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Vermittlung auf festen AP BV 10.02.04 gültig für MA Projektarbeit PRA Schließung ATZ 55 bis 61 Keine ATZ SAG muss ATZ Vertrag erfüllen Reintegriert Bezahlt.

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Präsentation zum Thema: "Vermittlung auf festen AP BV 10.02.04 gültig für MA Projektarbeit PRA Schließung ATZ 55 bis 61 Keine ATZ SAG muss ATZ Vertrag erfüllen Reintegriert Bezahlt."—  Präsentation transkript:

1 Vermittlung auf festen AP BV 10.02.04 gültig für MA Projektarbeit PRA Schließung ATZ 55 bis 61 Keine ATZ SAG muss ATZ Vertrag erfüllen Reintegriert Bezahlt freistellen Kündigen Nicht behandelt in BV, potenzielle Möglichkeit Weniger wahrscheinlich RAPIDKl. AP KSchProzess auf Basis von: Kschutz KSchG BV 10.02 ATZ-Vetrag, nur 55 bis 60 Sehr hohe Wahrscheinlichkeit KSchLKlage zu gewinnen auch nach neuem KSchG => niedrige Wahrscheinlichkeit dass SAG das macht, siehe jetzige Sitautation bei Kündigung aus PRA Abfindung aus Kapazitätsanpasssung 2002 ca. 1 Jahresgehalt Deutschland Großraum München wahrscheinlich für Schwerbehinderte + Tarif, (Greifswald etc. sind alle ÜT) Hauptforderung der BV Einklagbar (nicht Jubilare)* < 55 > 61 unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen SAG hat bis jetzt nicht gekündigt Kündigen KSchProzess auf Basis von: Kschutz KSchG ev. neuer Interessensausgleich/Sozialplan Rechtsstreit Garantiert durch BV BV 10.02.04 gilt nicht für MA (Jubiliare)* Jubilare (nicht garantiert) PRA Schließung Wahrscheinlich Einklagbar auf vertragsgemäße Beschäftigung aber nicht auf Basis der BV * *laut Auskunft BR hat die BL rechtsverbindlich unterschrieben, dass die BV 10.2. auch für Jubilare gilt

2 Vermittlung auf festen AP BV 10.02.04 gültig für MA Projektarbeit PRA Schließung ATZ 55 bis 60 Keine ATZ SAG muss ATZ Vertrag erfüllen Reintegriert Bezahlt freistellen Kündigen Nicht behandelt in BV, potenzielle Möglichkeit Bestandteil BV Wenig wahrscheinlich RAPIDKl. AP KSchProzess auf Basis von: Kschutz KSchG BV 10.02 ATZ-Vetrag, nur 55 bis 60 Sehr hohe Wahrscheinlichkeit KSchLKlage zu gewinnen auch nach neuem KSchG => niedrige Wahrscheinlichkeit dass SAG das macht, siehe jetzige Sitautation bei Kündigung aus PRA Abfindung aus Kapazitätsanpasssung 2003 ca. 1 Jahresgehalt Deutschland Großraum München wahrscheinlich für Schwerbehinderte + Tarif, (Greifswald etc. sind alle ÜT) Hauptforderung der BV Einklagbar < 55 > 60 unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen SAG hat bis jetzt nicht gekündigt Kündigen KSchProzess auf Basis von: Kschutz KSchG ev. neuer Interessensausgleich/Sozialplan Rechtsstreit Garantiert durch BV

3 Vermittlung auf festen AP BV 10.02.04 gilt nicht für MA Projektarbeit, wie RAPID ev. RAPID BV würden nicht gelten PRA Schließung Potenzielle Möglichkeit Weniger wahrscheinlich RAPIDKl. AP Sehr hohe Wahrscheinlichkeit KSchLKlage zu gewinnen auch nach neuem KSchG => niedrige Wahrscheinlichkeit dass SAG das macht, siehe jetzige Sitautation bei Kündigung aus PRA Abfindung aus Kapazitätsanpasssung 2003 ca. 1 Jahresgehalt Irreführung der MAs durch FAQ Deutschland Großraum München wahrscheinlich für Schwerbehinderte + Tarif, (Greifswald etc. sind alle ÜT) Einklagbar auf vertragsgemäße Beschäftigung aber nciht auf Basis der BV < 55 unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen Kündigen KSchProzess auf Basis von: Kschutz KSchG ev. neuer Interessensausgleich/Sozialplan Rechtsstreit Hohe Wahrscheinlichkeit PRA ist kein Teilbetrieb 55 bis 60

4 PRA-Ablehnung passiert nichts Änderungskündigung Mch H betriebsbedingte Kündigung Mch H Versetzung Rintegration Klage auf vertrags- gemäße Beschäftigung MA Erfolgsaussichten: gut, insbesonder >55 SAG Argumentation: sie haben PRA abgelehnt. Chance auf festen Arbeitsplatz abgelehtn bei > 55: Gegenargumentation BV sieht keine Reintegration vor bei < 55 ist das agumentieren schwieriger BR Widerspruch nach §102 klassische Gründe + PRA ist nur Aussicht auf festen AP Annahme unter Vorbehalt der rechtl. Prüfung KSchutz-Prozess, gute Aussichten - WB 102 AN, EWB 102 SAG, wenn BR Widerspruch Kein ordernglicher BR Widerspruch bzw. Gericht lehnt ab (unwahrscheinlich), dann kein Gehalt, sondern Arbeitslosen- geld - KSchProzess 1. Instanz/2.Instanz Schutz - KSchSchutz gilt nach wie vor - Soziale Auswahl - Weiterbeschäftigung auf freien AP - nachweisbare Unternehmerische Entscheidung SAG Argumentation: - PRA Ablehnung = Ablehnung eines AP, um Jubilarschutz zu knacken. Tatsache ist, es ist für <55 ledigliche eine Aussicht auf AP, für > 55 ist die BV sogar ein Beleg, dass nicht reintegriert werden soll - Keine Vergleichbarkeit, da seit Nov. 2002 ohne Beschäftigung Gegenargument: MAs haben von SAG keine Arbeit bekommen, obwohl Arbeitskraft angeboten. SAG juristisch in Annahmeverzug; keine Schuld des MAs - Nicht Vermittelbar; siehe DP, PRA und Ablehnung von PRA Deutschland München Anderer Betrieb, der ev. vor Teilbetriebs- schließung steht, was aber nicht nachweisbar ist (AUB) Widerspruch gegen Versetzung, MchH Klage gegen Versetzung Ausgang ungewiss, vergl. Greifswald Einstweilige Verfügung wird nicht durchgehen; man muss erst mal vor Ort Versetzung per Direktionsrecht Kündigung über Teilbetriebschließung - KSchutz hinfällig - keine Gültigkeit des Sozialplan 2003 ev. neuer Sozialplan - kein BR Widerspruch - Namenslisten Erfolgsaussichten: eher schlecht Betr.bed. Kündigung ev. kein BR Widerspruch des dortigen BR hohe Gefahr von Mobbing NCI: Mai 2004


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