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Veröffentlicht von:Warin Laubert Geändert vor über 10 Jahren
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Städtebauliche Erneuerung in Baden-Württemberg (Gesamtvolumen 120 Mio. EURO) Erfolgreiche Erneuerungsprogramme Gemeinde erhält Finanzhilfe von 60 % für förderfähige Kosten und Maßnahmen von Bund und Land Gemeinde steuert Komplementäranteil von 40 % zu Was bedeutet städtebauliche Erneuerung Beseitigung von Missständen und Mängeln Zusammenwirken von öffentlichen und privaten Investitionen Durchführungszeitraum Jahre
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Ablauf eines förmlichen Sanierungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch Phase 1 Grobanalyse und Antragstellung für das Sanierungsprogramm Feststellung und Analyse der städtebaulichen Missstände Gestaltungskonzept Maßnahmenplan Kosten- und Finanzierungsübersicht
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Ablauf eines förmlichen Erneuerungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch Phase 2 Vorbereitende Untersuchungen Analyse und Bewertung der städtebaulichen Missstände Gespräche mit den beteiligten Bürgern über Mitwirkungsbereitschaft und -Fähigkeit Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Untersuchung der Durchführungsmöglichkeiten für eine Sanierung Wahl des Verfahrens Städtebauliche Neuordnungskonzepte Detaillierte Kosten- und Finanzierungsübersicht Öffentlichkeitsarbeit Gemeinderatsbeschluss Förmliche Festlegung des Erneuerungsgebietes als Satzung am
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Ablauf eines förmlichen Erneuerungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch Phase 3 Sanierungsdurchführung Weitere Vorbereitung: Planerische Konkretisierung, z. B. Bebauungsplan, Rahmenplan, Ideenwettbewerb Grunderwerb Ordnungsmaßnahmen: Abbruchmaßnahmen Neugestaltung von Straßen, Wegen und Plätzen Bodenordnung Baumaßnahmen: Modernisierung und Instandsetzung von privaten und gemeindeeigenen Gebäuden
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Ablauf eines förmlichen Erneuerungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch Phase 4 Aufhebung der förmlichen Festlegung des Erneuerungsgebietes durch Gemeinderatsbeschluss Abschluss und Abrechnung der Erneuerung
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Förderung von privaten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen Welche Voraussetzungen müssen für eine Förderung gegeben sein? Das Grundstück / Gebäude muss im förmlich festgelegten Gebiet liegen. Das Bauvorhaben muss dem Sanierungsziel entsprechen und ortsbild- gerecht durchgeführt werden. Es sind nur Maßnahmen förderfähig, die vor Baubeginn zwischen dem Eigentümer und der Gemeinde in einer so genannten Modernisierungsverein- barung oder in einem städtebaulichen Vertrag vereinbart wurden.
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Förderung von privaten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen Die Modernisierungs- und Instandsetzungskosten müssen wirtschaftlich vertretbar sein (Ausnahme: denkmalgeschützte Gebäude) Die Gebäude müssen umfassend saniert werden, d. h. die wesentlichen Missstände und Mängel müssen beseitigt sein.
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Förderung von privaten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen Instandsetzung, nicht Instandhaltung von Gebäuden, auch bei neuer Nutzung Geringfügige Ausbaumaßnahmen max. Förderung 20/25 v. H. Förderobergrenze ,00/25.000,00 € Freiwillige Leistung der Gemeinde Gemeinde hat hierzu Förderrichtlinien für private Eigentümer beschlossen/Beschluß durch den Gemeinderat am
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Förderung von privaten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen Beispiele für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen: Einbau bzw. Erneuerung von zeitgemäßen Heizungsanlagen Erneuerung der Sanitärinstallation bzw. der Sanitärbereiche (Bad/WC) Erneuerung der Elektroinstallation Verbesserung des Wärme-/Schallschutzes Verbesserung des Wohnungsgrundrisses Einbau von Isolierfenstern Erneuerung des Daches Erneuerung des Fundaments
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Förderung von privaten Ordnungsmaßnahmen z.B. Abbruch von Gebäuden Ist aus städtebaulichen Gründen der Abbruch eines Gebäudes erforderlich, so können dem Eigentümer die Abbruchkosten gemäß Förderobergrenze erstattet werden. Für die Kosten des Neubauvorhabens können jedoch keine Fördermittel eingesetzt werden. Fördervoraussetzung ist eine individuelle Vereinbarung mit dem Eigentümer über das Ziel der Erneuerung.
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Förderung von privaten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen Steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten Für Modernisierungsaufwendungen, die nicht durch einen Sanierungszuschuss abgedeckt sind, gibt es Sonderabschreibungsmöglichkeiten nach dem EStG. § 7 h EStG (bei vermieteten Wohnungen/Gebäuden): Im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden 4 Jahren bis zu 7 % der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. S. des § 177 BauGB. § 10 f EStG (bei Eigennutzung): Im Jahr der Herstellung und in den folgenden 9 Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % der bescheinigten Sanierungskosten.
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Welche Auswirkungen hat die Sanierungssatzung sonst noch? - § 144 BauGB - Im Geltungsbereich der Satzung über die förmliche Festlegung des Erneuerungsgebietes sind bestimmte Vorhaben, wie z. B. die Veräußerung eines Grundstückes, genehmigungspflichtig. Diese Genehmigungspflicht soll verhindern, dass Investitionen erfolgen, die dem Sanierungsziel zuwiderlaufen.
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