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Erste Entscheidungen nach der WEG-Novelle

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Präsentation zum Thema: "Erste Entscheidungen nach der WEG-Novelle"—  Präsentation transkript:

1 Erste Entscheidungen nach der WEG-Novelle
Verwaltertreff Ratingen Rechtsanwälte Riße Focks Keil Düsseldorf

2 Änderungen im materiellen und im Prozessrecht
Miteigentümer als Zeugen „Nachschieben“ von Anfechtungsgründen Fristversäumnis wegen fehlendem Vorschuss, § 167 ZPO Rubrumsberichtigung Einstweilige Verfügung gegen Einladung zur Versammlung durch Nichtberechtigten

3 Rückwirkung gesetzlicher Änderungen
Nochmals: haushaltsnahe Dienstleistungen „Doppelparker“ = Sondereigentum? Mehrhausanlage, Beschlusskompetenz

4 Miteigentümer als Zeuge
Kann ein Miteigentümer im Rechtsstreit zwischen der WEG und anderen Miteigentümern als Zeuge gehört werden? Früher wäre nur eine Anhörung als Beteiligter möglich gewesen. Der nicht beteiligte Miteigentümer kann als Zeuge gehört werden, da er nicht gesetzlicher Vertreter der WEG im Sinne § 27 Abs.3 S.2 WEG ist.

5 Nachschieben von Anfechtungsgründen
Seit dem finden die Grundsätze des Zivilprozesses auf die „WEG-Verfahren“ Anwendung. Eine der Konsequenzen ist, dass alle Gründe, die eine Anfechtung tragen sollen, binnen 2 Monaten vorgebracht sein müssen. Es gilt der Beibringungsgrundsatz, nicht mehr die Aamtsermittlung. So auch AG Lichtenberg Urteil vom

6 § 167 ZPO Anfechtungsklage geht am bei Gericht ein. Gerichtskosten sind am angefordert worden. Am erfolgte die Zahlung, so dass am zugestellt werden konnte. Rechtsfolgen?

7 Die Klage wird wegen Verfristung kostenpflichtig abgewiesen.
Die Anfechtungsfrist wird nicht durch Einreichung, sondern durch Zustellung der Klage gewahrt (§ 253 ZPO). Die Zustellung muss „demnächst“ erfolgen (§ 167 ZPO) AG Wiesbaden ZMR 2008, 581

8 Rubrumsberichtigung – falscher Beklagter
Klägerin ficht einen Beschluss vom fristgerecht, also bis zum Ablauf des an. Als Beklagte nennt sie die „Wohnungseigentümergemeinschaft Müllerstr.20, vertreten durch den Verwalter“. Am korrigiert die Klägerin das Passivrubrum in „die übrigen Wohnungseigentümer“ - Rechtsfolge?

9 Die Klage wird abgewiesen
Gemäß § 46 Abs.1 S.1 WEG richtet sich die Anfechtung von Beschlüssen gegen „die übrigen Miteigentümer“. Eine Rubrumsberichtigung kommt nicht in Betracht, da ausdrücklich WEG, vertreten durch den Verwalter, die Beklagte sein sollte. Der Verwalter kann die übrigen Miteigentümer bei Beschlussanfechtungen nicht vertreten. (AG Bochum Urt. vom , 95 C 19/08; AG Hamburg-St. Georg, Urt. vom , 980 C 192/07; AG Dresden ZMR 2008, 248)

10 Rechtsansicht LG Düsseldorf
Der Sachverhalt läßt erkennen, dass die Gemeinschaft im Sinne von § 10 Abs.6 WEG nicht als Beklagte in Betracht kommt. Es handelt sich um eine Fehlbezeichnung, die zu einer Rubrumsberichtigung führen muß (vgl. BGH NJW-RR 2006, 42). Eine Rubrumsberichtigung scheidet nur dort aus, wo sowohl die WEG als auch die einzelnen Miteigentümer als Beklagte in Betracht kommen.

11 Die Kammer hat gegen das Urteil die Revision zugelassen, da es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handele. LG Düsseldorf Urteil vom , 25 S 5/08

12 Einstweilige Verfügung gegen Einladung zur Versammlung durch Nichtberechtigten
Beruft ein faktischer, d.h. nicht ordnungsgemäß bestellter Verwalter eine WEG-Versammlung ein, kann ihm untersagt werden, zu einer solchen Versammlung einzuladen und die Versammlung durchzuführen AG Wangen Beschluss vom , 4 C 36/08

13 Rückwirkung neuer gesetzlicher Öffnungsklauseln?
Am beschließt eine Gemeinschaft mit deutlicher Mehrheit: „Die Kosten der Instandhaltung und Instand-setzung von Fenstern hat zukünftig der jeweilige Sondereigentümer zu tragen, ungeachtet dessen, dass die Fenster zum Gemeinschaftseigentum gehören.“

14 Im Rahmen der Beschlussanfechtung wenden die Antragsgegner nach dem 01
Im Rahmen der Beschlussanfechtung wenden die Antragsgegner nach dem ein, es sei nunmehr die WEG-Novelle einschlägig mit der Folge, dass § 16 Abs.3 bis 5 WEG n.F. Anwendung finde. OLG Köln: Maßgeblich ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Beschlusses. (Beschl. v Wx 289/07)

15 Der etwas andere Umgang mit haushaltsnahen Dienstleistungen
Gemeinschaft beschließt u.a.: „Der Verwalter ist nicht verpflichtet, die Bescheinigung für die haushaltsnahen Dienstleistungen zu erstellen (…)“

16 Vertragliche oder gesetzliche Pflicht des Verwalters, haushaltsnahe Dienstleistungen für 2006 auszuweisen? Arg. AG Aachen: Der Ausweis solcher Leistungen liegt nicht im Interesse des Verbandes, sondern im Einzelinteresse. Daher kann die Gemeinschaft entscheiden, ob sie den Verwalter gegen entsprechendes Honorar um Ausstellung solcher Nachweise bittet. Sie kann aber auch wirksam beschließen, haushaltsnahe Dienstleistungen nicht gesondert auszuweisen. AG Aachen, Urt. vom , 86 C 1/07

17 Vgl. hierzu auch LG Düsseldorf NZM 2008, 453
oder LG Bremen Beschluss vom , NJW-Spezial 2008, 675

18 Kurioses aus der Rechtsprechung
Der Miteigentümer ME zahlt 12 Monate kein Hausgeld und erteilt nicht die – durch Beschluss gedeckte und geschuldete – Einzugsermächtigung. Kurz nach Klageerhebung gewährt er eine Einzugsermächtigung und zahlt. Rechtsfolge für die Kostenentscheidung?

19 Das Gericht entscheidet über die Kosten gemäß § 91 a durch Beschluss.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen, da er Veranlassung zur Klage gegeben hat. Andere Ansicht: AG Bonn Urt. vom , 27 C 81//07

20 Allerdings hat das Landgericht die Entscheidung des AG Bonn wieder korrigiert und dem Beklagten auch die gesamten Verfahrenskosten auferlegt. LG Köln Beschluss vom ZMR 2008, 831

21 Kostentragung des WEG-Verwalters gemäß § 49 WEG
Verwalter lädt zur Versammlung ein. TOP 7 : „Beschluss über Reparaturen und Neuanschaffungen im Geschäftsjahr 2007“ Beschlossen wird die Anschaffung und Montage einer Sprech- und Klingelanlage mit Videokamera.

22 Im Rahmen der Beschlussanfechtung wendet der Kläger ein, aus dem angekündigten TOP habe er nicht entnehmen können, über was abgestimmt werden solle und welchen Umfang die Entscheidung habe. Das Gericht folgt dieser Auffassung, da die Bezeichnung in der Einladung nicht den Anforderungen gemäß § 23 Abs.2 WEG entspreche. Danach sollen die ME vor überraschenden Entscheidungen geschützt werden und sich umfassend auf die Versammlung vorbereiten können. (AG Düsseldorf ZMR 2008, 917)

23 Duplex-Parker Nach der WEG-Reform beschließt eine Gemeinschaft, den Sondereigentümern von Duplex-Garagen die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung zukünftig aufzuerlegen.

24 Ist eine Doppelstockanlage sondereigentumsfähig
Ist eine Doppelstockanlage sondereigentumsfähig? Wenn ja, in welchem Umfang? Gibt es Teile, die zwingend zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören?

25 Urteil AG Rosenheim vom 29.05.2008, 9 C 446/08:
- Doppelstockgarage kann Sondereigentum sein, nicht aber der einzelne Stellplatz - Hebebühne und Hydraulik sind zwingend Gemeinschaftseigentum

26 Mehrhausanlage, Beschlusskompetenz
Die Teilungserklärung sieht folgende Regelung vor: Alle Gebäude, obwohl auf einem Grundstück stehend, sollen unter Anlehnung an § 1 jedes für sich als wirtschaftliche Einheit gelten und so verwaltet werden. Stimmberechtigt sind in Angelegenheiten, die nur einen einzelnen Wohnblock betreffen, nur die Eigentümer der in diesem Wohnblock gelegenen Wohnungen.

27 Aus der Rücklage werden durch Beschluss Kosten für eine Breitbandkabelanlage entnommen, die in der Gesamtgemeinschaft Verwendung genutzt werden soll. Darüber hinaus werden durch Beschluss Instandsetzungskosten aus der Gesamtrücklage entnommen, obwohl eine der Teilgemeinschaften nicht an der Beschlussfassung mitwirken durfte.

28 AG Saarbrücken: Bei einer Mehrhaus-Anlage hat die nicht rechtsfähige Untergemeinschaft keine Beschlusskompetenz für Maßnahmen, die die Gesamtgemeinschaft betreffen Der Einbau eines Breitbandkabelnetzes ist eine bauliche Veränderung .

29 Die Instandhaltungsrückstellung darf nicht als Soll-Rückstellung geführt werden.
Urteil vom , ZMR 2008, 925

30 weitere Fragen.....

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