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Veröffentlicht von:Sascha Murner Geändert vor über 11 Jahren
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Sonderbestimmungen für Lenker/innen im Straßengüterverkehr
ARBEITSZEIT Sonderbestimmungen für Lenker/innen im Straßengüterverkehr
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Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Sonderbestimmungen Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr Arbeitszeitgesetz (AZG) Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
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Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Geltungsbereich Art. 2 und 3 gilt für Fahrzeuge die der Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt die der Personenbeförderung dienen und für mehr als 9 Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin konstruiert und dazu bestimmt sind Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
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Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Lenkzeiten Art. 6 Tageslenkzeit Wochenlenkzeit Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
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Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 tägliche Lenkzeit 9 Stunden Verlängerung auf höchstens 10 Stunden zweimal pro Woche Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
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Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wöchentliche Lenkzeit 56 Stunden in einer Woche 90 Stunden in zwei aufeinander folgenden Wochen Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
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Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Lenkpause/Fahrtunterbrechung Art. 7 45 Minuten nach spätestens 4 ½ Stunden Teilung in 1 x 15 und 1 x 30 Minuten, zweiter Teil innerhalb der 4 ½ Stunden Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
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Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Ruhezeiten Art. 8 regelmäßige tägliche Ruhezeit reduzierte tägliche Ruhezeit regelmäßige wöchentliche Ruhezeit reduzierte wöchentliche Ruhezeit Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
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Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 tägliche Ruhezeit mindestens 11 Stunden Verkürzung auf 9 Stunden dreimal pro Woche Ruhezeit-Splitting 1. Teil mindestens 3 Stunden 2. Teil mindestens 9 Stunden gesamte Ruhezeit mindestens 12 Stunden Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
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Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 tägliche Ruhezeit Mehrfahrerbetrieb innerhalb von 30 Stunden jeder Lenker/jede Lenkerin mindestens 9 Stunden Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
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Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 tägliche Ruhezeit Unterbrechung tägliche Ruhezeit Art. 9 nur bei kombinierter Beförderung mindestens 11 Stunden Ruhezeit zweimalige Unterbrechung zulässig Unterbrechungen insgesamt max. 1 Stunde Schlafkabine oder Liegeplatz muss vorhanden sein Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
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Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wöchentliche Ruhezeit mindestens 45 Stunden Verkürzung auf 24 Stunden Ausgleich in der 3. darauffolgenden Woche Ausgleich an mindestens 9-stündige Ruhezeit anzuhängen Beginn spätestens nach sechs-24-Stunden Zeiträumen Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
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Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Abweichungen Art. 12 von den gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen zur Erreichung eines geeigneten Halteplatzes Art und Grund sind spätestens bei Erreichen des Halteplatzes schriftlich auf dem Schaublatt oder Ausdruck einzutragen Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
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Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Unternehmerhaftung Art. 10 Abs. 4 Unternehmen, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrvermittlungs- agenturen stellen sicher, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstoßen. Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
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Arbeitszeitgesetz (AZG)
Einsatzzeit § 16 AZG umfasst die zwischen zwei Ruhezeiten anfallenden Lenkzeiten, Arbeitsbereitschaften, Lenkpausen, Ruhepausen sowie vorgezogenen Teil der täglichen Ruhezeit Einsatzzeit beträgt 15 Stunden Beginn einer neuen Einssatzzeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit bei Ruhezeit-Splitting Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
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Arbeitszeitgesetz (AZG)
Wochenarbeitszeit § 13b Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag grundsätzlich 50 Stunden Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
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Arbeitszeitgesetz (AZG)
Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit in einzelnen Wochen 60 Stunden innerhalb von 26 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden im Durchschnitt 55 Stunden, wenn über 48-Stunden-Grenze Arbeitsbereitschaft vorliegt Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
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Arbeitszeitgesetz (AZG)
Ruhepausen § 13c mindestens 30 Minuten bei TAZ zwischen 6 und 9 Stunden mindestens 45 Minuten bei TAZ von mehr als 9 Stunden Teilung der RP in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten nach spätestens 6 Stunden Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
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Arbeitszeitgesetz (AZG)
Nachtarbeit § 14 AZG jede Tätigkeit innerhalb eines Zeitraumes von 00:00 bis 04:00 Uhr Mindestdauer 1 Stunden Tagesarbeitszeit mehr als 10 Stunden Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
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Arbeitszeitgesetz (AZG)
Pflicht zur Einholung einer Auskunft § 13b Abs. 4 bei Begründung des Arbeitsverhältnisses bzw. vor dem erstmaligen Einsatz als Lenker/in den Lenker/die Lenkerin schriftlich aufzufordern schriftliche Aufzeichnungen über all jene bei einem/r anderen Arbeitgeber/in geleisteten Arbeitszeiten vorzulegen Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
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Arbeitszeitgesetz (AZG) digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b
Pflichten der Arbeitgeber/innen Unterweisung Herunterladen – Übertragen - Sichern Aufzeichnung von Daten Aufbewahrung von Daten Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
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Arbeitszeitgesetz (AZG) digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b
Unterweisung der Lenker/innen ausreichend und nachweislich in der Handhabung des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen während der Arbeitszeit Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
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Arbeitszeitgesetz (AZG) digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b
Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Bedienung Prüfung der ordnungsgemäßen Bedienung Bedienungsanleitung und ausreichend Druckerpapier für Lenker/innen bereit zu stellen Lenker/innen zur Einhaltung der Pflichten nach KFG und VO (EWG) Nr. 3821/85 anzuhalten Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
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Arbeitszeitgesetz (AZG) digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b
Herunterladen - Übertragen - Sichern alle digitalen Daten lückenlos von Fahrerkarte und Kontrollgerät elektronisch herunter zu laden auf externen Datenträger zu übertragen Sicherungskopien zu erstellen und auf gesondertem Datenträger aufzubewahren herunter geladene Daten müssen mit elektronischer Signatur gemäß Anhang I B der VO (EWG) Nr. 3821/85 versehen sein Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
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Arbeitszeitgesetz (AZG) digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b
Herunterladen - Übertragen – Sichern 1. aus dem digitalen Kontrollgerät spätestens 3 Monate nach dem letzten Herunterladen im Falle des Wechsels des Zulassungsbesitzers unmittelbar vor der Abmeldung des Fahrzeuges im Falle der Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges unmittelbar nachdem davon Kenntnis erlangt wurde Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
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Arbeitszeitgesetz (AZG) digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b
Herunterladen - Übertragen – Sichern 1. aus dem digitalen Kontrollgerät unmittelbar vor einer Überlassung des Fahrzeuges (Vermietung) unmittelbar vor Austausch des Kontrollgerätes im Falle eines Defektes einer Fahrerkarte, sobald davon Kenntnis erlangt wird Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
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Arbeitszeitgesetz (AZG) digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b
Herunterladen - Übertragen – Sichern 2. von der Fahrerkarte spätestens alle 28 Tage unmittelbar vor Beginn und am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrerkarte Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
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Arbeitszeitgesetz (AZG) digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b
Aufzeichnung der Daten vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und authentische Wiedergabe der digitalen Daten digitale Daten sind dem Arbeitsinspektorat in elektronischer Form einschließlich jener Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Daten lesbar zu machen auf Verlangen ist ein Ausdruck der Daten vorzunehmen Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
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Arbeitszeitgesetz (AZG) digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b
Aufbewahrung der Daten Aufzeichnungen sind über sämtliche geleistete Arbeitsstunden von Lenker/innen zu führen Aufzeichnungen sind mindestens 24 Monate im Betrieb aufzubewahren Aufzeichnungen sind dem Arbeitsinspektorat lückenlos und geordnet nach Lenker/innen und Datum zur Verfügung zu stellen Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
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Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 digitales Kontrollgerät
Beschädigung, Fehlfunktion, Nicht-Besitz der Fahrerkarte zu Beginn der Fahrt Ausdruck zu erstellen Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins einzutragen und zu unterschreiben Zeiten der Arbeitsbereitschaft, sonstiger Arbeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten einzutragen Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
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Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 digitales Kontrollgerät
Beschädigung, Fehlfunktion, Nicht-Besitz der Fahrerkarte am Ende der Fahrt aufgezeichnete Arbeitszeiten auszudrucken die vom Kontrollgerät nicht erfassten Zeiten auf dem Ausdruck zu vermerken Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins einzutragen und zu unterschreiben Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
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Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 digitales Kontrollgerät
Nachtragen von Zeiten Art. 15 Abs. 2 analoges Kontrollgerät handschriftlich oder durch automatische Aufzeichnung lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublattes auf dem Schaublatt digitales Kontrollgerät mit der manuellen Eingabevorrichtung auf der Fahrerkarte Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
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Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 digitales Kontrollgerät
Mitführverpflichtung Art. 15 Abs. 7 analoges Kontrollgerät Schaublätter der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage Fahrerkarte handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
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Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 digitales Kontrollgerät
Mitführverpflichtung Art. 15 Abs. 7 digitales Kontrollgerät Fahrerkarte handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage Schaublätter der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
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Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 digitales Kontrollgerät
Mitführverpflichtung Art. 15 Abs. 7 Ab dem 1. Jänner 2008 sind der laufende Tag und die vorausgehenden 28 Tage mitzuführen! Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
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Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 digitales Kontrollgerät
Mitführverpflichtung Art. 15 Abs. 7 Urlaubsbestätigung elektronisches und druckfähiges Formblatt vor Beginn der Fahrt elektronisch auszufüllen und zu unterschreiben für gesamte EU einheitlich und verbindlich Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
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Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion
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