Antragsrücknahme wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Das Gericht stellt auf Antrag die nach S. 1 eingetretene Wirkung durch Beschluss fest. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.“ (4) (sinngemäß) Abs. 2 gilt nicht in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

134 a. Anforderungen an Rücknahme
Ausdruck der Dispositionsbefugnis Kein Formerfordernis Zeitpunkt der Rücknahme im FGG streitig gewesen § 22 Abs. 1: bis zur Rechtskraft der Endentscheidung Kein Zustimmungserfordernis vor Erlass der Endentscheidung, danach nur mit Zustimmung aller Beteiligter Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

135 b. Folgen der Rücknahme Verfahrensbeendigung
Wirkungslosigkeit nicht rechtskräftiger Beschlüsse außer in amtswegigen Verfahren Deklaratorischer Ausspruch der Wirkungslosigkeit Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

136 2. Beendigung durch Erklärung der Beteiligten (§ 22 Abs. 3)
Beendigungserklärung aller Beteiligten Keine Prüfung des Gerichts, ob Erledigung eintreten ist (BR-Drs. 309/07 S. 12; anders noch die Formulierung im Gesetzesentwurf; Keidel § 22 Rn. 23; Horndasch/Viefhues/Reinken § 22 Rn. 10; a.A. Rakete-Dombek in Meysen pp. § 22 Rn. 5). Keine Endentscheidung des Gerichts Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

137 Fallbeispiel Carl Meyer ist der nichteheliche Sohn von Anna Meyer und Bertold Bartok. Das Kind wächst bei den Eltern von Bertold Bartok auf. Anna kümmert sich nicht mehr um das Kind. Bertold besucht es gelegentlich bei seinen Eltern. Die Eltern von B.B. wollen als Pflegepersonen dem Kind ihren Nachnamen geben und beantragen hierzu die familiengerichtliche Genehmigung. Das Amtsgericht entspricht diesem Antrag. Nunmehr legt Anna Beschwerde ein. Daraufhin nehmen die Pflegeeltern den Antrag zurück. Bertold Bartok äußert sich auf die Anfrage des Gericht, ob er mit der Rücknahme des Antrags einverstanden sei, nicht. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

138 Lösung B ist notwendiger Beteiligter und muss nach Erlass der amtsgerichtlichen Entscheidung zustimmen. Da dies nicht geschehen ist (konkludente Zustimmung?), ist die Rücknahme des Antrags nicht wirksam. Das Verfahren ist nicht durch Rücknahme beendet. Lösungsmöglichkeit? Die Beschwerde von Anna hat Erfolg. Denn der Antrag wird faktisch nicht weiterverfolgt. Es bedarf also keiner Genehmigung mehr. Das Verfahren hat sich erledigt. Die Erledigung ist durch Beschluss mit Kostenentscheidung auszusprechen. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

139 3. Beendigung durch Vergleich
(1) Voraussetzungen: § 36 Abs. 1 S. 1: „Die Beteiligten können einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.“ Vergleich zwischen den Beteiligten Verfügungsbefugnis über Verfahrensgegenstand Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

140 a. Vergleich zwischen den Beteiligen
Der Vergleich muss zwischen allen Beteiligten geschlossen werden oder zumindest deren Zustimmung erfahren. z.B.: Vergleich in einer Umgangsrechtssache zwischen Eltern Kind (gesetzliche Vertretung erforderlich) JA, wenn Beteiligter Verfahrensbeistand Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

141 b. Verfügungsbefugnis über Verfahrensgegenstand
Die Verfügungsbefugnis richtet sich nach materiellem Recht. eingeschränkte Dispositionsbefugnis in Kindschaftssachen über Herausgabe und Umgang Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

142 c. Mittelbare Erledigung durch Vergleich
Einigung der Beteiligten über den Verfahrensgegenstand Keine Dispositionsbefugnis Entscheidung des Gerichts nach Maßgabe der Einigung unter Prüfung des der Angemessenheit der Einigung Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

143 (2) Förmlichkeiten des Vergleichs
1. Vergleich in der mündlichen Verhandlung § 36 Abs. 2: „Kommt eine Einigung im Termin zustande, ist hierüber eine Niederschrift anzufertigen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Niederschrift des Vergleichs sind entsprechend anzuwenden.“ Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

144 Niederschrift § 160 ZPO: Aufnahme der Beteiligten im Protokoll
Aufnahme des vollen Vergleichswortlauts im Protokoll oder als Anlage Vorlesung oder Abspielen vom Tonträger Genehmigung durch Beteiligte Unterzeichnung des Protokolls durch Vorsitzenden und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Zwingende Formvorschriften, sonst nicht vollstreckbar Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

145 2. Vergleich außerhalb der mündlichen Verhandlung § 36 Abs
2. Vergleich außerhalb der mündlichen Verhandlung § 36 Abs. 3: „Ein nach Abs. 1 S. 1 zulässiger Vergleich kann auch schriftlich entsprechend § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen werden.“ Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

146 Schriftlicher Vergleich
§ 36 Abs. 3, § 278 Abs. 6 ZPO: „Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach S. 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. …“ Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

147 (3) Gerichtliche Billigung des Vergleichs in Kindschaftsverfahren
§ 156 Abs. 2: „Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht dies billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.“ Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

148 aa. Erfordernis der gerichtlichen Billigung
Einschränkte Dispositionsbefugnis in Umgangs- und Herausgabeverfahren Wie ist es in den übrigen Kindschaftssachen des § 156 Abs. 1? Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

149 bb. Voraussetzungen der gerichtlichen Billigung
Abs. 2 S. 2: In Umgangsverfahren darf die Regelung dem Kindeswohlinteresse nicht widersprechen In Herausgabeverfahren? In den übrigen Kindschaftssachen nach Abs. 1? Abs. 2 S. 2 enthält keine ausdrückliche Regelung. Gesetzeshistorische Erklärung: S. 2 bezog sich ursprünglich nur auf die Umgangsregelung und ist auf Grund Stellungnahme des B-Rates auf Herausgabe des Kindes erweitert worden. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

150 Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/6308 S
Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/6308 S. 40, 237: § 156 Abs. 2 betraf nur die Umgangsregelung. Begründung des Entwurfs: „Die Regelung erweitert den Anwendungsbereich des § 36 auf das Umgangsrecht, das nicht zur Disposition der Beteiligten steht.“ Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

151 Stellungnahme Bundesrat, BT-Drs. 16/6308 S. 376:
§ 156 Abs. 2 wie folgt zu ändern: S. 1 ist wie folgt zu fassen: „Erzielen die Beteiligten in einer Kindschaftssache ….“ In S. 2 ist das Wort „Umgangsregelung“ durch das Wort „Regelung“ zu ersetzen.“ Begründung: Es ist nicht ersichtlich, warum die Kontrollmöglichkeit des Gerichts auf Umgangsregelungen beschränkt sein soll. Sie hat der Sache nach für alle Kindschaftssachen des § 156 Abs. 1 zu gelten. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

152 Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 16/6308 S
Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 16/6308 S. 414: Stimmt zu, soweit es Vergleich über Kindesherausgabe betrifft, Nicht bei elterlicher Sorge und Aufenthaltsbestimmung, weil die Beteiligten hierüber nicht disponieren können. Bei Herausgabe schon: Vorschlag, § 156 Abs. 2 S. 1 wie folgt zu fassen: - wie Gesetz geworden - Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

153 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drs. 9733 S
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drs S. 74, 293) entspricht der jetzigen Gesetzesfassung. Begründung: „Die Änderung in Abs. 2 entspricht der Stellungnahme des Bundesrates, der die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

154 Vergleich bei Herausgabe und Umgangsrecht
Folge: Kein Vergleich in Sorgerechts- und Aufenthaltsbestimmungsrechtsverfahren Vergleich bei Herausgabe und Umgangsrecht Gerichtliche Billigung bei Herausgabe und Umgang (Redaktionsversehen in Abs. 2 S. 2) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

155 (4) Vergleich als Vollstreckungstitel
§ 86 Abs. 1 Nr. 2 und 3: Die Vollstreckung findet statt aus gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2) beachte: § 89 Abs. 2 3. weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 ZPO, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

156 Vergleich und Billigungsbeschluss
§ 33 FGG: BGH, Beschl. v – XII ZB 120/04 Die Einigung über das Umgangsrecht erfährt erst durch die familiengerichtliche Bestätigung konkretisierende, konstitutive Wirkung § 156 Abs. 2: OLG Nürnberg, Beschl. v – 7 UF 487/11 Der Beschluss, in dem eine Umgangsvereinbarung gebilligt wird, hat rein deklaratorischen Charakter und ist nicht anfechtbar § 156 Abs. 2: OLG München. Beschl. v – 4 UF 508/14 Der Bewilligungsbeschluss kann mit der Beschwerde nach § 58 FamFG angefochten werden. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

157 II. Güterichter Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

158 1. Ausgangspunkt: Hinwirkung des Gerichts auf gütliche Einigung
§ 36 Abs. 1 S. 2: „Das Gericht soll außer in Gewaltschutzsachen auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken.“ Möglichst früh Darstellung der Vorteile einer gütlichen Einigung eigener Vergleichsvorschlag Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

159 2. Einschaltung des Güterichters
Einführung durch Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ vom (BGBl. I, S. 1577), in Kraft getreten am Geltung: ZPO sowie in alle anderen Verfahrensordnungen mit Ausnahme der StPO Vom Präsidium des Gerichts für die Durchführung der Güteverhandlung oder für weitere Güteversuche bestimmter Richter (vgl. § 21e GVG) Tätigwerden nach Verweisung durch den zuständigen Richter bzw. Spruchkörper Einsatz aller Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation (§ 278 Ab. 5 ZPO) Ermessen hinsichtlich der Methode der Konfliktbeilegung Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

160 Gesetzliche Grundlagen
§ 278 Abs. 5 ZPO “Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.” § 278a ZPO: “(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. (2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an.” Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

161 § 36 Abs. 5 FamFG: „Das Gericht kann die Beteiligten für den Versuch einer gütlichen Einigung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Für das Verfahren vor dem Güterichter gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.“ Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom (BGBl. I S. 1577) m.W.v Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

162 III. Gerichtliche Entscheidung
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163 1. Verfahrensbeendigung durch Beschluss
Beschluss als einheitliche Entscheidungsform in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (früher: Verrichtungen (§ 35 FGG), Verfügungen (§ 20 FGG), Anordnungen (§ 13 FGG) oder Beschlüsse (§§ 56e, 84 FGG)) Verfahrensbeendigung durch Endentscheidung, also Beschluss, der den Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt (§ 38 FamFG) Abgrenzung zu Neben-, Zwischen- und vorläufigen Entscheidungen Ausnahme im Registerrecht (dort durch Verfügung, § 383) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

164 2. Inhalt des Beschlusses
Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten Bezeichnung des Gerichts und der Richter Beschlussformel Begründung (Ausn. Abs. 4 i.V.m. Abs. 5) Unterschriften Rechtsbehelfsbelehrung Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

165 In der Sorgerechtssache
399 F 185/10 Amtsgericht Köln Beschluss In der Sorgerechtssache betreffend das minderjährige Kind Pipi Hotzenplotz, geboren am , wohnhaft bei der Kindesmutter, an der beteiligt sind: 1. der Kindesvater Karl Hotzenplotz, Waldstraße 19, 5765 Leverkusen, Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Schlau 􀂫 2. die Kindesmutter Carola Hotzenplotz, Wiesenstraße 7, Köln, Antragsgegnerin, 3. Stadt Köln, Amt für Kinder, Jugend und Familie, Amtsvormundschaft Ehrenfeld, Venloer Straße , Köln, (AZ: xxx/xxxxx P), 4. Frau Sabine Friedlich, Kölner Straße 419, Pulheim, (AZ: 515/421-2) Verfahrensbeistand, hat das Amtsgericht 􀂱 Familiengericht 􀂱 Köln durch die Richterin am Amtsgericht Talfrau am 30. August 2013 b e s c h l o s s e n : Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

166 3. Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 S. 3)
Erlass durch Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

167 4. Wirksamwerden des Beschlusses (§ 40)
Grundregel: Wirksamwerden mit Bekanntgabe (§ 40 Abs. 1) Bekanntgabe des Beschlusses (§ 41) Bekanntgabe nach § 41 Abs. 1 i.V.m. § § 15 Abs. 2 durch Zustellung des Beschlusses nach §§ 166 bis 195 ZPO oder Übergabe zur Post auch bei Entscheidungen, durch die eine Frist gewahrt werden soll. Förmliche Zustellung anfechtbarer Entscheidungen an den, dessen erklärtem Willen die Entscheidung nicht entspricht. Bekanntgabe unter Anwesenden nach § 41 Abs. 2 Durch Verlesen der Beschlussformel oder schriftliche Bekanntgabe Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey

168 Wirksamwerden mit Rechtskraft: § 40 Abs. 2 und 3
Ausnahme: Wirksamwerden mit Rechtskraft: § 40 Abs. 2 und 3 Abstammungssachen (§ 184 Abs. 1) Adoptionssachen (§ 198 Abs. 1) Ehewohnungs- und Haushaltssachen ( 209 Abs. 2) Kindschaftssachen betreffend die freiheitsentziehende Unterbringung (§ 167 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 324 Abs. 1) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey


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