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Haftung des Bauingenieurs

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Präsentation zum Thema: "Haftung des Bauingenieurs"—  Präsentation transkript:

1 Haftung des Bauingenieurs
Richtersicht + Richterinnensicht von 31

2 Ziel Die Sicht des Richters als eigenständige Sicht
Was konstituiert die Richtersicht ? Der Richter als Vermittler Der Richter als Entscheider Der Richter als Entscheider – auch auf der Basis des Sachverständigengutachtens von 31

3 Eigenständige Sicht des Richters
Interessengeleitete Sicht Der Bauherrn Des Projektsteuerers Des Rechtsanwalts Des Ingenieurs Der ausführenden Firmen Die neutrale – objektive – Sicht Aus der Perspektive des Vertrags – des Rechts Abgrenzung zur Sicht des SV – Technikregeln von 31

4 Beispiel konkret – Vertragsinhalt +-umfang
Der Tragwerksplaner erhält den Auftrag zur Tragwerksplanung Was ist das Werk, was ist der Erfolg ? Hört das Werk mit der Grundleistung in der Phase 6 des § 64 HOAI auf ? Gehören die Besonderen Leistungen ab der Phase 7, insbesondere die Phase 8 dazu ? Auslegung des Vertragsversprechens, mit Blick auf § 633 Abs. 2 BGB und die geschuldete Beschaffenheit des Werks. von 31

5 Beispiel konkret – Vertragsinhalt + umfang
Der Ingenieur erhält den Auftrag zur Planung eines Ingenieurbauwerks Was ist das Werk, was ist der Erfolg ? Gehört die örtliche Bauüberwachung nach § 57 HOAI dazu ? Haftet der Ingenieur, wenn der SV später ausführt, die Ursache liege in einer unzuläng-lichen Objektüberwachung Ist der Verweis auf § 55 Abs. 2 Nr. 8 HOAI zielführend oder gilt doch auch § 57 HOAI von 31

6 Die Perspektiven der Beteiligten
Bauherr Projekt-steuerer Anwalt Trag-werks-planer Firma Sachver-ständi-ger Richter Ein-seitig Erfolg Im Auge Inter-essen-geleitet Je nach Fall Interes-sengelei-tet Interes-senge-leitet Tech-nisch orientiert neutral Neutrale ganz-heitliche Sicht von 31

7 Konstituenten der Richtersicht
Die Technikleistung Respekt vor der technischen Leistung der Ingenieure. Das Staunen über die Abläufe und das, was an Ablauforganisation geleistet wird. Dass der Mensch Fehler machen kann – auch der Richter Der Vertrag und das daraus ableitbare Versprechen von 31

8 Konstituenten der Richtersicht
Der Vertragstyp als Werkvertrag Das daraus sich ergebende Haftungssystem Bestimmung des Werks und des Erfolgs Gesamterfolg Teilerfolg Die Notwendigkeit der Abgrenzung des Werks des Ingenieurs vom Werk der Fachplaner § 73 HOAI Die Besonderheit mit der Nacherfüllung Das vermutete Verschulden bei Pflichtverletzung § 280 von 31

9 Unverfügbarkeit des Systems
Dieses System steht unverbrüchlich fest Ohne gute Theorie keine gute Lösung Die Arbeit am Sachverhalt Richter an Recht/Vertrag/Gesetz gebunden Freilich Gesetz auslegungsfähig Vertrag auslegungsfähig Was ist schon Recht, was Gerechtigkeit ? von 31

10 Beispiel Weiße Wanne vom Ingenieur vorgesehen und vom Tragwerksplaner bemessen Versorgungsleitungen machen Öffnungen notwendig, werden auch geschalt. Schließlich aber nicht alle gebraucht. Zwei der Öffnungen werden einfach zugemauert. Steigendes Grundsatz setzt Untergeschoss unter Wasser von 31

11 Was sagen die Beteiligten ?
Tragwerks-planer Ingenieur Der Fach-planer Der Sachver-ständige Meine Sache nicht, der Inge-nieur / Fachplaner Meine Sache nicht der Fach-planer Meine Sache nicht der Inge-nieur Bestimmt die Ursache, nicht die rechtliche Zurechnung von 31

12 Was sagen die Beteiligten ?
Der Projekt-steuerer Der Anwalt Der Bauherr So weit geht meine Aufgabe nicht Maßgeblich ist, wen er vertritt Schlägt die Hände über den Kopf zusammen doch Fachleute eingeschaltet, das kann es doch nicht geben ! von 31

13 Und der Richter ? Nicht blind, sondern sehend
Nicht mit dem Schwert, sondern mit dem Skalpell und mit der Waage Tariert den Fall und fragt und fragt und fragt: Der Richter darf nie aufhören zu fragen Der Richter darf nicht vorschnell aufhören zu zweifeln Ihm hilft jedoch das System, das freilich die Lösung nicht notwendig vorgibt und Entscheidungen nicht überflüssig, sondern notwendig macht. von 31

14 Und der Richter ? Alles im offenen Diskurs
Also Offenlegung der Argumente Ich schließe den Tragwerksplaner als Haftenden aus, weil Ich bejahe die Haftung des Ingenieurs, weil Sein Werk ist die Wasserundurchlässigkeit der Umfassungswände insgesamt und an jeder Stelle Ich bejahe die Haftung des Fachplaners Sanitär, wenn Meldung an den Ingenieur unterlassen Ich bejahe die Haftung des Rohbauunternehmers, denn er wusste um das Erfordernis der Wasserundurchlässig-keit. von 31

15 Begründung des Richters
Tragwerksplaner: Werk Standsicherheit und nicht diese Art der Dichtigkeitsvorsorge, wohl besondere Art der Bewehrung, aber nicht das. Und die Objektüberwachung ? Ingenieur: Gesamterfolg Fachplaner: Zwar keine Verfehlung des Ge-samtverfolgs, aber Nebenpflichtverletzung Unternehmer: Verfehlung des Gesamterfolgs von 31

16 Und der Sachverständige (SV) ?
Der Richter sucht Hilfe bei dem SV Wie kann der SV helfen ? Welche Fragen an den SV ? Hätte der Tragwerksplaner überwachen müssen Welche Aufgabe hat der Fachplaner, Welche der Ingenieur ? Was ist der Maßstab ? SV – nach Technikregeln Richter nach Rechts- und Vertragsregeln von 31

17 Vermittlung vor der Entscheidung
Auf rechtlichem Hintergrund Nach allgemeinen Grundsätzen Der Besteller bestellt Fachleute Der Besteller vertraut auf die Fachkenntnisse der Fachleute Der Misserfolg ist gleichzeitig enttäuschtes Vertrauen Der Misserfolg ist nicht schicksalhaft, nach dem Motto, wer baut oder bauen lässt, ist selbst schuld von 31

18 Vermittlung vor der Entscheidung
Der Ingenieur: Er wird auf § 57 HOAI verweisen, nicht übertragen, aber faktisch doch erledigt. Auch Fortschreibung der Ausführungsplanung. Der Fachplaner: Fortschreibung der Ausführungsplanung, Informationspflicht Der Unternehmer: Ausführungsfehler Dann die Gewichtung im Innenverhältnis nach Quotenbildung von 31

19 Der Vergleichsversuch des Richters
Grund für eine Beteiligung des Bestellers ? Nein Grund für eine Beteiligung des Tragwerk-planers ? Nein: selbst, wenn Objektüberwachung, dann hinsichtlich Bewehrung, Schalung, Überdeckung, nicht aber hinsichtlich Öffnung schließen. (Hier Anknüpfung an SV mit Fragen) Also Aufteilung auf Unternehmer, Ingenieur und Fachplaner, nach Drittel-Lösung oder andere Ge-wichtung, Wertung, Fachplaner weniger als die beiden anderen: 20, 40 und 40. von 31

20 Der Richter als Entscheider
Aspekte Beurteilen und Entscheiden Alle Gesichtspunkte, alle Abläufe, alle Umstände Z.B: Wie mit den Schlitz- und Durchbruchplänen, wer erstellt sie, wer hat sie zu erstellen, wer erhält sie und hat sie zu berücksichtigen ? Wie in der Praxis, wie von Rechts wegen ? Was ist aus der HOAI zu entnehmen im Hinblick auf die Arbeitsschritte und die Teilerfolge ? Zählt das Argument, das Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerkplaners sei eine Besondere Leistung und diese nicht beauftragt ? von 31

21 Der Richter/die Richterin – der Ärmste / die Ärmste
Besteller Tragwerks-planer Prüfinge-nieur Ingenieur Fachplaner Der Sachver-ständige Will alles Ich nicht oder nur zum Teil Prüfinge-nieur: im öffentlichen Auftrag Im Honorar gedrückt, dann auch Erfolg ge-mindert Was geht mich das an Schildert das Große und Ganze der Technik von 31

22 Richter /in braucht Strukturen im Recht
Wer als Ingenieur Planung verspricht – welche Beschaffenheiten muss diese haben ? Gelten die HOAI-Arbeitsschritte immer auch bei Verträgen ohne Anlehnung an die HOAI ? Wer als Ingenieur im Bereich der Betoninstandsetzung kathodischen Korrosionsschutz plant – muss der auch die Wartung ausschreiben ? Ist kathodischer Korrosionsschutz eine elektrotechnische Anlage, die unter § 13 Nr. 4 Abs. 2 VOB/B fällt ? von 31

23 Richter/in braucht Strukturen
Wie muss Objektüberwachung ausgeführt werden ? Ist der bauleitende Architekt salviert, wenn Leitungsdurchführungen nicht fachgerecht sind, er aber eine Zulassung im Einzelfall nach Art 23 BayBO erwirkt. Ist er gegenüber dem Besteller aufklärungspflichtig ? Liegt bei Schweigen Arglist vor ? Wie steht es um die Haftung gegenüber Dritten von 31

24 Die Struktur unerlaubte Handlung und Verkehrsicherungspflicht
Der Ingenieur und die Vertragspflichten Der Ingenieur und die Verkehrssicherungs-pflichten Das macht einen Unterschied Im Vertrag helfen Bedenken und Haftungsentlastungen Im Bereich der unerlaubten Handlung gilt das nicht. Das verkehrssichere Werk Maßstäbe für das verkehrssichere Werk Identität mit dem Vertragsparameter Identität mit dem Parameter nach Bauordnungsrecht und Sonderbauordnungen ? von 31

25 Fazit Beurteilen und Entscheiden
In einem technisch geprägten Bereich Angesichts einer unklaren und ungewissen Maßstabsbildung Gelingt nur auf der Grundlage einer differenzierten Theorie Einer gründlichen Zurkenntnisnahme des Sachverhalts In einem offenen Diskurs, in welchem Richter / Richterin zuhört und einordnet und die Argumente zum Angriff durch die offen legt. von 31

26 Und der Sachverständige ?
Das Allheilmittel für Richter/Richterin ? Fragen wir ihn doch: Nicht nur, wer hat es verursacht, sondern: Wer haftet, wer ist verantwortlich, in welcher Höhe, Ist der Aufwand unverhältnismäßig hoch, wie hoch ist die Minderung ? Wie kann man denn nachbessern ? Ist das ein Fehler ? Wie hoch ist der technische Minderwert ? von 31

27 Die Folge solcher Fragen ?
Sie sind der Beginn des Übels. Technik und Recht werden nicht mehr getrennt. Die Technik beurteilt eventuell anders als das Recht Der Mangel ist subjektiv geprägt und die objektive Seite, nämlich die Gebrauchstauglichkeit, bestimmt nur mit. von 31

28 z.B. zur Nachbesserung Die unzulängliche Durchgangshöhe bei einem Unterzug aus Holz im Rahmen einer Treppe: Der Unterzug kann verschmälert werden, so kann der Fehler des Treppenbauers beseitigt werden. Der Putzer hat den Deckenputz fehlerhaft aufgebracht: Nachbesserung nach dem SV durch Anbringen von Gipskartonplatten. von 31

29 Auch eine Erkenntnis Die Technik ist das eine
Das technische System ist das des SV Das Recht ist das andere Das technische System spielt im Recht nur dann und dort eine Rolle, wo das Gesetz, das Vertragsrecht dies zulässt von 31

30 Und der Schluss Recht und Technik greifen ineinander
Recht, Technik und der Sachverhalt greifen ineinander Richter, Sachverständige, Anwälte, Baubeteiligte greifen ineinander Das Geflecht zum Zweck der Rechtsfindung zu zerlegen, Aufgaben zuzuweisen und schließlich zu entscheiden fordert viel, von allen Seiten, nicht verdunkeln, sondern erhellen. Aber es gibt viel Schatten und das Licht des Richters / der Richterin leuchtet nicht sehr weit. von 31

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