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Veröffentlicht von:Senta Weisenburger Geändert vor über 11 Jahren
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Aktuelle Rechtsprechung zur Arbeitszeit
Auf Sucht beziehen!!! Damp – 11. März 2011
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Arbeitszeitrecht als Querschnittsmaterie
Öffentliches Arbeitszeitrecht Individuelles Arbeitszeitrecht Mitbestimmungsfragen Aktuelle Problemfelder
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Aktuelle Problemfelder
Vertrauensarbeitszeit jederzeitige Erreichbarkeit Sonntagsarbeit Geltendmachung von Ansprüchen
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I. Arbeitszeitrecht als Querschnittsmaterie
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Öffentliches Arbeitszeitrecht
Individuelles Arbeitszeitrecht Mitbestimmung in Arbeitszeitfragen
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II. Öffentliches Arbeitszeitrecht
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Schutzobjekt: Gesundheit des einzelnen Arbeitnehmers
Schutzrahmen innerhalb der Flexibilisierungstendenz Regelungen in: EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) ArbeitszeitG (keine Entgeltregelungen) JugendarbeitsschutzG
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Durchsetzung des öffentlichen Arbeitszeitschutzes:
Aufsichtsbehörden (§ 17 ArbZG) Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 22, 23 ArbZG) Einhaltungsanspruch des Arbeitnehmers (§ 618 BGB) Viel Streit im Bereich der Tarifauslegung !
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Grundbegriffe der Arbeitszeit:
Vollarbeit Arbeitsbereitschaft Bereitschaftsdienst Rufbereitschaft Ruhepausen Ruhezeit
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Vollarbeit volle Arbeitsleistung entsprechend individueller arbeitsvertraglicher Regelung keine gesetzliche Definition beinhaltet kurze Unterbrechungen (z.B. bei Materialmangel)
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Arbeitsbereitschaft ggü. Vollarbeit verminderte Leistung, nämlich sofortige Bereitschaft zur Aufnahme der Arbeit ohne Fremdaufforderung bei Anwesenheit am Arbeitsplatz im Zustand der Entspannung Beispiel: Warten auf Kunden streitig, ob „wache Achtsamkeit“ erforderlich ist
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Bereitschaftsdienst Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer, ohne dass er unmittelbar am Arbeitsplatz anwesend sein müsste, sich für Zwecke des Betriebs an einer vom AG bestimmte Stelle aufhalten muss, damit er falls nötig die Arbeit sofort oder zeitnah aufnehmen muss innerhalb oder außerhalb des Betriebs ist (jetzt) Arbeitszeit i.S.d. ArbZG
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Rufbereitschaft wie Bereitschaftsdienst aber: Aufenthaltsortsbestimmung durch Arbeitnehmer praktische Auswirkungen auf Ruhezeiten
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Ruhepausen im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer keine Arbeitsleistung, kein Bereithalten freie Wahl des Aufenthaltsorts streitig, wann Dauer festgelegt werden muss (Schichtbeginn oder erst Pausenbeginn)
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länger als 6 Stunden ohne Pause unzulässig
Ruhepausen bis 6 Stunden AZ keine Pause erforderlich 6 bis 9 Stunden AZ 30 Minuten mehr als 9 Stunden AZ 45 Minuten länger als 6 Stunden ohne Pause unzulässig Pausen aufteilbar auf Zeitabschnitte je 15 Minuten Anordnung von mehr Pausenzeit zulässig
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Bereitschaftsdienst und Ruhepausen
BAG Urt. v – 5 AZR 157/09
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Lenkzeitunterbrechungen - Kurzpausen
BAG Urt. v – 9 AZR 139/08
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Ruhezeit Zeit zwischen zwei Schichten, soweit der Arbeitnehmer nicht zu Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst herangezogen wird 11 Stunden (§ 5 Abs. 1 ArbZG) Verkürzung auf 10 Stunden in bestimmten Bereichen möglich (§ 5 Abs. 2, 3 ArbZG)
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Überstunden / Mehrarbeit
keine gesetzliche Definition häufig synonym oder missverständlich verwendet oft von Betriebs- oder Dienstvereinbarungsansatz abhängig, was vorliegt und was die Konsequenzen sind
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Dauer der Arbeitszeit:
8 Stunden je Werktag abzüglich der Pausen 6 Werktage (Mo – Sa 48 Stunden/Woche) Tageshöchstgrenze: 10 Stunden bei Ausgleichszeitraum 6 Kalendermonate bzw. 24 Wochen (tariflich änderbar)
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Begriff der Arbeitszeit:
Zeit zwischen Beginn und Ende der Arbeit abzüglich Ruhepausen auch Bereitschaftsdienst Dauerproblem: Reise- und Wegezeiten
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Reise- und Wegezeiten als Arbeitszeit:
einzelfallabhängig Arbeitszeit, wenn Wege zwischen Betriebsstätte und auswärtiger Arbeitsstätte zurückgelegt werden Dienstreise ist Arbeitszeit, wenn belastende Tätigkeit vorgenommen wird Anreise zur Arbeitsaufnahme: nie Arbeitszeit häufig: Dienst- oder Betriebsvereinbarungen
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Weitere Streitfälle: Wasch- und Rüstzeiten Umkleidezeiten
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Notfallregelungen (§ 14 Abs. 1 ArbZG):
Problem: Notfallbegriff stets Voraussetzung: nicht planbare Ereignisse
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Weitere Ausnahmeregelungen für Ausgleichszeitraum:
bei Gefährdung von Arbeitsergebnissen branchenbezogen, wenn andere Maßnahmen unzumutbar Abweichung mit behördlicher Bewilligung
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Nachtarbeit: falls Nachtarbeit in Wechselschicht oder an mindestens 48 Tagen im Jahr liegt vor, wenn länger als 2 Stunden zwischen und 6.00 Uhr tätig verkürzter Ausgleichszeitraum auf 8 Stunden: 1 Kalendermonat oder 4 Wochen
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(Sozial-)Schutzvorschriften bei Nachtarbeit:
Berücksichtigung arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse kostenlose arbeitsmedizinische Untersuchungen Umsetzungsmöglichkeiten Sicherung der Beteiligung an Weiterbildung
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Ausgleichsschutz bei Nachtarbeit (§ 6 Abs. 5 ArbZG):
„angemessener“ Ausgleich in Geld oder Freizeit soweit keine tarifliche Regelung besteht Auswahlermessen des Arbeitgebers Größenordnung: 20 – 30 %
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Angemessener Zuschlag für Nachtarbeit
BAG Urt. v – 5 AZR 148/08
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Zuschläge bei Sonn- und Feiertagsarbeit
BAG Urt. v – 5 AZR 97/05
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III. Individuelles Arbeitszeitrecht
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Kernfragen: Wann muss ich individuell Arbeit leisten? Wie viel Arbeit muss ich leisten? In welchem Umfang darf der Arbeitgeber anordnen?
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Dauer der individuellen Arbeitszeit:
festgelegt durch Tarifvertrag, Arbeitsvertrag (oder BV/DV) bildet in Verbindung mit Vergütung den Wertmaßstab Änderungen nur bei klar sichtbaren Auswirkungen auf Wertmaßstab denkbar (§ 305 ff. BGB)
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Anordnung von Überstunden:
muss im Arbeitsvertrag vorbehalten sein, sonst nur freiwillig möglich muss sich im Rahmen von § 106 GewO halten Problem: Leistungspflicht bei Streit / Rechtsschutz?
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Lage der individuellen Arbeitszeit:
muss sich im Rahmen von § 106 GewO halten grundsätzlich keine Beschränkungen (auch nicht Sonntagsarbeit), es sei denn vertraglich vereinbart
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Maßstab bei der Ausübung des Direktionsrechts:
„Billiges Ermessen“ (§§ 315 Abs. 1 BGB, 106 GewO) Alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles müssen abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden.
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Einschränkung des Direktionsrechts hierneben durch:
betriebliche Übung gebotene Rücksichtnahme auf familiäre Pflichten Rücksichtnahme auf Glaubens-/Gewissensfreiheit eingetretene Konkretisierung
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Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG):
Arbeitsleistung nach Anfall muss bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen ansonsten Regelannahme 10 Stunden/Woche und mindestens 3 Stunden hintereinander/Tag vier Tage Ankündigungsfrist durch Arbeitgeber
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„Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden.
Der jeweilige Arbeitseinsatz ist den Dienstplänen zu entnehmen, die der Arbeitgeber jeweils am Mittwoch der Vorwoche aufstellt.“
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IV. Mitbestimmungsfragen
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Mitbestimmung bei Arbeitszeitfragen (BetrVG):
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich Pausen und Verteilung auf die einzelnen Wochentage (§ 87 Abs. 1 Ziff. 2) umfasst die gesamte Dienstplangestaltung vorübergehende Verkürzung und Verlängerung der betrieblichen Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Ziff. 3)
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Mitbestimmung bei Arbeitszeitfragen (BetrVG):
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung (§ 87 Abs. 1 Ziff. 10) Arbeits- und Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Ziff. 7)
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Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz
BAG Beschl. v – 1 ABR 13/03
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V. Aktuelle Problemfelder
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1. Vertrauensarbeitszeit
Arbeitszeit wird nicht vorgegeben ggf. nur Rahmenvorgabe Pensum ist zu bewältigen Gelockerte Präsenzpflichten
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Auskunftsanspruch des BR bei Vertrauensarbeitszeit
BAG Beschl. v – 1 ABR 13/03
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2. jederzeitige Erreichbarkeit
Statistisch am häufigsten bei Einkommen zwischen EUR und Blackberry, iPhone, Fax,
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Was ist die jederzeitige Erreichbarkeit?
Vollarbeit Arbeitsbereitschaft Bereitschaftsdienst Rufbereitschaft Ruhezeit
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3. Sonntagsarbeit Verbot der Sonntagsarbeit (§ 9 Abs. 1 ArbZG) umfangreicher Ausnahmenkatalog und behördliche Genehmigungspraxis falls Sonntagsarbeit: Ersatzruhetag binnen 2 Wochen, i.d.R. unmittelbar nach Ruhezeit streitig: Landeskompetenz über LadenschlussG?
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Kernfragen: muss der Einzelne Sonntagsarbeit leisten? was ist der rechtliche Maßstab? was droht bei Weigerung?
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Weisungsrecht bei Sonn- und Feiertagsarbeit
BAG Urt. v – 9 AZR 757/08
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4. Geltendmachung von Ansprüchen
Überstunden Konkretisierung und Bezifferung Plausibilitätsfragen Herausgabe von Zeiterfassungsunterlagen/-daten Durchführungsanspruch ArbZG § 618 BGB
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Guthabenmitteilung über Arbeitszeitkonto
BAG Urt. v – 5 AZR 521/09
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