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Veröffentlicht von:Amal Bornheimer Geändert vor über 10 Jahren
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Eurogarant Fuhrpark Lounge 2011 Flottenrecht
Rechtsanwalt Joachim Otting
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Arbeitsrecht An mich wurde die Frage herangetragen, ob Arbeitnehmer an den Kosten von ihnen verschuldeter Unfälle jedenfalls in der Weise beteiligt werden können, dass sie die Selbstbeteiligung oder einen Betrag in Höhe einer üblichen Selbstbeteiligung tragen müssen
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Und was sagen diese Spezialisten?
Arbeitsrecht Bekanntlich bin ich kein Arbeitsrechtler, also habe ich Spezialisten befragt. Und was sagen diese Spezialisten? „Es kommt darauf an“ Offenbar gibt es zu diesem Fragenkreis nur sehr wenig veröffentlichte Rechtsprechung
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Ich hoffe, dass Sie dazu praktische Erfahrungen beitragen können
Arbeitsrecht Daher möchte ich hier zunächst meine Erkenntnisse vortragen und dann mit ihnen in den Erfahrungsaustausch gehen Ich hoffe, dass Sie dazu praktische Erfahrungen beitragen können
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Arbeitsrecht Man muss unterscheiden:
1.) Unfall auf erlaubter Privatfahrt? 2.) Unfall auf dienstlich veranlasster Fahrt?
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Fahrlässiges Handeln bezeichnet die Umgangssprache als „aus Versehen“
Arbeitsrecht Vorab müssen wir die Begriffe der leichten, der mittleren und der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes klären „Vorsatz“ ist Absicht. Wer vorsätzlich handelt, handelt also absichtlich Fahrlässiges Handeln bezeichnet die Umgangssprache als „aus Versehen“
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Arbeitsrecht „Leichte Fahrlässigkeit“ kann man übersetzen als „…kann jedem mal passieren…“ „Mittlere Fahrlässigkeit“ als „…sollte nicht passieren, ist aber noch verzeihlich“ „Grobe Fahrlässigkeit“ als „…darf nicht passieren und ist unentschuldbar“
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Arbeitsrecht Wer vorsätzlich einen „Unfall“ verursacht, ist auch dem Arbeitgeber gegenüber ohne Rücksicht auf den Fahrtzweck in vollem Umfang schadenersatzpflichtig Dabei zahlt ohnehin keine Kaskoversicherung, denn die ist eine Versicherung gegen Unfälle, und was vorsätzlich geschieht, ist kein Unfall
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Arbeitsrecht In unserem Zusammenhang ist der Begriff des „Unfalls“ definiert als „mit plötzlicher mechanischer Gewalt unfreiwillig von außen einwirkendes Ereignis“ Bei Vorsatztaten fehlt es an der Unfreiwilligkeit Deshalb muss auch die Haftpflichtversicherung nicht eintreten
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Arbeitsrecht Das kommt hoffentlich selten vor Fallgruppen sind:
Der Arbeitnehmer benutzt das Fahrzeug für einen „Unfallbetrug“ zugunsten eines Anderen Der Arbeitnehmer rastet aus und benutzt das Fahrzeug als „Waffe“
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Arbeitsrecht Im Bereich der fahrlässig verursachten Unfälle muss je nach Fahrtzweck differenziert werden
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Arbeitsrecht 1.) Unfall auf Privatfahrt
Das ArbG Hamburg hat mit Urteil vom Ca 174/07 entschieden, dass eine Regelung im Dienstwagenüberlassungsvertrag , wonach der Arbeitnehmer bei einem von ihm selbst verschuldeten Unfall eine Selbstbeteiligung zahlen muss, nicht zu beanstanden ist
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Arbeitsrecht Der Arbeitgeber trage in der Regel die Kosten für eine Vollkaskoversicherung und ggf. die Kosten für eine unfallbedingt erhöhte Prämie. Mit der Vollkaskohabe der Arbeitgeber eine angemessene Vorsichtsmaßnahme zum Ersatz bzw. zur Reduzierung etwaiger Unfallschäden getroffen.
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Arbeitsrecht Ohne eine solche Vollkaskoversicherung müsse die Verantwortlichkeit erst mühsam geklärt werden. Zudem wäre dann das Risiko für den Arbeitnehmer höher, dass er im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleiches mehr zahlen müsse. Daher sei die SB – Tragung durch den Arbeitnehmer interessenausgleichenend
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Arbeitsrecht Die Erwägung, dass der Arbeitnehmer durch das Kostenrisiko auch diszipliniert wird, findet sich in dem Urteil nicht Sie mag aber mitgeschwungen haben, denn sonst wäre der Sorglosigkeit Vorschub geleistet
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2.) Unfall auf Dienstfahrt
Arbeitsrecht 2.) Unfall auf Dienstfahrt Ohne eine entsprechende Klausel gilt die Rechtsprechung zum innerbetrieblichen Schadenausgleich bei gefahrgeneigter Arbeit
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Arbeitsrecht - keine Kostenbeteiligung bei leichter Fahrlässigkeit
- evtl. kleine Kostenbeteiligung bei mittlerer Fahrlässigkeit - große bis volle Kostenbeteiligung bei grober Fahrlässigkeit, aber immer begrenzt auf das aus dem Gehalt mögliche, in der Regel max. 3 x netto
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Das ist umstritten und nicht obergerichtlich geklärt
Arbeitsrecht Fraglich ist nun, ob eine Kostentragungspflicht in Höhe der Selbstbeteiligung auch bei dienstlich veranlassten Fahrten im Dienstwagenüberlassungsvertrag vereinbart werden kann Das ist umstritten und nicht obergerichtlich geklärt
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Arbeitsrecht Ein vorformulierter Dienstwagenüberlassungsvertrag folgt dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Enthält eine Klausel zwei Regelungen und ist eine davon unwirksam, ist die ganze Klausel dahin
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Arbeitsrecht Deshalb empfiehlt es sich, eine Klausel für die Kostentragungspflicht bei privat veranlassten Fahrten und ein weitere davon getrennte für die Kostentragungspflicht bei dienstlich veranlassten Fahrten zu verwenden, damit bei einem strengen Richter jedenfalls die für Privatfahrten hält
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Die weiteren Folien befassen sich mit Schadenersatzrecht
Themenwechsel Die weiteren Folien befassen sich mit Schadenersatzrecht
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Anwaltskosten Hier schon einmal behandelt ist das zurzeit eskalierende Thema der Anwaltskosten für die Schadenregulierung Die Urteile ergehen Schlag auf Schlag Die Tendenz ist eindeutig zugunsten der Flotten
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Anwaltskosten Das AG Kassel hat mit Urteil vom C 6230/08 gesagt: „Wenn sich aber Versicherer – was gerichtsbekannt ist – selbst bei der Regulierung von – jedenfalls für den Rechtskundigen – in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht eindeutigen Haftungsfällen bisweilen unter bewusster Missachtung obergerichtlicher Rechtsprechung auf juristische Spitzfindigkeiten kaprizieren, so dürfte es für die Beklagte leicht einzusehen sein, dass die Unfallabwicklung selbst bei dem Haftungsgrunde nach eindeutigen Haftungsfällen, bei denen die Einstandspflicht der Versicherung des Schädigers dem Grunde nach feststeht, eben nur scheinbar um ‚einfach gelagerte’ Verkehrsunfälle handelt.“
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Anwaltskosten AG Hamburg St. Georg, Urteil vom C 520/10: „Wegen der umfangreich wahrgenommenen Möglichkeiten der Haftpflichtversicherer, Schadenpositionen aus einem Verkehrsunfall zu kürzen, darf auch ein geschäftserfahrener Geschädigter sich von Anfang an zur Überprüfung etwaiger Einwendungen der Versicherung der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedienen.“
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AG Frankfurt/M. Urteil vom 17.3.2011 - 29 C 2712/10:
Anwaltskosten AG Frankfurt/M Urteil vom C 2712/10: Das AG Frankfurt hat unter anderem darauf abgestellt, dass gerichtsbekannter Weise Versicherungen bei „normalen“ Unfällen vielfältige Einwendungen erheben, sodass sich damit niemand selbst auseinandersetzen muss.
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Anwaltskosten Nicht ohne Originalitätswert ist ein weiteres Urteil des AG Frankfurt vom C 74/11 – In jenem Fall hat eine Leasinggesellschaft Schadenersatzansprüche für eines ihrer Fahrzeuge anwaltlich vertreten geltend gemacht. Die Sache schleppte sich von Februar 2008 bis September Trotzdem hatte die Versicherung die Chuzpe, die Anwaltskosten nicht zu erstatten mit der – vor Gericht erfolglosen - Begründung, es habe ein einfach gelagerter Fall ohne rechtliche Schwierigkeiten vorgelegen Mit denen will man dann nun wirklich keinen schwierigen Fall erleben…
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Anwaltskosten Das AG Köln vertritt mit Urteil vom C 224/10 die Auffassung, dass der Geschädigte eine Flotte von Autos unterhalte und sogar eine Rechtsabteilung habe, spreche nicht dagegen, dass er für die Regulierung eines Verkehrsunfalls einen externen Rechtsanwalt auf Kosten der gegnerischen Haftpflichtversicherung einschaltet Denn die Rechtsmaterie rund um Verkehrsunfälle sei so kompliziert geworden, dass nur noch spezialisierte Rechtsanwälte in der Lage seien, sie zu beherrschen
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Fiktive Abrechnung Ein Feld intensiven Kampfes ist nach wie vor die fiktive Abrechnung, dort vor allem der anzusetzende Stundenverrechnungssatz
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Neu: „VW-Entscheidung“
Urteil vom – VI ZR 53/09 Der BGH hat klargestellt, dass für die fiktive Abrechnung grundsätzlich weiterhin der Stundenverrechnungssatz der Markenwerkstatt am Ort des Geschädigten die Basis ist.
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VW - Entscheidung a) Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 155, 1 ff.)
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VW - Entscheidung b) Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
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VW-Entscheidung Also kann die Versicherung auch auf eine andere – auch markenfreie – Werkstatt verweisen, wenn die „gleichwertig“ ist. Die Beweislast für die Gleichwertigkeit liegt bei der Versicherung Gleiche Marke, auch autorisierte Werkstatt ist per se gleichwertig
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„VW-Entscheidung“ Solange das Fahrzeug des Geschädigten aber noch in der Garantiezeit ist, ist das unzumutbar („… in der Regel drei Jahre…“) Unzumutbar kann das auch sein, wenn der Geschädigte nachweist, dass er sein –auch älteres- Auto bisher ausschließlich in der Markenwerkstatt betreuen ließ
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Keine Versicherungssonderpreise
BGH Urteil vom – VI ZR 337/09 Der Verweis auf eine andere Werkstatt ist unzumutbar, wenn sie wegen Versicherungssonderpreisen billiger ist
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„Eurogarant-Entscheidung“
BMW 5er, acht Jahre alt, ca km Also ein vom Versicherer gut ausgewählter Fall, denn solche Autos sind statistisch betrachtet überwiegend keine Markenwerkstatt-Patienten mehr BGH Urteil vom – VI ZR 91/09 schafft nun Klarheit
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Eurogarant-Kriterien genügten
Der Vortrag des Versicherers zur Gleichwertigkeit beschränkte sich auf die Informationen, die drei im Prüfbericht genannten Werkstätten seien Mitglied im Zentralverband Karosserie und Fahrzeugtechnik, sie seien zertifizierte Meisterbetriebe für Karosserie- und Lackierarbeiten, deren Qualitätsstandard regelmäßig vom TÜV oder von der DEKRA kontrolliert werde. Es fänden ausschließlich Originalersatzteile Verwendung und die Kunden erhielten mindestens drei Jahre Garantie. Das hatte dem BGH genügt.
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Und ähnlich: „Soweit die Revision meint, dadurch sei nicht der Nachweis geführt, dass diese Werkstätten über eine ausreichende Ausstattung und auch Erfahrung mit der Automarke Mercedes-Benz verfügten, steht dem die unangegriffene Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, dass es für die Behebung der am Fahrzeug der Klägerin entstandenen Bagatellschäden besonderer Erfahrungen mit dieser Automarke nicht bedurfte.“ Urteil vom – VI ZR 259/09
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