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Veröffentlicht von:Bertilda Zierden Geändert vor über 10 Jahren
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1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT VERBREITEN MENSCHLICHER KRANKHEITEN (ART.231) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern
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Verbreiten menschlicher Krankheiten 2 Prof. Dr. H. Vest VERBREITEN MENSCHLICHER KRANKHEITEN (ART.231) – ALLGEMEIN > Geschütztes Rechtsgut ist die öffentliche Gesundheit, ein kollektives Rechtsgut. Nur in ihrem Rahmen sind die betroffenen Individuen durch Art.231 mitgeschützt. Im Übrigen sind die Vorschriften gegen Individualinteressen anzuwenden > Ein tatbestandsausschliessendes Einverständnis bzw. eine rechtfertigende Einwilligung ist nicht möglich, da in Verletzung kollektiver Rechtsgüter nicht eingewilligt werden kann
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Verbreiten menschlicher Krankheiten 3 Prof. Dr. H. Vest VERBREITEN MENSCHLICHER KRANKHEITEN (ART.231) – OBJ. TB > Tatmittel Übertragbare Krankheiten sind solche, die durch Erreger, d.h. Organismen wie vor allem Viren und Bakterien unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden können Gefährlich sind sie, wenn sie zum Tod oder zumindest zu einer konkreten, nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit führen können
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Verbreiten menschlicher Krankheiten 4 Prof. Dr. H. Vest VERBREITEN MENSCHLICHER KRANKHEITEN (ART.231) – OBJ. TB > Tathandlung Verbreitung der gefährlichen Krankheit Für die Vollendung der Tat genügt nach h.M. die Übertra- gung auf nur eine Person, weil sich hieraus bereits die abstrakte Gefahr weiterer Übertragungen ergibt. Die Gefahr besteht bereits mit der Ansteckung durch den Erreger, unabhängig davon, ob die Krankheit bereits ausgebrochen ist. Unerheblich ist, ob die Weiterverbreitung nur unter best. Umständen erfolgen kann.
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Verbreiten menschlicher Krankheiten 5 Prof. Dr. H. Vest VERBREITEN MENSCHLICHER KRANKHEITEN (ART.231) – SUBJ. TB > Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale (dolus eventualis ausreichend)
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Verbreiten menschlicher Krankheiten 6 Prof. Dr. H. Vest VERBREITEN MENSCHLICHER KRANKHEITEN (ART.231 ZIFF.1 ABS.2) – QUALIFIKATION > Gemeine Gesinnung liegt vor, wenn die Übertragung des Krankheitserregers etwa aus Hass, Rache oder mittels Gewalt angestrebt wird. Im Regelfall ist daher direkter Vorsatz erforder- lich.
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Verbreiten menschlicher Krankheiten 7 Prof. Dr. H. Vest VERBREITEN MENSCHLICHER KRANKHEITEN (ART.231 ZIFF.2) – FAHRLÄSSIGKEITSTB. > Fahrlässigkeitstatbestand vgl. Art.12 Ziff.3 StGB
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Verbreiten menschlicher Krankheiten 8 Prof. Dr. H. Vest VERBREITEN MENSCHLICHER KRANKHEITEN (ART.231) – KONKURRENZEN > Beim Zusammentreffen von Art.231 mit den Tatbestän- den der Art.111ff. und Art.122ff. ist nach einer Ansicht echte Konkurrenz, nach einer anderen Ansicht hinsichtlich einfacher Körperverletzung Konsumtion anzunehmen
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