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Unternehmensbezogene Geschäfte
WS 2013/2014 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler
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Lernunterlagen Kalss/Schauer/ Winner, Allgemeines Unternehmensrecht (2011) Krejci, Unternehmensrecht5 (2013) Gruber, Unternehmensbezogene Geschäfte10, LexisNexis Rechtsskripten zur Vertiefung Kommentare Jabornegg/Artmann, UGB (2010) Straube, UGB4 (Zur Fortsetzung, noch nicht vollständig) U. Torggler, UGB (2013) zu den Neuregelungen durch das HaRÄG auch Schauer, ÖJZ 2006, 64 ff Krejci, Reformkommentar UGB (2007)
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Rep Rechnungslegung Told
RL: Grundlagen Was bedeutet Rechnungslegung ? Finanzbuchhaltung = Buchführung Dokumentation der unternehmerischen Abläufe in Schriften Grundbücher/Hauptbücher/Nebenbücher Erstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz, GuV, …) Kostenrechnung/Leistungsrechnung/Investitionsrechnung IKS Zweck der Rechnungslegung Informationsfunktion (Unternehmer/Gesellschafter/Gläubiger/Belegschaft/Dritte) Ausschüttungsfunktion Maßgeblichkeit für Steuerabschluss: Rechnungslegung nach UGB Rep Rechnungslegung Told
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RL: Doppelte Buchführung
Rep Rechnungslegung Told
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AKTIVA = Soll/Vermögen PASSIVA = Haben/Kapital
RL: Bilanz Bilanz: § 224 UGB AKTIVA = Soll/Vermögen (Mittelverwendung) PASSIVA = Haben/Kapital (Mittelherkunft) AV EK -immaterielle Vermögenswerte -Sachanlagen -Finanzanlagen - Stammkapital -Kapitalrücklagen (Agio) -Gewinnrücklagen -Gewinn (-unversteuerten Rücklagen) UV FK -Vorräte -Forderungen -Wertpapiere des Umlaufvermögens -Kassa/Bank -Rückstellungen -Verbindlichkeiten Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten Passiver Rechnungsabgrenzungsposten Rep Rechnungslegung Told
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RL: GuV Betriebliche Erlöse Betriebliche Aufwendungen
BETRIEBSERFOLG (BE) Finanzerträge Finanzaufwendungen FINANZERFOLG (FE) Ergebnis der Gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT); BE+FE Außerordentliche Erträge Außerordentliche Aufwendungen AUßERORDENTLICHES ERGEBNIS - Steuern vom Einkommen/Ertrag JAHRESÜBERSCHUSS/JAHRESFEHLBETRAG Rücklagenbewegungen Gewinn/Verlustvortrag BILANZGEWINN/-VERLUST Rep PersG Told
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Grundlagen - Regelungsgehalt
Sonderbestimmungen für Rechtsgeschäfte, an denen Unternehmer beteiligt ist leges speciales zu ABGB Verdrängung, gelegentlich Ergänzung willkürlich erscheinendes Sammelsurium © Karsten Schmidt Größere Geschlossenheit bei einzelnen Vertragstypen Kommissions-, Speditions-, Lager- und Frachtgeschäft freilich darin Vieles von Rechtswirklichkeit überholt und anderen Rechtsquellen verdrängt zahlreiche Vertragstypen unkodifiziert Leasing, Factoring, Franchising
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Grundlagen - Reform Viertes Buch UGB: Unternehmensbezogene Geschäfte
Reform durch HaRÄG 2005 Modernisierung Vereinfachung Deregulierung Beseitigung der 4. EVHGB Bessere Abstimmung mit ABGB wechselseitiger Transfer von Bestimmungen Freilich: Beschränkung der Reform auf allgemeine Bestimmungen und Handelskauf
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Allgemeine Bestimmungen I
§ 343: Anwendungsbereich Unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte persönliches Element: Unternehmer sachliches Element: zum Betrieb des Unternehmens gehörig Unternehmer gem §§ 1 – 3 UGB inklusive (!) freie Berufe und Land- und Forstwirtschaft + juristische Personen öffentlichen Rechts keine Sonderregelungen für Kleinunternehmer anders noch HGB für Minderkaufleute bestimmte besonders belastende Normen galten für diese nicht HaRÄG hat diese Bestimmungen beseitigt
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Allgemeine Bestimmungen II
zum Betrieb des Unternehmens gehörig unmittelbare oder mittelbare Beziehung zur unternehmerischen Tätigkeit, grundsätzlich reicht loser Zusammenhang Inklusive Hilfs-, Neben- und Abwicklungsgeschäften Aber: Vorbereitungsgeschäfte natürlicher Personen ausdrücklich ausgenommen HaRÄG 2005: Abstimmung mit § 1 Abs 3 KSchG
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Allgemeine Bestimmungen III
Notwendige Abgrenzung zwischen unternehmensbezogenen Geschäften und Privatgeschäften nicht bei Unternehmers kraft Rechtsform eine GmbH hat keine Privatsphäre aber zB: Einzelunternehmer kauft Notebook, Verein der auch Unternehmen (zB Buffet) betreibt kauft Schreibtisch § 344: Zweifelsregel: im Zweifel unternehmenszugehörig stRsp: das Geschäft muss nach der einschlägigen Verkehrsanschauung dem Partner als Privatgeschäft erkennbar sein
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Allgemeine Bestimmungen IV
Einseitige und beiderseitige/zweiseitige unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte nur auf einer Seite Unternehmer, für den das Geschäft zum Betriebs seines Unternehmens gehört für beide Vertragspartner trifft das zu § 345: grundsätzlich reicht Einseitigkeit für Anwendbarkeit des Vierten Buches damit auch UGB auch auf Nichtunternehmer anwendbar Beachte: dann zugleich auch KSchG anwendbar vorbehaltlich anderweitiger Anordnung bekanntestes Beispiel: Rügeobliegenheit beim Warenkauf § 377 UGB
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Allgemeine Bestimmungen V
Keine besonderen Bestimmungen betreffend Vertragsabschluss in Praxis Abschluss unter AGB sehr wichtig/häufig beachte allgemeines Instrumentarium des ABGB und des KSchG Einbeziehungskontrolle Geltungskontrolle Inhaltskontrolle Transparenzgebot teilweise auch zugunsten von Unternehmern, s §§ 864a, 879 Abs 3 ABGB teilweise Konsumentenschutzrecht §§ 6 Abs 2 und 3 KSchG
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Allgemeine Bestimmungen VI
„Mythos“ Schweigen auf kaufmännisches/unternehmerisches Bestätigungsschreiben Unternehmer bestätigen schriftlich zuvor mündlich Vereinbartes Inhalt weicht ab Vertragspartner schweigt Rsp hatte in grauer Vorzeit weitgehend vertragsergänzenden oder -ändernden Charakter zuerkannt Dagegen Literatur: allgemeine Rechtsgeschäftslehre Rsp ist gefolgt Abweichungen beeinträchtigen die erkennbaren Interessen des Erklärungsempfängers nicht spürbar Nach redlicher Verkehrsauffassung durfte mit seiner Zustimmung gerechnet werden zB bloße Konkretisierungen, Ergänzung bewusst offen gelassener Punkte
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Allgemeine Bestimmungen VII
Auslegung: § 346 UGB Berücksichtigung von Handelsbräuchen „unter Unternehmern“ – beiderseitiges unternehmensbezogenes Geschäft Handelsbrauch tatsächliche gemeinsame Übung gewisse Zeitdauer freiwillige Befolgung bei Entstehung Bedeutung: vgl ganz ähnlich, nur allgemein § 863 Abs 2 ABGB vor allem Erklärungssitte gegebenenfalls ergänzende Auslegung von den Parteien nicht bedachter Punkte Verhältnis zum dispositiven Recht? Rsp und hM Vorrang des Unternehmerbrauchs
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Allgemeine Bestimmungen VIII
Trade Terms und Incoterms unternehmerische Erklärungssitten, einheitliche Auslegung von bestimmten „Kürzeln“ bedeutsam vor allem Incoterms, Unternehmerbrauch iSd § 346 Beispiele FOB Free on Board (cum grano salis bis zum und einschließlich des Verladens im Exporthafen alles Sache des Verkäufers) CIF Cost Insurance Freight (Kosten, Versicherung und Fracht bis zum Bestimmungshafen/Bestimmungsort Sache des Verkäufers)
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Allgemeine Bestimmungen IX
früher Handelsgewohnheitsrecht gem Art 4 Satz 2 EVHGB als Rechtsquelle Abgrenzung zu unternehmerischen Bräuchen: Rechtsüberzeugung (opinio iuris) schon damals problematisch, B-VG? Entfall durch HaRÄG Materialien bejahen aber Existenz von Gewohnheitsrecht „Glaubensfrage“ praktisch bedeutungslos Lex Mercatoria? Geltungsgrund? Inhalt?
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Allgemeine Bestimmungen X
Schuldrechtliche Sonderregelungen Schadenersatz §§ 347 und 349 Sorgfaltspflicht des ordentlichen Unternehmers, neben § 1299 überflüssig Schadenersatz umfasst auch entgangenen Gewinn Unternehmergeschäfte auf Gewinn angelegt daher auch Ersatz des entgangenen Gewinns Beschränkung allerdings auf zweiseitige Unternehmergeschäfte (arg „unter Unternehmern“) gilt nicht im deliktischen Bereich Sehr wohl aber bei cic praktische Bedeutung allerdings gering weite Fassung des positiven Schadens durch Rsp und Lehre
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Allgemeine Bestimmungen XI
§ 348 Haftung als Gesamtschuldner zu § 889 ABGB gegenteilige Beweisregel verpflichten sich mehrere Unternehmer zu einer teilbaren Leistung iZw Solidarschuld allerdings auch zu ABGB Rsp, wonach gesamtschuldnerische Verpflichtung, wenn gemeinsam ein Auftrag übernommen wird s auch: solidarische Haftung der GesBR-Gesellschafter s dort auch § 1203 mit Sonderbestimmung für „Handelsleute“ Rsp nimmt darüber hinaus idR Solidarhaftung an
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Allgemeine Bestimmungen XII
Entgeltlichkeit § 354 im Zweifel Entgeltlichkeit angemessenes Entgelt Verzinsung für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen: Zinshöhe § Abs 1 ABGB: 4% Anwendbar auch auf einseitige unternehmensbezogene Geschäfte damit auch zu Lasten von Verbrauchern § 5 Abs 1 KSchG geht aber vor
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Allgemeine Bestimmungen XIII
Verzugszinsen: § 1000 Abs 1 ABGB, § 456 UGB Zinsen vergüten die Nutzung vertretbarer Sachen in gleichen Sachen Verzugszinsen sollen „Schaden“ durch die Verzögerung einer Geldzahlung abdecken § 1333 Abs 1 kein Verschulden erforderlich (objektiver Verzug) bereicherungsrechtlicher Gedanke? § 456 UGB: Annäherung an subjektiven Verzug
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Allgemeine Bestimmungen XIV
Zinssatz primär Frage der Vereinbarung Wucher § 879 Abs 2 Z 4 ABGB, § 6 Abs 1 Z 13 KSchG gesetzlicher Zinssatz § 1000 Abs 1 ABGB 4% § 456 UGB bei Geldforderungen zwischen Unternehmern/Unternehmer und jurPers des öffentl Rechts aus unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften (§ 455 UGB): 9,2% über Basiszinssatz; soweit Schuldner für Verzug „nicht verantwortlich“: § 1000 Abs 1 ABGB Umsetzung der Zahlungsverzugs-RL Verzug soll sich nicht lohnen Allerdings dispositiv Beachte: zweiseitiges unternehmensbezogenes Geschäft Beachte: vertragliche Ansprüche einschließlich vertraglicher Schadenersatzpflichten, nicht aber zB deliktische
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Allgemeine Bestimmungen XV
Basiszinssatz Orientiert sich am Hauptrefinanzierungssatz der EZB Abfragbar ua unter Berechnung Zinssatz des 1.1 und des 1.7. für das nächste Halbjahr maßgeblich Beachte weitergehender (verschuldensabhängiger) Schadenersatz nach § 1333 Abs 2 ABGB außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen allenfalls Refinanzierungskosten bzw entgangene Zinsen aus alternativen Veranlagungen (Kapitalmarktzinsen) bei derzeitigem Zinsniveau unwahrscheinlich
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Allgemeine Bestimmungen XVI
Kein Verbot des ultra alterum tantum § 1335 ABGB: Zinslauf endet, wenn nicht eingeklagte Zinsrückstände den Betrag der Hauptschuld erreicht haben § 353 UGB: das gilt nicht bei Geldforderungen gegen einen Unternehmer aus unternehmerischen Geschäften auch bei einseitigem unternehmensbezogenen Geschäft zu Lasten des Unternehmers
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Allgemeine Bestimmungen XVII
Achter Abschnitt: Zahlungsverzug: § 455 UGB: Anwendungsbereich: Rechtsgeschäfte unter Unternehmern/jurPers öffentl Rechts § 457 UGB: Dauer eines Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung: max 30 Tage; längere Frist kann nur ausdrücklich vereinbart werden, soweit nicht grob nachteilig; § 458 UGB: - Betreibungskosten: Pauschalbetrag von Eur 40,- - darüber: § 1333 Abs 2 ABGB § 459 UGB: Grob nachteilige Vertragsbestimmungen oder Geschäftspraktiken (Beurteilung nach Abs 2) zu Zahlungstermin, Zahlungsfrist, Verzugszinssatz, Betreibungskosten: nichtig Zahlungsfrist: 60 Tage ist keinesfalls grob nachteilig Ausschluss von Verzugszinsen sowie der Entschädigung für Betreibungskosten: jedenfalls grob nachteilig; Ausschluss von Betreibungskosten kann sachlich gerechtfertigt sein; § 460 UGB: Verbandsklage gegen Unternehmer, der im geschäftlichen Verkehr grob nachteilige Vertragsbestimmungen iSd § 459 UGB verwendet
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Allgemeine Bestimmungen XVIII
laesio enormis § 934 ABGB: ein Teil erhält nicht einmal die Hälfte dessen an gemeinem Wert, was er dem anderen versprochen hat § HS ABGB: grundsätzlich zwingend, mit Ausnahmen im Folgenden § 351 UGB: § 934 ABGB kann zu Lasten des Unternehmers vertraglich ausgeschlossen werden
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Allgemeine Bestimmungen XIX
Kontokorrent § 355 – 357 KK-Abrede § 355 Abs 1 gegenseitigen Ansprüche und Leistungen werden in Rechnung gestellt periodische Verrechnung Feststellung des Saldos §§ 355 – 357 setzen einseitiges Unternehmergeschäft voraus unter Nichtunternehmern (sog uneigentliches KK): analoge Anwendung fraglich für Zinseszinsregelung des § 355 Abs 4 S 4 Praktische Bedeutung Bankkontokorrent Girovertrag, Kontokorrentkredit beachte Überlagerung durch ABB Firmenkontokorrent
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Allgemeine Bestimmungen XX
Kontokorrent – Funktionen Vereinfachung/Vereinheitlichung Sicherung Kreditierung? Umfang des KK KK-fähig (grundsätzlich Geldforderungen) KK-gebunden Vereinbarung, Auslegung
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Allgemeine Bestimmungen XXI
Kontokorrent – Wirkungen keine Änderung der Rechtsnatur der Forderungen aber: keine selbständige Verfügbarkeit mehr Zession Verpfändung Pfändung Unterscheide Pfändung des Saldos Aufrechnung Hemmung der Verjährung bis zum Ablauf der Rechnungsperiode bei Übertragung des Saldos auf neue Rechnungsperiode Hemmung bis Ende des KK-Verhältnisses Keine Stundung stricto sensu Zinsen laufen ab Fälligkeit keine selbständige Geltendmachung der Forderung nach Ablauf der Rechnungsperiode
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Allgemeine Bestimmungen XXII
Kontokorrent Wirkungen Fortsetzung Zinsen Forderungen ab Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Fälligkeit Zinsen sind KK-zugehörig, keine gesonderte Verjährung nach § 1480 ABGB, sondern wie Hauptforderung Zinseszinsen nach § 355 Abs 4 S 4 beim uneigentlichen KK wegen § 1000 Abs 2 S 1 ABGB nur bei ausdrücklicher Vereinbarung (str)
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Allgemeine Bestimmungen XXIII
Kontokorrent – Verrechnung von Saldoanerkenntnis/-feststellung zu trennen geht ihr voraus im Zweifel einjährige Rechnungsperiode (§ 355 Abs 2) kein bloßer Buchungsvorgang, sondern Tilgungswirkung es entsteht kausale Saldoforderung entscheidende Frage: welche Forderungen sind in ihr enthalten praktisch bedeutsam, wenn es zu keinem Anerkenntnis kommt oder dieses nichtig ist/angefochten wird
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Allgemeine Bestimmungen XXIV
Kontokorrent – Verrechnung Fortsetzung vor HaRÄG 3 Theorien Mosaiktheorie/verhältnismäßige Gesamtaufrechnung Staffelkontokorrent zivilrechtliche Tilgungsordnung §§ 1415, 1416 ABGB Letzteres nach § 355 Abs 3 nunmehr Gesetz Vereinbarung unwidersprochene Widmungserklärung zuerst Zinsen dann Kapital Vorrang der Zinsen vor Kapital nur für die jeweilige Forderung zwischen mehreren verzinslichen Forderungen entscheidet Fälligkeit Beschwerlichkeit für Schuldner
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Allgemeine Bestimmungen XXV
§ 1416 ABGB - Problematik Gesicherte Forderungen für Schuldner beschwerlicher Leerlaufen des § 356 Abs 1 daher zB Z 61 der ABB zu Sicherheiten im KK noch später
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Allgemeine Bestimmungen XXVI
Saldofeststellung/-anerkenntnis Anspruch darauf aus KK-Vertrag (§ 355 Abs 4 S 1) eine Partei verrechnet, zieht Saldo und übersendet der anderen Partei zur Anerkennung Rechtsnatur/Wirkungen nach früherer Rechtslage umstritten nunmehr Klarstellung in § 355 Abs 4 S 2 und 3 abgeschwächt abstraktes Schuldanerkenntnis anerkannter Saldo tritt neben kausalen Saldo (arg „auch“) eigener Verpflichtungsgrund, der selbständig eingeklagt werden kann eine Forderung mit einheitlicher Verjährung, einheitlichem Erfüllungsort und Gerichtsstand, abstrakt: Saldo kann ohne Bezug auf die darin enthaltene Forderungen oder eine „Streitbereinigung“ eingeklagt werden abgeschwächt: Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung bleibt
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Allgemeine Bestimmungen XXVII
Saldoanerkenntnis – abweichende Vereinbarungen möglich, insb im Sinn eines konstitutiven und kausalen Anerkenntnisses, das der Streitbereinigung dient dann kein Einwand ungerechtfertigter Bereicherung Kontokorrent – Beendigung § 355 Abs 5: Kündigungsmöglichkeit anderweitige Vereinbarung Kündigung aus wichtigem Grund nicht ausschließbar weitere Endigungsgründe Befristung Aufhebungsvereinbarung Ende der Geschäftsbeziehung Konkurs Kontokorrent – Verbandsklage gem § 28 KSchG Klarstellung in § 355 Abs 6
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Allgemeine Bestimmungen XXVIII
Kontokorrent Sicherheiten § 356 betrifft Sicherheiten für kontokorrentgebundene Einzelforderungen Unterscheide Sicherheiten für Saldoforderung § 356 Abs 1 will vermeiden, dass durch Anerkenntnis Sicherheiten erlöschen demgemäß: Sicherheiten bestehen auch für anerkannten Saldo fort allerdings nur soweit die gesicherte Forderung im kausalen Saldo noch vorhanden ist s oben: Verrechnung nach Maßgabe der §§ 1415, 1416 ABGB Sicherheiten Bürgschaft, Pfand, Sicherungseigentum, Sicherungsabtretung, Zurückbehaltungsrecht, Garantie, Solidarhaftung (Abs 2) Eigentumsvorbehalt (str)
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Allgemeine Bestimmungen XXIX
Pfändung des Saldos § 357 Ordnungsproblem: KK-zugehörige Forderung nicht pfändbar Nachteil für Gläubiger, dessen Schuldner KK-zugehörige Forderungen hat Lösung keine Kündigung des KK-Verhältnisses vgl demgegenüber zB § 135 UGB für Privatgläubiger des Personengesellschafters aber: Pfändung des gegenwärtigen Saldos Pfändung und Überweisung des gegenwärtigen – buchmäßigen – Saldos Gläubiger wird durch Schuldposten aus späteren Geschäften nicht belastet keine späteren Geschäfte: rechtliche Grundlage dazu bestand schon vor der Pfändung nach allgemeinen Regeln zulässig auch: Pfändung des zukünftigen Saldos
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Allgemeine Bestimmungen XXX
Sachenrechtliche Besonderheiten § 367: gesetzliches Pfandrecht des Kommissionärs, Spediteurs, Lagerhalters und Frachtführers steht hinsichtlich des Gutglaubenserwerbs gem § 456 vertraglichen Pfandrecht gleich guter Glauben bezieht sich nicht auf Eigentum sondern auf Befugnis zum Abschluss des Vertrages § 368: Verkürzung einer Frist bei außergerichtlichen Pfandverwertung
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Allgemeine Bestimmungen XXXI
Unternehmerisches Zurückbehaltungsrecht Zurückbehaltungsrecht nach ABGB iwS § 1052 Einrede des nicht erfüllten Vertrages Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages ieS § 471 Zurückbehaltungsrecht an einer Sache wegen des für sie gemachten Aufwands des durch sie verursachten Schadens § 1440 ABGB: keine Zurückbehaltung an eigenmächtig oder listig entzogenen, entlehnten, in Verwahrung oder Bestand genommenen Sachen
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Allgemeine Bestimmungen XXXII
Zurückbehaltungsrechte ieS obligatorisches Recht mit dinglichen Charakteristika Absonderungsrecht in der Insolvenz (§ 10 IO) IPR – wie Pfandrecht § 31 IPRG unternehmerisches ZbR gibt zudem Befriedigungsrecht Unternehmerisches ZbR Besonderheiten Zweck keine Konnexität pfandähnliches Befriedigungsrecht Zweck besonderes Sicherungsbedürfnis im unternehmerischen Verkehr Vermögenshaftungsgedanke bislang bescheidene praktische Bedeutung
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Allgemeine Bestimmungen XXXIII
Unternehmerisches ZbR – Tatbestandsvoraussetzungen Unternehmer (Gläubiger) wegen fälliger Geldforderungen Ausnahme Notretentionsrecht gegen anderen Unternehmer (Schuldner) die aus zwischen ihnen bestehenden unternehmensbezogene Geschäften bestehen an beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners die mit Willen des Schuldners aufgrund von unternehmensbezogenen Geschäften in die Innehabung des Gläubigers gelangt sind und er sie noch innehat (darüber verfügen kann)
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Allgemeine Bestimmungen XXXIV
Unternehmerisches ZbR – Tatbestandsvoraussetzungen Fortsetzung Sachen im Eigentum des Schuldners oder des Gläubigers aber Gläubiger muss auf Schuldner rückübertragen von Dritten für den Schuldner auf Gläubiger übertragen, der sie Schuldner rückübertragen muss Gegenüber dinglich berechtigtem Dritten kein ZbR (§ 369 Abs 2)
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Allgemeine Bestimmungen XXXV
Ausschluss des ZbR Anweisung oder Verpflichtung nach § 369 Abs 3 zB Kommissionär, Handelsvertreter, Spediteur oder Frachtführer Herausgabe: nicht jedwede Herausgabepflicht, weil sonst bedeutungslos besondere Verpflichtung Waren zur Ansicht, Kauf auf Probe § 369 Abs 3 lex specialis zu § 1440 ABGB freilich eigenmächtig entzogene und listig herausgelockte Sachen auch kein Gegenstand des ZbR nicht mit Willen des Schuldners in der Innehabung des Gläubigers Überdeckung? fraglich § 369 Abs 4: Abwendung durch Sicherheitsleistung
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Allgemeine Bestimmungen XXXVI
Notretentionsrecht § 370 bei nicht fälliger Forderung Konkurs, Zahlungseinstellung, erfolgslose Zwangsvollstreckung gleichzustellen Ablehnung mangels Masse, Sanierungsverfahren, Geschäftsaufsicht vgl auch Abs 2 Gegenausnahme von § 369 Abs 3
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Allgemeine Bestimmungen XXXVII
Wirkungen des ZbR § 371 Zurückbehaltungsrecht, Verurteilung nur Zug-um-Zug gegen die dem Gläubiger zustehende Leistung Absonderungsrecht in Konkurs und Sanierungsverfahren Befriedigungsrecht nach Maßgabe des § 371 Vorrang vor späterem Pfändungspfandrecht Vollstreckungsbefriedigung Verkaufsbefriedigung vollstreckbarer Titel erforderlich
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Warenkauf I Allgemeines HarÄG 2005 Bereinigung
Änderungen bei Mängelrüge Präzisierung und Erweiterung des Anwendungsbereichs § 381 §§ 373 – 381 einige Sonderregeln für unternehmerischen Warenkauf aufbauend auf ABGB allgemeine Rechtsgeschäftsregeln Kaufrecht aufbauend auf § 343 ff UGB Beachte auch UN-Kaufrecht Art 2: keine Anwendung bei Kauf für den persönlichen Gebrauch
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Warenkauf II Anwendungsbereich Persönlicher
grundsätzlich auch für das einseitige Unternehmergeschäft § 345 §§ 377 – 379 (Rügeobliegenheit, Aufbewahrungspflicht) allerdings nur bei zweiseitigem Sachlicher Kauf von Waren Ware: bewegliche Sachen (s früher § 1 Abs 2 Z 1 HGB) erfasst elektrische Energie Standardsoftware nicht erfasst unbewegliche Sache Unternehmenskauf Kauf von Forderungen
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Warenkauf III Sachlicher Anwendungsbereich Fortsetzung
Erweiterung des Anwendungsbereichs durch § 381 Kauf von Wertpapieren Nicht: nicht verkörperte Forderungen und Rechte, zB GmbH-Geschäftsanteile Werkverträge über bewegliche körperliche Sachen anders als früher Unterscheidung zwischen Werklieferungsvertrag und Werkvertrag nicht mehr erforderlich Problem: bewegliche Sache wird durch Einbau zur unbeweglichen Tauschverträge über bewegliche körperliche Sachen
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Warenkauf IV § 373 Annahmeverzug ABGB
grundsätzlich keine Pflicht zur Abnahme Gläubiger trägt Preisgefahr Schuldner haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Gerichtliche Hinterlegung mit schuldbefreiender Wirkung Erweiterung (s § 374) der Rechte durch UGB Hinterlegung in öffentlichem Lagerhaus oder in sonstiger sicherer Weise auf Gefahr und Kosten des Käufers anders als gerichtliche Hinterlegung keine Schuldbefreiung Selbsthilfeverkauf auf Rechnung des säumigen Käufers durch öffentliche Versteigerung freihändig
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Warenkauf V Schadenersatz wegen Nichterfüllung § 376
Regelung der Berechnung des Schadenersatzes bei Nichterfüllung Differenzschaden zB bei Rücktritt wegen Verzugs, Unmöglichwerden der Leistung, erlöschen eines Fixgeschäftes infolge Verzug zB Käufer tritt infolge Verzug zurück, Kaufpreis ist geringer als Warenwert Börse- oder Marktpreis kann gefordert werden ungeachtet, welcher Schaden konkret entstanden ist Unterschied zum bürgerlichen Recht? str, nach manchen dort Gegenbeweis zulässig
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Warenkauf VI Schadenersatz wegen Nichterfüllung Fortsetzung
Abs 2 und 3 regeln konkrete Schadensberechnung bei Vornahme eines Deckungsgeschäfts schuldnerfeindliche Spekulation soll verhindert werden daher: sofort nach Ablauf der Leistungszeit oder –frist durch öffentliche Versteigerung durch befugte Person zum laufenden Preis
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Warenkauf VII Mängelrüge – Zweck Dispositionssicherheit des Verkäufers
Vermeidung von Beweisschwierigkeiten damit insgesamt: Transaktionssicherheit/-geschwindigkeit fördern wegen gravierender Rechtsfolgen; nur unternehmerischen Käufer zumutbar anders zB schweizerisches Recht Rügeobliegenheit auch nach EG-VerbraucherkaufRL möglich Rügeobliegenheit auch nach UN-Kaufrecht Art 38 ff
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Warenkauf VIII Rügeobliegenheit - HaRÄG 2005
Abschaffung Diskussionspunkt letztlich Beibehaltung Entschärfung Präzisierung im Hinblick auf neuen Unternehmerbegriff und § 381 aber auch Ausweitung des Anwendungsbereichs Mängelrüge in der Praxis? s Dispositivität Kundenbindung?
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Warenkauf IX Mängelrüge – Übersicht über Regelungen
§ 377 Tatbestand und Rechtsfolgen § 378 Aliudlieferung § 379 Aufbewahrungspflicht Mangelrüge: dispositives Recht! sowohl Abbedingung, Entschärfung, als auch Verschärfung möglich
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Warenkauf X Mängelrüge Tatbestand Warenkauf beachte: bewegliche Sachen
nicht Unternehmenskauf Nicht share deal Problem: Einbau beweglicher in unbewegliche, „gemischte“ Verträge Beachte aber Gleichstellung der Verträge des § 381 Werkverträge und Tauschverträge betreffend bewegliche körperliche Sachen Wertpapierkauf Beachte § 391 Geltung bei Einkaufskommission im Verhältnis Kommittent/Kommissionär
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Warenkauf XI für beide Teile unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft
Ablieferung der Ware tatsächlich in den Machtbereich des Käufers gelangen Mängel nur Sachmängel, nicht Rechtsmängel, str Viehmängel, s § 377 Abs 5 Mangelbegriff nach ABGB
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Warenkauf XII Mängelrüge binnen angemessener Frist
von Mängel, die er bei ordnungsgemäßen Geschäftsgang nach Ablieferung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen Untersuchungsobliegenheit wird nicht mehr ausdrücklich genannt idR setzt aber rechtzeitige Rüge rechtzeitige Untersuchung voraus Fragen: wie lange Zeit? wie genau untersuchen?
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Warenkauf XIII wie lange Zeit
hängt von Komplexität der Untersuchung, des Gegenstandes ab Angemessenheit der Rügefrist: Richtgröße ca 14 Tage Herkunft: UN-Kaufrecht offenkundige Mängel aber zB schneller „Tiefe“ der Untersuchung Tunlichkeit, Zumutbarkeit nicht peinlich genau, aber auch nicht oberflächlich (so einmal OGH) Stichproben auch wenn dadurch Zerstörung der Substanz Probebetrieb
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Warenkauf XIV bei nicht feststellbaren Mängel
wenn sie später auftreten: Rüge in angemessener Frist (Abs 3) Rügeinhalt substantiierte Mitteilung Normzweck Verdacht? formfrei, freilich Beweisbarkeit rechtzeitige Absendung genügt § 377 Abs 4
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Unterlassenen/nicht rechtzeitige Mängelrüge – Rechtsfolgen
Warenkauf XV Unterlassenen/nicht rechtzeitige Mängelrüge – Rechtsfolgen Abs 2 keine Gewährleistungsansprüche kein Schadenersatz wegen des Mangels selbst schon Mangelfolgeschaden keine Anfechtung wegen Irrtums über die Mangelfreiheit laesio enormis?
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Warenkauf XVI kein Rechtsverlust Abs 5
vorsätzlich oder grob fahrlässige Verursachung/Verschweigung gleichzuhalten: arglistiges oder grob fahrlässiges Zusichern nicht vorhandener Eigenschaften Viehmängel mit Vermutungsfrist Beweislast Käufer
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Warenkauf XVII Aliud Lieferung § 378
Rügeobliegenheit auch bei Aliud-Lieferung oder Mengenabweichung anders bei so erheblicher/krasser Abweichung, dass Genehmigung für ausgeschlossen gehalten werden musste genehmigungsfähiges/nicht genehmigungsfähiges aliud auch genehmigungsfähige/nicht genehmigungsfähige Schlechtlieferung? Aufbewahrungspflicht nach § 379
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Vertriebssysteme, Allgemeines I
Über Groß- und/oder Einzelhändler Direktvertrieb Unmittelbarer Direktvertrieb Einsatz eigener Verkaufstrukturen, Versandhandel Mittelbarer Direktvertrieb Einsatz selbständiger Absatzmittler Gesetzlich vertypt: Handelsvertreter, Handelsmakler, Kommissionär Wirtschaftlich entwickelt: Vertragshändler, Franchisenehmer
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Vertriebssysteme, Allgemeines II
Rechtsgrundlagen: UGB (s auch § 454 UGB), HandelsvertreterG, MaklerG Wichtig: Kartellrecht, insbesondere GruppenfreistellungsVO für vertikale Vereinbarungen und Kfz-GruppenfreistellungsVO
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Absatzmittler – Kommissionsgeschäft I
§§ 383 – 405 UGB eine – relativ geringfügige – Änderung durch HaRÄG 2005 Streichung von „gewerbsmäßig“ in § 383 UGB Anwendbarkeit demnach auch für „Gelegenheitskommissionär“ Begriff Kommissionär ist, wer es übernimmt Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen Einkaufskommission Verkaufskommission dh „indirekter Stellvertreter“
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Absatzmittler – Kommissionsgeschäft II
Anwendungsbereiche Kunst- und Antiquitätenhandel, Gebrauchtwarenhandel s „Kommissionshäuser“, Autohändler nimmt nicht „in Zahlung“, sondern verkauft auf Kommission Effektenkommission der Banken Bank soll für Kunden 100 Aktien Immofinanz AG erwerben für Einkaufskommission vgl auch §§ 13 ff DepotG
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Absatzmittler – Kommissionsgeschäft III
Abgrenzungen Handelsmakler: vermittelt, schließt nicht ab Handelsmakler mit Abschlussvollmacht: schließt ab, aber als direkter Stellvertreter Handelsvertreter als Vermittlungsvertreter: vermittelt Handelsvertreter als Abschlussvertreter: schließt Geschäfte ab, aber als direkter Stellvertreter Eigenhändler und Vertragshändler schließen auf eigene Rechnung und im eigenen Namen Kommissionsagent § 383 Abs 2: ständig mit der Abwicklung von Kommissionsgeschäften betraut im Verhältnis zum Geschäftsherren/Kommittenten: HVertrG im Verhältnis zum Dritten: Vorschriften betreffend Kommissionsgeschäft
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Absatzmittler – Kommissionsgeschäft IV
Geschäftsbesorgung gegen Entgelt für einen anderen, Basis Auftrag §§ 1002 ff ABGB Beachte auch AGB, zB Banken, Speditionen Kommittent: Auftraggeber Kommissionär: Auftragnehmer Ausführungsgeschäft Ein- oder Verkauf von Waren oder Wertpapieren § 383 Abs 1: auch andere Ausführungsgeschäfte zB Werklieferungen Abwicklungsgeschäfte Kommissionär überträgt Kommittenten Ergebnisse des Ausführungsgeschäfts
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Absatzmittler – Kommissionsgeschäft V
Kommissionär muss Unternehmer sein UGB: keine Unterscheidung mehr zwischen eigentlichen Kommissionären und Gelegenheitskommissionären Kommittent Verbraucher oder Unternehmer Mitunter schwierige Abgrenzung zum Eigengeschäft „Kommittent“ soll Sachen für „Kommissionär“ verkaufen wer trägt wirtschaftliches Risiko Provision, Weisungsbefugnis und Rechenschaftspflicht spricht für Kommission
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Absatzmittler – Kommissionsgeschäft VI
Kommissionär – Pflichten Ausführung des Geschäfts, Interessenwahrung insbesondere möglichst vorteilhaftes Geschäft Weisungsbefolgung vgl auch Preissetzung gem § 386 Einkaufskommission Höchstpreise Verkaufskommission Mindestpreise Bei vorteilhafterem Geschäft: Vorteil gebührt dem Kommittenten Herausgabepflicht des Erlangten Nebenpflichten wie Benachrichtigungs-, Anzeige- und Rechenschaftspflichten
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Absatzmittler – Kommissionsgeschäft VII
Kommissionär - Haftung grundsätzlich Haftung nur für die Durchführung des Kommissionsgeschäfts, nicht des Ausführungsgeschäfts Dritter erfüllt Vertrag nicht oder schlecht Ausnahmen § 394 Kommissionär hat Delkredere übernommen auch bei Ortsüblichkeit Delkredereprovision gem Abs 2 s auch § 384 Abs 3 und § 393 Abs 3 Kommissionär benennt nicht zugleich mit der Ausführungsanzeige Partner des Ausführungsgeschäfts unbefugter Kreditverkauf durch Kommissionär
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Absatzmittler – Kommissionsgeschäft VIII
Kommissionär – Rechte Provisionsanspruch; grundsätzlich mit Ausführung des Geschäfts bei Unterbleiben auch, wenn das auf Gründe in der Sphäre des Kommittenten zurückzuführen ist Aufwandersatz Schadenersatz Anwendung des § 1014 ABGB, str
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Absatzmittler – Kommissionsgeschäft IX
Kommissionär – Sicherungsrechte gesetzliches Pfandrecht gem § 397 für Sachen in seinem Besitz auch für nicht konnexe Forderungen aus laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften bei Einkaufskommission: § 398 Pfandrecht an eigener Sache „Pfandrecht“ an eigenen Forderungen gem § 399 Befriedigung aus noch nicht abgetretenen Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft
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Absatzmittler – Kommissionsgeschäft X
§ 392: Schutz des Kommittenten, insb in der Insolvenz des Kommissionärs Abs 1: Forderungen aus Ausführungsgeschäft müssen vom Kommissionär an Kommittent abgetreten werden Abs 2: schon vor Abtretung gelten sie jedoch den Gläubigern des Kommissionärs gegenüber als Forderungen des Kommittenten Exszindierungsrecht Aussonderungsrecht nach hM auch auf Sachen, die in Erfüllung des Ausführungsgeschäfts geliefert werden, anwendbar
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Absatzmittler – Kommissionsgeschäft XI
Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs wenn keine gegenteilige Bestimmung durch Kommittenten bei Waren mit Börse- oder Marktpreis Bei Wertpapieren mit amtlich festgestellten Börse- oder Marktpreis Regeln zur Preisbemessung, um Übervorteilung des Kommittenten zu verhindern vgl zB § 401 Abs 2
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Absatzmittler – Handelsvertreter I
HVertrG 1993 löst dasjenige aus 1921 ab Umsetzung der HandelsvertreterRL richtlinienkonforme Auslegung Vorlage an EuGH Regelungszwecke gewisse Schutzbedürfnis des Handelsvertreter obwohl kein Arbeitnehmer vgl § 27: relativ und absolut zwingende Bestimmungen
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Absatzmittler – Handelsvertreter II
Handelsvertreter Begriff (§ 1 HVertrG) ist mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften ständig betraut, schließt Geschäfte im Namen und auf Rechnung des Geschäftsherrn Selbständig kann für mehrere Unternehmer tätig sein kann aber auch wirtschaftlich abhängig sein gegebenenfalls Arbeitnehmerähnlichkeit (§ 1 DHG) gewerbsmäßig ständig betraut Dauerrechtsbeziehung direkter Stellvertreter – dafür Provisionen Vermittlung oder Abschluss von Geschäften unbewegliche Sachen ausgenommen Versicherungen erfasst (§ 26a) selbständiger Versicherungsvertreter Sonderbestimmungen §§ 26b – 26d
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Absatzmittler – Handelsvertreter III
Handelsvertreter ist Unternehmer und wird für Unternehmer tätig Handelsvertreter kann auch jP bzw Personengesellschaft sein § 1 Abs 3: auch Handelsagent s auch Versicherungsagenturen Elemente von Geschäftsbesorgungsvertrag und freien Dienstvertrag ABGB, UGB, HVertrG
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Absatzmittler – Handelsvertreter IV
Handelsvertreter Pflichten Interessenwahrung, Bemühung, Mitteilungen vgl etwa § 5 HVertrG Wettbewerbsverbot vereinbar, nicht nachvertraglich § 25 Handelsvertreter Rechte insb Provisionsanspruch grundsätzlich Verdienstlichkeit erforderlich insb und in Praxis wichtig: Ausgleichsanspruch
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Absatzmittler – Handelsvertreter V
Ausgleichsanspruch Abgeltung von auch nach Beendigung des HV-Verhältnisses dem Unternehmer zufließenden Vorteilen Voraussetzungen neue Kunden zugeführt oder bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert erhebliche Vorteil auch Beendigung Billigkeit kein Anspruch in den Fällen des § 24 Abs 3 bestimmte Beendigungsarten: „Vorwerfbarkeit“ HV, Abgeltung von anderer Seite Berechnung höchstens eine Jahresvergütung Durchschnitt der letzten 5 Jahre
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Absatzmittler – Handelsvertreter VI
Investitionsersatzanspruch § 454 UGB Handelvertreter und gebundene Unternehmer in vertikalen Vertriebsbindungssystemen insb Vertragshändler, Franchisesysteme Investitionen für einheitlichen Vertrieb zB Schauräume noch nicht amortisiert bzw angemessen verwertbar kein Anspruch in den Fällen des Abs 2 wie bei Ausgleichsanspruch
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Vertragshändler schließt Geschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ist aber anders als unabhängige Zwischenhändler in die Vertriebsorganisation eingebunden Typisches Beispiel: Automobilbranche keine gesetzliche Regelung Ausgleichsanspruch gem § 24 HandelsvertreterG analog Investitionsersatzanspruch gem § 454 UGB
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Franchising I ebenfalls gesetzlich nicht speziell geregelt
selbständiger Händler/Dienstleister, der nicht nur Waren, sondern die gesamte einheitliche Vertriebskonzeption übernimmt Produktfranchising/Dienstleistungsfranchising, selten Produktionsfranchising Je nach individuellem Vertrag vielseitige wechselseitige Rechte und Pflichten uU so starke Bindung des Franchisenehmers, dass sittenwidrig (§ 879 ABGB)
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Franchising II Franchisegeber erteilt regelmäßig Lizenz für Nutzung der Marke/Firma und stellt auch Know-how zur Verfügung, erhält Weisungs- und Kontrollbefugnisse Franchisenehmer zahlt neben Kaufpreis für Waren regelmäßig noch Franchisegebühr (umsatz- oder gewinnabhängig, uU Eintrittsgeld) Ausgleichsanspruch gem § 24 HandelsvertreterG analog Investitionsersatzanspruch gem § 454 UGB
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Makler I Begriff § 1 MaklerG
aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung Vermittlung von Geschäften ohne ständige Betrauung Regelung im Maklergesetz Sonderbestimmungen für Immobilienmakler Handelsmakler Personalkreditvermittler Basis ABGB (Auftragsrecht), dazu §§ 30a – 30c KSchG, IMV, PKVV
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Makler II Pflichten des Maklers Interessenwahrungspflicht
Keine Bemühungspflicht Anders bei Alleinvermittlungsauftrag Handelsmakler: grundsätzlich für beide Parteien tätig ehrlicher Makler: objektiv und äquidistant Rechte insb Provision Verdienstlichkeit Nahmhaftmachung reicht zB grundsätzlich nicht andere Vereinbarungen insb
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Transportgeschäfte I Spezialmaterie – hier nur Grundzüge
Speditions-, Fracht- und Lagergeschäft Vorschriften des UGB vielfach überlagert AGB, CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr), EBG (Eisenbahnbeförderungsgesetz), Binnenschifffahrtsgesetz, Warschauer Abkommen für den grenzüberschreitenden Lufttransport
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Transportgeschäfte II
Speditionsgeschäft Spediteur Begriff Weicht vom herkömmlichen Sprachgebrauch ab § 407 wer es übernimmt Güterversendung Durch Frachtführer oder Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderes (Versender) Im eigenen Namen zu besorgen § 407 Abs 2: subsidiäre Geltung des Kommissionsrechts Frachtvertrag mit Frachtführer ist Ausführungsgeschäft
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Transportgeschäfte III
Speditionsgeschäft – Fortsetzung Allgemeine Österreichische Speditionsbedingungen (AÖSp) Fachverband der Spediteure Handelsbrauch? Stillschweigende Vereinbarung? Spediteur Pflichten Sorgfältige Organisation der Versendung Allerdings § 412 Selbsteintrittsrecht dann auch Frachtführer bzw Verfrachter Große praktische Bedeutung
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Transportgeschäfte IV
Spediteur – Rechte Provisionsanspruch Gesetzliches Pfandrecht gem § 410 Fixkostenspedition § 413 Abs 1 Bestimmter Satz Beförderungskosten wird vereinbart S hat ausschließlich Rechte und Pflichten des Frachtführers Sammelladungsspedition § 413 Abs 2 S sammelt Güter verschiedener Sender und schließt für seine Rechnung Frachtvertrag S wird Frachtführer
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Transportgeschäfte V Lagergeschäft §§ 416 – 424
Lagerhalter übernimmt Lagerung und Aufbewahrung von Gütern subsidiär wieder Geltung der Regeln über as Kommissionsgeschäft (§ 417 Abs 1) Subsidiär §§ 957 ABGB Verwahrungsvertrag Pflichten sorgfältige Verwahrung Versicherung bei entsprechender Weisung Recht Lagergeld, Aufwandersatz, gesetzliches Pfandrecht
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Transportgeschäfte VI
Frachtvertrag UGB kaum noch Rechtsgrundlage Vgl auch § 439a UGB § 425: zu Lande oder auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern multimodale/kombinierte Transport damit nicht adäquat erfasst Werkvertrag Vertrag zugunsten Dritter: Absender Frachtführer Empfänger Frachtbrief und Ladeschein (Konnossement)
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