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Informationsveranstaltung KrWG

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Präsentation zum Thema: "Informationsveranstaltung KrWG"—  Präsentation transkript:

1 Informationsveranstaltung KrWG
am in Hannover Vortrag 4: Das Anzeigeverfahren bei gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Turgut Pencereci Kontakt GKMP Partnerschaft RAe / StB / WP Flughafenallee 18/20 28199 Bremen Tel.: 0421/ Fax: 0421/ Internet:

2 Das Anzeigeverfahren für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen im neuen KrWG
Nach bisheriger Rechtslage musste durch den Sammler bei gewerblichen Sammlungen lediglich der Nachweis geführt werden, dass die Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (§ 13 Abs.3 Nr. KrW-/AbfG). Das neue KrWG sieht in § 18 für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen ein formalisiertes Anzeigeverfahren vor. Die Anzeigepflicht für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen gilt auch für Sammlungen, die bei Inkrafttreten des KrWG bereits durchgeführt worden sind (§ 72 Abs. 2 KrWG). Die Anzeigepflicht gem. § 18 KrWG gilt unabhängig von der Pflicht, die Tätigkeit als solche anzuzeigen bzw. genehmigen zu lassen (§§ 53 f. KrWG).

3 § 18 KrWG (1) (1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. (2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen 1. Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, 2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, 3. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, 4. eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie 5. eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

4 (3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
§ 18 KrWG (2) (3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen 1. Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie 2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung. Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beigefügt sind. (4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

5 § 18 KrWG (3) (5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

6 § 18 KrWG (4) (6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

7 § 18 KrWG (5) (7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Satz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

8 Welche Sammlungen sind anzeigepflichtig?
Legaldefinition in § 3 Abs. 15 KrWG: „Einsammeln von Abfällen“ nach h. M. auch Sammlungen im Bringsystem, nicht nur Holsystem gewerbliche Sammlungen Legaldefinition in § 3 Abs. 18 KrWG: „Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt“ auch dann, wenn auf Grundlage rechtlicher Bindungen zwischen Sammlung und Privathaushalt und in dauerhaften Strukturen erfolgt. kein Entgegenstehen überragender öffentlicher Interessen Leistungsfähigkeit einer gewerblichen Sammlung - § 17 Abs. 3 S. 4: Nrn. 1 und 2 des Satzes 3 gelten nicht, wenn vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung leistungsfähiger ist gemeinnützige Sammlungen Legaldefinition in § 3 Abs. 17 KrWG: Sammlung einer körperschaftssteuerbefreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zur Beschaffung von Mitteln für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke

9 Form der Anzeige, § 18 Abs. 2 und 3 KrWG
gewerbliche Sammlung Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens Art, Ausmaß Dauer der Sammlung Art, Menge Verbleib der zu verwertenden Abfälle vorgesehene Verwertungswege, einschl. Maßnahmen zur Kapazitätssicherstellung Darlegungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung innerhalb der Verwertungswege gemeinnützige Sammlung Größe und Organisation des Trägers bzw. des beauftragten Dritten Art, Ausmaß, Dauer der Sammlung auf Verlangen der Behörde weitere Unterlagen entsprechend der Vorgaben für gewerbliche Sammlungen Abs. 3 S. 2: im Einzelfall weitere Unterlagen entsprechend Abs. 2 Nr. 3-5 vorlegen, Überwachung deshalb wie bei gewerblicher Sammlung

10 „neue“ Sammlungen „alte“ Sammlungen Anzeigefristen § 18 Abs. 1 KrWG:
„Gemeinnützige … und gewerbliche Sammlungen … sind spätestens drei Monate vor Ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen.“ „alte“ Sammlungen § 72 Abs. 2 KrWG: „Für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen, die zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits durchgeführt werden, ist die Anzeige nach § 18 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten. …“ Da das KrWG am in Kraft getreten ist, läuft die Frist zur Anzeige „alter“ Sammlungen am ab.

11 Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens
Inhalt von Anzeigen Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens  Bezeichnung, Sitz, Kontaktdaten, Rechtsform - MA + FZ, Jahresumsatz - in schwachen Konjunkturphasen mit niedrigen Rohstoffpreisen Sammlung durchhalten Art, Ausmaß, Dauer, Umfang, Mindestdauer  was, wo, wann, wie? Art, Menge, Verbleib der zu verwertenden Abfälle  konkrete Angaben Verwertungswege inkl. Maßnahmen zur Kapazitätssicherstellung  keine pauschalen Angaben, keine „Vergangenheitsbewältigung“ Darlegung, dass ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gewährleistet ist  z. B. Vorlage von Verträgen  Verwertungswege offenlegen, nicht nur nachvollziehbar  Transparenz nicht behaupten, sondern herstellen!

12 Beteiligung der ÖrE: Stellungnahme im Rahmen des Anzeigeverfahrens!

13 Rechtsfolgen unterbliebener und nicht ordnungsgemäßer Anzeigen
Beachte: Angaben gem. § 18 Abs. 2 und 3 KrWG müssen die Behörde in die Lage versetzen, die Zulässigkeit der Sammlung i. S. d. KrWG umfas-send zu prüfen (BT-Drs. 17/6052, S. 88). → Vorformulierte Textblöcke, pauschale Angaben etc. reichen nicht, weil dann konkrete Angaben zur Sammlung fehlen. → Detailschärfe? Leistungsvergleich richtet sich nach Qualität – Effizienz – Umfang – Dauer – Service Soweit grundsätzlich eine Anzeige vorliegt, welche sich an den Vorgaben gem. § 18 Abs. 2 und 3 KrWG orientiert und bei der lediglich einzelne Angaben fehlen bzw. unausreichend sind, muss die Behörde unter Berücksichtigung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorgaben (Anhörungsgebot gem. § 28 VwVfG, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) wohl erst einmal „nachfordern“ (Nachbesserung innerhalb angemessener Frist). Grundsätzlich gilt jedoch: Wer die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, riskiert nicht nur eine Untersagung, sondern handelt sogar ordnungswidrig (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG). Es kann eine Geldbuße bis zu € festgesetzt werden (§ 69 Abs. 3 KrW).

14 Handlungsmöglichkeiten der Behörde im Zuge der Anzeige (1)
Anordnung von Bedingungen, Befristungen, Auflagen (§ 18 Abs. 5 S. 1 KrWG als spezielle Ermächtigungsnorm zur Generalklausel gem. § 62 KrWG) - Verhältnismäßigkeit - Ermessen!!! Untersagung bei Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder wenn die Voraussetzungen gem. § 17 Abs. 2 Nr. 3 und 4 KrWG nicht eingehalten werden können (§ 18 Abs. 5 S. 2 KrWG als spezielle Ermächtigungsnorm zur Generalklausel gem. § 62 KrWG) → Bei gewerblichen Sammlungen prüft die Behörde auch, ob „überwiegende öffentliche Interessen“ entgegenstehen; vgl. insoweit § 17 Abs. 3 KrWG (Reaktion auf das „Altpapierurteil“ des BVerwG). Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat daher gem. § 18 Abs. 4 KrWG ein Stellungnahmerecht. Festlegung einer Mindestsammeldauer (§18 Abs. 6 KrWG), max. 3 Jahre

15 Handlungsmöglichkeiten der Behörde im Zuge der Anzeige (2)
Sicherheitsleistung §§ 232 bis 240 BGB Hinterlegung von Geld oder Wertgegenständen Forderungsverpfändung Verpfändung beweglicher Sachen Hypotheken aller Art Verpfändung hypothekarisch gesicherter Forderungen oder Verpfändung von Grundschulden Beachte: Bestandsschutzklausel für Sammlungen, die bei Inkrafttreten des KrWG ohne Beeinträchtigung des öffentlichen Entsorgungssystems bereits durchgeführt worden sind (§ 18 Abs. 7 KrWG)

16 für Ihre Aufmerksamkeit!
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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