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Veröffentlicht von:Walther Waltz Geändert vor über 9 Jahren
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Gesundheitsschutz im Handwerk Betriebliche Arbeitsschutzorganisation
Rudolf Fischer Diplom-Ingenieur (FH) Sicherheitsingenieur Fürstenfeldbruck, 20. Februar 2013
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Gliederung - Betriebliche Arbeitsschutzorganisation
1. Ziele des Arbeitsschutzes 2. Wer trägt die Verantwortung ? 3. Ein Muss: Gefährdungsbeurteilung Betriebsanweisung Unterweisung Betriebliche Betreuungsformen Beispiele 6. Infoseite
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1. Ziele des Arbeitsschutzes
können sein ... ... die Arbeitssituation der Beschäftigten so zu gestalten, dass es nicht zu einem Verlust der Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit kommt ... Bestärkung der Mitarbeiter im eigenverantwortlichen Verhalten für ihren persönlichen Schutz vor arbeitsbedingten Gefahren ... Motivation der Führungskräfte und Mitarbeiter, bewusst für den Arbeitsschutz einzutreten ... Gesundheitsförderung ... Steigerung der Motivation bei der Arbeit ... Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit ... Arbeitsunfälle vermeiden
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2. Wer trägt die Verantwortung ?
Sicherheit und Gesundheitsschutz ist die Aufgabe des Unternehmers Grundsätzlich ist der Arbeitgeber für den betrieblichen Arbeitsschutz verantwortlich Ein Anhaltspunkt für die pflichtgemäße Erfüllung der Fach- und Führungsaufgaben könnte folgende Faustregel sein: Sich verhalten „wie ein verantwortungsbewusster Familienvater seiner Familie und seinem Eigentum gegenüber“
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2. Wer trägt die Verantwortung ?
Führungsverantwortung des Unternehmers: Organisationsverantwortung (Vorsorgen, dass nichts passiert - unterrichten - durchsetzen - unterweisen - überblicken - erstellen einer Gefährdungsbeurteilung Voraussetzung für Unterweisung) Auswahlverantwortung (der richtige Mann am richtigen Platz - einstellen - einweisen) Aufsichtsverantwortung (Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser)
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2. Wer trägt die Verantwortung ?
Führungsverantwortung des Unternehmers: Informationsverantwortung (Gemeinsames Wissen macht stark) Beteiligungsverantwortung (Gemeinsam macht stark – Meinung äußern dürfen) ... Fazit: Führungsschwächen im Arbeitsschutz verringern die Gerichtsfestigkeit, bringen wirtschaftliche Einbußen und können die Existenz des Unternehmens gefährden. Es lohnt sich, der Verantwortung im Arbeitsschutz gerecht zu werden.
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2. Wer trägt die Verantwortung ?
Sollte es zu einem Arbeitsunfall kommen, werden dem Unternehmer bei einer richterlichen Untersuchung folgende Fragen gestellt: Gibt es eine Gefährdungsbeurteilung ? Wurde der Mitarbeiter unterwiesen und wurde die Unterweisung verstanden und gelebt ? Gibt es ein Unterweisungsprotokoll ? War das Arbeitsmittel geprüft und wurde das Arbeitsmittel ordnungsgemäß verwendet ? Gibt es ein Prüfprotokoll der Arbeitsmittel ? Gibt es eine Arbeitsschutzorganisation ? (Unternehmermodell, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, ...)
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3. Ein Muss: Gefährdungsbeurteilung
Wichtigstes Handlungsprinzip im Arbeits- und Gesundheitsschutz ist die im Gesetz vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung. Dabei stehen die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten auf dem Prüfstand, um mögliche Gesundheitsgefahren festzustellen und erforderliche Maßnahmen daraus abzuleiten. Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu ermitteln, zu beurteilen und erforderlich Maßnahmen festzulegen, um die Gesundheit der Mitarbeiter zu erhalten und Dritte nicht zu gefährden. Grundsätzlich müssen alle Arbeitsplätze in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden. Jedoch reicht es bei gleichartigen Arbeitsbedingungen aus, wenn ein Arbeitsplatz exemplarisch beurteilt wird.
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3. Ein Muss: Betriebsanweisung
Der Arbeitgeber hat eine Betriebsanweisung an seine Mitarbeiter zu erstellen, in der Informationen über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahren und Gefahrstoffe sowie über angemessene Schutzmaßnahmen enthalten sind. Ziel ist es, Unfälle sowie Gesundheits- und Umweltschäden zu verhindern. Anhand der Betriebsanweisungen sind die Beschäftigten über auftretende Gefährdungen und entsprechenden Schutzmaßnahmen mündlich zu unterweisen.
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3. Ein Muss: Unterweisung
Unterweisen ist Unternehmerpflicht ... vor Beginn der Arbeitsaufnahme ... danach mindestens einmal jährlich ... bei Veränderungen im Aufgabenbereich bzw. in den Arbeitsabläufen Zum Nachweis einer korrekten Unterweisung erfolgt deren Dokumentation
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Betriebsgröße (Anzahl der Beschäftigten)
4. Betriebliche Betreuungsformen Betreuung der Unternehmen durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ... geregelt seit 01. Januar 2011 durch die DGUV 2 Beispiel: Betreuungsmodelle der DGUV 2 für (BG ETEM) Betriebsgröße (Anzahl der Beschäftigten) Unternehmermodell Regelbetreuung ≤ 10 wählbar anstelle der Regelbetreuung feste Betreuungsfristen Grund- und betriebsspezifische Betreuung < 50 nicht möglich
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5. Beispiele Was ist eine angemessene Unterweisung nach § 12 Arbeitsschutzgesetz? Können sich Mitarbeiter selber unterweisen? BGI 704 Unterweisen: Es ist zweifelsfrei die Pflicht des Arbeitgebers, den Beschäftigten das nötige Wissen über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu vermitteln. Die Verantwortung für die Wissensbeschaffung darf nicht den Beschäftigten übertragen werden. Das in der Frage beschriebene Verfahren zur Umsetzung der Unterweisungspflichten durch Selbststudium der Beschäftigten und anschließender Wissensabfrage ist daher nicht zulässig. Unterweisungen müssen daher vom Arbeitgeber oder vom ihm schriftlich damit beauftragten fachkundigen Personen vorgenommen werden.
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5. Beispiele Ist es rechtlich völlig in Ordnung, wenn Kleinbetriebe sich mit dem Thema „Gefährdungsbeurteilung“ nicht beschäftigen? Das Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG verpflichtet mit § 5 jeden Arbeitgeber und damit auch Arbeitgeber von Kleinbetrieben, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nach § 6 ArbSchG vorgegeben. Danach muss der Arbeitgeber über Unterlagen verfügen, die das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die darauf gestützten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung dokumentieren, sofern sein Betrieb mehr als zehn Beschäftigte oder die zuständige Behörde dies im Einzelfall auf Grund der besonderen Gefährdungssituation angeordnet hat. Ähnliche Anforderungen beinhaltet die BGV A1 Grundsätze der Prävention.
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6. Infoseite Internetadressen:
BG Bau – Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft BGHM – Berufsgenossenschaft Holz und Metall BG ETEM – Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse BG N – Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe Fleischwirtschaft BG W – Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
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6. Infoseite Internetadressen
GUSIK - Gesund und Sicher in Kleinstbetrieben Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung KMU Gefahrstoffportal Regierung von Oberbayern – Gewerbeaufsichtsamt
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Bei weiteren Fragen zum Thema, wenden Sie sich bitte an: Rudolf Fischer Handwerkskammer für München und Oberbayern Telefon: (0 89)
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