Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Teilstandardisierte Reife- und Diplomprüfung ab 2015/2016

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Teilstandardisierte Reife- und Diplomprüfung ab 2015/2016"—  Präsentation transkript:

1 Teilstandardisierte Reife- und Diplomprüfung ab 2015/2016
Prüfungsordnung BMHS/Bildungsanstalten, BGBl. II/160 vom 22. Juni 2015 BMBF, Abt. I/1, Mag. Ulrike ZUG

2 BHS- Reife- und Diplomprüfung
HTL, HAK, HLW/M/T, LUF, Bakip/Basop D AM 1. Prüfung standar-disiert Leb. FS 2. Prüfung optional Diplomarbeit inkl. Präsentation Fachklausur FT, RW, BWL,.. 3. Prüfung Klausuren/mündl. Prüfungen: 4+2 oder 3+3 BBS-RD-Team 2010

3 teilstandardisierte Reife- und Diplomprüfung ab 2015/2016
Diplomarbeit Klausuren Mündliche Prüfung teilstandardisierte Reife- und Diplomprüfung ab 2015/2016 BMBF, Abt. I/1, Mag. Ulrike ZUG

4 Darstellung zu PrO BAKIP und BASOP
Struktur der sRDP: Die neue sRDP besteht aus sieben Prüfungsteilen: Diplomarbeit: 1 oder 2 Pflichtgegenstände (BAKIP und BASOP) oder „Früherziehung“ (BAKIP) 3 Klausuren und 3 mündliche Prüfungen oder 4 Klausuren und 2 mündliche Prüfung. BMBF, Abt. I/1, Mag. Ulrike ZUG

5 (Alternativer Gegenstand zur DA bzw. FT/schriftl.)
Diplomarbeit + 3 Klausuren + 3 mündl. Prüfungen Diplomarbeit + 4 Klausuren + 2 mündl. Prüfungen Englisch Angewandte Mathematik Berufsspezifischer Bereich Künstlerisch-kreativ oder bewegungserziehlich oder musikalisch Wahlfach geisteswissenschaftlich oder naturwissenschaftlich oder schulautonomer Gegenstand Fachtheorie Pädagogik oder Didaktik (Alternativer Gegenstand zur DA bzw. FT/schriftl.) 1 Pflichtgegenstand 2 Pflichtgegenstände oder Freigegenstände des Freigegenstands-bereiches „Früherziehung“ Pflichtgegenstand BASOP: Deutsch Englisch Angewandte Mathematik Fachtheorie Pädagogik oder Didaktik (Alternativer Gegenstand zur DA bzw. FT/mündl.) BMBF, Abt. I/1, Mag. Ulrike ZUG

6 (Alternativer Gegenstand zur DA bzw. FT/schriftl.)
1 Pflichtgegenstand 2 Pflichtgegenstände oder Freigegenstände des Freigegenstands- bereiches „Früherziehung“ Pflichtgegenstand BASOP: Englisch Angewandte Mathematik Berufsspezifischer Bereich Künstlerisch-kreativ musikalisch bewegungserziehlich Wahlfach geisteswissenschaftlich naturwissenschaftlich schulautonomer Gegenstand Fachtheorie Pädagogik Didaktik (Alternativer Gegenstand zur DA bzw. FT/schriftl.) BMBF, Abt. I/1, Mag. Ulrike ZUG

7 berufsspezifischer Bereich
Cluster Prüfungsgebiete künstlerisch - kreativ SE BE/WE/TG (unter Berücksichtigung des gewählten Schwerpunkts in BE oder WE oder TG) BASOP: BE, WE musikalisch ME, ME/IM, ME/RME, RME (wenn 4 Std.) RME/IM bewegungserziehlich BewErz, BewErz/RME BASOP: LE, LE/RME geisteswissenschaftlich REL, E, D (einschl. Kdn & Jgd. Lit.), GSKPB naturwissenschaftlich GW, Phy, Ch, BIOUK, AM schulautonomer Gegenstand Wahlfach berufsspezifischer Bereich BMBF, Abt. I/1, Mag. Ulrike ZUG

8 Abschließende Arbeit/Diplomarbeit
Die Diplomarbeit besteht aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Diplomcharakter über ein Thema sowie deren Präsentation und Diskussion. vgl. § 7. Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der abschließenden Arbeit Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin/dem Betreuer (die oder der über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz zu verfügen hat) und der Kandidatin/dem Kandidaten spätestens in den ersten drei Wochen der letzten Schulstufe zu erfolgen. vgl. § 8. (1) Das festgelegte Thema ist der zuständigen Schulbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat bis spätestens sechs Wochen nach Beginn der letzten Schulstufe die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen. vgl. § 8. (2) Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „Diplomarbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von zwei Wochen nach negativer Beurteilung eine neue Themenstellung festzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat dem Thema innerhalb einer Woche zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen. vgl. § 8. (3) Im Falle einer Nichtbeurteilung bzw. negativen Beurteilung kann dennoch zu den Klausurprüfungen und den mündlichen Prüfungen angetreten werden. Im Falle eines Wiederholens der letzten Schulstufe kann eine abschließende Arbeit (schriftliche Arbeit sowie Präsentation und Diskussion) „mitgenommen“ werden. Im Rahmen der schriftlichen Arbeit ist ein Abstract zu erstellen, in welchem das Thema, die Fragestellung, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher Sprache sowie in einer besuchten lebenden Fremdsprache abzufassen. vgl. § 8. (5) BMBF, Abt. I/1, Mag. Ulrike ZUG

9 Abschließende Arbeit/Diplomarbeit
Durchführung der abschließenden Arbeit Die schriftliche Arbeit ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. vgl. § 9. (1) In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung durch die Prüferin/den Prüfer zu erfolgen: Beobachtung des Arbeitsfortschrittes folgender Bereiche: Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf. vgl. § 9. (1) Die Erstellung der Arbeit ist in einem von der Prüfungskandidatin/vom Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren: Arbeitsablauf, Hilfsmittel und Hilfestellungen. Das Begleitprotokoll ist der schriftlichen Arbeit beizulegen. vgl. § 9. (2) Im Rahmen der Betreuung sind von der Prüferin/vom Prüfer die für die Dokumentation der Arbeit erforderlichen Aufzeichnungen zu führen: insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Zuge der Betreuung der Arbeit. Die Aufzeichnungen sind dem Prüfungsprotokoll anzuschließen. vgl. § 9. (3) Die mündliche Prüfung sowie die Präsentation und Diskussion im Rahmen der abschließenden Arbeit sind öffentlich vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten. vgl. § 37 Abs. 5 SchUG Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat höchstens 15 Minuten pro Prüfungskandidatin/ Prüfungskandidat zu betragen. vgl. § 9. (4) Bei Wiederholung der 5. Klasse: Die Bearbeitung der Diplomarbeit kann inkl. Präsentation/Diskussion abgeschlossen werden. Die Note wird mitgenommen. vgl. §39 (1) SchUG Auch bei Nichtbeurteilung/negativer Beurteilung der DA können die Klausuren und mündlichen Prüfungen abgelegt werden. vgl. § 36a, 37 SchUG Prüfungstermine der Diplomarbeit Die erstmalige Abgabe der schriftlichen Diplomarbeit hat bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen: sowohl in digitaler als auch in zweifach ausgedruckter Form. Die Zeiträume für die Abgabe im Falle der Wiederholung der abschließenden Arbeit sind die letzte Woche im Mai, die erste Unterrichtswoche und die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember. vgl. § 10. BMBF, Abt. I/1, Mag. Ulrike ZUG

10 Klausurprüfung Prüfungstermine der Klausurprüfung
Die Klausurprüfung für die nicht-standardisierten Prüfungsgebiete findet an den in § 36 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Prüfungsterminen statt. Die Prüfungstermine für die standardisierten Prüfungsgebiete (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) werden gesondert verordnet. vgl. § 11. (1) und (2). Prüfungsgebiete der Klausurprüfung Die Klausurprüfung umfasst schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten, jedenfalls je eine schriftliche Klausurarbeit aus zumindest drei der folgenden Prüfungsgebiete: 1. „Deutsch“ (standardisiert) 2. „Lebende Fremdsprache“ (standardisiert/BAKIP/BASOP: Englisch), 3. „Angewandte Mathematik“ (standardisiert) und 4. eine weitere schriftliche, graphische und/oder praktische Klausurarbeit (nicht- standardisiert/BAKIP/BASOP: „Pädagogik“ oder „Didaktik“) vgl. § 12. (1) Im Fall der negativen Beurteilung einer Klausurarbeit umfasst die Klausurprüfung auch die allenfalls von der Prüfungskandidatin/vom Prüfungskandidaten beantragte mündliche Kompensationsprüfung im betreffenden Prüfungsgebiet, zum selben Termin (siehe auch Folie 15). vgl. § 12. (2) Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete Die Aufgabenstellungen für standardisierte Prüfungsgebiete (sowie die korrespondierenden Korrektur- und Beurteilungsanleitungen) sind an eine oder mehrere von der Schulleiterin/vom Schulleiter bestimmte Person(en) elektronisch zu übermitteln oder physisch zu übergeben. Die Übermittlung oder die Übergabe haben in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise möglichst zeitnah zur Prüfung und dennoch so zeitgerecht zu erfolgen, dass für die Durchführung notwendige Vorkehrungen getroffen werden können. Weitere Maßnahmen in einer die Geheimhaltung gewährleistenden Weise: Aufbewahren der Aufgabenstellungen in der Schule bis unmittelbar vor Beginn der betreffenden Klausurarbeit sowie Aufbewahren und Aushändigen der Korrektur- und Beurteilungsanleitungen bis zum Ende der betreffenden Klausurarbeit an die Prüferin/den Prüfer. vgl. § 13. (1) BMBF, Abt. I/1, Mag. Ulrike ZUG

11 Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete
Klausurprüfung Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete Die Aufgabenstellungen haben in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache“ und „Angewandte Mathematik“ nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfungsgebiete auf die unterschiedlichen Anforderungen des Lehrplanes Bedacht zu nehmen.[…]. vgl. § 13.(2) Für die nicht standardisierten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüfer/innen eine Aufgabenstellung, die mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten hat, auszuarbeiten und der zuständigen Schulbehörde als Vorschlag im Dienstweg zu übermitteln. Sie darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert. vgl. § 14. (1) Dem Vorschlag gemäß Abs. 1 sind die für die Bearbeitung zur Verfügung zu stellenden Hilfen und Hilfsmittel oder ein Hinweis auf deren erlaubte Verwendung bei der Prüfung anzuschließen. Dabei dürfen nur solche Hilfen oder Hilfsmittel zum Einsatz kommen, die im Unterricht gebraucht wurden und die keine Beeinträchtigung der Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben darstellen. Dem Vorschlag sind darüber hinaus allfällige Texte, Übersetzungen, Beantwortungsdispositionen, Zusammenfassungen von Hörtexten, Ausarbeitungen usw. sowie die für die einzelnen Beurteilungsstufen relevanten Anforderungen und Erwartungen in der Bearbeitung und Lösung der Aufgaben anzuschließen. vgl. § 14. (2) Bei mangelnder Eignung der vorgeschlagenen Aufgabenstellung oder der vorgesehenen Hilfen oder Hilfsmittel hat die zuständige Schulbehörde die erforderlichen Änderungen vorzunehmen oder die Vorlage eines neuen Vorschlages oder einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen. Die festgesetzte Aufgabenstellung ist der Schulleiterin/dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung bekannt zu geben. Nach Einlangen sind sie von der Schulleiterin/vom Schulleiter bis zur Prüfung auf eine die Geheimhaltung gewährleistende Weise aufzubewahren. vgl. § 14. (3) BMBF, Abt. I/1, Mag. Ulrike ZUG

12 Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“
Klausurprüfung Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ Eine schriftlich vorgelegte Aufgabenstellung mit drei Aufgaben, von denen eine Aufgabe eine literarische Themenstellung zu beinhalten hat. Eine der Aufgaben ist zu wählen und vollständig zu bearbeiten. Jede der drei Aufgaben ist in zwei voneinander unabhängige schriftlich zu bearbeitende Teilaufgaben zu unterteilen. Beide Teilaufgaben haben die Kompetenzbereiche „Inhaltsdimension“, „Textstruktur“, „Stil und Ausdruck“ sowie „normative Sprachrichtigkeit“ zu betreffen. vgl. § 15. (1) Arbeitszeit: 300 Minuten; Arbeitsumfang der beiden Teilaufgaben: zirka 900 Wörter. vgl. § 15. (2) Die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches ist zulässig. Der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig. vgl. § 15. (3) Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ Eine schriftlich vorgelegte Aufgabenstellung mit drei voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen, wobei Hörtexte zwei Mal abzuspielen sind. Die Aufgabenbereiche, die in voneinander unabhängige Aufgaben gegliedert sein können, haben die rezeptiven Kompetenzen „Lese- und Hörverstehen“ sowie die produktive Kompetenz „Schreiben“ zu betreffen. Der Aufgabenbereich „Schreiben“ ist in mindestens zwei voneinander unabhängige schriftlich zu bearbeitende Teilaufgaben zu unterteilen. Die Aufgabenbereiche sind in der genannten Reihenfolge in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt vorzulegen und zu bearbeiten. vgl. § 16. (1) Arbeitszeit: 300 Minuten = 60 Minuten „Leseverstehen“, 40 bis 45 Minuten „Hörverstehen“ und 195 bis 200 Minuten „Schreibkompetenz“. vgl. § 16. (2) In den Aufgabenbereichen „Leseverstehen“ und „Hörverstehen“ ist die Verwendung von Hilfsmitteln nicht zulässig. Im Aufgabenbereich „Schreibkompetenz“ (berufsspezifischer Teil) ist die Verwendung eines (elektronischen) Wörterbuches zulässig, der Einsatz von Lexika oder elektronischen Informationsmedien ist nicht zulässig. vgl. § 16. (3) BMBF, Abt. I/1, Mag. Ulrike ZUG

13 Klausurprüfung Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Angewandte Mathematik“ Eine schriftlich vorgelegte Aufgabenstellung mit zwei voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen. Ein Aufgabenbereich hat mehrere voneinander unabhängige Aufgaben in den wesentlichen Lehrplanbereichen „Modellbilden“, „Operieren“, „Interpretieren“ und „Argumentieren“ zu betreffen (Grundkompetenzen). Der zweite Aufgabenbereich hat voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, mit kontextbezogenen Problemstellungen der Schulart und deren weitergehenden Reflexionen zu beinhalten (fachliche Vertiefung). vgl. § 17. (1) Arbeitszeit für die Aufgabenbereiche „Grundkompetenzen“ und „fachliche Vertiefung“: 270 Minuten. vgl. § 17. (2) Bei der Bearbeitung beider Aufgabenbereiche sind der Einsatz von herkömmlichen Schreibgeräten, Bleistiften, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie die Verwendung von approbierten Formelsammlungen und elektronischen Hilfsmitteln zulässig. Die Minimalanforderungen an elektronische Hilfsmittel sind grundlegende Funktionen zur Darstellung von Funktionsgrafen, zum numerischen Lösen von Gleichungen und Gleichungssystemen, zur Matrizenrechnung, zur numerischen Integration sowie zur Unterstützung bei Methoden und Verfahren in der Stochastik. vgl. § 17. (3) BMBF, Abt. I/1, Mag. Ulrike ZUG

14 Durchführung der Klausurprüfung
Die Schulleiterin/der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Im Rahmen der Aufsichtsführung sind insbesondere auch Maßnahmen gegen die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel zu setzen. Prüfungskandidat/innen, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören und Anordnungen der aufsichtsführenden Person nicht Folge leisten, sind von der (weiteren) Ablegung der Prüfung auszuschließen. vgl. § 18. (1) Der genaue Zeitpunkt von Klausurarbeiten ist den Prüfungskandidat/innen spätestens eine Woche vor deren Beginn bekannt zu geben. vgl. § 18. (2) Neben Klausurarbeiten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ können im Einvernehmen zwischen der Prüferin/dem Prüfer sowie der Prüfungskandidatin/dem Prüfungskandidaten Klausurarbeiten in anderen, nicht standardisierten Prüfungsgebieten zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgelegt werden; in diesem Fall haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung der Leistungen außer Betracht zu bleiben und ist die Verwendung der lebenden Fremdsprache (ohne Beurteilungsrelevanz) im Zeugnis über die abschließende Prüfung beim betreffenden Prüfungsgebiet zu vermerken. vgl. § 18. (3) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung der Prüfungskandidatin/dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem festgesetzten Termin für die mündliche Kompensationsprüfung nachweislich bekannt zu geben. vgl. § 18. (4) Über den Verlauf der Prüfung ist von der aufsichtsführenden Person ein Protokoll zu führen: jedenfalls Beginn und Ende der Prüfung, Abwesenheiten vom Prüfungsraum, die Zeitpunkte der Abgabe der Arbeiten und allfällige besondere Vorkommnisse. vgl. § 18. (5) BMBF, Abt. I/1, Mag. Ulrike ZUG

15 Mündliche Kompensationsprüfung
Klausurprüfung Mündliche Kompensationsprüfung Im Falle der negativen Beurteilung von Klausurarbeiten durch die Prüfungskommission kann die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat bis spätestens drei Tage nach der Bekanntgabe der negativen Beurteilung beantragen, eine mündliche Kompensationsprüfung abzulegen. vgl. § 19. (1) Wenn keine mündliche Kompensationsprüfung beantragt wird (nur im selben Termin der negativen Klausur möglich!), ist eine Wiederholung der Klausurprüfung zum nächsten Termin möglich. Die mündlichen Prüfungen können dennoch fortgesetzt werden. Für die Aufgabenstellungen gelten die Bestimmungen der Klausurprüfung gemäß §§ 13 und 14 sinngemäß. vgl. § 19. (2) [§§ 13 und 14, siehe eigen Folie] Vorbereitung: eine angemessene, mindestens 30 Minuten umfassende Frist; Prüfungsdauer: 25 Minuten dürfen nicht überschreiten werden. vgl. § 19. (3) Die mündliche Kompensationsprüfung gehört zur schriftlichen Klausurprüfung: max. kann die gemeinsame Note „Befriedigend“ erreicht werden. BMBF, Abt. I/1, Mag. Ulrike ZUG

16 Mündliche Prüfung Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
Wenn im Rahmen der Klausurprüfung in einem der Prüfungsgebiete „Englisch“ oder Angewandte Mathematik“ (gilt für BAKIP und BASOP) keine Klausurarbeit abgelegt wurde, umfasst die mündliche Prüfung jedenfalls eine mündliche Teilprüfung in diesem Prüfungsgebiet. vgl. § 20. (1) Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen Die Schulleiterin/der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrer/innen und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrer/innen zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse oder -gruppe für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung eine im Hinblick auf den betreffenden Unterrichtsgegenstand oder die betreffenden Unterrichtsgegenstände, die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden und die Lernjahre angemessene Anzahl an Themenbereichen festzulegen und bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe kund zu machen. vgl. § 21. (1) Die Vorlage aller Themenbereiche zur Ziehung von zwei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatin/den Prüfungskandidaten hat durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Prüfungskommission so zu erfolgen, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche sie oder er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist von der Prüfungskandidatin/vom Prüfungskandidaten für die mündliche Teilprüfung zu wählen. vgl. § 21. (2) BMBF, Abt. I/1, Mag. Ulrike ZUG

17 Mündliche Prüfung Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen Jeder Prüfungskandidatin/jedem Prüfungskandidaten ist im gewählten Themenbereich eine kompetenzorientierte, von einer Problemstellung ausgehende Aufgabenstellung schriftlich vorzulegen. Die Aufgabenstellung kann in voneinander unabhängige Aufgaben mit Anforderungen in den Bereichen der Reproduktions- und Transferleistungen sowie der Reflexion und Problemlösung gegliedert sein. Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung ist erforderlichenfalls begleitendes Material beizustellen und sind die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen. vgl. § 22. (1) In „Deutsch“ haben die Aufgabenstellungen von einem Text auszugehen. vgl. § 22. (2) In „Englisch“ haben die Aufgabenstellungen je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten. vgl. § 22. (3) Durchführung der mündlichen Prüfung In der unterrichtsfreien Zeit vor der mündlichen Prüfung können Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden: bis zu vier Unterrichtseinheiten pro ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand. Inhalt: prüfungsrelevante Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet, Ananlysieren von Prüfungssituationen und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte. vgl. § 23. (1) Die Schulleiterin/der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen. vgl. § 23. (2) Vorbereitungzeit: mindestens 20 Minuten. Prüfungsdauer: Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei 10 Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten. vgl. § 23. (4) Im Einvernehmen zwischen Prüfer/in sowie Prüfungskandidat/in können mündliche Teilprüfungen, auch in Englisch abgehalten werden. vgl. § 23. (5) BMBF, Abt. I/1, Mag. Ulrike ZUG

18 Ergebnisse: Klausur/sRDP/SV HT 2015
Deutsch Englisch Angew. Mathematik positiv negativ HTL 94,0% 6,0% 95,5% 4,5% HAK 96,5% 3,5% 91,0% 9,0% 86,6% 13,4 HUM 92,5% 7,5% wurde nicht erprobt BAKIP 85,7% 14% 69,0% 31,0% 77,8% 22,2% Stand: 8. Juni 2015 Hinweis: Die zahlenmäßige Teilnahme an den Schulversuchen in den einzelnen Schularten ist unterschiedlich => Berücksichtigung bei Vergleich der Ergebnisse!!! BMBF, Abt. I/1, Mag. Ulrike ZUG

19 Ergebnisse: Klausur/sRDP/SV HT 2015
BMBF, Abt. I/1, Mag. Ulrike ZUG

20 Danke für die bisherige Mitgestaltung der aktuellen Prozesse und auch den weiteren Einsatz, um die BAKIP und BASOP in der sich neu gestaltenden Landschaft gut zu positionieren! Mag. Ulrike Zug BMBF, Abt. I/1


Herunterladen ppt "Teilstandardisierte Reife- und Diplomprüfung ab 2015/2016"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen