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Gesundheitsrecht Prof. Dr. Tomas Poledna.

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Präsentation zum Thema: "Gesundheitsrecht Prof. Dr. Tomas Poledna."—  Präsentation transkript:

1 Gesundheitsrecht Prof. Dr. Tomas Poledna

2 Gliederung Zeitlicher Bereich ab ca. 1998/99
Rechtsprechung 30 min Gesetzgebung 10 min Literatur 10 min Diskussion und Vertiefung 40 min Beschränkung auf die wichtigsten Entscheide / Entwicklungen

3 Rechtsprechung Zulassung zu Medizinalberufen Kantonale Regelungen
Binnenmarktgesetz Bilaterale Verträge Spitalplanungen Tariffragen Heilmittelrecht Übriges Krankenversicherungsrecht Verfahrensrecht Varia

4 Zulassung zu den Medizinalberufen
Problem 1: Anerkennung ausländischer Ausbildungen Kantonales Recht verlangt Eidg. Staatsexamen oder bei Hilfsberufen schweizerische Ausbildung für selbständige Berufstätigkeit Problem 2: Tragweite des Binnenmarktgesetzes

5 BGE 125 I 322 : Zulassung eines ausserrhodischen Heilpraktikers im Kanton Zürich?
BGBM gilt nur für Dienstleistungen und Arbeitsleistungen, nicht jedoch für die Niederlassung; hier gelten ausschliesslich die innerkantonalen Regeln (des Niederlassungskantons) Die Nichtzulassung von nichtmedizinischen Heilpraktikern ohne genügende Ausbildung verstösst nicht gegen die Wirtschaftsfreiheit Art. 4 BGBM ist nicht anwendbar; der Kanton Zürich muss nicht ausserkantonale Ausweise anerkennen für Berufe, die er nicht kennt. Der Kanton Zürich kann ein höheres Schutzniveau als der Kanton Appenzell A.Rh. anstreben

6 BGE 125 I 276 (Zahnprothetiker)
Parallelfall zum Ausserrhoder Heilpraktiker

7 BGE 125 I 267: Nicht-Zulassung eines in Deutschland ausgebildeten Zahnarztes
Das Bundesgericht geht von der Zulässigkeit des Erfordernisses des Eidg. Staatsexamens aus Es verstösst nicht gegen die Wirtschaftsfreiheit, wenn die Kantone sich weigern, die Äquivalenz ausländischer Ausbildungen zu prüfen; kein Anspruch auf Prüfung Keine Anwendbarkeit des BGBM (keine kantonal anerkannter Ausweis)

8 BGE 125 I 335 Art. 31 BV; selbständige Berufsausübung als Akupunkteurin. Das zürcherische Gesundheitsgesetz ist eine genügende gesetzliche Grundlage für das Verbot der selbständigen Berufsausübung als Akupunkteurin (E. 2).

9 BGE 125 I 335 Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Verhältnismässigkeit des Erfordernisses von Fähigkeitsausweisen; Anspruch auf Teilbewilligungen (E. 3). Die Handels- und Gewerbefreiheit schützt auch die selbständige Ausübung der Akupunktur (E. 4). Es ist unverhältnismässig, einer Akupunkteurin die selbständige Berufsausübung zu untersagen, wenn sie dafür gleich gut oder besser ausgebildet ist als eine Medizinalperson (E. 5).

10 Verfahrensrecht Kein Anspruch von Krankenversicherungen/Kantonen auf Beiladung im Verfahren vor EGV, da kein Einfluss des Entscheides auf die Rechtsbeziehungen (BGE 125 V 94 f.) Das EVG tritt auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die konkrete Anwendung eines Tarifes ein, überprüft jedoch nicht das Tarifwerk in seiner Gesamtheit. Beschränkung auf die Rechtskontrolle (BGE 125 V 103 f.; 126 V 344)

11 Verfahrensrecht Gegen zu lange dauernde Einspracheentscheide der Krankenversicherer ist die Rechtsverzögerungsbe-schwerde zulässig (BGE 125 V 188) Konkurrentenbeschwerde im Bereich der Zulassung von Versandapotheken ist praktisch ausgeschlossen; das Bundesgericht stellt sehr hohe Anforderungen an die Legitimation eines Konkurrenten (BGE 125 I 7, Spirig/MediService)

12 Verfahrensrecht Gegen bundesrätliche Beschwerdeentscheide betreffend die kantonale Spitalliste steht nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans EVG infolge Verletzung von Art. 6 EMRK zur Verfügung (BGE 126 V 172, Beschwerde beim EGMR hängig)

13 Verfahrensrecht Gegen bundesrätliche Beschwerdeentscheide betreffend die kantonale Spitalliste steht nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans EVG infolge Verletzung von Art. 6 EMRK zur Verfügung (BGE 126 V 172, Beschwerde beim EGMR hängig)

14 Bundesrat, 23. Juni 1999, Lanixa, RKUV 1999, 347:
Spitalplanungen Bundesrat, 23. Juni 1999, Lanixa, RKUV 1999, 347: Integrale Spitalliste: alle Spitalabteilungen sind zur sozialen KV zugelassen Keine Pflicht zur Ausscheidung von Allgemeinabteilungen

15 Bundesrat 23. Juni 1999, Spitalliste BS/BL, RKUV 1999, 356
Spitalplanungen Bundesrat 23. Juni 1999, Spitalliste BS/BL, RKUV 1999, 356 Anspruch auf Aufnahme für Halbprivat- und Privatabteilungen in die Spitalliste Anspruch auf Sockelbetrag aus sozialer KV für Behandlungen auf diesen Abteilungen

16 Bundesrat 17. Februar 1999, Spitalliste Zürich, RKUV 1999, 211
Spitalplanungen Bundesrat 17. Februar 1999, Spitalliste Zürich, RKUV 1999, 211 Grosser Spielraum für Kantone bezüglich innerkantonaler Spitalstrukturen Keine Verletzung der Gemeindeautonomie mit Aufhebung der Regionalspitäler Bestätigung des Vorrangs der Kosteneinsparungen im Gesundheitswesen

17 Tariffestsetzung

18 BGE 126 V 344: Spielraum bei Tariffestsetzung
EVG überprüft vom Regierungsrat genehmigte und vom Bundesrat im Beschwerdeverfahren überprüfte Tarife im Einzelfall Das EVG räumt den Tarifpartnern/Kanton einen grossen Spielraum bei der Tariffestsetzung ein Das EVG schreitet nur ein, wenn die Anwendung einer Tarifposition zu einer offensichtlich rechtswidrigen Benachteiligung/Bevorteilung einer Partei führt oder wenn sich der Tarif nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt Bestätigung der Abzüge infolge Intransparenz der beim Leistungserbringer anfallenden Kosten

19 Bundesrat 17. Februar 1999, RKUV 1999, 169
Im vertragslosen Zustand sind die Tarifpartner verpflichtet, ernsthafte Vertragsverhandlungen aufzunehmen

20 Bundesrat 19. November 1998, RKUV 1999, 11
Die Einzelleistungstarife müssen auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten Tarifstruktur beruhen Trotz gesetzlichem Schweigen kann auch der Taxpunktwert auf nationaler Ebene vereinbart werden Aussenseiter, die dem Vertragswerk nicht beitreten, müssen eigene konstruktive Lösungen aufzeigen, ansonsten die Kantonsregierung den vereinbarten Tarifvertrag auch auf sie ausdehnen kann

21 Übriges Krankenversicherungsrecht

22 BGE 125 V 21 : In-Vetro-Fertilisation
Juristisch von Belang ist die Frage der Kostenübernahme durch den KV Art. 32 ff. KVG: Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit Liste nach Anhang 1 zur Krankenpflege-Leistungsverordnung: Negativ- wie auch Positivliste Abschliessender Charakter der Negativliste bis zum Nachteil einer Lücke EVG ist zur (sehr) zurückhaltenden Rechts-kontrolle der Liste befugt

23 BGE 125 V 80: Entzug der Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung (Fall Visana)
Keine Trennung der obligat. KPV und der Taggeldversicherung Erfolgt der Entzug auf Antrag des Versicherers, so kann ihm ein Verbot zur Wiederaufnahme von (in concreto) 10 Jahren auferlegt werden zur Verhinderung der Restrukturierung des Versichertenbestandes via Bewilligungsverzicht Keine Verpflichtung zur Rückgabe der gesetzlichen Reserven

24 BGE 125 V 121: Unterschiedliche Spitaltarife für jüngere und ältere PatientInnen
Es verstösst nicht gegen die Rechtsgleichheit, wenn für PatientInnen über 62/65 Jahren eine tiefere Tagespauschale verlangt wird Sachlicher Grund wird in den unterschiedlichen Kosten je Altersgruppe gesehen

25 BGE 125 V 284:Ausschluss freiberuflicher, nichtärztlicher Psychotherapeuten als Leistungserbringer
Ausschluss in Art. 46 Abs. 1 KVV vorgesehen Eine Anerkennung ist erst zu erwarten, wenn der Berufsverband der Psychotherapeuten Ausbildungsrichtlinien erlässt

26 BGE 125 V 437: Einschränkung durch HMO-Wahl
Die Einschränkung der Wahl auf die HMO-Organisation erfasst alle Leistungserbringer und nicht nur die Kategorie der in der HMO zusammengefassten Leistungserbringer Der Versicherte muss sich immer (Notfall ausgenommen) an die HMO wenden, welche ihn allenfalls an andere Leistungserbringer (z.B. Chiropraktiker, Spital) überweisen kann

27 BGE 125 V 448: Behandlung in ausserkantonalem Spital
Für die medizinisch nicht indizierte (freiwillige) ausserkantonale Behandlung genügt es, wenn das ausserkantonale Spital auf der Spitalliste des Standortkantons figuriert Konkret: Waadtländer Patient liess sich am Insel-Spital Bern behandeln Kostentragungsregelung erfolgt gemäss den Regeln von Art. 41 KVG, d.h. der Patient bzw. dessen Zusatzversicherung hat allfällige Mehrkosten selbst zu tragen Für die medizinisch nicht indizierte (freiwillige) ausserkantonale Behandlung genügt es, wenn das ausserkantonale Spital auf der Spitalliste des Standortkantons figuriert Konkret: Waadtländer Patient liess sich am Insel-Spital Bern behandeln Kostentragungsregelung erfolgt gemäss den Regeln von Art. 41 KVG, d.h. der Patient bzw. dessen Zusatzversicherung hat allfällige Mehrkosten selbst zu tragen

28 BGE 126 V 325: Abgrenzung Rehabilitation - Kuraufenthalt
Allgemeine Ausführungen des EVG zur Spitalbehandlung Soziale Indikation für Spitalaufenthalt bejaht Definition Rehabilitation Abgrenzung zu Kuraufenthalt: Zwecksetzung Zweck Rehabilitation: Wiedererlangung verlorener oder Verbesserung beeinträchtigter Funktionsfähigkeiten mit medizinischen Mitteln Zweck Kur: keine besondere Pflege- und Behandlungsbedürftigkeit, Erholung und Genesung nach Erkrankung die eine wesentliche Verminderung des Allgemeinzustandes zur Folge hatte

29 BGE 126 V 330: Austauschbefugnis im KVG
Grundsätzlich bejaht EVG die Austauschbefugnis auch im KVG Folge: der gesetzliche Zweck kann auf einem anderen Weg oder mit anderen Mitteln erreicht werden, es soll aber die gesetzliche Ordnung nicht durch eine andere Ordnung ersetzt werden Austauschbefugnis nur zwischen den gesetzlichen Pflichtleistungen und unter den zugelassenen Leistungserbringern Pflegeleistungen des Ehemannes einer Versicherten fallen nicht darunter

30 Heilmittelrecht

31 BGE 125 I 474 (MediService) Versand von Heilmitteln aus einem Kanton (Solothurn), in welchem der Versand gestattet ist, in einen Kanton (Waadt), wo der Versand verboten ist Verbot des ausserkantonalen Versandhandels verstösst gegen Art. 2 und 3 Binnenmarktgesetz Voraussetzung ist, dass der ausserkantonale Betrieb gewisse Minimalstandards bezüglich Sicherheit und Kontrolle einhält

32 Varia BGE 125 II 321: Anspruch des Versicherten auf Zustellung des Krankenkassendossiers, inkl. interner Akten, gestützt insb. auf Art. 8 DSG BGE 126 II 399: Schutz vor nichtionisierenden Strahlen durch Mobilfunkantennen, Konzept und Festlegung Grenzwerte rechtmässig

33 Varia BGE 126 I 112: Aufklärung und Einwilligung Voraussetzungen für Medikation; formelle gesetzliche Grundlage für Zwangsmedikation notwendig; Bestimmungen über FFE genügen nicht; bei besonderen Umständen kann auf gesetzliche Grundlage verzichtet werden (Selbst- und Fremdschutz), Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten Das KVG-Versicherungsobligatorium verletzt die Religionsfreiheit nicht (EVG 18. Oktober 1999, RKUV 2000, 1)

34 Gesetzgebung

35 Teilrevision Krankenver-sicherungsgesetz

36 Neue Spitalfinanzierung (Output- und nicht Objektfinanzierung)
Ausdehnung Spitalplanung auf teilstationäre Einrichtungen (Tageskliniken) Verzicht auf Aufhebung Kontrahierungszwang Ausdehnung Tarifschutz auf Zusatzversicherungsabteilungen

37 Heilmittelgesetz

38 Verschiebung Kompetenz von den Kantonen auf Bund (Ende für kantonale Registrierungen)
Regelung Herstellung/Inverkehrbringung von Heilmitteln, Ein- und Ausfuhr und Handel im Ausland Verschiedene Zulassungs- und Bewilligungsverfahren Regelung des Heilmittelversandes und der Werbung Regelungen zu Blutprodukten, Tierarzneimitteln und Medizinprodukten IKS abgelöst durch Schweizerisches Heilmittelinstitut Diverse Verordnung zur Zeit in Ausarbeitung Verbesserung Rechtsschutz (Rekurskommission für Heilmittel)

39 Literatur

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