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Gemeindefinanzsystem

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Präsentation zum Thema: "Gemeindefinanzsystem"—  Präsentation transkript:

1 Gemeindefinanzsystem
1 Das Gemeindefinanzsystem

2 2 Das Gemeindefinanzsystem 1. Einleitung 2. Die kommunalen Einnahmen 2.1 Einnahmearten 2.1.1 Einnahmen auf öffentlich-rechtlicher Basis 2.1.2 Einnahmen auf privatrechtlicher Basis 2.2 Anforderungen an ein ökonomisch zufriedenstellendes kommunales Einnahmesystem 3. Die institutionelle Ausgestaltung des kommunalen Finanzsystems 3.1 Steuereinnahmen 3.1.1 Allgemeine Einführung 3.1.2 Gewerbesteuer 3.1.3 Grundsteuer

3 Das Gemeindefinanzsystem
3.1.4 Kommunaler Anteil an der Einkommensteuer 3.1.5 Umsatzsteueranteil 3.1.6 Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer 3.2 Gebühren 3.3 Beiträge 3.4 Finanzzuweisungen 3.5 Umlagen 3.6 Kredite Die Finanzlage der Städte und Gemeinden Haushaltsausgleich, Nothaushalt, Haushaltssicherungskonzept, genehmigungsfähiger Haushalt Aktuelle Entscheidung des Bundes für die kommunale Finanzsituation Aktuelle Entscheidung des Landes für die kommunale Finanzsituation Basel III, Rating von Kommunen 3

4 4 1. Einleitung Finanzwissenschaft: Soll eine Aufgabe öffentlich oder privat erfüllt werden? Wenn öffentlich von welcher Ebene (Bund, Land, Kreise, Gemeinden)? Erst nach Klärung dieser Fragen sollte über die Ausstattung der jeweiligen Ebene mit entsprech- enden Finanzmitteln entschieden werden. Realität: Verlagerung von Aufgaben auf die Kommunen ohne entsprechenden Finanzmitteltransfer (aber: Konnexitätsprinzip)! Aktuelle Einnahmesituation bestimmt die Ausgabentätigkeit! Sparkurs wird allgemein mitgetragen, spezielle bzw. konkrete Einsparvorschläge werden abgelehnt.

5 Rechtliche Stellung der Gemeinden (1)
5 Rechtliche Stellung der Gemeinden (1) Die Binnengliederung des Staatswesens findet ihre Fortsetzung in der Finanzverfassung des GG (Art. 104a GG). Die Kommunen werden ungeachtet ihres Selbstverwaltungsrechtes nach Art. 28. Abs. 2 GG als Bestandteil des jeweiligen Landes gesehen. Die Letztverantwortung für die kommunale Finanzausstattung liegt staatsrechtlich beim betreffenden Land. Unmittelbare Finanzbeziehungen zwischen Bund und Kommune gibt es in der Regel nicht. - Zweigliedrigkeit des Bundesstaates (Bund, Länder) mit drei Verwaltungsebenen (Bund, Länder, Kommunen), wobei die kommunale Ebene staatsrechtlich den Ländern zugeordnet ist -

6 Rechtliche Stellung der Gemeinden (2)
6 Rechtliche Stellung der Gemeinden (2) Die Verteilung der Einnahmen auf die einzelnen staatlichen Ebenen, die die Finanzverfassung des GG vorsieht, soll bewirken, dass Bund, Länder und Kommunen angemessen am Gesamtertrag der Volks- wirtschaft beteiligt werden, so dass sie ihren Aufgaben und ihrer Finanzierungslast gerecht werden können. (Die kommunale Finanz- ausstattung ist nur allgemein im GG geregelt. Die Länder tragen die Hauptverantwortung für die „angemessene“ Finanzausstattung.)

7 Verteilung der Einnahmen in der BRD
7 Verteilung der Einnahmen in der BRD Trennsystem Verbundsystem Zuweisungssystem Bund Länder Gemeinden Einkommensteuer Bund ,5% Länder ,5% Gemeinden 15,0% Bund Länder Länder horizont. FA Länder Körperschaftsteuer Bund ,0% Länder ,0% Gemeinden vertikal. FA Länder Umlagesystem Umsatzsteuer Bund ,5% Länder ,4% Gemeinden 2,1% Gemeinden Kreise Kreisfreie Städte+Kreise Landschaftsverb.

8 2. Die kommunalen Einnahmen
8 2. Die kommunalen Einnahmen

9 öffentlich rechtliche Abgaben
9 2.1 Einnahmearten öffentlichrechtliche Basis privatrechtliche Basis Mieten/ Verkaufs- Kredite Sonstige Pachten erlöse Steuern Gebühren Beiträge Kostenersätze Bußgelder Finanzzuw. Umlagen Zwangsgelder öffentlich rechtliche Abgaben

10 2.1.1 Einnahmen auf öffentlich-rechtlicher Basis
10 2.1.1 Einnahmen auf öffentlich-rechtlicher Basis Die Tatsache, dass die Gemeinde als Gebietskörperschaft eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, bedeutet, dass sie auf öffentlich-rechtlicher Basis (Verwaltungsakt wie z.B. Steuerbescheid, Über- und Unterordnungsverhältnis) Einnahmen erzielen kann. Sie erhebt diese Einnahmen durch behördlichen Zwang. Hierzu gehören alle Einnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen (Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen) erzielt werden. Sie machen den größten Teil der gemeindlichen Einnahmen aus. Innerhalb dieser Einnahmegruppe spielen die öffentlich-rechtlichen Abgaben die bedeutendste Rolle. Folgende öffentlich-rechtliche Abgaben werden von den Gemeinden erhoben:

11 11 (1) Steuern Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. Zölle und Abschöpfungen sind Steuern i.S.d. Abgabenordnung (§ 3 AO). Zu den Steuern, aus denen die Gemeinden Einnahmen erzielen, gehören: - Grundsteuer - Gewerbesteuer - Gemeindeanteil an der Einkommensteuer - Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer wie z.B. Hunde-, Vergnügungs- und Jagdsteuer, Zweitwohnungssteuer, Sexsteuer

12 12 (2) Gebühren Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung Amtshandlung - oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühr) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühr) erhoben werden (§ 4 Abs 2 KAG NW). Beispiele für Verwaltungsgebühren: - Führerscheingebühren - Jagdscheingebühren - Mahngebühren - Reisepassgebühren - Baugebühren Beispiele für Benutzungsgebühren: - Abwassergebühren - Müllabfuhrgebühren - Straßenreinigungsgebühren - Leihgebühren, z.B. Bücherei - Friedhofsgebühren

13 13 (3) Beiträge „Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen..., bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden“ (§ 8 Abs. 2 KAG NW). Beispiele für Beiträge: - Erschließungsbeiträge - Kanalanschlussbeiträge - Beiträge nach § 8 KAG

14 Beispiele für Finanzzuweisungen: - Zweckzuweisung des Landes
14 (4) Finanzzuweisungen Einnahmen aus Finanzzuweisungen (allgemeine und zweckgebundene Finanzzuweisungen) sind Finanzhilfen zur Leistung von Ausgaben des Empfängers innerhalb des öffentlichen Bereiches. Sie werden von einer übergeordneten an eine untergeordnete Gebietskörperschaft gewährt. Beispiele für Finanzzuweisungen: - Zweckzuweisung des Landes - Schlüsselzuweisungen - Zuweisungen zur Erstattung von Wahlkampfkosten

15 Beispiele für Umlagen: - Kreisumlage - Landschaftsumlage
15 (5) Umlagen Umlagen sind Zuweisungen von Gemeinden und Gemeinde-verbänden an übergeordnete Körperschaften, die ohne Zweckbindung an einen bestimmten Empfänger zur Deckung seines allgemeinen Finanzbedarfes aufgrund eines bestimmten Schlüssels geleistet werden. Beispiele für Umlagen: - Kreisumlage - Landschaftsumlage

16 (6) Buß- und Zwangsgelder
16 (6) Buß- und Zwangsgelder Bußgelder sind Geldzahlungen, die zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten festgesetzt werden. Zwangsgelder werden festgesetzt, um im Verwaltungsverfahren von einem Beteiligten ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu erzwingen. Beispiele für Buß- und Zwangsgelder: - Bußgelder nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (z.B. Ahndung von Müllablagerung in Wäldern oder Parken im Parkverbot) - Zwangsgelder nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (z.B. Erzwingung zur Abgabe einer Steuererklärung)

17 Ergeben sich aus der Verpflichtung des Bürgers zur Beteiligung an
17 (7) Kostenersätze Ergeben sich aus der Verpflichtung des Bürgers zur Beteiligung an entsprechenden speziellen Kosten oder aus der Verpflichtung zur Rückzahlung von entstandenen Kosten. Beispiel für Kostensätze: - Ersatz von Sozialleistungen (Rückzahlung zuviel erhaltener Hilfe zum Lebensunterhalt)

18 2.1.2 Einnahmen auf privatrechtlicher Basis
18 2.1.2 Einnahmen auf privatrechtlicher Basis Kennzeichnend für Einnahmen auf privatrechtlicher Basis ist, dass i.d.R. durch Abschluss eines Vertrages, der den Vertragspartnern gleiche Rechte gewährt und gleiche Pflichten auferlegt, Einnahmen erzielt werden. Im Einzelnen handelt es sich um: (1) Mieten, Pachten, Erbbauzinsen Einnahmen aus der Bewirtschaftung von gemeindeeigenen Grundstücken und Gebäuden aufgrund eines Vertrages (z.B. Vermietung eines Kioskes im Freibad). (2) Verkaufserlöse Erlöse aus dem Verkauf von beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen aus dem Bestand bzw. Vermögen der Gemeinde aufgrund eines geschlossenen Vertrages (z.B. Verkauf eines nicht mehr benötigten Fahrzeuges).

19 2.1.2 Einnahmen auf privatrechtlicher Basis
19 2.1.2 Einnahmen auf privatrechtlicher Basis (3) Kredite Kredite sind das unter Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite (§ 45 Nr. 18 GemHVO NW); z.B. Aufnahme eines Kredites bei einer Bank zur Finanzierung gemeindlicher Investitionen. (4) Sonstige privatrechtliche Einnahmen Wegen der Vielzahl der im freien Rechtsgeschäft möglichen Einnahmen dieser Art können nur die wichtigsten beispielhaft aufgelistet werden: - Zinseinnahmen (z.B. Verzinsung von Spareinlagen oder aus von der Kommune gewährten Darlehen) - Gewinnanteile (z.B. Dividende einer Aktiengesellschaft) - Entnahmen aus Rücklagen (z.B. Gebührenüberschüsse aus Vorjahren) - Rückstellungen (z.B. für die Sanierung einer Deponie).

20 2.2 Anforderungen an ein rationales kommunales Finanzsystem
20 2.2 Anforderungen an ein rationales kommunales Finanzsystem 1. Ausreichendheit, Ergiebigkeit 2. Einnahmeautonomie; keine zu große Abhängigkeit von Bund/Land 3. Beachtung des Konnexitätsprinzips 4. Fühlbarkeit u. Transparenz der erhobenen Abgaben 5. Beachtung Äquivalenzprinzip u. des Interessenausgleichs; örtlicher Bezug 6. Beachtung des Neutralitäts-grundsatzes 7. Keine einseitige Abhängigkeit von einzelnen Wirtschaftssubjekten 8. Konjunkturneutralität 9. Einnahmen sollen sich parallel zum Wirtschaftswachstum entwickeln 10. Keine allzu großen Unterschiede der Pro-Kopf-Einnahmen zw. den Städten 11. Einordnung in das nationale u. internationale Einnahmesystem 12. Praktische Umsetzbarkeit Zwischen diesen Kriterien bestehen teilweise Zielkonflikte

21 21 Exkurs Konnexitätsprinzip: Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen! Grundprinzip der finanziellen Belastung Verankerung des Konnexitätsprinzips einschließlich eines Kostenfolgeabschätzungs- und eines Beteiligungsverfahrens auf Landesebene fast überall gewährleistet. Gegenüber kostenwirksamen Entscheidungen des Bundes und der Europäischen Union schützt das landesverfassungsrechtliche Konnexitätsprinzip nicht. Daher wurde das Grundgesetz in um folgenden Satz ergänzt: "Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden."

22 3. Die institutionelle Ausgestaltung des kommunalen Finanzsystems
22 3. Die institutionelle Ausgestaltung des kommunalen Finanzsystems Steuereinnahmen 3.1.1 Allgemeine Einführung Neben sonstige Abgrenzungskriterien lassen sich die Steuereinnahmen der Kommunen in solche nach Bundesrecht: - Gewerbesteuer - Grundsteuer - Anteil an der Einkommensteuer - Umsatzsteueranteil und solche nach Landesrecht einteilen: - örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern (z.B. Hundesteuer, Vergnügungssteuer)

23 3.1.2 Gewerbesteuer (1) Gewerbesteuer (Geschichtlicher Rückblick)
23 3.1.2 Gewerbesteuer (1) Gewerbesteuer (Geschichtlicher Rückblick) Mit dem Aufblühen von Handel und Gewerbe in den mittelalterlichen Städten wurden einzelne Gewerbeabgaben eingeführt (Marktgelder, Sondersteuern für bestimmte Gewerbebetriebe). Seit dem 17. Jahrhundert entwickelten sich aus der älteren Vermögenssteuer spezielle Ertragssteuern auf Grundstücke, Gebäude und schließlich Gewerbe. Entscheidend für die Gewerbesteuer war die Miquelsche Steuerreform (1891/93), wobei neben dem Gewerbeertrag auch das Gewerbekapital mit in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen wurde. Im kommunalen Abgabengesetz von 1893 wurde die Gewerbesteuer als ehemalige Staatssteuer in eine Gemeindesteuer umgewandelt. /20 - Reichsfinanzreform: Die Gewerbesteuer wird den Einzelstaaten überlassen. Diese konnten diese Einnahmequelle nach Bedarf selber ausschöpfen oder den Gemeinden zuweisen.

24 (1) Gewerbesteuer (Geschichtlicher Rückblick)
24 (1) Gewerbesteuer (Geschichtlicher Rückblick) 1929 hat der Reichsverband der Deutschen Industrie die Abschaffung der Gewerbesteuer angemahnt. Realsteuerreform: Erlass eines einheitlichen Gewerbesteuergesetzes für das gesamte Reichsgebiet. Besteuerungsgrundlage:  Gewerbeertrag,  Gewerbekapital,  Lohnsummensteuer (fakultativ) 1936 wurde die Gewerbesteuer den Gemeinden wieder zur Ausschöpfung zugewiesen. Bonner Grundgesetz: Der Bund erhält die konkurrierende Gesetzgebung über die Gewerbesteuer (Einheitlichkeit des Gewerbesteuergesetzes wurde beibehalten und Ertragshoheit blieb bei den Gemeinden).

25 (1) Gewerbesteuer (Geschichtlicher Rückblick)
25 • 1969 Beteiligung der Kommunen an Lohn- u. Einkommen-steuer (14%) und Einführung einer Gewerbesteuerumlage. • 1980 Abschaffung der Lohnsummensteuer und Reduzierung der Gewerbesteuerumlage sowie Aufstockung des Einkommensteueranteils (15%) • 1998 Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer und Ersatz durch Gemeindeanteil an Umsatzsteuer (2,2%). • 2003 „Gemeindefinanzreform“ ohne grundsätzliche Änderungen. (positiv: Mindestbesteuerung) • 2008 geplante Unternehmenssteuerreform (nicht erfolgt) • 2010 Einsetzung einer Kommission zur geplanten Unter- nehmenssteuerreform ( Ziel des Bundes der Abschaffung der GwSt.(nicht erfolgt)) (1) Gewerbesteuer (Geschichtlicher Rückblick)

26 (2) Rechtliche Grundlagen
26 Gewerbesteuer (2) Rechtliche Grundlagen - Art. 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG: Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Selbstverwaltung. „Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlage der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle“. - Art. 106 Abs. 6 GG: „Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf“.

27 (2) Rechtliche Grundlagen
27 (2) Rechtliche Grundlagen - Gewerbesteuergesetz: Hier sind Einzelheiten der Steuererhebung festgelegt und den Kommunen wird das Recht eingeräumt, Gewerbesteuern erheben zu dürfen. - Bewertungsgesetz: Hier ist im Einzelnen ausgeführt, nach welchen Kriterien bestimmte zu besteuernde Tatbestände zu bewerten sind.

28 28 (3) Steuergegenstand Nach § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz unterliegt der Steuer jeder stehende Gewerbebetrieb im Inland; in Abs. 2 dieses Gesetzes werden dann konkrete Unternehmensformen genannt, die stets in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterliegen (z.B. GmbH, AG). Hier handelt es sich dann um Gewerbebetriebe kraft Rechtsform. Liegen diese Gesellschaftsformen nicht vor, muss im Einzelfall festgelegt werden, ob der Betrieb gewerbesteuerpflichtig im Sinne des Gewerbesteuergesetzes ist (= Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung). Eine Definition der gewerblichen Betätigung findet sich in der früheren Gewerbesteuerdurchführungsverordnung. Hier heißt es: „Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine …

29 29 (3) Steuergegenstand … andere selbständige Arbeit im Sinne des Einkommensteuerrechts anzusehen ist. Die Gewinnabsicht (das Streben nach Gewinn) braucht nicht der Hauptzweck der Betätigung zu sein. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn das Streben nach Gewinn (die Gewinnabsicht) nur ein Nebenzweck ist.“ - Stehender Gewerbebetrieb Im Gewerbesteuergesetz gibt es hierzu keine positive Begriffsbestimmung. Es findet stattdessen eine negative Abgrenzung statt, indem ein stehender Gewerbebetrieb als Gewerbetätigkeit bezeichnet wird, der nicht als Reisegewerbe ausgeübt wird. Diese Definition ist praktikabel, da das Reisegewerbe in § 35 a Gewerbesteuergesetz abschließend definiert wird. - Auf das Inland bezogen D.h. nur solche Unternehmen, die im Inland eine Betriebsstätte besitzen, unterliegen der Gewerbesteuerpflicht.

30 30 (3) Steuergegenstand - Nachhaltige selbständige Betätigung Selbständig: kein Arbeitsvertrag, der ein Arbeitnehmerverhältnis regelt der Selbständige trägt das Unternehmensrisiko eigenständige Tätigkeit Nachhaltig: Wiederholende, dauernde Tätigkeit. - Reisegewerbe = Schausteller, Kirmes, Zirkus Wer ein Reisegewerbe ausüben will, bedarf einer Reisegewerbekarte. Reisegewerbe = Tätigkeit außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben. - Gewinnabsicht Hier geht es nicht in erster Linie darum, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird, sondern, ob ein Wirtschaften zum Zwecke der Gewinnabsicht stattfindet, selbst wenn tatsächliche Verluste entstehen.

31 31 (3) Steuergegenstand - Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr Hier sind Lieferung und Leistung gegen Entgelt an Marktteilnehmer gemeint. - Keine Land- und Forstwirtschaft  Erzeugnisse aus eigenem Grund und Boden und deren Verkauf unterliegen nicht der Gewerbesteuerpflicht. Der Steuerpflicht unterliegen dagegen landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nur hinzu gekauft werden, ohne dass eine eigene Produktion dahinter steht.  Dabei ist ein Hinzukauf von unter 30 % der eigenen Produktion steuer- unschädlich. - Kein freier Beruf Im Gewerbesteuergesetz gibt es keine Definition des Begriffs „freier Beruf“. Daher ist ein Rückgriff auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz notwendig:  Einzelne Aufzählungen, z.B. Architekten, Ärzte, Notare

32 32 (3) Steuergegenstand  Tätigwerden aufgrund eigener Fachkenntnisse, und zwar leitend und eigenverantwortlich Hauptmerkmal ist im Wesentlichen die persönliche Arbeit und nicht der Einsatz von Betriebskapital Die o.g. Kriterien verhindern nicht, dass es häufig Abgrenzungsprobleme gibt, die in vielen Fällen nur gerichtlich geklärt werden können. Auch haben sich bestimmte Situationen in den letzten Jahren deutlich verändert. Betrachtet man z.B. eine moderne Arztpraxis, so kann man eigentlich nicht mehr davon sprechen, dass hier überwiegend - wie die Definition für den freien Beruf fordert - nur die persönliche Arbeit als Einsatzfaktor eingesetzt wird, sondern hier gibt es einen riesigen Gerätebestand (und damit Kapitaleinsatz), der einem der Steuerpflicht unterliegenden Handwerksbetrieb nicht nachsteht.

33 33 (4) Steuerbefreiungen a) Bestimmte gewerbliche Tätigkeiten - Freie Berufe Land- und Forstwirtschaft b) Bestimmte juristische und natürliche Personen - Abwasser-, Abfallbetriebe in kommunaler Hand - Kreditanstalt für Wiederaufbau Vor der Privatisierung von Post und Telekom waren diese auch steuerbefreit. Dies macht deutlich, dass eine Veränderung der Rechtsform häufig erhebliche steuerliche Auswirkungen für die Unternehmen und damit die Kommunen haben kann.

34 34 (4) Steuerbefreiungen c) Leistungen für die Allgemeinheit - Private Schulen - Krankenhäuser und Altenheime - Körperschaften, Personenvereinigungen, die ausschließlich und unmit- unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke erfüllen (Caritas, Rotes Kreuz)

35 (5) Ermittlung der Gewerbesteuer
35 (5) Ermittlung der Gewerbesteuer Für die Gewerbesteuerermittlung ist heute nur noch der Gewerbeertrag (= Gewinn) Bemessungsgrundlage. Die früheren Bestandteile wie Lohn- summe und Gewerbekapital sind 1980 bzw abgeschafft worden. Als Gewerbeertrag bezeichnet man den Gewinn aufgrund der Gewinn- und Verlustrechnung, wie er nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes ermittelt wird. (Jedes Unternehmen muss eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen.) Da es sich bei der Einkommensteuer um einen subjektiven Steuerbegriff handelt (d.h. besondere subjektive Faktoren werden steuerlich geltend gemacht), die Gewerbesteuer aber eine Objektsteuer ist, muss der nach dem Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn um Hinzurechnungen und Kürzungen bereinigt werden. Damit kommt man zur objektiven Ertragskraft und einer eigenständigen Besteuerungsgrund- lage, die sich von der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer abgrenzt.

36 36 (5) Ermittlung der Gewerbesteuer Steuergegenstand Befreiung  ja   Nein keine Besteuerung Berechnung Gewerbeertrag + Hinzurechnungen - Kürzungen = maßgebender Gewerbe- ertrag abgerundet auf volle 100 EUR - Freibetrag = verbleibender Gewerbeertrag x Steuermesszahl = Steuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Jahresgewerbesteuer

37 (6) Gewerbesteuerumlage
37 (6) Gewerbesteuerumlage Von ihren Gewerbesteuereinnahmen haben die Gemeinden einen bestimmten Teil als Gewerbesteuerumlage abzuführen. Diese Gewerbesteuerumlage, die derzeit zu 20,71% dem Bund und zu 79,29 % dem Land zusteht, wurde erst-mals 1970 eingeführt. Gleichzeitig erhielten die Gemeinden einen Anteil an der Einkommensteuer. Diese Lösung ist gewählt worden, weil man die Konjunkturabhängigkeit der Einnahmen der Gemeinden verringern wollte. Nach der Wiedervereinigung müssen sich die Gemeinden mit einen erheb-lichen Finanzierungsanteil an den Aufbauleistungen in den neuen Bundes-ländern beteiligen. Eines der wesentlichen Finanzierungsinstrumente ist hier wiederum die Gewerbesteuerumlage. D.h., es gibt neben der Normalumlage (35 v.H.) gleichzeitig eine besondere Umlage „Fonds Deutsche Einheit (6 v.H.“ und "Solidarpakt 29 v.H)". Weiterhin fließt die Gewerbesteuer in die Berechnung der Landschaftsumlage sowie in die Berechnung der Landeszuweisungen ein. Zusätzliche Gewerbe-steuereinnahmen führen nur in geringen Umfang zu zusätzlichen Finanzierungsspielräumen.

38 (7) Zerlegung von Steuermessbeträgen
38 (7) Zerlegung von Steuermessbeträgen Es gibt verschiedene Betriebsstätten in mehreren Gemeinden In solchen Fällen ist es erforderlich, die Steuermessbeträge auf verschiedene Gemeinden zu verteilen. In der Regel gilt hier als Maßstab das Verhältnis der gezahlten Arbeitslöhne. Die Arbeitslöhne werden als guter Indikator für die notwendige Leistungserstellung einer Kommune für ihre Unternehmen angesehen. Immer wieder wird darüber diskutiert, ob die Arbeitslöhne als alleiniger Maßstab noch die richtige Zerlegungsgrundlage bilden. Eine einzelne Betriebsstätte befindet sich in mehreren Gemeinden Zerlegung nach der Art der örtlichen Verhältnisse (Belastungen) unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten.

39 39 (8) Kritische Betrachtung der Gewerbesteuer im Lichte ökonomischer Kriterien a) Ausreichendheit, Ergiebigkeit Gut: Aufkommen im gesamten Bundesgebiet rund 39 Mrd. EUR b) Einnahmeautonomie Wie oben dargestellt, wird der Steuermessbetrag nach bundeseinheitlichen Regelungen erhoben, so dass die Gemeinden hierauf keinen Einfluss haben. Ihr Selbstverwaltungsspielraum zeigt sich ausschließlich im Hebesatzrecht. In der Vergangenheit hat es erhebliche Eingriffe des Bundes in die Bemessungs-grundlagen der Gewerbesteuer gegeben, wobei einzelne Bestandteile dieser Steuer völlig abgeschafft worden sind (Lohnsummensteuer, Gewerbekapital-steuer), wodurch die kommunale Einnahmeautonomie sehr stark einge-schränkt worden ist.

40 40 (8) Kritische Betrachtung der Gewerbesteuer im Lichte ökonomischer Kriterien c) Fühlbarkeit und Transparenz Für diejenigen Unternehmen, die diese Steuer zahlen, ist diese Steuer fühlbar wobei zu beachten ist, dass die Gewerbesteuer aufgrund der hohen Freibeträge immer mehr zu einer Großbetriebsteuer geworden ist. d) Örtlicher Bezug der Einnahmen Ein Teil der Steuern wird in den Preisen interkommunal überwälzt, und somit tragen auch Gemeindefremde zu dem Steueraufkommen der Betriebsstätten-gemeinde bei. Dies kann aber durchaus gewünscht sein, weil Gemeinde-fremde häufig Infrastruktureinrichtungen der Betriebsstättengemeinden in Anspruch nehmen.

41 41 (8) Kritische Betrachtung der Gewerbesteuer im Lichte ökonomischer Kriterien e) Beachtung des Grundsatzes der Neutralität Dieses Kriterium ist nur sehr schlecht erfüllt, denn durch die Freibeträge erfolgt eine Benachteiligung mittlerer und größerer Unternehmer, und es gibt den Anreiz, Betriebe formal mehrmals aufzuspalten. f) Geringe Abhängigkeit von einzelnen Wirtschaftsobjekten Dieses Kriterium ist sehr schlecht erfüllt, weil nur noch einige wenige Betriebe zu erheblichen Steuerzahlungen beitragen. Ganz extrem gilt dies z.B. für Städte wie Wolfsburg (VW) oder Leverkusen (Bayerwerke). g) Konjunkturneutralität Dieses Kriterium ist sehr schlecht erfüllt, da der Gewinn als einzige Bemessungsgrundlage sehr konjunkturreagibel ist.

42 42 (8) Kritische Betrachtung der Gewerbesteuer im Lichte ökonomischer Kriterien h) Wachstumsreagibilität von etwa eins (parallele Entwicklung zum Wirtschaftswachstum) Aufgrund der Bemessungsgrundlage Gewinn ist dieses Kriterium ebenfalls schlecht erfüllt. i) Keine allzu große Streuung der Pro-Kopf-Einnahmen Die Gewerbesteuereinnahmen streuen von Gemeinde zu Gemeinde sehr stark, so dass man nicht von einer gleichmäßigen Finanzausstattung gleich strukturierter und gleich großer Gemeinden sprechen kann. Diese großen Aufkommensunterschiede machen - wie später noch näher erläutert wird - einen sehr umfangreichen Finanzausgleich notwendig.

43 43 (8) Kritische Betrachtung der Gewerbesteuer im Lichte ökonomischer Kriterien j) Einordnung in das nationale und internationale Steuersystem Richtig ist, dass die Gewerbesteuer in ihrer derzeitigen Ausprägungsform in anderen Ländern so nicht zu finden ist. Nur in Frankreich und der Schweiz gibt es vom Ansatz her eine ähnliche Steuer. Da der Gewinn der Unter-nehmen in Deutschland sowohl der Körperschaftsteuer, der Einkommen-steuer als auch der Gewerbesteuer unterliegt, wird ein und derselbe Steuertatbestand mehrfach besteuert. Wegen dieser Gründe wird von vielen eine Abschaffung der Gewerbesteuer verlangt. Allerdings darf diese Diskussion nicht isoliert auf einen Vergleich einer einzigen Steuer beschränkt bleiben, sondern vergleichbar sind nur Gesamtsteuersysteme einzelner Staaten. Solche Analysen sind verschiedenartig vorgenommen worden. Sie kommen - je nach Auftraggeber - zu unterschiedlichen Steuerbelastungen der Unternehmen in den miteinander verglichenen Ländern. Dabei muss berücksichtigt werden, dass den Gewerbesteuereinnahmen der Städte auch erhebliche Leistungen, die diese für ihre Unternehmen erbringen, gegenüberstehen.

44 44 (9) Reformvorschläge Die Gewerbesteuer steht seit Jahrzehnten in der Kritik und Forderungen nach einer Gewerbesteuerreform oder sogar ihrer Abschaffung sind nicht neu. In den letzten Jahren hat es sehr massive Eingriffe in die Gewerbesteuer gegeben (Abschaffung der Lohnsummensteuer, Abschaffung der Gewerbekapital-steuer, Erhöhung der Freibeträge), nicht erreicht worden ist aber eine um-fassende Gemeindefinanzreform, bei der die Gewerbesteuer mit einbezogen wurde.

45 Ergebnis der Unternehmenssteuerreform vom 02.11.2006
45 (9) Reformvorschläge Ergebnis der Unternehmenssteuerreform vom Eckpfeiler der Reform: Die Steuerbelastung für Körperschaften wird von 38,6% auf 29,8% Prozent gesenkt. (Größter Anteil Senkung Körperschaftsteuersatz von 25% auf 15%) - Die Belastung mittelständischer Unternehmen wird verringert. Die Gleichstellung von Personen- und Kapitalgesellschaften wird im Ergebnis weitgehend erreicht. (Einbehaltene Gewinne von Personengesell- schaften, die der Einkommensteuer unterliegen, sollen nur noch mit 29,8% belastet werden) Es besteht auch für große internationale Konzerne ein verstärkter Anreiz, in Deutschland erarbeitete Gewinne auch in Deutschland zu versteuern. („modifizierte Zinsschranke“ bei KSt., die den Zinskostenabzug bei hoher Kreditfinanzierung begrenzen; Beachte „Escape-Klausel“)

46 „Die Finanzbasis der Kommunen bleibt erhalten“ ???
46 (9) Reformvorschläge „Die Finanzbasis der Kommunen bleibt erhalten“ ??? Alle Zinsen sowie Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen werden zu 25% dem Gewinn hinzugerechnet und besteuert, sofern sie über EUR liegen Wegfall des Betriebsausgabenabzugs bei der Gewerbesteuer und Abschaffung der degressiven Abschreibung ab 2008. Wegfall der Hinzurechnung von 50% Dauerschuldzinsen Problematisch für die großen Städte: Senkung der Steuer-messzahl von 5 % auf 3,5 %)

47 Bewertung aus kommunaler Perspektive
47 (9) Reformvorschläge Bewertung aus kommunaler Perspektive Erhalt der kommunalen Unternehmensteuer (Gewerbesteuer) ist aufgrund der hohen Aufkommensverluste bei Umsetzung anderer Modelle die richtige Alternative und wird begrüßt.  Ertragsunabhängig Elemente der BMG sind nicht in Frage gestellt worden, da kommunale Leistungen unabhängig davon finanziert werden müssen, ob sich ein Unternehmen gerade in gewinnstarken oder gewinn- schwachen Phasen befindet. Die Ausweitung der BMG auf alle Zinsen und Finanzierungsanteile in Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenz- gebühren ist richtig, denn der Anteil der ertragsunabhängigen Steuern an der Gesamtbelastung bei Kapitalgesellschaften ist in Deutschland eine der niedrigsten in Europa. (Stabilisierung/Verstetigung der Gewerbesteuer durch Begrenzung des steuerlichen Abzugs von Finanzierungskosten)

48 Bewertung aus kommunaler Perspektive
48 (9) Reformvorschläge Bewertung aus kommunaler Perspektive Bei Absenkung der Messzahl von 5% auf 3,5% sind für die größeren Städte mit Sitz großer steuerzahlender Kapitalgesellschaften erhebliche Verluste entstanden, die nicht kompensiert werden konnten. (Gewerbesteuer = Gewerbeertrag x Messzahl x Hebesatz)

49 3.1.3 Grundsteuer (1) Grundsteuer (Geschichtlicher Rückblick)
49 3.1.3 Grundsteuer (1) Grundsteuer (Geschichtlicher Rückblick) Die Grundsteuer ist eine der ältesten Steuern. Dies erklärt sich damit, dass es in früheren Jahren keine so wie heute komplizierte Möglichkeit der Erfass-ung von Steuertatbeständen gab und man sich deswegen auf den sichtbarsten und greifbarsten Teil des Vermögensbesitzes konzentrieren musste. Die Grundsteuer stammt aus der Antike und wurde von den Römern „über die Alpen gebracht“. Sie wurde in Deutschland aber zunächst durch kirchliche und grundherrliche Grundzehnte ersetzt. Die Grundsteuer hatte eine große Bedeutung im Zeitalter der Agrarwirtschaft. Zunächst nahm man nur eine grobe Schätzung des Bodenwertes und der Fläche vor, später wurden auch die Anbauart und die Bodenqualität berücksichtigt. Als wichtiges Datum gelten hier wiederum die Jahre 1891/93 mit der Miquelschen Steuerreform, wo die Grundsteuer in Preußen den Gemeinden zur Ausschöpfung überlassen wurde.

50 (1) Grundsteuer (Geschichtlicher Rückblick)
50 (1) Grundsteuer (Geschichtlicher Rückblick) Im Jahre 1920 (Zeit nach dem Ersten Weltkrieg) lag die Ertragskompetenz bei den Ländern, und sie wurden zur Ausschöpfung der Grundsteuer verpflichtet. Im Jahre gab es die sog. Realsteuerreform, bei der ein reichsein-heitliches Grundsteuergesetz erlassen und den Gemeinden wiederum die Ertragskompetenz zugewiesen wurde. Im Jahre 1945 wurden dann in den einzelnen Bundesländern zum Teil unterschiedliche Grundsteuervorschriften erlassen, die im Jahr 1949 durch das bundeseinheitliche Grundsteuergesetz abgelöst wurden. In 1961 und 1962 gab es neben der Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) sowie der Grundsteuer B (sonstige Grundstücke) auch eine Grundsteuer C. Letztere bezeichnete man auch als sogenannte Bauland-steuer, denn sie wurde auf unbebaute, aber baureife Grundstücke erhoben. Ziel dieser Steuer war es, das Angebot an Bauland zu erhöhen. Sie wurde 1963 allerdings wieder abgeschafft.

51 51 (2) Rechtsgrundlagen Im Art. 106 Abs. 6 GG ist festgelegt, dass den Gemeinden das Aufkommen an der Grundsteuer zusteht. Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Objekt- und nicht um eine Subjektsteuer, d. h. diese Steuer knüpft nicht an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Grundstücksbesitzers an, sondern an das Objekt (= Grundstück). Im Rahmen von Artikel 106 GG wird den Gemeinden auch die Festsetzung eigener Hebesätze zugestanden. Den Gemeinden bleibt freigestellt, ob sie diese Steuer erheben wollen oder nicht, d.h. sie können auch darauf verzichten. - Grundsteuergesetz, das den Steuertatbestand festlegt. - Bewertungsgesetz: Hier finden sich Regelungen über die Umrechnung der Grundstückswerte in Geldwerte. - Spezialgesetze: Darüber hinaus gibt es immer wieder Gesetze, die eine Stärkung der Wohnungseigentumsförderung zum Ziel haben und die Schaffung von Eigentum mit Steuervergünstigungen belohnen. Aus finanzwissenschaftlicher Sicht ist eine solche Regelung problematisch, da sie stabilitätspolitische, distributionspolitische und allokationspolitische Zielsetzung miteinander vermischt.

52 52 (3) Steuergegenstand der Grundsteuer § 2 Grundsteuergesetz Steuergegenstände Betriebe der Land- Grundstücke und Forstwirtschaft (Grundsteuer B) (Grundsteuer A) Betriebsgrundstücke Sonstige eines gewerblichen Grundstücke Unternehmens als Teil des Betriebsvermögens unbebaute und bebaute Grundstücke

53 (4) Steuerbefreiung (§§2 bis 5 GG)
53 (4) Steuerbefreiung (§§2 bis 5 GG) 1. Befreiungen Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung subjektiv objektiv = bestimmte Rechtsträger = bestimmte Nutzungen, die (wer?) einen steuerbegünstigten Zweck erfüllen (was?), unabhängig davon, wer Rechtsträger ist - Verwaltungsgebäude der öffentlichen Hand - Religionsgemeinschaften - Nutzung für gemeinnützige und mildtätige Zwecke Wissenschaft

54 (5) Bewertung von Grundstücken
54 (5) Bewertung von Grundstücken a) Problemstellung Steuergegenstand ist der Grundstückswert, wobei zu klären ist, was man hierunter versteht. Dabei kann man nicht so vorgehen, dass man einfach die Größe des Grundstücks zugrunde legt, sondern jedes Grundstück muss entsprechend seiner Eigenart wertmäßig erfasst werden (z.B. Bebauung, örtliche Lage). Vom Gesetzgeber sind nun im Rahmen des Bewertungsgesetzes einzelne Bewertungsverfahren und Bewertungsgrundsätze normiert worden. b) Bewertungsanlässe Hauptfeststellung Im Rahmen einer solchen Hauptfeststellung wird der Wert des Grundstückes neu festgelegt. Eine solche Neubemessung ist für Betriebsvermögen in Abständen von 3 Jahren und für den sonstigen Grundbesitz alle 6 Jahre vorgeschrieben. Eine Verkürzung dieser Regelung ist durch eine Rechts-verordnung möglich, eine Verlängerung bedarf eines förmlichen Gesetzes.

55 (5) Bewertung von Grundstücken
55 (5) Bewertung von Grundstücken Tatsächlich hat es in der Vergangenheit immer wieder Verlängerungen der Hauptfeststellungstermine gegeben: Nach einer solchen Hauptfeststellung zum hat eine solche erst wieder auf den statt- gefunden. Mit einer Verzögerung von 10 Jahren kamen die dort ermittelten Werte zum zur Anwendung. D. h., sie waren zu diesem Zeitpunkt schon wieder veraltet. In den neuen Bundesländern gelten immer noch die Einheitswerte von 1935. Nachfeststellung: Eine solche Nachfeststellung erfolgt dann, wenn zwischen den Hauptfeststellungsterminen erstmalig eine Einheitswertbestimmung vorgenommen werden muss. D.h., es hat noch nie eine Einheitsbewertung vorab gegeben. Eine Nachfeststellung ist dann notwendig wenn eine neue wirtschaftliche Einheit entsteht oder eine vorherige Steuerbefreiung wegfällt. Fortschreibung: Grundsätzlich gilt, dass die ermittelten Grundstückswerte während des gesamten Hauptstellungszeitraumes gelten sollen. Ändern sich in der Zwischenzeit die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich (z.B. an ein Wohnhaus wird angebaut), so sind Fortschreibungen der Wertermittlung notwendig.

56 (6) Bewertung von Grundstücken
56 (6) Bewertung von Grundstücken Grundsätze der Bewertung Nach § 9 Abs. 1 Bewertungsgesetz ist das Grundstück nach seinem „Gemeinwert“ zu bewerten. Unter dem Gemeinwert versteht man den Preis, der bei einem Verkauf des Grundstücks zu erzielen wäre, wobei alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen sind (z.B. Nähe einer Autobahn, Kabel-, Wasseranschluss). Keine Berücksichtigung finden persönliche Verhältnisse, denn bei der Grundsteuer geht es ja darum, den objektiven Verkehrswert zu ermitteln und subjektive Tatbestände außen vorzulassen. Festlegung vereinfachter Wertermittlungsverfahren „vom Schreibtisch aus“, d.h. der Grundstückseigentümer liefert dem Finanzamt zunächst die für die Bewertung notwendigen Daten. Hieraus ermittelt das Finanzamt den Verkehrswert und setzt anschließend den steuerlichen Einheitswert fest. Dabei werden die Angaben des Steuer- pflichtigen durch Stichproben überprüft.

57 (6) Bewertung von Grundstücken
57 (6) Bewertung von Grundstücken Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Bewertung von bebauten Grundstücken Dies sind solche Grundstücke auf denen sich nicht nur geringwertige Gebäude befinden. Man unterscheidet hier 2 Bewertungsmethoden: - Ertragswertverfahren - Sachwertverfahren Das Ertragswertverfahren gilt für: - Mietwohngrundstücke - Geschäftsgrundstücke - gemischt genutzte Grundstücke - Grundstücke mit Ein- und Zwei-Familienhäusern Das Sachwertverfahren wird zugrunde gelegt für sonstige bebaute Grundstücke: - Vereinshäuser - Schützenhäuser - Fabrikgebäude Ertrag fehlt!

58 (6) Bewertung von Grundstücken
58 (6) Bewertung von Grundstücken Im Mittelpunkt der Bewertung steht aber das Ertragswertverfahren. Zur Ermittlung des Ertrages gilt als Grundlage die Jahresrohmiete. Hierbei wird unterstellt, dass die Miete ein guter Indikator für den Wert des bebauten Grundstücks ist. Diese Jahresrohmiete wird um die Nebenkosten (z.B. Müllabfuhr, Wasserkosten) addiert, wobei die Heizkosten unberücksichtigt bleiben. Es bleibt allerdings festzustellen, dass die Jahresrohmiete allein nicht den gesamten Grundstückswert widerspiegelt. Dieser Wert hängt z.B. ab von der durchschnittlichen Lebensdauer des Gebäudes, dem Baujahr sowie der Gebäudebeschaffenheit. Weiterhin ist die Gemeindegröße zu berücksichtigen, denn diese ist häufig ein Indikator für die sich ergebenden Grundstückswerte. Wegen dieser Besonderheiten wird dann die Jahresrohmiete mit einem Vervielfältiger multipliziert, der die o.g. Aspekte berücksichtigt, so dass sich dann hieraus der vorläufige Grundstückswert ergibt.

59 (6) Bewertung von Grundstücken
59 (6) Bewertung von Grundstücken Die o.g. Wertermittlung erfolgt nach bundesgesetzlich einheitlichen Regelungen (Finanzamt). Der Einheitswert wird dem Grundstückseigentümer und den zuständigen Gemeindeverwaltungen mitgeteilt. Dieser Einheitswertbescheid ist ein Grundlagenbescheid, auf dem dann die weiteren Bescheide, wie der Grundsteuerbescheid der Gemeinde aufbauen. Man könnte jetzt so vorgehen, dass man den Einheitswert mit einem bestimmten Hebesatz multipliziert und danach die vom Grundstücks- eigentümer zu zahlende Grundsteuer ermittelt. Dieses Verfahren hätte aber den Nachteil, dass alle Grundstücke gleich behandelt würden und keine Berücksichtigkeit von Besonderheiten bzw. bestimmter politischer Zielsetzungen möglich wäre. Deshalb wird hier ein Zwischenschritt eingeschaltet, wonach der Einheitswert zunächst mit einer sogenannten Steuermesszahl multipliziert wird.

60 (6) Bewertung von Grundstücken (7) Zerlegung von Steuermessbeträgen
60 (6) Bewertung von Grundstücken Einheitswert x Steuermesszahl Finanzamt = Steuermessbetrag x Hebesatz (Steuersatz) Gemeinde = Jahresgrundsteuer Hierbei geht es nicht um die Aufteilung von Steuermessbeträgen auf mehrere Eigentümer, sondern um eine Zurechnung von Grundstücken, die sich über mehrere Gemeindegebiete erstrecken. Eine solche Zerlegung erfolgt entsprechend der Flächenanteile, was zur Konsequenz hat, dass der Eigentümer an mehrere Gemeinden meist mit unterschiedlichen Hebesätzen Steuern zu entrichten hat. (7) Zerlegung von Steuermessbeträgen

61 Festsetzung und Entrichtung der Steuer
Wie oben dargestellt, erfolgt die Errechnung des Steuermessbetrages durch das Finanzamt. Auf diesen Steuermessbetrag kann dann die Gemeinde einen bestimmten Hebesatz in eigener Verantwortung festlegen. Der Hebesatz wird im Rahmen der Haushaltssatzung oder einer speziellen Steuersatzung beschlossen. Die Hebesätze müssen für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf der einen und die sonstigen Grundstücke auf der anderen Seite einheitlich sein. Die beschlossenen Hebesätze gelten in der Regel für 1 Jahr. Eine länger- fristige Geltungsdauer erfolgt durch eine gesonderte Hebesatzsatzung. Eine rückwirkende Steueranhebung der Hebesätze muss jeweils bis zum eines Jahres durch Ratsbeschluss erfolgen, weil man den Bürgern hierdurch einen bestimmten Vertrauensschutz geben möchte. Danach ist nur noch eine Beibehaltung oder eine Senkung der bisherigen Hebesätze möglich. Durch eine Multiplikation des Steuermessbetrages mit dem gemeindlichen Hebesatz ergibt sich die Jahressteuer des Steuerpflichtigen. Die Gemeinde erteilt einen Grundsteuerbescheid, der dann die Zahlungspflicht des Steuerpflichtigen auslöst. 61

62 62 (9) Grundsteuererlass Hier geht es um eine zeitliche Begrenzungen der Grundsteuerzahlungen. Ein Erlassantrag ist jährlich zu stellen und gilt bis auf Widerruf, wobei der Steuerpflichtige jede Veränderung der Erlassvoraussetzungen mitteilen muss. für einen vollständigen oder teilweisen Erlass sind: § 32 GrStG - Erlass für Kulturgüter (besondere Bedeutung für Kunst, Geschichte und Wissenschaft). - Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze privater Eigentümer, bei denen die jährlichen Kosten in der Regel die Roherträge übersteigen. § 33 GrStG - Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderungen, z.B. bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Naturereignissen, wenn die Wertminderung mehr als % des normalen Rohertrages ausmacht.

63 (10) Steuervergünstigungen
63 (10) Steuervergünstigungen Steuervergünstigungen gibt es z.B. für mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnungen, wobei sich diese Vergünstigungen auf einen bestimmten Zeitraum beschränken. (11) Kritik Eine kritische Überprüfung der Grundsteuer soll wiederum nach den Kriterien erfolgen, die an ein ökonomisch zufriedenstellendes Einnahmesystem gelegt werden müssen: a) Ergiebigkeit Bei der Grundsteuer handelt es sich zwar um eine gewichtige Einnahme- quelle, allerdings führen die veralteten Einheitswerte zu einer sehr starken Unterbewertung des Grundvermögens.

64 64 (11) Kritik b) Einnahmeautonomie Durch das Hebesatzrecht besitzen die Kommunen die Möglichkeit, ihre Steuerhöhe teilweise selbst beeinflussen zu können. Allerdings gibt es immer wieder Eingriffe des Gesetzgebers in die Bemessungsgrundlagen, die distributionspolitisch oder stabilitätspolitisch begründet sind, so dass hierdurch die Einnahmeautonomie der Gemeinden eingeschränkt wird. c) Fühlbarkeit und Transparenz Da die Grundsteuer alle Bürger betrifft (entweder direkt als Grundstücks- eigentümer oder als spezielle Ausweisung in den Mietzahlungen), handelt es sich um eine fühlbare und transparente Steuer. d) Konjunkturneutralität Die Grundsteuer ist gegen konjunkturelle Schwankungen relativ immun. e) Wachstumsreagibilität von etwa eins (parallele Entwicklung zum Wirtschaftswachstum) Aufgrund der fehlenden Anpassung der Einheitswerte an die aktuellen Verkehrswerte liegt die Wachstumsreagibilität unter eins.

65 65 (11) Kritik f) Keine einseitige Abhängigkeit von einzelnen Wirtschaftssubjekten Dieses Kriterium ist gut erfüllt, weil die Grundsteuererhebung an eine breite Bemessungsgrundlage anknüpft. g) Keine allzu große Streuung der Pro-Kopf-Einnahmen bei Gemeinden gleicher Größenordnung Dieses Kriterium ist relativ gut erfüllt, wobei es allerdings Unterschiede gibt zwischen landwirtschaftlich und industriewirtschaftlich geprägten Gemeinden. h) Einordnung in das national und internationale Steuersystem Diese Voraussetzung wird von der Grundsteuer erfüllt, da sie nahezu in allen Ländern erhoben wird. i) Betrachtung des Grundsatzes der Neutralität Dieses Kriterium ist nicht erfüllt, da die Grundsteuer nur den Faktor Boden besteuert. Kriterium darf also nicht nur isoliert betrachtet werden, sondern man muss das Gesamtsteuersystem eines Landes berücksichtigen.

66 (12) Reformüberlegungen
66 (11) Kritik j) Örtlicher Bezug der Einnahmen Dieses Kriterium ist gut erfüllt, da die Grundsteuer nicht auf Gemeindefremde überwälzt werden kann. Abschließend bleibt festzustellen, dass es sich bei der Grundsteuer im Großen und Ganzen bis auf die Tatsache, dass die Einheitswerte in der Vergangenheit nicht aktualisiert worden sind, um eine aus Gemeindesicht ökonomisch zufriedenstellende Steuer handelt. (12) Reformüberlegungen BFH hält allgemeine Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer für erforderlich (Urteil vom   II R 60/08) Die Finanzministerkonferenz der Länder (FMK) hat am eine Arbeitsgruppe zur Reform der Grundsteuer (Federführung NRW) eingesetzt, die bis zum Januar 2012 einen Reformvorschlag vorlegen will. Es liegen unterschiedliche Reformkonzeptionen vor.

67 3.1.4 Kommunaler Anteil an der Einkommensteuer
67 3.1.4 Kommunaler Anteil an der Einkommensteuer Gesetzliche Grundlagen Art. 106 Abs. 5 GG: Hiernach wird den Gemeinden ein Anteil an der Einkommensteuer zugestanden. Seit dem beträgt dieser Anteil 15 %, wobei der restliche Anteil in Höhe von 85 % je zur Hälfte auf Land und Bund aufgeteilt wird. Nach Art. 106 Abs. 5 Abs. 3 GG besteht auch die Möglichkeit, den Gemeinden ein Hebesatzrecht an der Einkommensteuer einzuräumen. Bisher hat der Gesetzgeber allerdings von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht.

68 (2) Verteilungsverfahren
68 (2) Verteilungsverfahren Hinsichtlich der Verteilung der Einkommensteueranteile auf die einzelnen Kommunen gäbe es grundsätzlich zwei verschiedene Möglichkeiten: Verteilung des tatsächlichen in der Gemeinde anfallenden Einkommensteueranteils.Diese Variante hätte allerdings den Nachteil, dass dann die Einkommensteuereinnahmen in den Gemeinden pro Kopf betrachtet sehr stark von einander abweichen würden. b) Gleichmäßige Verteilung der Einkommensteuereinnahmen nach festen Kopfbeträgen. Diese Alternative würde aber zu dem Ergebnis führen, dass es für die Kommunen keinerlei Anreize gäbe, ihre Einkommensteuereinnahmequellen zu pflegen. Aufgrund der Nachteile beider Systeme hat man sich für einen dritten Weg entschieden, bei dem pro Gemeinde eine Schlüsselzahl nach folgender Formel errechnet wird:

69 (2) Verteilungsverfahren
69 (2) Verteilungsverfahren Aufkommen der Gemeinde bei der Lohn- und Einkommensteuer bis / EUR Gesamtbetrag der bei der Verteilung zu berück- sichtigenden Lohn- und Einkommensteuer aller Steuerpflichtigen im Lande bis 30 bzw. 60 TEUR Beispiel: Gesamtsteueraufkommen Bundesland X = 10 Mrd. EUR davon Sockelaufkommen (bis 30 TEUR bzw. 60 TEUR) = 5 Mrd. EUR Sockelaufkommen Gemeinde A = 0,15 Mrd. EUR Schlüsselzahl für Gemeinde A = 0,03 gesamter Gemeindeanteil im Bundesland X = 15% von 10 Mrd. € = 1,5 Mrd. EUR davon Anteil Gemeinde A = 0,03 x 1,5 = 45 Mio. EUR = Schlüsselzahl 0,15 Mrd. EUR 5,0 Mrd. EUR

70 70 (3) Kritik a) Ergiebigkeit Bei den Anteilen der Gemeinde an der Einkommensteuer handelt es sich um eine sehr ergiebige Einnahmequelle. b) Fühlbarkeit und Transparenz Dieses Kriterium ist sehr schlecht erfüllt, weil der einzelne Bürger nicht weiß, welche Steuerzahlung speziell an seine Gemeinde geht. c) Örtlicher Bezug der Einnahmen Dieses Kriterium ist ebenfalls schlecht erfüllt. d) Beachtung des Grundsatzes der Neutralität Da nur der Faktor Lohn besteuert wird, ist diese Steuer nicht wettbewerbsneutral. Hierbei bleibt allerdings zu berücksichtigen, dass eine solche Beurteilung nur im Rahmen des Gesamtsteuersystems erfolgen darf. e) Konjunkturneutralität Die Einkommensteuereinnahmen schwanken sehr stark mit der Konjunktur, so dass dieses Kriterium nicht erfüllt ist.

71 71 (3) Kritik f) Wachstumsreagibilität von etwa eins Die Einkommensteuereinnahmen schwanken überproportional mit dem Wachstum der Wirtschaft. g) Gleichmäßige Streuung Dieses Kriterium ist aufgrund der doch sehr starken Bevölkerungs-unterschiede zwischen Kernstädten und Randgemeinden (so genannte Speckgürtel) nicht gut erfüllt. h) Nationale und internationale Einordnung in das Steuersystem Dieses Kriterium ist abgesehen von den unterschiedlichen Steuersätzen gut erfüllt, weil es eine solche Steuer in fast allen Ländern gibt. i) Einnahmeautonomie Da es für die Gemeinden derzeit keine Möglichkeit eines Hebesatzrechtes gibt, ist dieses Kriterien nicht erfüllt. Es gibt nur indirekte Einfluss-möglichkeiten in der Form einer Ausweisung von Baugebieten. j) Keine große Abhängigkeit von einzelnen Wirtschaftsobjekten Aufgrund der breiten Bemessungsgrundlage ist dieses Kriterium sehr gut erfüllt.

72 3.1.5 Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
72 3.1.5 Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer Seit dem sind die Gemeinden mit 2,2 % am Umsatzsteuer- aufkommen beteiligt. Zuvor wurde die Umsatzsteuer allein zwischen Bund und Land aufgeteilt. Mit der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer erhielten dann die Kommunen zur Kompensation eine Beteiligung an der Umsatzsteuer. Die gesetzliche Grundlage hierfür befindet sich in Art. 106, Abs.5 a Grundgesetz. (1) Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf die Länder (§ 5a Gemeindefinanzreformgesetz)  auf die alten Länder 85 %  auf die neuen Länder 15 % Anteile der einzelnen Länder werden jeweils nach Schlüsseln verteilt, die vom BMF durch Rechtsverordnung festgelegt werden. Grundlage: gewichtete Anteile der Gemeindewerte der einzelnen Länder nach § 5 b Abs. 2 S. 2, 3 und 4 Gemeindereformgesetz

73 73 (2) Kritik Durch die Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer und ihre Kompensation durch die Umsatzsteuer mussten die Gemeinden einen Einschnitt in ihr Selbstverwaltungsrecht hinnehmen mussten, weil der Umsatzsteueranteil ohne Hebesatzrecht ausgestaltet ist. Weiterhin gab es erhebliche Aufkommensverschiebungen zwischen einzelnen Gemeinden. So hat die Stadt Bonn damals z.B. 31 Mio EUR an Gewerbekapitalsteuern verloren, aber nur rund 13 Mio. EUR an Umsatzsteueranteilen zur Kompensation erhalten. Neben diesen Nachteilen bleibt festzustellen, dass der Vorteil der Umsatz-steuer darin liegt, dass die Kommunen eine viel geringere Abhängigkeit von einzelnen Wirtschaftssubjekten haben und die Umsatzsteueranteile viel weniger zwischen Kommunen gleicher Größenordnung schwanken. Hin-sichtlich der Konjunkturneutralität kann gesagt werden, dass die Stärke der abgeschafften Gewerbekapitalsteuer darin lag, dass sie relativ konjunktur-neutral war. Dies gilt aber auch im Großen und Ganzen für die Umsatzsteuer. Eine Einordnung in das internationale Einnahmesystem ist gegeben, da sie überall, wenn auch mit unterschiedlichen Sätzen, erhoben wird.

74 3.1.6 Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern
74 3.1.6 Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern (1) Einleitung Bei den örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern handelt es sich um solche, die nach Landesrecht erhoben werden dürfen. So werden z.B. die Gemeinden nach § 3 Abs. 1 KAG NW ermächtigt, eigene Steuern zu erheben.

75 Allgemeine Rechtsgrundlagen
75 Allgemeine Rechtsgrundlagen - Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz und Art. 78 Abs. 1 Landesverfassung NW Recht auf Selbstverwaltung (Finanzhoheit, Steuerhoheit) aber: - Nach Art. 105 und 106 GG sind eine Vielzahl von Steuern der Zuständigkeit von Bund und Land zugeordnet, so dass den Gemeinden nur ein kleiner Bereich für eigene Steuererhebungen verbleibt. - Das Recht der Gesetzgebung für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern nach Art. 105 Abs. 2a GG liegt bei den Ländern. - Für die Steuererhebung der Gemeinden benötigen sie eine eigene Satzung (§ 2 Abs. 1 KAG NW). - Steuersatzungen unterliegen der Genehmigungspflicht des Innen- und Finanzministers

76 (3) Definition der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern
76 (3) Definition der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern Verbrauch- und Aufwandsteuern sind solche, die an den Verzehr und das Inverkehrbringen bestimmter Sachen anknüpfen. Da es sich um örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern handelt, sind diese durch zwei Merkmale gekennzeichnet: Der Steuergegenstand muss ausschließlich örtlich bestimmbar sein. Die unmittelbare Wirkung der Steuer muss auf das Gemeindegebiet beschränkt sein.

77 (4) Steuerfindungsrecht
77 (4) Steuerfindungsrecht Wenn man die heutige finanzielle Situation der Gemeinden betrachtet, so könnte man auf die Idee kommen, diese Finanzmisere dadurch zu lösen, dass man eigene Steuerquellen einführt, die zusätzliche Einnahmen ermöglichen. Dieser Weg ist aber dadurch blockiert, dass es hierfür eine Reihe von Einschränkungen gibt. Hierzu gehören: Neue Steuerquellen dürfen ausschließlich von den Gemeinden, nicht aber von den Kreisen erschlossen werden; Ausnahmen gibt es nur für die Jagd- und Fischereisteuer, die von den Kreisen erhoben wird. - Es gibt eine Nachrangigkeit der Steuererhebung (§ 76 GO NW), wonach zunächst andere Einnahmequellen vorrangig ausgeschöpft sein müssen (z.B. Gebühren und sonstige Finanzmittel) bevor Steuern erhoben werden dürfen. - Nur dann ist eine Steuererhebung möglich, wenn Bundes- und Landes- gesetze nicht etwas anderes bestimmen. - Gebot der rein örtlichen Steuer Der Wirkungsgrad der Steuer darf nur auf das Gemeindegebiet beschränkt sein.

78 78 Steuerfindungsrecht - Gleichartigkeitsverbot Gemeinden dürfen nur dann neue Steuern einführen, wenn der Steuergegenstand und der Steuermaßstab nicht mit anderen Steuerarten übereinstimmen. D.h., eine Gemeinde dürfte z.B. keine Zigarettensteuer erheben, weil es ja schon eine Tabaksteuer gibt. - Weitere Steuerquellen dürfen nicht dem Bestreben des Bundes entge- genstehen, eine Straffung des Steuersystems vorzunehmen. - Neue Steuern müssen im Einklang mit den staatlichen finanz- und ordnungspolitischen Zielen stehen. - Neue Steuern dürfen keine übermäßige Belastung bestimmter Personengruppen zur Folge haben. Betrachtet man die obigen Vorgaben, so bleibt festzustellen, dass es kaum noch freie Bereiche gibt, in denen die Gemeinden neue Steuern einführen können. Bund und Länder haben fast alle möglichen Steuerquellen ausge- schöpft.

79 79 Steuersatzungen Um eine neue Steuer einführen zu können, muss die Stadt eine Steuer- satzung erlassen. Eine solche Steuersatzung muss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NW folgenden Mindestinhalt haben: - Steuergläubiger - Steuerschuldner - Steuertatbestand (- Gegenstand) - Steuerbemessungsgrundlage - Steuersatz - Fälligkeit der Steuer In einigen Fällen gibt es eine Mustersatzung des Innenministeriums, an die sich die Gemeinde allerdings nicht halten muss, sondern die nur zur Hilfestellung dient. Da aber jede Steuersatzung genehmigt werden muss, führt eine Übereinstimmung mit der Mustersatzung zu einer problemlosen Genehmigung.

80 Arten von örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern
80 Arten von örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern Allgemeiner Überblick In der Bundesrepublik gibt es eine Vielzahl von verschiedenen Verbrauch- und Aufwandsteuern, deren Zahl sich von Gemeinde zu Gemeinde und von Bundesland zu Bundesland unterscheidet. Hier zu nennen sind: - Vergnügungssteuer - Hundesteuer - Getränkesteuer - Schankerlaubnissteuer - Jagd- und Fischereisteuer - Gemeindeeinfuhrsteuer Helgoland - Zweitwohnungssteuer - (Verpackungssteuer) - Steuern auf Vergnügen besonderer Art (Porno- und Sexsteuer) - Gaststättenerlaubnissteuer.

81 Arten von örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern
81 Arten von örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern B) Vergnügungssteuer a) Geschichtlicher Rückblick - Im Mittelalter Einführung als Zwecksteuer zur Finanzierung des Armenwesens; zunächst Abgabe auf Glücksspiele. - Im 17. und 18. Jahrhundert wurden auch andere öffentliche Belustigungen erfasst. - Aufgrund der Finanznot nach dem Ersten Weltkrieg wurde den Gemeinden durch entsprechende gesetzliche Regelungen die Erhebung der Vergnügungssteuer zur Pflicht gemacht. Diese Pflichtigkeit besteht heute nicht mehr. b) Rechtsgrundlage Nach Abschaffung des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Vergnügungssteuer zum Ende des Jahres 2002 liegt die Regelungsbefugnis für diese Steuer bei den Kommunen, die berechtigt sind, Vergnügungs- steuern nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes zu erheben.

82 Arten von örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern
82 Arten von örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern c) Steuergegenstand der Vergnügungssteuer - Tanzveranstaltungen - Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art - Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern Ausspielen von Geld und Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos u.ä. Einrichtungen die Benutzung von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits-, - Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen b) an sonstigen Orten wie Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- od. ähnlichen Räumen sowie an anderen jedermann zugänglichen Orten - Sex- und Erotikmessen - die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellem Vergnügen - das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt

83 Arten von örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern
83 Arten von örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern d) Steuerbefreiungen Von der Vergnügungssteuer befreit sind z.B:  Veranstaltungen, die der Kunst- und Kulturpflege dienen  Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften und der Jugendpflege  Veranstaltungen, deren Erträge für mildtätige Zwecke verwandt werden. e) Steuermaßstab Steuermaßstab Kartensteuer Pauschsteuer als Ersatz für als Automatensteuer die Kartensteuer

84 Arten von örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern
84 Arten von örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern e) Steuermaßstab Die Kartensteuer wird pro verkaufte Eintrittskarte erhoben. Eine Pauschsteuer wird erhoben, wenn:  Veranstaltungen ohne Eintrittsgeld stattfinden  eine hinreichende Überwachung bei der Erhebung einer Kartensteuer zu aufwendig ist die Pauschsteuer zu höheren Einnahmen führt als die Kartensteuer. Als Maßstab für die Pauschsteuer dient z.B. der Umsatz einer durchgeführten Veranstaltung oder die Größe des für die Veranstaltung benutzten Raumes. Bei der Automatensteuer wurde bis in das Jahr 2004 aus Praktikabilitäts-gründen lediglich ein bestimmter Preis pro Gerät erhoben. Mehrere Ober-verwaltungsgerichte haben den auch in der Bonner Vergnügungssteuer-satzung verankerten Stückzahlmaßstab bei der Besteuerung von Geld- und Unterhaltungsspielgeräten verworfen, da aufgrund der stark….

85 Arten von örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern
85 Arten von örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern differierenden Einspielergebnisse bei den Spielgeräten der lockere Bezug zwischen Stückzahlmaßstab und Vergnügungsaufwand der Spieler nicht mehr gegeben war. Daher wurde alternativ zum Stückzahlmaßstab als Option einen Wirklichkeitsmaßstab in die Vergnügungssteuersatzung aufgenommen, der sich am Spielumsatz der einzelnen Spielgeräte orientiert. Sehr intensiv diskutiert wurde in der Vergangenheit, ob man eine besondere Automatensteuer für so genannte „Killerautomaten“ erheben soll. Nachdem man in Bonn kurz vor der Verabschiedung einer entsprechenden satzungs-rechtlichen Regelung war, ist diese Möglichkeit durch die Rechtsprechung außer Kraft gesetzt worden.

86 Arten von örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern
86 Arten von örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern C) Hundesteuer Geschichtlicher Rückblick  Erstmalige Einführung um 1500 als so genanntes „Hundekorn“. Hierdurch erfolgte eine Ablösung der Hundegestellungspflicht der Bauern im Rahmen von Jagdfrondiensten. Es handelte sich hier um Kornabgaben, die zu Hundefutter verarbeitet wurden.  Im 19. Jahrhundert Einführung als moderne Hundeabgabe, die hauptsächlich aus polizeilichen Gründen eingeführt wurde.  Nach dem Bonner Grundgesetz von 1949 wurde die Hundesteuer allein den Gemeinden zur Ausschöpfung zugewiesen. In den Jahren davor hatten die Länder noch die Möglichkeit, einen Teil der Steuern zu vereinnahmen. b) Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage ist eine vom Rat zu erlassene Hundesteuersatzung, denn nach § 2 Abs. 1 KAG NW muss für jede kommunale Steuer eine Satzung erlassen werden. Die Erhebung der Hundesteuer wird den Gemeinden freigestellt.

87 Arten von örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern
87 Arten von örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern c) Steuergegenstand = Haltung eines Hundes d) Steuersatz Die Höhe des Betrages für die Hundhaltung bleibt der Entscheidung der Gemeinden selbst überlassen, wobei das Innenministerium bestimmte Mindest- und Höchstsätze festgesetzt hat, die nicht als verbindlich gelten, aber für die Gemeinden einen bestimmten Rahmen vorgeben.Bei Einhaltung dieses Rahmens können die Gemeinden davon ausgehen, dass ihre Steuersatzung genehmigt wird. Die vorgegebenen Rahmensätze sind je nach Größe der Gemeinden unterschiedlich. Die Möglichkeit, höhere Steuersätze zu erheben, ist um so eher gegeben, je größer die jeweilige Gemeinde ist. Die Hundesteuersätze sind progressiv ausgestaltet, d.h. für den zweiten bzw. je dritten Hund nimmt der Steuersatz überproportional zu. Für Bonn gelten z.B. folgende Steuersätze: 1 Hund = EUR 2 Hunde = 192 EUR je Hund mehr als 2 Hunde = 240 EUR je Hund

88 Arten von örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern
88 Arten von örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern e) Steuerbefreiungen Von der Steuer befreit ist die Hundehaltung im Wesentlichen für: Diensthunde von Polizei, Zoll, Forstbeamten, Bundeswehr, Bundesgrenzschutz und Stationierungsstreitkräften Hunde, die für wissenschaftliche Zwecke gehalten werden Blindenhunde Gebrauchshunde zur Bewachung von Herden, abgerichtete Hunde von Artisten und Schaustellern. f) Steuerermäßigung Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII g) Beginn/Ende der Steuerpflicht Beginn: 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Ende: Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert, verstorben oder abgeschafft ist.

89 Arten von örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern
89 Arten von örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern h) Aufkommen Das Aufkommen an Hundesteuern ist relativ gering. Es liegt in Bonn bei etwa 1,2 Mio. EUR. Bei der Erhebung der Hundesteuer steht die ordnungspolitische Zielsetzung im Vordergrund, d.h. man möchte hiermit die Hundehaltung einschränken. Sehr heftig wurde die Einführung einer sogenannten „Kampfhundesteuer“ diskutiert. Die Forderung nach einer solchen Steuer kam aus dem polit- ischen Raum, weil es in der Vergangenheit erhebliche Angriffe von Kampf- hunden auf einzelne Bürger gegeben hat. Aus diesem Grunde ist auch in Bonn eine solche Kampfhundesteuer beschlossen worden, die bei 780 EUR pro Hund je Jahr liegt. Ab dem 2. Hund 1020 EUR p.a.

90 Arten von örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern
90 Arten von örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern D) Jagdsteuer ( wird zum abgeschafft) a) Geschichtlicher Rückblick Die Jagdsteuer ist aus den mittelalterlichen Naturalabgaben aus Jagd- und Fischerei entstanden, wo man einen bestimmten Ertrag an die Kirche und den Grundherren abliefern musste.  Im 19. Jahrhundert wurde den Gemeinden das Recht eingeräumt, eine so genannte Wildbretsteuer zu erheben (Maßstab = Wert des erlegten Wildes).  Nach dem Ersten Weltkrieg wurde die heutige Form der Jagdsteuer ein- geführt, wobei die Steuereinnahmen den Landkreisen und kreisfreien Städten zugestanden wurden.  Nach 1949 ist die Jagdsteuer dann im neuen kommunalen Abgabengesetz verankert worden.

91 Arten von örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern
91 Arten von örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern b) Rechtliche Grundlagen § 3 Abs. 1 Satz 2 KAG NW: Hier ist festgelegt, dass die Jagdsteuer von den kreisfreien Städten und Kreisen erhoben werden kann. Es gibt kein Erhebungsrecht für die kreis- angehörigen Gemeinden. Wie bei der Hundesteuer bleibt es den Kommunen freigestellt, ob sie diese Steuer überhaupt erheben wollen. Für die Erhebung der Jagdsteuer hat das Innen- und Finanzministerium wiederum eine Muster- satzung erlassen. c) Steuergegenstand = Ausübung des Jagdrechtes d) Steuerpflichtige = derjenige, der das Jagdrecht ausübt oder durch Dritte ausüben lässt. e) Steuerersatz Jährlich 10 bis 15 Prozent des zu Beginn des Steuerjahres geltenden Jagdwertes (in der Regel Pachtwert bzw. vergleichbarer Wert).

92 Arten von örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern
92 Arten von örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern f) Beginn/Ende der Steuerpflicht  Steuerjahr = bis eines jeden Jahres, es sei denn, in der Satzung ist etwas anderes festgelegt.  Fälligkeit Ein Monat nach Zugang des Steuerbescheides. g) Steueraufkommen Das Steueraufkommen ist relativ unbedeutend, es liegt in Bonn bei rund EUR pro Jahr.

93 Arten von örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern
93 Arten von örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern E) Zweitwohnungssteuer Die Zweitwohnungssteuer wurde erstmals in Nordrhein-Westfalen zum für die Gemeinde Winterberg beschlossen. Steuerpflichtig sind die Bürger, die im Stadtgebiet eine Zweitwohnung besitzen. Als Steuersatz gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 10 % des Mietwertes (Jahresrohmiete oder vergleichbare Miete). Mit der Zweitwohnungssteuer sollen die Bürger, die zeitweise mit Zweit- wohnsitz in einer Gemeinde wohnen, einen bestimmten Beitrag zu den dort in Anspruch genommenen Infrastrukturangeboten leisten. Für Gemeinden mit erheblichem Zweitwohnungsanteil ergibt sich hierdurch eine spürbare Steuereinnahme. Neben diesen direkten Einnahmeeffekten hat die Zweitwohnungssteuer vor allem zur Folge, dass sich Bürger - soweit dies rechtlich möglich ist - in dieser Gemeinde mit ihrem Erstwohnsitz anmelden, um die Zahlung dieser Steuer zu sparen. Da die Verteilung der Einkommensteuer als auch der Schlüsselzuweisungen nach dem angemeldeten Erstwohnsitz erfolgt, ergeben sich hierdurch für diese Gemeinden erhebliche Mehreinnahmen.

94 94 (7) Kritik Verbrauch und Aufwandsteuern passen kaum in die Steuersystematik eines Landes und stehen dem Ziel nach Vereinfachung des Steuersystems entgegen Das Aufkommen ist relativ gering und die Erhebungskosten sind relativ hoch. Allerdings: - große Einnahmeautonomie und konjunkturneutral

95 95 3.2 Gebühren (1) Definition Eine Definition der Gebühren findet sich in § 4 Abs. 2 KAG NW. Hier heißt es: „Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden“. Im Gegensatz zu den Steuereinnahmen handelt es sich bei den Gebühreneinnahmen um solche, denen eine spezielle Gegenleistung gegenübersteht. Sie werden daher auch nicht nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip, sondern nach dem Äquivalenzprinzip erhoben. Aus der o.g. Definition lassen sich die Merkmale der Gebühr wie folgt beschreiben:

96 96 (2) Merkmale der Gebühren a) Geldleistung = finanzielle Belastung; unwichtig ist hierbei der Zeitpunkt der Gebührener- hebung. Sie kann z.B. zeitgleich erfolgen (z.B. Eintrittsgebühr) oder im Nachhinein (z.B. Schlachthofsgebühr). b) Gegenleistung für kommunale besondere Leistungen Erhebung nach dem Äquivalenzprinzip Eine Person erhält durch die Leistung der öffentlichen Hand einen speziellen Vorteil; dabei muss der spezielle Vorteil gegenüber dem öffentlichen/allgemeinen Vorteil überwiegen. Es wird allgemein als ungerecht empfunden, wenn der Allgemeinheit die Finanzierung spezieller Güter auferlegt wird. c) Vorteil ist individuell zurechenbar Hierdurch unterscheidet sich die Gebühr vom Beitrag, bei dem der Vorteil nicht individuell, sondern nur gruppenmäßig zurechenbar ist.

97 97 (2) Merkmale der Gebühren d) Gegenleistung für die konkrete Benutzung einer öffentlichen Einrichtung/Anlage oder konkrete Leistung der Verwaltung Für die Gebührenerhebung kommt es nicht allein darauf an, dass man die Möglichkeit hat, die Leistung in Anspruch zu nehmen, sondern eine konkrete Nutzung des Gutes muss erfolgen. e) Abdeckung sämtlicher betriebswirtschaftlicher Kosten der öffentlichen Einrichtung (Benutzungsgebühr) bzw. der Ausgaben des konsumtiven Haushaltes (Verwaltungsgebühr). f) Vereinnahmung im konsumtiven Haushalt Hierin unterscheidet sich die Gebühr vom Beitrag, der im investiven Haushalt vereinnahmt wird. g) Laufende Erhebung bei jeder Benutzung der öffentlichen Einrichtung oder Anlage bzw. Entgegennahme der besonderen Leistung der Verwaltung.

98 98 (2) Merkmale der Gebühren h) Erhebung von sämtlichen Benutzern der öffentlichen Einrichtung, der Anlage bzw. Empfängern der besonderen Leistung der öffentlichen Verwaltung. i) Öffentlich-rechtliche Festsetzung Die Gebühr wird einseitig durch Hoheitsrecht (Verwaltungsakt) bestimmt und festgesetzt, d.h. die öffentliche Hand erlässt eine Gebührensatzung und ist dann auch in der Lage, die Gebühreneinnahmen durch Zwangsmaßnahmen (Vollstreckung) einzufordern.

99 99 (3) Rechtliche Stellung der Gebührenfinanzierung Nach § 77 Abs. 2 GO NW hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen „1. soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen, 2. im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen“. Mit dieser Regelung ist grundsätzlich festgelegt, dass die Gemeinde ihre Einnahmebeschaffung zunächst über spezielle Entgelte (Gebühren und Beiträge) ausnutzen muss, bevor sie allgemeine Abgaben (= Steuern) erhebt. Es bleibt allerdings festzustellen, dass durch die in der Ziffer 1 vorgenommene Einschränkung „soweit vertretbar und geboten“ den Gemeinden ein weitgehender Ermessens- und Beurteilungsspielraum verbleibt, inwieweit sie ihre Aufgaben vorrangig über Gebühren finanzieren.

100 100 (3) Rechtliche Stellung der Gebührenfinanzierung Die Gegner einer Vorrangstellung der Gebührenfinanzierung verweisen auch auf Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz, wonach es den Gemeinden im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechtes freigestellt sein muss, wie sie ihre Aufgaben finanzieren. In der Rechtsprechung hat es in den letzten Jahren zu dieser Frage unterschiedliche Urteile gegeben, wobei in jüngster Zeit verstärkt darauf hingewiesen wird, dass es den Gemeinden im Großen und Ganzen überlassen bleiben muss, inwieweit sie ihren Gebührenspielraum ausnutzen. Anders ist dies bei den so genannten kostenrechnenden Einrichtungen (Abfall, Abwasser, Friedhof, Straßenreinigung), wo den Gemeinden zur Pflicht gemacht wird, ihre Gebühren kostendeckend zu kalkulieren. Aufgrund der schwierigen Finanzsituation vieler Gemeinden, die gezwungen sind, Haushaltssicherungskonzepte aufzustellen, wird eine Kostendeckung in diesen klassischen Gebührenbereichen von der Aufsichtsbehörde (Bezirks- regierung) gefordert. Haushalte, die hier keine kostendeckenden Gebühren veranschlagen, werden in der Regel nicht genehmigt.

101 101 (4) Ermächtigung zur Erhebung von Gebühren Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz und Art. 78 Landesverfassung NW (Recht auf Selbstverwaltung, die eine bestimmte Finanzhoheit mit einschließt) § 4 Abs. 1 KAG NW „Gemeinden und Gemeindeverbände können Gebühren erhaben“ Dabei zu beachten sind aber vorrangige Bundes- und Landesgesetze (z.B. § 23 Fleischbeschaugesetz) Für die Gebührenerhebung ist ein materielles Gesetz notwendig (= Satzung)

102 (4) Ermächtigung zur Erhebung von Gebühren
102 (4) Ermächtigung zur Erhebung von Gebühren Ermächtigung zur gemeindlichen Gebührenerhebung Staatliche Auftragsange- Gemeindliche Selbst- legenheiten und Pflicht- verwaltungsaufgaben aufgaben zur Erfüllung nach Weisung (Gebührengesetz NW Gebührensatzung der und allgemeine Verwal- Gemeinden nach § 2 tungsgebührenver- Abs. 1 KAG NW und ordnung) § 4 GO NW Verwaltungsge Benutzungsge- bührensatzung bührensatzung für für die gesamte jede öffentliche Gemeindever Einrichtung waltung mit Gebührentarif

103 (4) Ermächtigung zur Erhebung von Gebühren
103 (4) Ermächtigung zur Erhebung von Gebühren Damit bleibt Folgendes festzustellen: Die Satzungsmöglichkeit der Gemeinden ist auf den reinen Selbstverwaltungsbereich beschränkt. Bei den Verwaltungsgebühren handelt es sich in der Regel um staatliche Auftragsangelegenheiten und Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, d.h. für die Gemeinden bleibt bei den Verwaltungsgebühren nur ein geringer Selbstverwaltungsspielraum übrig. Gebührensatzungen werden deshalb primär für Benutzungsgebühren erhoben.

104 (5) Einteilung der Gebühren
104 (5) Einteilung der Gebühren Gebühren Verwaltungsgebühren Benutzungsgebühren Inanspruchnahme besondere durch Leistung Verwaltung öffentliche öffentliche Einrichtung Anlage Amtshandlung sonstige Verwaltungs- tätigkeit

105 (5) Einteilung der Gebühren
105 (5) Einteilung der Gebühren Verwaltungsgebühren werden erhoben für: - eine besondere Leistung der Dienststellen der Verwaltung - besondere Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit (Von einer Amtshandlung spricht man, wenn überwiegend ein Einsatz von Verwaltungspersonal notwendig ist, um die Leistung zu erfüllen (z.B. Ausstellen einer Bescheinigung, Personalausweis, Beurkundung) und es weniger um die Benutzung einer Einrichtung geht - Sonstige Tätigkeiten kommen weniger häufig vor; diese wären dann gegegeben, wenn z.B. der Kreis Bauleitpläne für seine kreisangehörigen Gemeinden aufstellt. b) Benutzungsgebühren = geldliche Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen. Hier bietet nicht die eigentliche Verwaltung die Leistung an, sondern die Gemeinde stellt dafür bestimmte Einrichtungen zur Verfügung.

106 (6) Verwaltungsgebühren
106 (6) Verwaltungsgebühren a) Rechtliche Grundlagen Bei Auftragsangelegenheiten, pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben zur Erfüllung nach Weisung gibt es ein Gebührengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, das allgemein vorschreibt, nach welchen Kriterien diese Gebühren zu erheben sind. Für reine Selbstverwaltungsaufgaben muss eine Gebührensatzung durch den Rat der Stadt erlassen werden. b) Voraussetzung für die Gebührenerhebung Nach § 5 Abs. 1 KAG NW dürfen Verwaltungsgebühren nur erhoben werden, „wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt worden ist oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt“. Diese Überlegungen stimmen mit den Grundprinzipien einer Abgabenerhebung nach dem Äquivalenzprinzip überein.

107 (6) Verwaltungsgebühren
107 (6) Verwaltungsgebühren c) Gebührenbefreiungen - Sachliche Gebührenbefreiungen = mündliche Auskünfte (§ 5 Abs. 5 KAG NW) - Persönliche Gebührenfreiheit (§ 5 Abs. 6 KAG NW)  Für das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft, die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist.  Für die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke dient.

108 (6) Verwaltungsgebühren
108 (6) Verwaltungsgebühren d) Bemessung der Verwaltungsgebühr Bei der Bemessung der Verwaltungsgebühr gilt allgemein das sogenannte Kostendeckungsprinzip, d.h. „das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Ausgaben für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigen“ (§ 5 Abs. 4 KAG NW). Aus diesem Prinzip lässt sich umgekehrt ableiten, dass die Gebühren die Ausgaben des Verwaltungsapparates, der für die Erledigung der gebührenpflichtigen Tätigkeit eingesetzt wird, decken sollen. Hinsichtlich der zu deckenden Kosten dürfen bei der Erhebung von Verwaltungsgebühren nur die Ausgaben des konsumtiven Haushalts (= Personal- und Sachausgaben) und nicht die betriebswirtschaftlichen Kosten angesetzt werden. Damit ergibt sich ein deutlicher Unterschied zu den Benutzungsgebühren. Als Ausgaben des konsumtiven Haushalts gelten primär die Personal- und Sachausgaben, die für einen durchschnittlichen Arbeitsanfall zur Erledigung der gebührenpflichtigen Aufgabe benötigt werden (z.B. Papier, Porto, Arbeitszeit x Stundenkosten).

109 (7) Benutzungsgebühren
109 (7) Benutzungsgebühren a) Rechtliche Grundlagen Die Erhebung von Benutzungsgebühren erfolgt grundsätzlich im Rahmen des reinen Selbstverwaltungsspielraums der Gemeinden. Hieraus folgt, dass die Gemeinden eine eigenständige Gebührensatzung erlassen können und für ihre Erhebung auch müssen Neben den im KAG festgelegten grundsätzlichen allgemeinen Vorgaben gibt es häufig noch Spezialgesetze, die für einzelne Gebührenbereiche Besonderheiten festlegen (z.B. Abfallbeseitigungsgesetz). b) Erhebungsgebot Grundsätzlich gibt es die rechtliche Verpflichtung, Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient (§ 6 Abs. 1 KAG NW).

110 (7) Benutzungsgebühren
110 (7) Benutzungsgebühren c) Gebührenbefreiungen Bei Benutzungsgebühren gibt es keine persönlichen Gebührenbefreiungen wie bei den Verwaltungsgebühren, denn hier stehen weniger Überlegungen der Gegenseitigkeit zwischen der gebührenerhebenden und der die Leistung beziehenden Gebietskörperschaft im Vordergrund, sondern die Gemeinde ist einseitiger Anbieter, der mit der Gebühr belegten Leistung. d) Kostendeckungsprinzip Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NW soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in den Fällen, in denen eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, diese Kosten decken. Mit dieser Vorgabe ist eine Kostenunter- und eine Kostenobergrenze festgelegt. Grundsätzlich soll das Gebühren- aufkommen so hoch sein, dass die damit verbundenen Kosten gedeckt werden können.

111 (7) Benutzungsgebühren
111 (7) Benutzungsgebühren e) Kostenbegriff Im Gegensatz zu den Verwaltungsgebühren, wo nur die Sach- und Personalausgaben zugrunde gelegt werden, steht bei den Benutzungsgebühren der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff im Mittelpunkt. Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne: - Zum einen Kosten aufgrund des gemeindlichen konsumtiven Haushalts  Sachkosten  Personalkosten, - zum anderen kalkulatorische Kosten  Abschreibungen  kalkulatorische Zinsen für das eingesetzte Kapital  kalkulatorische Rückstellungen  (kalkulatorische Wagnisse) Die Erhebung von Benutzungsgebühren muss auf einer Kostenrechnung aufbauen. Einrichtungen, die primär über Gebühren finanziert werden (z.B. Abfall, Abwasser, Friedhöfe = kostenrechnende Einrichtungen).

112 (7) Benutzungsgebühren
112 (7) Benutzungsgebühren e) Kostenbegriff Wichtige Grundsätze:  Bestandskraft von Gebührenbescheiden  betriebsnotwendiger Aufwand f) Ausnahmen vom Kostendeckungsgebot (= sachliche Gebührenbefreiungen) Soziale Gründe, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen Nach § 77 Abs. 2 Gemeindeordnung hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen „soweit vertretbar und geboten“ aus Gebühren zu finanzieren. Das Kriterien der Vertretbarkeit, so wird von einigen ausgeführt, verlange auch eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Abgabenpflichtigen. Deswegen müsse man eine Ermäßigung für Jugendliche Arbeitslose, Rentner sowie Sozialhilfe- empfänger vornehmen.

113 (7) Benutzungsgebühren
113 (7) Benutzungsgebühren f) Ausnahmen vom Kostendeckungsgebot (= sachliche Gebührenbefreiungen) Gründe des öffentlichen Interesses Von vielen wird behauptet, dass verschiedene Einrichtungen nicht in erster Linie dem privaten, sondern dem öffentlichen Interesse dienen würden. Dies gelte z.B. für Museen und Volkshochschulen, bei denen der Bildungsaspekt im Vordergrund stünde, dem Theater, das hauptsächlich kulturpolitische Zwecke verfolge sowie Schwimmbädern, bei denen die Allgemeinheit von einer besseren Gesundheit einzelner in Form von insgesamt geringeren Krankenkosten profitieren würde. Rechtfertigung aus finanzwirtschaftlichen Gründen (externe Effekte, meritorische Güter)

114 (7) Benutzungsgebühren
114 (7) Benutzungsgebühren g) Gebührenmaßstäbe Nach § 6 Abs. 3 KAG NW ist die Gebühr nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Diese Vorgabe macht deutlich, dass grundsätzlich der Wirklichkeitsmaßstab zugrunde zu legen ist und der Wahrscheinlichkeitsmaßstab Ausnahmecharakter haben soll. Die Realität zeigt aber deutlich, dass die Ausnahme zur Regel wird, weil es oft nicht möglich ist, Wirklichkeitsmaßstäbe zu finden.

115 Beispiel für Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe
115 Beispiel für Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe Öffentliche Einrichtungen Regelgebührenmaßstab Begründung für Wahr-scheinlichkeitsmaßstab Müllabfuhr Größe der Müllbehälter oder Einheitsgebühr je Einwohner Genaue Mengenerfassung zwar technisch möglich, jedoch zu kostenintensiv, das gleiche gilt für die Erfassung der Kosten für einzelne Müllarten. Straßenreinigung Frontmetermaßstab Ausmaß der tatsächlichen Verschmutzung durch Anlieger nicht meßbar. Schwimmbäder Eintrittsgebühr je Person Nutzung der Teileinrichtungen (Duschen, Beckenarten) und Verschmutzungsanteil nicht meßbar.

116 (7) Benutzungsgebühren
116 (7) Benutzungsgebühren h) Überschüsse und Fehlbeträge Eine Kalkulation der Gebühren erfolgt in der Regel Ende des Jahres für das darauf folgende Jahr. D.h., es müssen eine Reihe von Annahmen getroffen werden, die sich dann im Laufe des Jahres verändern können. Daher ist die Gemeinde verpflichtet, für die kostenrechnenden Einrichtungen nachträglich eine so genannte Betriebsabrechnung vorzunehmen, um den tatsächlichen Ablauf darzustellen. Nach heutigen rechtlichen Bestimmungen, die ab dem Jahre 1999 gültig sind, besteht nun die Möglichkeit, Verluste in die nächsten 3 Jahren fortzutragen sowie die Pflicht, Überschüsse an die Gebührenzahler in den nächsten 3 Jahren zurückzugeben.

117 117 (8) Zusammenfassende Beurteilung Insgesamt ist die Gebührenerhebung grundsätzlich einer Steuerfinanzierung vorzuziehen ist, weil sie spezielle Vorteile mit speziellen Entgelten belegt und alle Kriterien erfüllt, die für ein ökonomisch zufriedenstellendes Einnahmesystem ausschlaggebend sind. In der Realität wird diese Regelung aber sehr häufig dadurch ausgehöhlt, dass eine Kostendeckung aus vielerlei Gründen außer Kraft gesetzt wird. Nur bei den so genannten kostenrechnenden Einrichtungen gilt im Großen und Ganzen, dass hier kostendeckende Gebühren erhoben werden. Ein Blick in die Vergangenheit zeigt, dass es aufgrund der sehr hohen Umweltauflagen, die mit erheblichen Investitionen verbunden waren, drastische Gebühren- steigerungen gegeben hat. So mussten z.B. in der Stadt Bonn, um aus den Abwässern 98 % statt wie bisher 96 % der Phosphate herauszufiltern, über 153 Mio. EUR investiert werden, was mit entsprechenden Gebühren- steigerungen verbunden war.

118 118 3.3 Beiträge (1) Definition Nach § 8 Abs. 2 KAG NRW sind Beiträge „Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen, bei Straßen, Wegen und Plätzen, auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden“. Bei den Beiträgen handelt es sich wiederum um Abgaben nach dem Äquivalenzprinzip, d.h. um eine Abgabe für eine bestimmte Gegenleistung. Besonders hierdurch unterscheidet sich der Beitrag von der Steuer.

119 Merkmale des Beitrages
119 Merkmale des Beitrages a) Geldleistung= finanzielle Belastung b) Gegenleistung für wirtschaftliche Vorteile, die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage entstehen. Der wirtschaftliche Vorteil ist z.B. dann gegeben, wenn durch die Errichtung einer Anlage eine bessere Grundstücksnutzung möglich wird, welche wiederum zu einer Erhöhung des Gebrauchswertes des Grundstückes führt (z.B. Verkehrsberuhigungsmaßnahmen in einer Straße). Die Beitragspflicht wird ausgelöst, wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht. Unwichtig ist, ob der Grundstückseigentümer/ Erbbauberechtigte die Anlage tatsächlich nutzt. Hier unterscheidet sich der Beitrag von der Benutzungsgebühr, die nur für die konkrete Benutzung der öffentlichen Einrichtung und Anlage erhoben wird.

120 Merkmale des Beitrages
120 Merkmale des Beitrages c) Abdeckung von Investitionsaufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung der öffentlichen Einrichtung oder Anlage, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung. Nicht abgedeckt werden damit die Unterhaltungsaufwendungen (dies erfolgt über die Gebühr), sondern nur die Investitionsaufwendungen. d) Vereinnahmung im investiven Haushalt e) Einmalige Erhebung bei der Herstellung, Erweiterung oder Anschaffung der öffentlichen Einrichtung oder Anlage. Im Gegensatz zur Gebühr, bei der es sich um eine wiederkehrende Erhebung handelt, wird der Beitrag nur ein Mal erhoben. f) Erhebung nur von Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten Bei der Beitragserhebung wird auch ein bestimmter öffentlicher Anteil/öffentliches Interesse berücksichtigt, so dass die öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen nur zu einem bestimmten Prozentsatz über Beiträge finanziert werden.

121 Merkmale des Beitrages
121 Merkmale des Beitrages g) Der Vorteil ist in der Regel nur gruppenmäßig zurechenbar (z.B. Laternen in einer Straße). h) Öffentlich-rechtliche Festsetzung Der Beitrag wird einseitig durch Hoheitsakt (Verwaltungsakt) bestimmt und festgesetzt.

122 (3) Rechtliche Grundlagen zur Erhebung von Beiträgen
122 (3) Rechtliche Grundlagen zur Erhebung von Beiträgen Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz und Art. 78 Landesverfassung NW (Recht auf Selbstverwaltung) - §§ KAG NW §§ BauG: In diesem Gesetz sind rechtliche Vorgaben für die Erhebung der Erschließungsbeiträge geregelt.

123 (4) Beiträge nach § 8 KAG NW
123 (4) Beiträge nach § 8 KAG NW Bei Beiträgen nach § 8 KAG NW unterscheidet man zwischen solchen Tatbeständen, bei denen eine Erhebung erfolgen muss (= Erweiterung und Verbesserung von Straßen, Wegen und Plätzen) und solchen, bei denen eine Erhebung erfolgen kann (=Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen). Deutlich hervorzuheben ist, dass Beiträge nach § 8 KAG NW nur bei solchen Einrichtungen oder Anlagen zur Anwendung kommen, die schon einmal programmgemäß fertiggestellt worden sind und dann verbessert und/oder erweitert werden. Nicht gemeint sind damit Ersterschließungsanlagen, die nach Baugesetzbuch abgerechnet werden. a) Erweiterung und Verbesserung von Straßen, Wegen und Plätzen Bei den hier zu vergütenden Aufwendungen handelt es sich nicht um solche für den Betrieb, d.h. die Unterhaltungsaufwendungen (z.B. Winterdienst), sondern die Begriffe Verbesserung und Erweiterung entsprechen dem Investitionsbegriff. Somit handelt es sich um Aufwendungen, die im investiven Haushalt anfallen.

124 (4) Beiträge nach § 8 KAG NW
124 (4) Beiträge nach § 8 KAG NW Beispiel: - Nachträgliche Anlage von Bürgersteigen - Aufbringung geräuschdämmender Fahrbahnbeläge Nachträgliche Anlage der Straßenbeleuchtung Wie oben dargelegt, besteht für diese Erweiterung und Verbesserung von Straßen, Wegen und Plätzen eine Erhebungspflicht, d.h. die Gemeinde kann nur im Falle ganz besonderer sachlicher oder persönlicher Gründe auf eine Erhebung verzichten. b) Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen Für diese Bereiche besteht keine Beitragspflicht, sondern es können Beiträge erhoben werden. Beispiele hierfür sind: - Bau von Kläranlagen - Kanalnetz - Müllverbrennungsanlage

125 (4) Beiträge nach § 8 KAG NW
125 (4) Beiträge nach § 8 KAG NW Um für diese Einrichtungen Beiträge berechnen zu können, müsste damit ein grundbesitzbezogener Vorteil verbunden sein. Eine solche Verbindung ist nicht einfach zu belegen, so fehlt z.B. bei Schwimmbädern, Theatern die Grundstücksbezogenheit. Deswegen hat der Gesetzgeber für diese Bereiche auch nur eine Kannvorschrift erlassen. Statt einer Beitragsfinanzierung geht die Gemeinde dann so vor, dass sie die Kosten für die Investitionsausgaben über Abschreibungen (= Werteverzehr für die gemeindliche Investition) sowie eine entsprechende Anlagenverzinsung (Kosten für den gemeindlichen Kapitaleinsatz) in die Gebühren einfließen lässt und hierüber die Einrichtung finanziert.

126 (5) Beitrags- und umlagfähiger Aufwand
126 (5) Beitrags- und umlagfähiger Aufwand Beim beitragsfähigen Aufwand handelt es sich in der Regel um Maßnahme bezogene Ausgaben des gemeindlichen investiven Haushalts. a) Herstellungsausgaben Das sind die z.B. durch den Unternehmer in Rechnung gestellten Leistungen für die Durchführung der Arbeiten einschließlich Materialaufwand und Mehrwertsteuer. Nicht einrechnen darf die Gemeinde ihr eigenes Personal und ihre in Gemeindeeigentum befindlichen Maschinen. Es kommt somit auf die Fremdleistungen an, denn Personal und Maschinen im Eigentum der Stadt müssen unabhängig von der jeweils durchzuführenden Maßnahme finanziert werden. Hier handelt es sich nicht um einen speziellen Aufwand für die Maßnahme. Somit entgelten die Beitragszahler der Gemeinde nur die Aufwendungen, die der Gemeinde zusätzlich für einzelne Maßnahmen entstehen.

127 (5) Beitrags- und umlagfähiger Aufwand
127 (5) Beitrags- und umlagfähiger Aufwand b) Grunderwerb einschließlich Nebenkosten (Notarkosten) c) Freilegungsausgaben Herrichtung des Grundstücks, damit die Maßnahme begonnen werden kann. Hierunter fallen z.B. Ausgaben für die Beseitigung von Bäumen, Sträuchern sowie für Entschädigungszahlungen an Dritte. d) Kapitalausgaben Dazu gehören Kreditbeschaffungskosten; Kreditzinsen für die Vorfinanzierung der beitragsfähigen Maßnahme. Von diesen Aufwendungen abzuziehen sind nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NW Vorteile für die Allgemeinheit oder der Gemeinde, die dadurch entstehen, dass die Allgemeinheit oder die Gemeinde die Einrichtungen oder Anlagen selbst in Anspruch nehmen. So dient z.B. eine Erschließungs- straße nicht nur allein den Anliegern. Dies wird dadurch berücksichtigt, dass der beitragsfähige Aufwand, der von den Anliegern zu zahlen ist, um einen bestimmten öffentlichen Anteil reduziert wird.

128 (5) Beitrags- und umlagefähiger Aufwand
128 (5) Beitrags- und umlagefähiger Aufwand Weiterhin sind Zuwendungen von Bundes- und Landesseite zunächst zur Deckung des öffentlichen Anteils und nur soweit sie diesen überschreiten zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden. Beispiel: Beitragsfähiger Aufwand = -/ gemeindlicher Anteil laut Beitragssatzung = (umlegungsfähiger Aufwand) Beträgt nun der Bundes- oder Landeszuschuss 500 EUR, so erfolgen keinerlei weiteren Abzüge. Liegt der Bundes- oder Landeszuschuss über diesem Wert (z.B. bei 800), so wird ein Betrag von 300 EUR noch vom beitragsfähigen Aufwand abgezogen.

129 (7) Festsetzung und Entrichtung des Beitrags
129 (6) Beitragsmaßstäbe Der Beitragsmaßstab ist grundstücksbezogen und nach den wirtschaftlichen Vorteilen des Grundstückseigentümers zu bemessen. Da der wirtschaftliche Vorteil kaum konkret messbar ist, wird man keinen Wirklichkeitsmaßstab zugrunde legen können, sondern muss sich an einem Wahrscheinlich- keitsmaßstab orientieren. Als Maßstab, der die Wertsteigerung des Grundstücks erfasst und den wirtschaftlichen Vorteil wiederspiegelt, wird auch die Größe und Nutzungsart eines Grundstücks herangezogen. Dazu gehören: Die Breite des Grundstücks, das an der Straße liegt, Art und Maß der baulichen Nutzung (z.B. Geschosszahl, Bebauungsmöglichkeit) (7) Festsetzung und Entrichtung des Beitrags Die Beitragspflicht entsteht (§ 8 Abs. 7 KAG NW) mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage. Für separate Teile der Anlage gibt es die Möglichkeit, Beiträge separat zu erheben. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn bei einer Verbesserung einer Straße die Fahrbahn, die Radwege, die Gehwege nacheinander fertig gestellt werden.

130 (8) Besondere Wegebeiträge
130 (8) Besondere Wegebeiträge Solche besonderen Wegebeiträge werden nach § 9 KAG NW erhoben. Hier handelt es sich um Straßen und Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Umlagefähig sind die Aufwendungen, die notwendig sind, um die Straßen und Wege über ihre gewöhnliche Nutzung hinaus zu bauen oder auszubauen. Beispiele für solche Wege sind land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftswege, Zufahrten zu Kasernen. Hierbei geht es nicht um den Normalausbau solcher Wege, sondern, dass hierfür mehr Aufwendungen erforderlich sind als in üblicher Form. Hierfür ist eine spezielle Beitragssatzung notwendig, und Beitragsschuldner ist der Veranlasser des Straßenbaus, d.h. der Eigentümer des Gewerbebetriebes. Letztlich führt dies zur Konsequenz, dass der Eigentümer neben den normalen Erschließungsbeiträgen noch zusätzliche Abgaben für die besondere Ausbauart und/oder den Ausbaugrund zahlen muss.

131 Kostenersatz für Hausanschlüsse und Grundstücksanschlüsse
131 Kostenersatz für Hausanschlüsse und Grundstücksanschlüsse Solche Kostenersätze werden nach § 10 KAG NW erhoben. Hier geht es nicht um den Kanalanschlussbeitrag für Kanäle und Kläranlagen, sondern um die Finanzierung spezieller Aufwendungen für den Anschluss vom Grundstück bzw. Haus an den Straßenkanal. Dieser Kostenersatz unterscheidet sich von den nach § 8 KAG NW erhobenen Beiträgen, die für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung von Einrichtungen erhoben werden dadurch, dass bei diesem Kostenersatz auch die betriebswirtschaftlichen Kosten (= Unterhaltung) eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitig- ungsanlagen dem Eigentümer auferlegt werden können. In der Praxis geschieht es aber nur selten, dass hierfür auch noch die betriebswirt- schaftlichen Kosten eingerechnet werden, sondern hierfür erfolgt in der Regel eine Finanzierung über Gebühren.

132 132 (10) Kurbeiträge Kurbeiträge werden nach § 11 KAG NW erhoben. Hierdurch sollen die besonderen Lasten für Kurorte durch die Bereitstellung von Kureinrichtungen für ihre Kurgäste entgolten werden. Betrachtet man den Kurbeitrag im Vergleich zu einer Benutzungsgebühr oder zu einem eigentlichen Beitrag nach § 8 KAG NW, so unterscheidet er sich durch folgende Kennzeichen: Es handelt sich nicht um eine Benutzungsgebühr, weil bei den Einrichtungen, die über Kurbeiträge finanziert werden, oft nur die Möglichkeit der Inanspruchnahme gegeben ist, nicht aber eine tatsächliche Inanspruchnahme vorliegen muss. Andererseits handelt es sich auch nicht um einen klassischen Beitrag, weil über den Kurbeitrag auch die Unterhaltungskosten abgedeckt werden sollen. Deswegen hat man es hier mit einer Sonderform der Abgabe zu tun. Erhoben wird der Kurbeitrag für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung von Kureinrichtungen.

133 133 (10) Kurbeiträge Beitragspflichtig sind die Personen, die im anerkannten Kurbetrieb Unterkunft ohne Hauptwohnsitz haben. Eine Veranlagung erfolgt in der Regel über das Übernachtungsgewerbe, und als Maßstab dient meist die Anzahl der Übernachtungen. Für den Kurbeitrag gilt zwar ein Kostenüberschreitungsverbot nicht aber ein Kostendeckungsgebot. Häufig findet man noch eine Koppelung des Kurbeitrages mit den Benutzungsgebühren in der Form, dass Personen, die einen Kurbeitrag entrichten (= Kurkarte), eine Ermäßigung erhalten. Sie sollen gegenüber denjenigen bevorteilt werden, die als Erstwohnsitzler oder auswärtige Besucher eine Einrichtung (z.B. ein Schwimmbad) nur für einen Tag benutzen, ohne hierfür einen Kurbeitrag zu entrichten.

134 Erschließungsbeiträge
134 Erschließungsbeiträge Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind die §§ Baugesetz. Bei Erschließungsbeiträgen geht es um die Finanzierung von erstmaligen Einrichtungen, d.h. solchen Erschließungsanlagen, die für die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen. Beispiele hierfür sind: - öffentliche zum Ausbau bestimmte Straßen, Wege und Flächen - Parkflächen und Grünanlagen, wenn sie Bestandteile der gesamten Er- Erschließungsanlage sind - Anlagen zum Schutz von Baugebieten und gegen schädliche Umweltein- richtungen (z.B. Lärmschutzwall). Hier ist auf das Verursacherprinzip zu achten, d.h. beitragsfähig sind die Aufwendungen nur dann, wenn das Baugebiet zeitlich nach der umweltbeeinträchtigenden Maßnahme errichtet wird. Dieses liegt z.B. vor, wenn ein Gebiet in der Nähe einer bereits bestehenden Autobahn bebaut wird.

135 (11) Erschließungsaufwandes
135 (11) Erschließungsaufwandes Der Umfang des Erschließungsaufwandes wird durch § 128 Abs. 1 Baugesetz bestimmt: Erschließungsaufwand: Erwerb und Freilegung der Flächen einschließlich Verkehrswert der von Gemeinde eingebrachten Flächen. Erstmalige Herstellung der Anlage einschließlich Entwässerung und Beleuchtung. Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen. Zusammenfassend ergibt sich demnach folgende Berechnungsformel: Aufwendung für die Erschließungsanlagen ./. nicht beitragsfähige Aufwendung (z.B. Brücken, Unterführung) ./. Beteiligung Dritter (z.B. Landeszuschüsse) = beitragsfähiger Aufwand ./. gemeindlicher Anteil laut Ortssatzung = Umlagefähige Erschließungsaufwendung. Diese Aufwendungen werden dann auf alle betroffenen Grundstücke nach einem bestimmten Schlüssel, z.B. „Quadratmeter Grundstücksfläche“, verteilt.

136 136 (12) Zusammenfassung Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass Beiträge ein gutes Finanzierungsinstrument sind, um spezielle Vorteile, die einzelne Bürger aus bestimmten städtischen Investitionsmaßnahmen haben, zu entgelten. Um problematische Abrechnungen (z.B. bei Kläranlagen) zu vermeiden, sollte dann die Finanzierung solcher Anlagen begleitend über Gebühren (= Abschreibung) erfolgen. Eine Abgabenerhebung nach dem Äquivalenzprinzip, wie sie über Beiträge erfolgt, hat den Vorteil, dass hierdurch die Aufmerksamkeit der Bürger für das öffentliche Finanzgebaren und das eigene Anspruchsdenken in kritischere Bahnen gelenkt wird. Insgesamt erfüllen die Beiträge alle Kriterien, die an ein zufriedenstellendes Einnahmesystem zu stellen sind. Wegen der häufig aber schwierigen Zurechnung zu einzelnen Bürgergruppen spielen sie vom Aufkommen her nur eine mittelmäßige Rolle.

137 137 9.3.4 Finanzzuweisungen (1) Definition = einmalige oder laufende, monetäre, nicht rückzahlbare Leistungen (von einer übergeordneten an eine untergeordnete Gebietskörperschaft). Zuweisungen von einer untergeordneten an eine übergeordnete Gebietskörperschaft nennt man Umlagen. (2) Die mit Finanzzuweisungen verfolgten Ziele Grundsätzlich kommen Finanzzuweisungen dann zum Einsatz, wenn die originäre Einnahmeverteilung zwischen den verschiedenen öffentlichen Ebenen nicht zu einer zufriedenstellenden Verteilung der Finanzmittel führt. Das wird z. B. unmittelbar deutlich, wenn man sich die hohen Aufkommensunterschiede bei der Gewerbesteuer zwischen Gemeinden gleicher Größenordnung anschaut. Weiterhin besitzen Bund und Land mit der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer vom Aufkommen her sehr ergiebige Steuerquellen, die ihnen im Vergleich zur Gemeindeebene ein überproportional hohes Einnahmeniveau bescheren.

138 (2) Die mit Finanzzuweisungen verfolgten Ziele
138 (2) Die mit Finanzzuweisungen verfolgten Ziele Insgesamt kann gesagt werden, dass Finanzzuweisungen eine umso größere Bedeutung haben, je schlechter das originäre Einnahmesystem zu einer befriedigenden Einnahmeverteilung führt. Funktion des Finanzausgleichs: Aufstockung der kommunalen Finanzmasse (Aufstockungsfunktion). b) Ausgleich der zwischen den Kommunen bestehenden Steuerkraftunterschiede oder Ausgleich zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft der Kommunen (Ausgleichsfunktion)

139 (2) Die mit Finanzzuweisungen verfolgten Ziele
139 (2) Die mit Finanzzuweisungen verfolgten Ziele Förderung aus bundes- oder landespolitischer Sicht notwendiger/für wünschenswert erachtete Ausgaben (Anreizfunktion). In der Finanzwissenschaft würden man von meritorischen Gütern sprechen. Erstattung für Ausgaben der Kommunen, die ihnen aufgrund von Seiten des Bundes und/oder Landes auferlegten Aufgaben entstehen (Erstattungsfunktion). Beispiele hierfür sind:  Erstattung von Kosten, die im Rahmen von Bundes- oder Landtagswahlen entstehen  Hilfen für die Unterbringung von Asylanten  Zuweisungen für Ausgaben in Katastrophenfällen.

140 Kommunaler Finanzausgleich in NRW
140 Kommunaler Finanzausgleich in NRW Länderanteil an den Gemeinschaftssteuern: - Lohnsteuer u. Einkommensteuer (42,5%) - Körperschaftssteuer (50,0%) - Umsatzsteuer (44,1%) Allgemeiner Steuerverbund Beteiligung der Gemeinden (GV) in Höhe von 23% des Anteils des Landes an den Gemeinschaftssteuern und 23% von 4/7 der Einnahmen aus der Grunderwerbssteuer Sonstige Lastenausgleich, Kompensations-leistungen, .... Allg. Zuweisungen - Schlüsselzuweisungen - Bedarfszuweisungen Zweckgebundene Zuweisungen Investitionspauschale, Schul- und Bildungspauschale, Sportpauschale

141 Gesetzliche Grundlagen
141 Gesetzliche Grundlagen Art. 106 Abs. 7 Grundgesetz sowie Art. 79 LVerf NW Nach diesen gesetzlichen Vorgaben sind die Länder verpflichtet, einen bestimmten Anteil ihres Aufkommens an Gemeinschaftssteuern an die Kommunen abzutreten. Der kommunale Finanzausgleich gehört damit zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder. Die Länder haben zwar die Pflicht, die Gemeinden prozentual an den Gemeinschaftssteuern zu beteiligen, die Festlegung der Höhe dieses Anteils sowie die Ausgestaltung des Finanzausgleichssystems im Einzelnen, bleibt aber ausschließlich ihnen überlassen.

142 (4) Arten von Zuweisungen
142 (4) Arten von Zuweisungen Die Finanzzuweisungen kann man grundsätzlich in zwei große Bereiche einteilen. allgemeine Zuweisungen b) zweckgebundene Zuweisungen Zu a) Hierbei handelt es sich um allgemeine Deckungsmittel, d. h. ihre Vergabe erfolgt ohne Verwendungsauflagen; die Stadt kann selbst bestimmen für welche Zwecke sie diese Gelder ausgeben will. Zu b) Zweckzuweisungen dürfen nur für die Durchführung ganz bestimmter Aufgaben vergeben werden. Dabei kann die Zweckbindung mehr oder weniger intensiv sein.

143 Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Gemeindeverbände
143 (5) Aufteilung der Zuweisungen des Landes auf die Gemeinden und Gemeindeverbände Gemeindefinanzierungsgesetz Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Gemeindeverbände Zuweisungen aus dem allg. Steuerverbund Zuweisungen außerhalb des allg. Steuerbundes zweckgebunden Zuweisungen - Schulpauschale Sportpauschale allg. Zuweisungen Sonstige Zu-weisungen nach Maßgabe des Haushalts-planes Zuweisungen nach näheren Bestimmungen des GFG Kosten Lastenausgleichs-verwaltung Familienleistungs-ausgleich Schlüssel-zuweisungen - Gemeinde Kreise Landschaftsv. Sonstige Zuweisungen Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs - Kurorte Gaststreitkräfte

144 Zuweisungen im Rahmen des allgemeinen Steuerverbundes
 Schlüsselzuweisungen  sonstige Zuweisungen  zweckgebundene Zuweisungen 144

145 145 (6) Zuweisungen im Rahmen des allgemeinen Steuerverbundes Anteil des Landes an der Einkommensteuer der Körperschaftssteuer x 0,23 der Umsatzsteuer (= Verbundsatz) + 4/7 Grunderwerbssteuereinnahmen + Einnahmen im Länderfinanzausgleich ./. Ausgaben im Länderfinanzausgleich vorläufiger Verbundanteil der Gemeinden und Gemeindeverbände + / ./. Abrechnung aus dem Vorjahr ./ Sonderlasten (z. B. einheitsbedingte Kosten) = Verbundbetrag

146 Zuweisungen im Rahmen des allgemeinen Steuerverbundes
a) Allgemeine Zuweisungen – Schlüsselzuweisungen an Gemeinden Bei der Vergabe von Schlüsselzuweisungen werden gleichzeitig zwei Funktionen erfüllt, nämlich die Aufstockungsfunktion und die Ausgleichsfunktion (vertikaler Finanzausgleich mit horizontalem Effekt). Im Mittelpunkt dieser Verteilung steht zum einen die Ermittlung des kommunalen Finanzbedarfs und auf der anderen Seite die Ermittlung der kommunalen Finanzkraft. Bei der Festlegung des Finanzbedarfs könnte man jetzt so vorgehen, dass man die tatsächlichen Ausgaben, die im Haushaltsplan einer Gemeinde veranschlagt sind, zugrunde legt. Diese Vorgehensweise hätte aber den Nachteil, dass die Gemeinden durch ihr eigenes Verhalten - z.B. durch eine intensive Ausgabentätigkeit - ihren Finanzbedarf nach oben hin verändern können - und damit einen sehr hohen Anspruch auf Finanzzuweisungen des Landes reklamieren. 146

147 Zuweisungen im Rahmen des allgemeinen Steuerverbundes
a) Allgemeine Zuweisungen – Schlüsselzuweisungen an Gemeinden Um diese Vorgehensweise zu verhindern, benötigt man objektive Bedarfskriterien. Diese objektiven Bedarfskriterien kommen in der sogenannten Ausgangsmesszahl zum Ausdruck. Ausgangsmesszahl = (Hauptansatz + Ergänzungsansätze) x Grundbetrag (Gesamtansatz) Hauptansatz: tatsächliche Einwohnerzahl x Veredlungsfaktor = veredelte Einwohnerzahl Zur Ermittlung des Hauptansatzes wird zunächst die tatsächliche Einwohnerzahl zu Grunde gelegt (in Nordrhein-Westfalen allerdings nur Einwohner mit Erstwohnsitz), dann erfolgt eine Gewichtung der Einwohner je nach Gemeindegröße. D. h., ein Einwohner zählt umso mehr, je größer seine jeweilige Gemeinde ist. 147

148 Zuweisungen im Rahmen des allgemeinen Steuerverbundes
a) Allgemeine Zuweisungen – Schlüsselzuweisungen an Gemeinden Diese Vorgehensweise geht zurück auf das sogenannte Popitzsche und Brechtsche Gesetz. Brecht: Die erforderlichen Pro-Kopf-Ausgaben steigen mit zunehmender Bevölkerung an. Hiermit wird unterstellt, dass in Ballungszentren für die gleichen Leistungen höhere Pro-Kopf-Kosten erforderlich sind. Popitz: Es fallen in größeren Gemeinden Aufgaben an, die in kleinen Städten und Gemeinden überhaupt nicht notwendig sind. Das Popitzsche und Brechtsche Gesetz sind in den letzten Jahren sehr stark in der Diskussion gewesen, und die kleineren Städte haben des Öfteren vor den Gerichten geklagt, um die sie benachteiligende Einwohnerveredlung zu beseitigen. In der Rechtsprechung sind alle diese Klagen zurückgewiesen worden. 148

149 Zuweisungen im Rahmen des allgemeinen Steuerverbundes
a) Allgemeine Zuweisungen – Schlüsselzuweisungen an Gemeinden Da die veredelte Einwohnerzahl allein den Finanzbedarf einer Gemeinde nicht widerspiegelt, gibt es noch einige Ergänzungsansätze. Hierdurch wird berücksichtigt, dass einige Gemeinden besondere Belastungen haben, die zu einem höheren Finanzbedarf führen. In Nordrhein-Westfalen gibt es z. Zt. drei Ergänzungsansätze:  Schüleransatz  Soziallastenansatz Strukturnebenansatz, Zentrale-Orte-Ansatz Flächenansatz Demografieansatz 149 zur Zeit in der Diskussion

150 Zuweisungen im Rahmen des allgemeinen Steuerverbundes
a) Allgemeine Zuweisungen – Schlüsselzuweisungen an Gemeinden Mit dem Schüleransatz soll die Belastung der Gemeinden durch die Bereitstellung von Schulen berücksichtigt werden. Schüleransatz = (tatsächliche Schülerzahl x Veredlungsfaktor) x Gewichtungsfaktor. Beispiel Bonn: Einpendlerquote bei Schülern 25 % und Belastung der Stadt mit dadurch verursachten Schülerfahrtkosten 1,9 Mio. EUR. Der Gewichtungsfaktor legt fest, in welcher Höhe die veredelte Schülerzahl dann in den Gesamtansatz einfließt. 150

151 Zuweisungen im Rahmen des allgemeinen Steuerverbundes
a) Allgemeine Zuweisungen – Schlüsselzuweisungen an Gemeinden Soziallastenansatz Der Soziallastenansatz wird den Gemeinden für die erfassten Bedarfsgemeinschaften im Sinne von § 7 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - gewährt. Für die Berücksichtigung im Soziallastenansatz wird die Zahl der Bedarfsgemeinschaften mit einem bestimmten Faktor multipliziert 151

152 Zuweisungen im Rahmen des allgemeinen Steuerverbundes
a) Allgemeine Zuweisungen – Schlüsselzuweisungen an Gemeinden Strukturnebenansatz; Zentrale-Orte-Ansatz Erst seit einigen Jahren (seit dem ) gibt es den sogenannten Zentrale-Orte-Ansatz. Hiermit soll berücksichtigt werden, dass viele zentralen Orte Leistungen bereitstellen, die auch von den Bürgern umliegender Gemeinden entgeltlos oder zu subventionierten Preisen angeboten werden, ohne dass sie hierfür einen Beitrag leisten. Als Indikator für diesen Zentrale-Orte-Ansatz dient die Anzahl der sozialversicherungs- pflichtigen Beschäftigten in einer Kommune. Sie werden allerdings zur Zeit nur zu 1/6 gewichtet. In anderen Bundesländern (z. B. Rheinland-Pfalz) wird statt der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten z. B. die Einpendlerquote zugrunde gelegt. 152

153 Zuweisungen im Rahmen des allgemeinen Steuerverbundes
a) Allgemeine Zuweisungen – Schlüsselzuweisungen an Gemeinden Finanzkraft Zunächst könnte man wieder daran denken, die tatsächlichen Einnahmen der Gemeinden als Bemessungsgrundlage für ihre Finanzkraft heranzuziehen. Hierbei stellt sich aber das gleiche Problem wie bei der Festlegung des Finanzbedarfs. Die Kommunen haben bei einigen Einnahmearten (z. B. Grundsteuer und Gewerbesteuer) die Möglichkeit, ihre Höhe durch unterschiedliche Hebesätze selbst beeinflussen zu können. Daher benötigt man hier wiederum objektive Indikatoren. Die Finanzkraft der Gemeinden wird alleine anhand der Steuerkraft der Gemeinde gemessen. Gebühren und Beiträge dienen der speziellen Finanzierung von Gütern und schaffen darüber hinaus keine zusätzlichen Finanzierungsspielräume. Nicht berücksichtigt werden auch die sogenannten "Bagatellsteuern" (= Hundesteuer, Vergnügungssteuer). 153

154 Zuweisungen im Rahmen des allgemeinen Steuerverbundes
a) Allgemeine Zuweisungen – Schlüsselzuweisungen an Gemeinden Finanzkraft Für die Bemessung der Steuerkraft werden der Anteil der Gemeinden an der Einkommensteuer sowie die Gewerbesteuer- und die Grundsteuereinnahmen zugrunde gelegt, wobei von der Gewerbesteuer die zu zahlende Gewerbesteuerumlage abgezogen wird. Aus diesen Steuereinnahmen berechnet man dann die sogenannte "Steuerkraftmesszahl". Steuerkraftmesszahl = Steuerkraftzahl (Gewerbesteuer) Steuerkraftzahl (Grundsteuer A) + Steuerkraftzahl (Grundsteuer B) + Gemeindeanteil an der Einkommensteuer + Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer – Gewerbesteuerumlage. 154

155 Zuweisungen im Rahmen des allgemeinen Steuerverbundes
a) Allgemeine Zuweisungen – Schlüsselzuweisungen an Gemeinden Finanzkraft Aus dieser Formel wird deutlich, dass der Einkommensteueranteil der Gemeinden unverändert einbezogen wird, denn hier hat die Gemeinde aufgrund eines fehlenden Hebesatzrechtes keinerlei direkten Einfluss auf ihre Höhe. Anders ist dies bei der Grundsteuer und der Gewerbesteuer, wo das tatsächliche Aufkommen in eine objektive Größe umgerechnet werden muss. Dies sind die so genannten Steuerkraftzahlen. Die Steuerkraftzahl ergibt sich indem man das tatsächliche Gewerbesteueraufkommen durch den tatsächlichen Hebesatz teilt und mit einem fiktiven Hebesatz multipliziert. Hierdurch erhält man die so genannten Steuermessbeträge, also eine Grundlage, die die Steuerkraft einer Gemeinde ohne Berücksichtigung ihrer Hebesatzpolitik wiedergibt. 155

156 Zuweisungen im Rahmen des allgemeinen Steuerverbundes
a) Allgemeine Zuweisungen – Schlüsselzuweisungen an Gemeinden Finanzkraft Aus dem oben dargestellten wird deutlich, dass in den Gemeinden, in denen der tatsächliche Hebesatz höher ist als der fiktive, ein Teil des Steueraufkommens zur Ermittlung der Finanzkraft nicht angerechnet wird. Umgekehrt gilt der Fall, dass dann, wenn der tatsächliche Hebesatz kleiner ist als der fiktive, die Finanzkraft der Gemeinden stärker in die Berechnung der Schlüsselzuweisungen einfließt als sie tatsächlich ist. Grundbetrag Dieser wird vom Innenminister und Finanzminister in der Weise festgesetzt, dass der Betrag der Schlüsselzuweisungen, der insgesamt zur Verfügung steht, genau aufgebraucht wird. Hieraus folgt, dass der Bedarf, wie er durch die Ausgangsmesszahl ausgedrückt wird, damit nicht den eigentlichen Bedarf einer Gemeinde, sondern den relativen Bedarf widerspiegelt, d. h. ihn in Abhängigkeit von der verfügbaren Schlüsselmasse und der Steuerkraft der Gemeinde festlegt. 156

157 Zuweisungen im Rahmen des allgemeinen Steuerverbundes
a) Allgemeine Zuweisungen – Schlüsselzuweisungen an Gemeinden Festsetzung der Schlüsselzuweisung für die einzelnen Gemeinde Schlüsselzuweisung = 0,9 x (Finanzbedarf - Finanzkraft) oder Schlüsselzuweisung = 0,9 x (Ausgangsmesszahl - Steuerkraftmesszahl). D. h. die Differenz zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft wird zu 90 % ausgeglichen. In den Fällen, in denen die Finanzkraft größer ist als der Finanzbedarf erhält die Gemeinde keinerlei Schlüsselzuweisungen (abundante Gemeinde). 157

158 158 Berechnungssystem zur Ermittlung der Schlüsselzuweisungen in NRW
Fiktive Bedarfsermittlung Ausgleich durch Schlüsselzuweisungen Fiktive Steuerkraftermittlung Bedarfsindikator Einwohner (Hauptansatz) Einwohnerveredelung Ausgleich v. H. Steuerkraft Gemeindeanteil ESt einschl. Kompensationsleistungen Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmen) Realsteuern Grundsteuern,Gewerbesteuer (Anrechnung mit fiktiven Hebesätzen) abzgl. Gewerbesteuer-umlage Bedarfsindikator Schüler Bedarfsindikator Bedarfsgemeinschaften (Soziallastenansatz) Bedarfsindikator sozialversicherungspfl. Beschäftigte (Zentrale Orte Ansatz) Bedarfsindikator Fläche Bedarfsindikator Demographie

159 Zuweisungen im Rahmen des allgemeinen Steuerverbundes
b) Allgemeine Zuweisungen – sonstige Zuweisungen Bei diesen Zuweisungen handelt es sich um solche zum Ausgleich besonderen Bedarfs. Hiermit wird das Ziel verfolgt, besondere Aspekte, die man bei der Bestimmung des Bedarfs nicht über den Hauptansatz und die Ergänzungsansätze erfassen kann, noch zusätzlich zu berücksichtigen. Solche Zuweisungen gibt es z. B.: - zur Milderung der Belastung der Stadt Bonn durch Bundesbehörden - für Kurorte für die Mehrbelastung der Landschaftsverbände bei der Durchführung des Landesblindengesetzes 159

160 Zuweisungen im Rahmen des allgemeinen Steuerverbundes
c) Zweckgebundene Zuweisungen im allgemeinen Steuerverbund Mit zweckgebundenen Zuweisungen soll ein Anreiz gegeben werden landes- und wirtschaftspolitischen Ziele zu erfüllen. Dabei sind die Zweckzuweisungen durch folgende Ausprägungen gekennzeichnet: In der Regel ist eine finanzielle Eigenbeteiligung der Gemeinden erforderlich Sie sind insgesamt betraglich limitiert (Verteilung nach dem Windhund-Verfahren) Sie berücksichtigen die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommunen Sie schreiben mehr oder weniger den Verwendungszweck vor Zweckzuweisungen gibt es z. B. für Kindergärten, Jugendhilfeeinrichtungen oder Altenheime. aber: immer mehr Pauschalen 160

161 Zuweisungen im Rahmen des allgemeinen Steuerverbundes
d) Erstattungsfunktion In Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Landesverfassung NW ist festgelegt, dass Aufgaben vom Land nur auf Gemeinden übertragen werden können, wenn gleichzeitig eine Regelung über die Deckung der Kosten besteht. In Artikel 78 Abs. 3 wurden nun durch die Aufnahme des strikten Konnexitäts- prinzips, die folgenden Sätze 2 bis 5 hinzugefügt: „Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände, ist dafür durch Gesetz oder Rechtsverordnung aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen. Der Aufwendungsersatz soll pauschaliert geleistet werden. Wird nachträglich eine wesentliche Abweichung von der Kostenfolgeabschätzung festgestellt, wird der finanzielle Ausgleich für die Zukunft angepasst. Das Land ist nun bei der Übertragung von Aufgaben zu einem speziellen Ausgleich verpflichtet. 161

162 (7) Schlüsselzuweisungen an Kreise
162 (7) Schlüsselzuweisungen an Kreise Die Verteilung der Schlüsselmasse an die Kreise erfolgt nach ähnlichen Prinzipien wie an die Gemeinden. Auch hier wird wieder der Finanzbedarf und die Finanzkraft jedes einzelnen Kreises einander gegenüber gestellt. Finanzbedarf (Ausgangsmesszahl) AMZ = (Hauptansatz + Schüleransatz) x Grundbetrag Gesamtansatz Hauptansatz = Einwohnerzahl des Kreises (ohne besondere Gewichtung oder Veredlung) Schüleransatz = veredelte Schülerzahl; hier findet wieder eine Differenzierung nach Schulformen statt und geht der Schüleransatz mit einem besonderen Gewicht in die Ausgangsmesszahl ein.

163 (7) Schlüsselzuweisungen an Kreise
163 (7) Schlüsselzuweisungen an Kreise Finanzkraft (Umlage-Kraftmesszahl) Umlage-Kraftmesszahl = b x Umlage-Grundlagen b = bestimmter prozentualer Anteil Umlage-Grundlagen = Schlüsselzuweisungen der Gemeinden + Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemeinden. Jeder Kreis erhält dann Schlüsselzuweisungen nach der Formel: Schlüsselzuweisung = Ausgangsmesszahl - Umlagemesszahl. Ist diese Differenz größer als 0 erhält der Kreis Schlüsselzuweisungen, ist diese Differenz kleiner als 0 erhält der Kreis keinerlei Schlüsselzuweisungen. In der Realität erhalten zur Zeit alle Kreise Schlüsselzuweisungen.

164 (8) Schlüsselzuweisungen an die Landschaftsverbände
164 (8) Schlüsselzuweisungen an die Landschaftsverbände Finanzbedarf (Ausgangsmesszahl) Ausgangsmesszahl = Hauptansatz x Grundbetrag Es gibt keine Ergänzungsansätze, d. h. der Hauptansatz entspricht der Einwohnerzahl des Landschaftsverbandes. b) Finanzkraft (Umlagekraftmesszahl) Umlagekraftmesszahl = c x Umlagegrundlagen; c = bestimmter Prozentsatz Umlagegrundlagen = Schlüsselzuweisungen der kreisfreien Städte + Schlüsselzuweisungen der Kreise + Steuerkraftmesszahl der kreisfreien Städte + Umlagegrundlagen der Kreise Auch hier werden bei einer positiven Differenz zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft Zuweisungen an die Landschaftsverbände gewährt.

165 ( 9) Kritische Beurteilung des Zuweisungssystems
Das Zuweisungssystem ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet Sehr kompliziert, viele sprechen von einer Geheimwissenschaft, die nur von Wenigen verstanden wird.  Die Zuweisungen setzen die Kommunen in eine große Abhängigkeit vom Land, das die Vergabe von Finanzzuweisungen oft einschränkt, um den eigenen Haushalt auf Kosten der Kommunen zu sanieren. Betrachtet man einmal alle Eingriffe des Landes im kommunalen Finanzausgleich von den 80er Jahren bis heute, und würde man heute von der Struktur her noch die gleiche Finanzausgleichsregelung wie damals haben, dann hätte eine Stadt wie Bonn jährlich Mio. EUR mehr an Zuweisungen erhalten.  Zweckzuweisungen führen bei vielen Gemeinden zu einer Geldillusion ohne eine hinreichende Berücksichtigung der Folgekosten. 165

166 (9) Kritische Beurteilung des Zuweisungssystems
Das Zuweisungssystem ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet Durch die Zuweisungen findet eine sehr starke Angleichung der Finanzkraft bei den Kommunen statt, so dass der Anreiz, die eigenen Steuerquellen zu pflegen, sehr klein ist. Die Verteilung der Zuweisungen ist mit hohen Verwaltungskosten verbunden. Allein für die Verteilung der Zweckzuweisungen sind mehrere Hundert Beamte tätig.  Die große Bedeutung und das hohe Volumen der Zuweisungen zeigt, wie dringend eine Reform des originären Gemeindefinanzsystem ist. 166

167 3.5 Umlagen Einleitung Da es keine unmittelbare Beteiligung der Gemeindeverbände (Landschafts- verbände und Kreise) an den Steuereinnahmen gibt (ausgenommen die unbedeutende Jagd- und Fischereisteuer für die Kreise), erfolgt ihre Finanzierung neben der Gewährung von Schlüsselzuweisungen primär über Umlagen. Umlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass es sich hier um die Zahlungen einer untergeordneten Ebene an eine übergeordnete handelt. 167

168 3.5 Umlagen Kreisumlage Rechtliche Grundlagen - § 56 Kreisordnung NW in Verbindung mit GFG - Abs. 1: soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen; damit wird der Kreisumlage eine Subsidaritätsfunktion zugewiesen. Tatsächlich werden aber heute 1/3 der Einnahmen des Kreises über Umlagen erbracht. - Abs. 2 und 3: Die Kreisumlage muss jedes Jahr neu festgesetzt werden,und ihre Festsetzung bedarf bei einer Erhöhung der Umlage der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Es ist eine Mehr- oder Minderbelastung einzelner Kommunen bei der Umlagezahlung möglich, wenn Einrichtungen, die der Kreis bereitstellt einzelnen Kommunen besonders zugute kommen. Nimmt der Kreis die Aufgaben der Jugendhilfe wahr, so setzt er hierfür eine besondere Umlage fest. 168

169 3.5 Umlagen Kreisumlage b) Bestimmung der Kreisumlage Die Berechnungsgrundlage für die Kreisumlage wird im Gemeindefinanzierungsgesetz festgelegt. Kreisumlage = Umlagegrundlage x Umlagesatz Umlagegrundlage = Schlüsselzuweisungen aller Gemeinden + Steuerkraftmesszahl aller Gemeinden Der Umlagesatz wird jährlich als bestimmter Prozentsatz vom Kreistag festgelegt. Jede Gemeinde zahlt entsprechend ihrer Finanzkraft einen bestimmten Prozentsatz ihrer Steuer- und Zuweisungseinnahmen an die Kreise als Umlage. 169

170 3.5 Umlagen Landschaftsumlage a) Einleitung Neben den Schlüsselzuweisungen spielt die Landschaftsumlage, die der Landschaftsverband von den kreisfreien Städten und Kreisen erhebt, die größte Bedeutung für seine Finanzeinnahmen. b) Rechtliche Grundlagen § 24 Landschaftsverbandsordnung in Verbindung mit Gemeindefinanzierungsgesetz NW.  Abs. 1: soweit die sonstigen Einnahmen der Landschaftsverbände nicht ausreichen, darf er Umlagen von kreisfreien Städten und Kreisen erheben. Abs. 2: die Landschaftsumlage muss jedes Jahr neu festgesetzt werden, und die Prozentsätze benötigen die Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 170

171 3.5 Umlagen Landschaftsumlage c) Bestimmung der Landschaftsumlage Regelung für die Berechnung der Landschaftsumlage finden sich wiederum im Gemeindefinanzierungsgesetz Landschaftsumlage = Umlagegrundlage x Umlagesatz Umlagegrundlage = Steuerkraftmesszahl der kreisfreien Städte + Schlüsselzuweisungen der kreisfreien Städte + Umlagegrundlagen der Kreise + Schlüsselzuweisungen der Kreise Der Umlagesatz wird jährlich von der Landschaftsverbandsversammlung festgelegt. 171

172 3.5 Umlagen Kritik Die Finanzautonomie der Kreise und Landschaftsverbände reduziert sich auf die Festlegung des Umlagesatzes. Die Landschaftsverbände und Kreise haben keine gewichtigen Steuereinnahmequellen, so dass den Umlagezahlungen tatsächlich mehr als eine subsidäre Funktion zukommt. In jedem Jahr gibt es erhebliche Verteilungskämpfe zwischen den Zahlern der Umlage und den Empfängern dieser Umlagen bis hin zu Verfassungsklagen, in welcher Höhe es eine Begrenzung des Umlagesatzes geben müsse. 172

173 173 3.6 Kredite Die Kreditaufnahme (+kreditähnliche Rechtsgeschäfte) unterliegen den Bestimmungen des § 86 GO NRW. Die Aufnahme richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Kredite für Investitionen werden haushaltsrechtlich von den Krediten zur Liquiditätssicherung (vgl. 89 GO NRW) unterschieden. Als Liquiditätskredit (Kassenkredit) bezeichnet man kurzfristige Darlehen zur Überbrückung vorübergehender Liquiditätsschwierigkeiten. (!)

174 Kassenkredite/ Defizitäre städtische konsumtive Haushalt
174 Kassenkredite/ Defizitäre städtische konsumtive Haushalt Folie: Kassenkredite/Defizitäre konsumtive Haushalte

175 175 3.6 Kredite An eine Finanzierung der kommunalen Ausgaben über Kredite werden strenge rechtliche Voraussetzungen geknüpft. Den Krediten wird nur eine subsidiäre Finanzierungsfunktion zugestanden. Sie dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist. Kredite dürfen nur für Investitionen und zur Umschuldung aufgenommen werden. Als oberster Grundsatz ist für die Aufnahme von Krediten zu beachten, dass die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinden und Kreise durch die Kreditverpflichtungen (Zins- und Tilgungszahlungen) nicht gefährdet wird. Im Vergleich zur Investitionsbindung gilt die letztgenannte Bestimmung als strengerer Maßstab. Wird diese Bedingung nicht eingehalten, so soll die Aufsichtsbehörde ihre Zustimmung verweigern. Hieraus ergibt sich unmittelbar die Frage, wann die kommunale Leistungsfähigkeit nicht mehr erfüllt ist bzw., wo denn die Verschuldungsgrenze der Gemeinden und Kreise liegt. Kassenkredite?

176 Zusammenfassende Beurteilung des Einnahmesystems
176 Zusammenfassende Beurteilung des Einnahmesystems Betrachtet man die institutionelle Ausgestaltung des kommunalen Einnahmesystems insgesamt, so stellt man erhebliche Abweichungen zu einem ökonomisch befriedigenden System fest.  Gebühren- und Beitragsfinanzierung wird ein viel zu geringer Stellenwert eingeräumt. Steuersystem der Kommunen ist ineffizient und nicht mehr zeitgemäß. Die Steuereinnahmen der Kommunen sind sehr abhängig von Entscheidungen des Bundes oder der Länder. Völlig unzureichend ist die Ausstattung der Landkreise mit „eigenen“ Steuerquellen. Das Finanzzuweisungssystem muss als total überfrachtet und als nur noch für wenige Experten nachvollziehbar bezeichnet werden. Institutionellen Regelungen der Kreditfinanzierung sind aus ökonomischer Sicht weitgehend akzeptabel. Insgesamt stellt sich das Einnahmesystem der Gemeinden und Kreise als eingriffsanfällig, zielüberfrachtet und intransparent dar.

177 4. Die Finanzlage der Städte und Gemeinden
177 Kommunaler Finanzierungssaldo 2011 bundesweit -1,7 Mrd. EUR. Für 2012 wird mit einem Überschuss in Höhe von 2 Mrd. EUR gerechnet. Verbesserte Situation ist insbesondere auf die starken Zuwächse bei der Gewerbesteuer zurückzuführen. Trotz der erfreulichen Prognose eines positiven Finanzierungssaldos für 2012 steigen die Kassenkredite bundesweit weiter an (Ende 2011 beträgt ihr Volumen über 45 Mrd. EUR). Dies ist darauf zurückzuführen, dass eine Vielzahl von Städten weiterhin defizitäre Haushalte haben. Alleine in den letzten drei Jahren sind die Liquiditätskredite um über 15 Mrd. EUR gewachsen.

178 4. Die Finanzlage der Städte und Gemeinden
178 Die Kluft zwischen finanzstärkeren und armen Städten bleibt bestehen. Dies ist vor allem auf strukturelle Gründe zurückzuführen, auf die die Kommunen selbst wenig Einfluss haben. Über die Hälfte aller kommunalen Kassenkredite entfallen auf NRW, wobei dies insbesondere auf den hohen Kommunalisierungsgrad, ohne entsprechende Finanzierungsbeteiligung von Bund und Land sowie die Strukturprobleme im Ruhrgebiet zurückzuführen ist. Zum Stichtag können lediglich 8 von 396 nordrhein-westfälischen Kommunen ihre Haushalte in Ertrag und Aufwand ausgleichen. Jede dritte befindet sich 2011 im Nothaushalt.

179 4. Die Finanzlage der Städte und Gemeinden
179 Höhe der Finanzzuweisungen an die Kommunen in 2011: durchschnittliche Länderzuweisungen: EUR Mecklenburg-Vorpommern: EUR (Höchstsatz) Nordrhein-Westfalen: EUR Würde sich NRW am Bundesdurchschnitt orientieren, könnte die Stadt Bonn rd. 20 Mio. EUR mehr an Landeszuweisungen vereinnahmen. 

180 5. Haushaltsausgleich - Rechtliche Regelungen
180 5. Haushaltsausgleich - Rechtliche Regelungen Der Haushaltsausgleich gemäß § 75 GO NW wird dann erreicht, wenn die Erträge die Aufwendungen decken oder übersteigen. Der Haushalt gilt als ausgeglichen, wenn der Fehlbedarf durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden kann oder unter Herabsetzung des Eigenkapitals in vorgegebenen Grenzen.

181 5. Haushaltsausgleich - Rechtliche Regelungen
181 5. Haushaltsausgleich - Rechtliche Regelungen In Folge der neuen Regelung im NKF ist dann ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn die Ausgleichsrücklage vollständig in Anspruch genommen wurde und wenn: Die Reduzierung der allgemeinen Rücklage um mehr als 25% in einem Jahr erfolgt. 2. Eine Reduzierung der allgemeinen Rücklage in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren um mehr als jeweils 5% erforderlich wird. 3. Die allgemeine Rücklage innerhalb der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung aufgebraucht wird.

182 5. Haushaltsausgleich - Rechtliche Regelungen
182 5. Haushaltsausgleich - Rechtliche Regelungen Nothaushalt (Nicht genehmigungsfähiges HSK): Kann kein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept erstellt werden, greift das Nothaushaltsrecht, welches den Freiheitsgrad der Gemeinde gegenüber einem genehmigten Haushaltssicherungskonzept - aufgrund des finanziell noch engeren Rahmens - weiter einschränkt. Vor jeder wichtigen Entscheidung mit entsprechenden finanziellen Auswirkungen ist die Zustimmung der Kommunalaufsicht einzuholen, womit die eigene Handlungsfähigkeit der Kommune praktisch nicht mehr vorhanden ist.

183 6. Aktuelle Entscheidungen des Bundes und des Landes für die kommunale Finanzsituation
183 Zu welchen ökonomischen und gesellschaftlichen Folgen nicht mehr tragfähige öffentliche Staatsfinanzen und exorbitant hohe Schuldenberge führen, zeigt die aktuelle Schuldenkrise. Deutschlands amtliche Schuldenlast liegt bei über 2 Bill. EUR. Rechnet man die implizite Staatsverschuldung (ungedeckte Zahlungsverpflichtungen der Sozialkassen) hinzu, dann ergibt sich eine Verschuldung von rund 7 Bill. EUR. Erhöhung der Schulden verringert den allgemeinen politischen Handlungsspielraum. Die Gefahr wächst, dass negative ökonomische Schocks (z.B. konjunkturelle Krisen) nicht mehr bewältigt werden können. 

184 6.1 Schuldenbremse 184 Die Antwort auf jahrzehntelange defizitäre Staatshaushalte ist die „Schuldenbremse“. Konsequenz: Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Ein Stabilitätsrat wurde geschaffen, der die Haushalte von Bund und den einzelnen Ländern überwacht und ein Sanierungsverfahren einleiten kann.

185 6.2 Euro-Rettungsschirm ESM und europäischer Fiskalpakt
185 Mit dem Fiskalpakt, der am 30. Januar 2012 in der EU beschlossen wurde, sollen Defizitsünder der EU künftig hart bestraft werden. Der Pakt muss in jedem einzelnen Land ratifiziert werden. Der Kern des Fiskalpakts - indem er europäische Vorgaben für nationale Fiskalregeln macht - ist daher die Verpflichtung, den Weg zu ausgeglichenen Haushalten verbindlich in der Verfassung zu verankern. Das Bundesverfassungsgericht hat den Euro-Rettungsschirm ESM und den Fiskalpakt am 12. September 2012 gebilligt.

186 6.3 Entlastung/Belastung der Kommunen durch den Bund
186 Die Stadt Bonn wird durch die stufenweise Übernahme der Finanzierung der Grundsicherung im Alter durch den Bund ab 2014 mit insgesamt 22 Mio. EUR entlastet. Die Kommunen sollen die entstehenden Kosten auch nicht mehr vorfinanzieren müssen. Hier sind nochmals für die Jahre mit weiteren Einsparungen in Höhe von rund 11,4 Mio. EUR für Bonn zu rechnen. Der Kabinettsbeschlusses bleibt jedoch abzuwarten.   Zudem plant der Bund die Kommune bei den Eingliederungshilfen für Behinderte Menschen in Höhe von rund 4 Mrd. EUR zu entlasten.

187 6.3 Entlastung/Belastung der Kommunen durch den Bund
187 Für den Kita-Ausbau werden den Kommunen zusätzlich rund Mio. Euro und dauerhaft jährlich 75 Mio. Euro zur Aufstockung der Betriebskosten zur Verfügung gestellt. Den kommunalen Interessen zuwiderlaufend ist allerdings die von der Bundesregierung geplante Steuersenkung zum Abbau der „kalten Progression“ in Höhe von rund 6,1 Mrd. EUR p. a. Die Zuwächse beim Einkommensteueranteil könnten dann nicht mehr gehalten werden.

188 188 7. Aktuelle Entscheidungen des Landes für die kommunale Finanzsituation Schuldenbremse – Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen Die in der 2. Föderalismusreform 2009 beschlossene Schuldenregel ("Schuldenbremse") für Bund und Länder soll in die nordrhein-westfälische Landesverfassung aufgenommen werden. Es würde dann ab 2020 quasi ein Verschuldungsverbot mit zulässigen Ausnahmeregelungen bei Naturkatastrophen oder schweren Rezessionen gelten. Eine Vielzahl von Bundesländern haben Entschuldungsfonds auf den Weg gebracht.

189 7.2 Kommunale Entschuldungsprogramme auf dem Vormarsch… - (Stärkungspakt)
189 In NRW gibt es nur für einige wenige Kommunen die Mittel über den sogenannten Stärkungspakt erhalten: Stufe 1: Kriterium „Überschuldungssituation“ in den Jahren (34 Kommunen) Stufe 2: Kiterium „Überschuldungssituation“ in den Jahren (27 Kommunen) Unterstützung des Landes wird begrüßt, jedoch sind die 3,5 Mrd. EUR bis 2019 an Landesmittel nicht ausreichend und ist eine Komplementärfinanzierung durch die Kommunen nicht akzeptabel.

190 7.2 Kommunale Entschuldungsprogramme auf dem Vormarsch… - (Stärkungspakt)
190 Das Zugangskriterium „Überschuldung“ zur Teilnahme am Stärkungspakt ist viel zu kurz gegriffen und berücksichtigt zudem nicht, dass eine Vielzahl von Städten ebenfalls erhebliche strukturelle Defizite aufweist. Damit bleibt die Unterstützung des Landes deutlich hinter den fiskalischen Erfordernissen zurück. Die Stadt Bonn – wie auch die meisten anderen Städte auch – wird vom Stärkungspakt nicht profitieren. Im Gegenteil, Bonn verliert über die Befrachtung des Gemeindefinanzierungsgesetzes in Abhängigkeit des relativen Anteils am Finanzausgleich in den jeweiligen Jahren Zuweisungen (zwischen 1,5 bis 2 Mio. EUR).

191 7.2 Kommunale Entschuldungsprogramme auf dem Vormarsch… - (Stärkungspakt)
191 Forderungen: Allen Kommunen finanzielle Hilfe zukommen zu lassen. Den Stärkungspakt ohne kommunale Komplementärmittel zu finanzieren. Den Bund weiter in die Verantwortung zu nehmen, dass auch dieser zusätzliche Beiträge leistet.

192 7.3 Gemeindefinanzierungsgesetze 2011, 2012 und 2013
192 Das GFG 2011 hat über Grunddatenanpassungen zu erheblichen Umverteilungen geführt. Bonn verliert p.a. 16,1 Mio. EUR. Im Entwurf des GFG 2012 belastet die nochmalige Erhöhung des Soziallastenansatzes die Stadt mit weiteren rund 10 Mio. EUR p.a. Durch eine Erhöhung des Zentrale Orte - Ansatzes wird dieser Effekt jedoch kompensiert. Laut Berechnungen beläuft sich die strukturelle Finanzierungslücke der Gemeinden in NRW auf 2,5 Mrd. EUR.

193 7.3 Gemeindefinanzierungsgesetze 2011, 2012 und 2013
193 Zu ihrer Schließung wäre eine stufenweise Anhebung des Verbundsatzes auf frühere 28,5 % Verbundsatz sowie weiteres Engagement des Bundes notwendig. Bei Betrachtung der erheblichen Aufgaben- und Ausgabenzuwächse wird deutlich, dass die seit über 20 Jahren unveränderte Verbundquote in Höhe von 23 % erhöht werden müsste, de facto wurde sie aber um 1,17 %-Punkte gesenkt.

194 194 7.4 Gesetz über die Genehmigung der Kreisumlage und anderer Umlagen (Umlagengenehmigungsgesetz) Nach dem Gesetzentwurf ist eine stärkere aufsichtsrechtliche Tätigkeit bei der gemeindlichen Finanzierung der Umlageverbände vorgesehen. Die im Rahmen des Stärkungspaktgesetzes abverlangte strikte Haushaltsdisziplin wird allerdings verfehlt, da: Maßstäbe fehlen, wann eine Genehmigung durch die Kommunalaufsicht verweigert werden kann. Unklar bleibt, unter welchen Voraussetzungen ein HSK aufgestellt werden muss. Erhebung einer Sonderumlage möglich ist. Ziel aus kommunaler Sicht muss sein, das Rücksichtnahmegebot im Sinne der Gewährleistung einer gleichmäßigen Finanzentwicklung von Umlageverbänden einerseits und umlagepflichtigen Gebietskörperschaften andererseits zu konkretisieren.

195 7.5 Verfassungsbeschwerde gegen das Einheitslasten-abrechnungsgesetz (ELAG)
195 Ohne die Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2006 wären der kommunalen Familie enorme Finanzbeträge vorenthalten worden. Für Bonn waren dies alleine 33 Mio. EUR. Das Land überzeichnet die Einheitslasten in erheblicher Weise und schreibt diese – ohne Rücksicht auf die tatsächliche Zahllast im Länderfinanzausgleich fort. In seinem Urteil hat das Gericht bestätigt, dass das ELAG das Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt, weil den Kommunen Mittel vorenthalten werden, die ihnen kraft Bundesrecht zustehen. Damit war die Klage der Stadt Bonn und zahlreicher weiterer Städte und Gemeinden erfolgreich.

196 7.6 Verfassungsbeschwerde gegen das Einheitslastenabrechnungsgesetz
196 Mit der Nichtigerklärung zentraler Normen des ELAG ist nun die Möglichkeit eröffnet, mit dem Land in erneute Verhandlungen einzutreten. Aufgrund fehlender Vorgaben des Verfassungsgerichthofes zur NRW-Abrechnung wird in den Verhandlungen mit dem Land darauf hinzuwirken sein, dass die kommunalen Interessen hinreichend Berücksichtigung finden.

197 7.7 Verfassungsbeschwerde Wohngeld
197 Gegen die Rückforderung des Landes in Höhe von 237,8 Mio. EUR hat die Stadt Bonn mit 16 weiteren Kreisen und kreisfreien Städten am Verfassungsbeschwerde eingereicht. Alleine für die Stadt Bonn stehen rund 9,2 Mio. EUR zur Disposition, die ansonsten bis 2018 in Jahresraten an das Land zu zahlen sind. Die Beschwerdeführer vertrauten aufgrund rechtskräftiger Bescheide darauf, dass die einmal empfangenen Mittel nicht mehr zurückzuzahlen sind. In diesem Vertrauen wurden die Beschwerdeführer jedes Jahr aufs Neue bestärkt, da die Festsetzungsbescheide in den Jahren 2007 bis 2009 seitens des Landes ohne jeden Vorbehalt erlassen wurden.

198 8. Basel III / Rating von Kommunen
198 Die stufenweise Umsetzung von „Basel III“ soll im Zeitraum von 2013 bis 2018 erfolgen und hat voraussichtlich erhebliche Konsequenzen für die kommunale Kreditfinanzierung. Der Nullansatz zur Risikoabsicherung für Deutsche Kommunen bleibt zwar grundsätzlich bestehen bleibt, faktisch wird dieser ausgehebelt. Die Konsequenz hieraus ist, dass die Banken das risikolose und margenarme Kreditgeschäft mit den Kommunen durch renditeträchtigere Geschäfte ersetzen werden.


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