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Veröffentlicht von:Ottokar Zellner Geändert vor über 11 Jahren
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Betriebliche Mitarbeitervorsorge „Abfertigung Neu“
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Abfertigung Alt - Grundzüge
sprunghafter Anstieg des Anspruches mobilitätshemmend Liquiditätsabfluss vom Unternehmen Probleme beim Umstieg von Voll- auf Teilzeit
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Abfertigung Neu - Grundzüge
beitragsorientiert (1,53 %) von Unternehmen auf Mitarbeiter-versorgungskassen (MVK) ausgelagert Rucksackprinzip vererbbar insolvenzgeschützt
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Abfertigung Neu - Zeittafel
Sozialpartnereinigung Oktober 2001 Gesetzesbeschluss Inkrafttreten Beginn der Beitragszahlungen
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Abfertigung Neu - Details
Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu
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Abfertigung Neu - Details
Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu
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Erfasster Personenkreis
Arbeiter Angestellte Lehrlinge Hausgehilfen etc. bei einem Beginn des DV ab
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Nicht erfasster Personenkreis
Echte Volontäre freie Dienstnehmer Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften
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Vorsicht! Sozialversicherung kein Kriterium für Abfertigung Neu
auch geringfügig und fallweise Beschäftigte erfasst
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Nicht erfasste Arbeitsverhältnisse
ruhende Arbeitsverhältnisse (Karenzurlaub, Präsenzdienst, unbezahlter Urlaub) Betriebsübergang Kettendienstverhältnisse
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Nicht erfasste Arbeitsverhältnisse
Wiedereintritte nach Wiedereinstellungszusagen / Wiedereinstellungsvereinbarungen und unter Anrechnung von Vordienstzeiten oder im Konzern
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Vorsicht! Keine Wiedereinstellungsvereinbarung / Wiedereinstellungszusage erforderlich bei kollektivvertraglicher Vordienstzeitenanrechnung keiner Überschreitung der Frist für die kollektivvertragliche Vordienstzeitenanrechnung
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Abfertigung Neu - Details
Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu
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Beitragssatz und Beitragspflicht
Beitragssatz: 1,53 % vom sozialversicherungsrechtlichen Entgelt (ASVG) Beginn Beitragspflicht: mit 2. Monat des Dienstverhältnisses
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Keine Beitragspflicht
1. Monat des DV außer Wiedereintritt innerhalb von 12 Monaten (sofortige Beitragspflicht) Beispiel: Beginn DV: Beginn Beitragspflicht:
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Vorsicht! MV-beitragsfreier 1. Monat = Natural-monat
„Splitten“ bei Beginn des DV während Kalendermonat gesamtes Entgelt des ersten Monats MV-beitragsfrei, auch Sonderzahlungsanteile
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Ende der Beitragspflicht
mit dem Ende des Entgeltanspruches (ASVG) daher: Urlaubsersatzleistung, Kündigungs-entschädigung MV-beitragspflichtig
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Beitragspflicht für entgeltfreie Zeiten
Präsenz-/Zivildienst Wochengeld Krankengeld 1,53 % von € 435,90 1,53 % vom Letztbezug 1,53 % vom halben Letztbezug
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Beitragspflichtiges Entgelt (ASVG)
Lohn/Gehalt Sonderzahlungen Provisionen, Prämien Überstundenentgelt Trinkgelder Sachbezüge Drittprovisionen
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Beitragsfreies Entgelt (ASVG)
jeweils unter bestimmten Voraussetzungen: Auslagenersätze Schmutzzulagen Fehlgeldentschädigungen Jubiläumsgeschenke/Jubiläumsgelder freiwillige soziale Zuwendungen freie oder verbilligte Mahlzeiten Fahrtkostenzuschüsse (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte)
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Präsenzdienst Grundwehrdienst Truppenübungen Kaderübungen
freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste Wehrdienst als Zeitsoldat u.a.
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Beitragsabwicklung Einzahlung MV-Beiträge: gemeinsam mit SV-Beiträgen
Regelung von: Fälligkeit Verzugszinsen Eintreibemöglichkeiten wie bei SV-Beiträgen
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Abfertigung Neu - Details
Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu
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MV-Kasse eigene Konzession
an Kreditinstitut in Form einer AG oder GmbH nur für MV-Kassengeschäfte bestimmte Eigenkapitalerfordernisse Kontrolle durch Finanzmarktaufsicht
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Vorsicht! für jede MV-Kasse (vergeben durch Wirtschaftskammer)
MVK-Leitzahl für jede MV-Kasse (vergeben durch Wirtschaftskammer) vergleichbar einer Bankleitzahl bei Meldungen und Beitragszahlungen an Krankenkassen zu verwenden
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Verwaltungskosten für alle Beitragszahler gleich
1% - 3,5% der Abfertigungsbeiträge bei Übertragung von Altabfertigungen max. 1,5% des Übertragungswertes und max. € 500 je Altabfertigung Barauslagen (Depotgebühren, Bankspesen) Kostenersatz für Vermögensverwaltung
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Auswahl der MVK im Betrieb mit Betriebsrat im Betrieb ohne Betriebsrat
mittels Betriebsvereinbarung im Betrieb ohne Betriebsrat durch den Arbeitgeber
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Vorsicht! im Betrieb mit Betriebsrat: keine Unterfertigung des Beitritts- vertrages ohne Betriebsvereinbarung über Auswahl der MV-Kasse Abschluss dieser Betriebsvereinbarung über Schlichtungsstelle erzwingbar (Antrag durch AG oder BR)
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Auswahl der MV-Kasse Verfahren im Betrieb ohne Betriebsrat:
Vorschlag des Arbeitgebers neuer Vorschlag des Arbeitgebers bei Einwänden von 1/3 der Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen Beiziehung der Gewerkschaft Schlichtungsstelle
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Vorsicht! im Betrieb ohne Betriebsrat: keine Unterfertigung des Beitritts- vertrages über Auswahl der MV-Kasse bei Einwänden von 1/3 der Arbeit- nehmer innerhalb von 2 Wochen bindende Entscheidung der Schlichtungsstelle (Antrag durch AG oder Gewerkschaft)
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Beitrittsvertrag Grundsätze der Veranlagungspolitik
Kündigung des Beitrittsvertrages (nähere Voraussetzungen) Höhe der Verwaltungskosten Meldepflichten des AG allfällige Zinsgarantie alle Dienstgeberkontonummern des AG Barauslagen
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Kündigung des Beitrittsvertrages
Kündigungsfrist: 6 Monate Kündigungstermin: Bilanzstichtag der MV-Kasse
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Vorsicht! Kündigung nur rechtswirksam, wenn Übertragung der Abfertigungen auf andere MV-Kasse sichergestellt daher Auswahlverfahren für neue MV- Kasse erforderlich außerdem: keine Teilkündigung möglich
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Einvernehmliche Auflösung des Beitrittsvertrages
Termin: Bilanzstichtag der MV-Kasse, der mindestens drei Monate nach Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung liegt
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Vorsicht! Einvernehmliche Auflösung nur rechtswirksam, wenn Übertragung der Abfertigungen auf andere MV-Kasse sichergestellt daher Auswahlverfahren für neue MV- Kasse erforderlich außerdem: keine Teilauflösung möglich
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Kontrahierungszwang AG kann schriftlich auf Abschluss eines Beitrittsvertrages mit MV-Kasse bestehen MV-Kasse muss zu den gleichen Bedingungen insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten wie bei ihren sonstigen Beitrittsverträgen abschließen
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Abfertigung Neu - Details
Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu
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Verfügungsmöglichkeiten
Auszahlung Weiterveranlagung Übertragung in MVK des neuen Arbeitgebers Ankauf von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds Überweisung an Versicherung für Pensionszusatzversicherung Überweisung in Pensionskasse
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Auszahlungsanspruch Grundvoraussetzungen:
effektive MV-Beitragszahlung (3 Jahre) Beendigung des DV Nichtvorliegen abfertigungsschädlicher Beendigungsgründe
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Auszahlungsanspruch Begünstigte Fälle:
Beendigung des DV nach Erreichen des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension seit 5 Jahren kein MV-beitragspflichtiges DV mehr
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Auszahlungsanspruch Abfertigungsschädliche Beendigung bei:
Dienstnehmerkündigung berechtigte Entlassung unberechtigter vorzeitiger Austritt
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Abfertigung Neu - Details
Für wen gilt das BMVG? MV- Beitragspflicht und Beiträge MV-Kasse Verfügungsmöglichkeiten des Abfertigungsberechtigten Übertritt in die Abfertigung Neu
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Grundvoraussetzungen
bestehendes DV im System Abfertigung alt ausdrückliche schriftliche Vereinbarung frühester Übertrittsstichtag spätester Übertrittsstichtag beim Vollübertritt („Übertragung“)
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Vorsicht! kein mündlicher oder schlüssiger Übertritt
kein Übertritt durch Betriebs- vereinbarung bloßes MV-Beitragszahlen wirkungslos kein Druck auf den Arbeitnehmer
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Vollübertritt („Übertragung“)
schriftliche Vereinbarung bis Altabfertigungsanwartschaft zum Stichtag (Tag des Übertritts) wird durch Übertragungsbetrag ersetzt ab Stichtag 1,53% Beitrag in MVK
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Vollübertritt („Übertragung“)
Höhe des Übertragungsbetrages: frei vereinbar („Fluktuationsabschlag“) Untergrenze: halbe fiktive Abfertigung (Gefahr von Sittenwidrigkeit!) Obergrenze fiktive Abfertigung (Steuer- und SV-Pflicht von Mehrbeträgen als Vorteil aus dem DV!)
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Vollübertritt („Übertragung“)
Überweisung des Übertragungsbetrages: binnen 5 Jahren ab Übertragung jährlich mindestens 1/5 zzgl. 6% Rechnungszinsen des jährlichen Übertragungsbetrages vorzeitige Überweisungen zulässig
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Vorsicht! Abfertigung alt gibt es nach Stichtag nicht mehr
kein Rückstellungsbedarf Abfertigungsanwartschaften können dem Arbeitnehmer nicht mehr verloren gehen
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Teilübertritt („Einfrieren“)
schriftliche Vereinbarung Altabfertigungsanwartschaft zum Stichtag (Tag des Übertritts) bleibt bestehen ab Stichtag 1,53% Beitrag in MVK
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Vorsicht! Abfertigung alt für Dienstzeit bis zum Stichtag
Abfertigung neu für Dienstzeit ab dem Stichtag Schicksal der Abfertigung alt bleibt offen Anwartschaften aus Abfertigung neu können dem Arbeitnehmer nicht mehr verlorengehen
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